93 3. Als Betriebsfonds verbleiben der Kasse, von dem Betrage unter 3# Maf1 nach Abzug der Beträge unter B 1 und a. bar b. in Sparkafsenbüchern, Bankeinlagen 2c. Ergiebt einen Betriebssonds dn *) Die Veränderung im Stammvermögen gegen das Vorjahr ist entstanden: (hier sind die Gründe des Zuwachses oder Verlustes kurz anzugeben). 1. Diese Werthpapiere sind erstmalig nach dem Ankaufskurse, oder wenn dieser nicht bekannt ist, mit demjenigen Kurse, welchen sie zu Anfang des Jahres 1888 hatten, zu berechnen. Der so festgestellte Werth ist bei den weiteren Jahresabschlüssen beizubehalten. 2. Nur solche Forderungen der hier bezeichneten Art sind hier auszguführen, welche nicht mehr streitig, aber noch nicht eingezogen sind. Rückständige Beiträge gehören nicht hierher. 3. Nur oashhe Korderungen der bezeichneten Art sind hier aufufähren, welche, nobwohl heseite fällig geworden, wegen Mangel an Mitteln unberichtigt geblieben sind. nicht dagegen solche, welche bestehender, ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung regelmäßig nachträglich für das beestoffene Jahr ochebef werden. 22. Regierungs-Bekanntmachung vom 12. August 1887, betreffend die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutscher Bundesstaaten bei Zwangsvollstreckung in Verwaltungsangelegenheiten in Ausführung des Gesetzes vom 3. Jannar 1883. Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 29. Juni 1886, be- treffend die Gewährung der Rechtshilfe an Vehörden anderer deutscher Bundesstaaten bei Zwangsvollstreckung in Verwaltungs iten in Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1883 (G. S. 1886 S. 99), wird andurch bekannt gegeben, wie der zu Eisenach am 12. Juni 1885 abgeschlossene, der bezeichneten Regierungs-Verordnung bei- gedruckte Vertrag für den Verkehr mit den Behörden des Herzogthums Sachsen Coburg- Gotha mit dem Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung dergestalt in Kraft tritt, daß die Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verr gelegenheiten von dem gedachten Zeitpunkte ab gegenüber den Behörden des genannten Staates nach Maßgabe der Bestimmungen des erwähnten Vertrages zu erfolgen hat. Greiz, am 12. August 1887. Fürstlich Reuß Plauische Landesregierung. Faber. Richter.