Gesetzsammlung das Fürstenthum 2 gar Aelterer Linie. #—0# am 1 1887.) 20. ## 1 a. , 4 3o. In uni den Erlaß einer Taxordnung für a e ieand Nachdem eine Revision der mittelst Landesherrlichen Patentes vom 10. Juni 1859 erlassenen, in der Gesetzsammlung auf Seite 136 ff. unter V abgedrucklen Ge. bührentaxe für ärztliche, wundärztliche und geburtöhülfliche Privatpraxis als nothwendig sich herausgestellt hat, ist unter geeigneter Berücksichtigung bezüglicher Bestimmungen be- nachbarter Staaten eine Tarordnung für privatärztliche Mühewaltungen für das Fürstenthum ausgearbeitet worden, welche auf Höchsten Befehl Sorenissimi nachstehends mit der Bestimmung publieirt wird, daß diese die obenbezeichnete Gebührentaxe außer Wirksamkeit setzende Tarordnung vom I. Jannar künftigen Jahres ab in Kraft zu treten hat. Greiz, am 30. Juni 1887. Fürstlich MAeu Plausche Landesregierung. Di„repen ndorf . Richter. A. Allgemeine Bestimmungen. 2½ ausübenden Meebersen sind verpflichtet, jedem von ihuen wegen Gebühren- ghlang ne #r pruch Genommenen auf dessen Verlangen eine genanc, deutliche, taror# nungsmaßige echnung l *sn diesfallsigen bingelnen —— auszustellen. Für uiic 0 genügen jedoch Dauschliqutdat 6 A#n epalichtigen steht das Recht zu, die Een der ihm zugestellten Ge- bür 9 n binnen "! — von der Zustellung ab Physi 1 zu brantragen. 6 ten der VFeststellun en bei tgrordnungömähigem w venB Antrahstiler, anderen Falls dem belresende n Aubssseller e Berechnung und die Feststellung derselben hat innerhalb der angegebenen niedrig- sten und Schen Sätze süls usinden. Das Tarmaß ist, unter erdsichtigung. aller aset Futpuhaa ch nach dem Einkommen # Kranken, außerdem der ei siatt- nbenden Schuenigen und Gefährlichkeit, sowic der dabei nochuendteen b T