Gesetzsammlung das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. M 13. (Ausgegeben am 1. September 1887.) 24. Consistorial-Verordnung vom 18. August 1887, enthaltend eine Abänderung der Verordnung vom 25. August 1856, den Unterricht der Kinder außerhalb der i betreffenden Ortsschulen betreffend. Mit Sorcnissimi Höchster Genchmigung wird nach erfolgter Abtrennung der Inspection über die Landschulen von dem Ephorat behufs entsprechender Regelung der Zuständigkeitsverhältnisse bei Unterbringung von Kindern außerhalb der betreffenden Ortsschulen hiermit verordnet, was folgt: Einziger Artikel. g. 6 Verordnung vom 25. August 1856 (Gesetz Sammlung pag. 349) wird hiermit er An Stelle desselben tritt ein neuer 8. 6. in nachstehender Fassung: Wünschen Eltern ihre im Hause verweilenden Kinder nicht in der Ortsschule, sondern in einer benachbarten öffentlichen Volksschule oder in einer concessionirten Privatschule unterrichten zu lassen, so darf dieses nur aus unzweifelhaften triftigen Gründen mit Genehmigung der Landes- schulinspection, oder, wenn die Ortsschule eine Stadtschule ist, des Eyphorats geschehen. Das beireffende Gesuch ist, sofern es sich um ein zu einer Stadt- schule pflichtiges Kind handelt, bei der betreffenden Schuldirection, an- dernfalls bei der zuständigen Localschulinspection mündlich oder schriftlich anzubringen und diese Behörden haben über dasselbe nach Anhörung des betreffenden Lehrers an bie zur Genehmigung zuständige Behörde zu erichten. 16