Gesetzsammlung das Fürstenthum „Veuß Aelterer Linie. 7 — am 3. März 1887.) O. Gesetz vom 1 26. Januar 1887, die Verpflichtung 4 Gemeinden zur Beschaffung von Mikroskopen zur Untersuchung des Schweinefleische auf Trichinen betreffend. Wir Heinrich der Iwek ur und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer Linie soweraner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. v. verordnen behufs Förderung der Dorchsührung der obligatorischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen mit Zustimmung des Landtages, was folgt 5. 1. Sobald im Verordnungswege bestimmt sein wird, daß ein Jeder, welcher ein Schwein geschlachtet oder von Anderen hat schlachten lassen, verpflichtet sei, durch Unter- suchung Seitens eines von einer zuständigen Behörde bestellten Fleischbeschauers sehktelen zu lassen, ob das Fleisch des geschlachteten Schweines trichinenfrei oder nicht, sind die Gemeinden, oder falls mehrere Gemeinden sich zu einem Schaubezirk vereinigen, die betreffenden Verbände gehalten, die zur gedachten Untersuchung erforderlichen Mikroskope anzuschaffen und (vorbehaltlich des Eigenthums daran) den Sleischbeschauern zur Be- nuhung zu überlassen. Die Gemeinden bezw. die Verbände tu befugt, von Denienigen, welcher eine Untersuchung der gedachten Art veranlaßt, eine Vergütung — die den Betrag von 10 Pennigen nicht übersteigen darf — für die Benutzung des Milroskops erheben zu lassen, unbeschadet jedoch der dem Fleischbeschauer zugebilligten Gebühr. 8. 8. Braucht die Gemeinde einem bestellten Fleischbeschauer ein Mikroskop deshalb t zu stellen, weil er bereit ist, zu den oben erwähnten Untersuchungen ein ihin selbst tee ta bel gehöriges zweckgeeignetes Mikroskop zu benutzen, so geht — voraus- 9