77 Gesebsammlung das Fürstenthum tus Aelterer Linie. Aruus- am 1 0. 1867.) 18. Negierungs= Verordnung vom 23. Mai 1 1887, eine Abänderung der auf das Meldewesen bezüglichen Regierungs-Verordnung vom 12. Juni 1878 betreffend. Mit Hoöchster Genchmigung Seiner Hochsürstichen Durchlaucht des Fürsten wird hierdurch verordnet was folgt Art. Der F. 3 der Mogierunge-Veroroneral vom 12. Juni 1878 ist aufgehoben. Art. 2. An Sielle des F. 3 kritt folgende Bestimmung: Für einzelne Orte können je nach dem Bedürfniß nähere und weiter gehende Vorschriften bezüglich des kuipufr durch Ortsstatut gegeben werden. Art. Die gegenwärtige Verordnung trilt bn dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Greiz, am 23. Mai 1887. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. v. Geldern -Crispendorf i. N. Richter. i s-Bekanntmach vom 26. Mai 1 die a n derjenigen Straßenstrecken betreffend, auf neschss V146 in 3 der Regierungs-Verordnung vom 28. Juni 1886, den Verkehr auf * Landstraßen und anderen öffentlichen Wegen betreffend, normirte Breite der Radfelgen beim Befahren einzuhalten ist. Unter Bezugnahme auf F. 3 der NeierungsVerordnung vom 28. Juni 1886, den Verkehr auf den bandstrahen und anderen öffentlichen Wegen betreffend, wird hiermit Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 13