128 versicherung der bei dem Bau und der Unterhaltung von Landstraßen und Staatsbrücken des Fürstenthums beschäftigten Personen Folgendes verordnet: 1. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ansführungsbehörde im Sinn des 8. 46 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 werden dem Landesausschuß übertragen. 2. Die Feststellung der Entschädigungen für die dunch #nfau unchn und für die Hinterbliebenen der durch Unfall Getödteten (§§. 57— d6 Unfall-Versicherunge- gesebes vom 6. Juli 1884, F. 7. des Gesees über . 4 n der Unfall- und Fankenperstcerung vom 28. Mai 1885 cj. S. 47 des Gesetzes vom 11. Juli 18867, 37 des Gesetzes über die Unfall-Versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887) erfolgt durch Fürstliche Landesregierung. Derselben liegt insbesondere auch die Anweisung der zu leistenden Enischädigungen zur Zahlung durch die Postverwaltung (E. 69 des Unfall-Verslcherungsgesetzes), die Ent- gegennahme der von den Central-Postbehörden aufzustellenden Nachweisungen (§. 40 des Gesetzes vom 11. Juli 1887) und die Abführung der von denselben liquidirten Veträge (5. 75 des Unfall-Versicherungsgesetzes) ob. 3. Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt ohne besonderen Antrag der Berech- tigten. Durch Unfälle Verletzte oder Hinterbliebene durch Unfall Getödteter, welche Ent- schädigungen nicht angewiesen erhalten, jedoch einen Anspruch auf solche zu besitzen glauben, haben ihren Entschädigungs-Anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei Gursticher Landesregierung anzumelden. (§. 59 des Unfall-Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 16 4. Für das Gebiet des Fürstenthums wird ein Schiedsgericht errichtet, das seinen Siß in Greiz hat. 5. Die Wahl der Vertreter der Arbeiter und deren Essatzmanner (5. 35 des Greges vom 11. Juli 1887, §. 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1685), sowie die Wahl der — und deren es 1% der Zahl der versicherten Personen (§F. 3 6 Gesetzes vom 11. Juli 1867, K. Abs. 4 des Unfall-Versicherungsgesetzes vom ¾ Hen 1884) erfolgt nach Maßgabe * von Fürstlicher Landesregierung zu er- lassenden Regulativs. In demselben ist zugleich über die Vergütungssätze, welche den Arbeitervertretern und den Schiedsgerichtsbelsitzern zu gewähren sind (F. 5. des Gesetzes vom 28. Mai 1885) Bestimmung zu treffen. 23