127 Gesebsammlung das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 19. p!*— am 31. L 1367) 41. i ##Bekanntmach vom 16. — 1887,. ni der mittelst Regierungs- Bekanntmachung vom 30. Juli 1679 verbffentlichten Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend. Der Bundesrath hat auf Grund der * 42 und 43 der Reichsverfassung unter entsprechender Abänderung der mitteist Regierungsbekanntmachung vom 30. Juli 1679 (Seite 178) von uns veröffentlichten Bestimmungen iüber die Verladung und Be- lͤrderung von lebenden Thieren auf Eifenbahnen beschloss . den Absag 3 in 8. 7 der cilirten Vesiinmnngen solgendermaßen zu fassen: „Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung, oder von Wiederkäuern und Schweinen in demselben Wagen ist bei Trausporten von deutschen Schlachwiehmärkien nach den Nordseehäfen verbotenn Im Uebrigen ist die Verladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren ver- schiedener Gaktung in demselben Wagen nur dann arleut, wenn die Ein- stellung in durch Barribren, Bretter= oder vattenverschläge von einander ge- trennten Abtheilungen erfolgt", . hinter den bha 3 a. a. O. solgende Bestimmung als Absah 4 einzuschalten: ft# Beförderung nach den Nordsechäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine vursen nur dann verladen werden, wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die Thiere unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzt untersucht und gesund befunden worden sind.“ Dieses wird hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenniniß gebracht. Greiz, am 16. Dezember 1887. Fürstlich Reuß-Plauische Laudesregierung. i. V. Hofmann. Richter. 23