Gesetzlammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 2. (Ansgegeben am 241. März 189.4.) 6. Regierungsverordnung vom 20. März 1894, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Ausführung eines von dem Bundesrath am 15. Juni vor. F. gefasten Beschlusses über den Verkehr mit Sprengstoffen hierdurch folgendes verorduct: 8. 1. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: Die Versendung von Spreugstoifen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marinever= waltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —, k den Handel mit Sprengstoffen, die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen, innerhalb des Betriebes von Bergwerken. Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen, die Lagerung von Sprengstossen — mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —. Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: a) die in dem Heer und in der Mariue vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen b) die für Penerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuerwaffen, O) Zündschnüre. # — *“