Gesetzlammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. vW. 1. (Ansgegeben am 24. September 1898.) 12. Regierungs--Ver ch vom 7. Juni 1898, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Verein für naturgemäße Gesundheitopflege und arzneilose Heilkunde in Zeulenroda betreffend. Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 3. dss. Mts. sind dem Verein für naturgemäßtee Gesundheitspflege und arzneilose Heilkunde in Zeuleuroda auf geschehenes Ansuchen die Rechte einer juristischen Person bis auf Widerruf verliehen worden, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Greiz, den 7. Juni 1898. Fürstlich Reuß-Plaui. Landesregierung. v. Dietel. Saupe. 18. NR 1e 2., D 4 4 vom 18. August 1898, betreffend Veränderungen unter den Mitgliedern der zufolge Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten gemein- schaftlichen Sachverständigen-Vereine. Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Januar 1891 (Ges= Samml. S. 4) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 5