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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.</title>
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        Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Neuß Aelterer Linie. 
1900.
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        Chronologische Aebersicht 
der in der Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie 
vom Jahre 1900 enthaltenen gesetzlichen Erlasse. 
  
  
  
  
  
  
  
Dalum NKum- 
ers eseiliten Klsgegrn Inbak# Oeie 
Erlafses am E sas 
1900. 1900. 
11. Jannor 27. Februar Regierungs-Verordnung zur Ausführung des **&amp; 
graphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 1 1 
24. Jannar7. Februar . die Invalidenversicherung 
................ 1 2 
7. Februar 27. Februar Regierungs-Belanntmachung, belreffend Veränderung 
des Namens der Thüringischen Versicherungsanstalt 1 3 
6. Febriar. Februar Regierungs= Belammtmachtg. betrefsend Veränderung 
unter den Milgl (idem der #wfolge Regierungs-= 
kanntmachung von wrasgübrn 1678 gchiibeten * 
meinschaftlichen Sachvert ändigen-Vereine 1 4 
9. Februar 27. Februar RierungBeammachu.C betreffend die hrlet Grund 
walidenversicherungs 
lassene Amveisung für das Verfahren os aar # 
Verwaltungsbehörden 1 4 
16. Febrmar27. Februar u Belanmmachung, die Festsetzung der für 
s ung, umtausch und Erneuerung der Quittungs- 
oin von der Thüringischen Londesvericherms= 
anstalt zu gewährenden Vergüluug beiressend 118 
17. Februaor7. Februar —— 1 Ausführung des Gesetzes 
6. Juli 1897, beireffend die Abönderung der 
bm ............. 118 
21. Februar7. Februar Meierm Belamimachung. die Veleihug der Rechte 
er juristischen Person an die Wutwen= und 
Waisenkasse (Eestaiotgilaff der Lehrerschast in 
Benlenroda betrefsend... .... 119 
14. März 29. März Patent, die für das Jahr 1900 zu enkrichtende Ein- 
lommensteuer belressdgeeeenn 2 21
        <pb n="4" />
        Datum 
Num - 
  
  
  
  
  
Aulgegeben mer 
des gesetlichen Inhhalt besSerke 
Erlasses em en, 
1900. 1900. 
6. März' 29. März, Regierungs= Bekanntmachung, die von Amtswegen zu 
— nden Zustellungen und —- 
richtlicher Verfügungen betreffend .... 222 
27. März 29. März Statut für die Lonwerlskammer au Greh und Vaht. 
ordnung für dieselbe . . 226 
29. März 14. AprilMegierungs-Verordnung, die Versssendlichng t ost- 
ordnung — das Deuische Reich vom 20. März 
# 1900 43 
14. April 28. April Rregier#unge-Belanmemoachung. die Ausdehnung der Ge- 
schaftsthötigleit des landwirthschastlichen Kreditvereins 
" im Pösheelc. e Sachsen auf das Fürstenthum be- 
Z tressend . .. ... ... 41083 
26. ## 26. April.l Regierungs-Verordnung, die öffentliche Ankündigung 
1 von Geheimmilleln gegen Pflanzenkrankheilen be- 
b tressegn .· 429 
1! 
28. März 19. Moi Landesherrliche Verordnung, betessend die Stiftung 
eines Ehrenzeichens für Angestellte in Privatdiensten, 
Arbeiler und Diensibot en, —8 die Ertheilung von 
Diplomen an dieselben ..·..... ölsl 
11. Mai 19. Moi Nrrunge arlaainachung zur nheuss 7 der 
Invalidenversicherungsgesetzes 5 132 
12. Moi 19. Mai Regierungs-Bekanntmachung, belreffend die #rsfi 
lichung einer neuen Amveisung über das Verfohren 
bei der Ausstellung und dem Umtoausch, sowie bei 
der — und Brrichligung von Duiuunge- 
lart .. . 6136 
19. Juni 17. JuliäRegie engs Velammzmaach, belreffend die Wahlen der 
nr Arbeilgeber und der Versicherten nach 
5 63 un 27 5 77 des Duvalidenverũ cherunge.· 
gese0eeee . . ... 6 
20. Juni 17. Juli Regierungs-Belanntmochung, eine Aenderung der Bei- 
loge A zu dem zwischen dem Fürstenthum Reuß 
Aellerer Linie und dem Königreiche Sachsen dehufs 
der Regulirung der gemischten l * und Schul- 
verhälinisse unter dem 10. Mai 1860 ahgeschssene 
Rezesse und der unter dem 28. Febrar 
lannt gemachten Vereinbarung betreffend 173
        <pb n="5" />
        Dalum 
bes gesedlichen Autgegeben Inhall WerSere 
*d am Stück 
1900. 1900. 
30. Juni 17. Juli Regierungs = Bekanntmachung, eine Abänderung des 
amulan t zu des-Demut hfchemm für das chtord 
beirefsend .. ... am 
7. Juli 17. Juli — n bezüglich Sucger hus aluucb 
des Reichsgesehes vom 14. Juni beireffend 
Abönderung des bh rn 27. April 
1804, zu erlassender Bestimmunggen 67 
12. Juli 17. Juli Neaunge Gerordnung zur Ausslhrung des „ Ne, 
#alhes er das #swanberungswecsn vom 9. Juni 
.....·..... .. 6176 
13. August 20. Septbr. Nagierungs. # Abänderung der Vosl- 
ordnung vom 20. März 1900 betressend. 7|177 
18. August20. Septbr. Regierungs= Verordnung bezüglich einiger aus r 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths vom 
21. Juni 1900 zum Reichsstempelgeseh vom 14. Juni 
1900 zu erlassender Besiimmungen 7178 
20. August20. Septbr.Regierungs-Verordnung zur #infrung des Neche 
gesebes, betrefsend die 8 ung der Gewerbe- 
ordnung vom 30. Juni ...-.... 7179 
21.AuqnllLo-Seplbk. Regierungs-BetensslanchunQ bemssend das Arzueibuch 
sũr das Deutsche Reich. 7180 
24. August20. Sepibr. Regi firungs Belannimochang zur nssihrnn der 
lanntniachung. betr. die Ausführnngöbesümmungen 
Bu dehaihe gürn dee Beschäfligung von ju o“nfhi 
Arbeilerm und von Arbeiterinnen 2 
2 mit Motorbetrieb vom 13. Zule 1 .. 7 180 
25. August20. Septbr. Neziemnge-. Verordamg, belreffend den Verkehr mit 
Fabrrädern auf ofien ilihen Wegen, Straßen und 
............... 7181 
12.Scpibr.13.DltobrrPferdbsliishebuugGVorlchkiftWILL-Bd·... 8186 
27.Ssplbr.10.0ltobek Regierungs-Verordnung zur #usfühmg. des Gewerbe= 
Baunn sallorrsichem ungsgesechhes vom 30. Juni 
t der Fassung —s. vom 5. 
Juli 1600 chpeehann. Seite 573). 9223 
27. Septbr.# Oltober Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Unfall- 
bersichehungsgesehed für Land= und Forstvieth schat 
vom 50. Juni in der Fassung des Gesetzes 
vom b. Juli 8 diweceh Seite u 9..225
        <pb n="6" />
        Num- 
  
Dalum 
rn geehlichen, Kusgrpeße Inbett 53 
Erlasies am Sicke 
1900. 1900. 
3. Novbr. 6. Novbr.] Regierungs-Bekanntmachung, die am 1. Dezember 1900 
stattfindende Volkszählung beiressen .... 10 227 
5. Novbr.. Nopbr. Negiern- 6. Vetanmmachung. die Biehzühltmq am 1. 
Dezember 1900 betreffend, zugleich als „eis 
für die Veneinderorssiede .. 10282 
5.Novbk.6.Novbt. RegimtagssBekqnntmqchuuz belrefsend Veränderungen 
unter den gliedem der #olge, Regierungs-Be- 
W“*’i3 #%o 6. Februar 1878 gebildeten ge- 
meinschastlichen u 1en 10 285 
6. Novbr.. Novbr.Regierungs-Bekanntmachung, dic von Amtswegen zu 
ie Zuslellungen belressend 10 236 
7. Novbr. 81. Dezbr. Regierungs, Belauntmachung, die Vleihung der Rechte 
einer juristischen Verson an den Verei Benrubni iß- 
gesellschaft Memoria“ in Greiz betrssead. 11139 
16. Novbr.31. Dezbr. Nepierungs-Gelaalmachung. eobänderung der Posl- 
ordnung vom 20. Mörz 1900 betreffend 1189 
11. Dezbr. B1. Dezbr. ierungs- Vesordnn, eine Ergänzung der idir 
rnt für die Standesbeamten vom 30. 
zember 1899 beiressendnd 111241 
21. Dezbr. 81. Dezbr.egierungs-Verordnung, die Ausführung des Invaliden- 
versichcrungsgesetzes vom 13. Juli 1899 betreffend 1l.1. 
22. Dezbr. 31. Dezbr.] Regierungs-Verordnung zur weileren #nssühng. 8 
u-· Unsallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 19 
(Reichsgesezblatt Seite 690) ..11242 
24. Dezbr.#1. Dezbr. Regierungs-Verordnung zur zn 
Unfalleersicherungsgesetes vom uni 5 
(Reichsgesetzblatt Seile 71700) 1144 
28. Dezbr. 381. Dezbr. Regierungs, Verordnung, das Schiedsgericht für Arbeiter 
Versicherung und das Landesversicherungsamt betr1 
29. Dezbr. 31. Dezer.Regierungs-Belanntmachung, die Beschäftigung von 
jugendlichen Arbeitem und Arbeilerinnen in Werl- 
stälien mit Motorbekrieb betressend 11148. 
29. Dehbr.1. Dezr. s Bek chung, die Abänderung der Arz 
list neu
        <pb n="7" />
        Gesetzsammlung 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
1. 
(Ausgegeben am 27. Februar 1900.) 
  
1. Regierungs--Berordnung 
vom 11. Jannar 1900 
zur Ausführung des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Telegraphen- 
wege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzblatt Seite 705 ff.) auf Grund 
des § 14 dieses Gesetzes Folgendes bestimmt: 
J. 
„Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des 8 7 und „Verwaltungsbehörde“ 
im Sinne des 8 13 des Gesetzes ist das Fürstliche Landrathsamt zu Greiz. 
II. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des 8 8 des Gesetzes ist die 
Fürstliche Landesregierung. 
Greiz, am 11. Januar 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
1
        <pb n="8" />
        2. N 1 #h-! 4 4 
vom 24. Januar 1900, 
die Invalidenversicherung betreffend. 
Zu den Bekanntmachungen des Reichskanzlers 
1. vom 9. November 1899, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der 
Marken bei der Invalidenversicherung; 
2. vom 10. November 1899, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten 
für die Invalidenversicherung; 
3. vom 24. Dezember 1899, betreffend die Befreiung von der Versicherungs- 
pflicht auf Grund des § 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes; 
4. vom 27. Dezember 1899, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienst- 
leistungen von der, Versicherungspflicht gemäß 8 4 Abs. 1 des Invaliden= 
versicherungsgesedes 
Reichsgeseyblatt Seite 665. 667, 721 und 725 — 
wird Folgendes bestimmt: 
I. Zu der Bekanntmachung unter 2. 
a. Die mit der Ausstellung und dem Umtausch der Quittungskarten 
S 
benustragten Stellen (vergl. § 5 der Regierungs-Verordnung vom 
23. Dezember 1899 — Ges-Samml. Seite 337 —) haben über die von 
ihnen ausgestellten Quittungskarten für Selbstversicherung Formular B) 
besondere Listen zu führen, aus denen der Name und Geburtstag des 
Versicherten, die Nummer seiner Kultungskort, sowie der Tag der 
Ausstellung der letzteren ersichtlich sind 
Die Listen müssen ferner die laufende Nummer der einge- 
tragenen Namen enthalten und sind mit dem Schlusse eines jeden 
Kalenderjahres abzuschließen. 
. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittuuglarien für ver- 
sicherungspflichtige Personen sind alle Stellen befugt, die mit der 
Ausstellung und dem Umtausch der Karten beauftragt sind (vergl 8 5 
der Regierungs-Verordnung vom 23. Dezember 1899). 
II. Zu der Belunntmnchung unter 3. 
Die 
in Ziffer 1 bis 4 und 6 der Bekanntmachung den „unteren Ver- 
waltungsbehörden“ zugewiesenen Verrichtungen sind in den Städten von den 
Gemeindevorständen, im Uebrigen von dem Fürstlichen Landrathsamte zu Greiz 
wahrzunehmen. 
Wenn eine Stadtgemeinde als Arbeitgeberin betheiligt ist, so steht, wenn in 
diesem Falle an sich der Gemeindevorstand zur Entscheidung berufen wärc, diese der 
Fürstlichen Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung zu.
        <pb n="9" />
        3 
Zugleich wird darauf. hingewiesen. daß durch die oben unter 1 und 4 
henannten Bekanntmachungen die in der Gesetzsammlung von 1892 (Seite 2) ab- 
gedruckten Anordnungen des Bundesraths (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
24. Dezember 1891) und die dazu von uns getroffenen Anordnungen (Regierungs- 
Bekanntmachung vom 15. Januar 1892) sich erledigt haben, 
und daß an Stelle der mittels Regierungs-Bekanntmachung vom 22. November 1890 
(Ges-Samml. Seite 47) unter II veröffentlichten „Anleitung, betreffend den Kreis 
der nach dem Invaliden= und Altersversicherungs-Gesetze versicherten Personen“, die 
vom Reichs-Versicherungsamte unter dem 19. Dezember 1899 aufgestellte 
„Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invalidenversicherungs- 
gesch vom 13. Juli 1899 versicherten Personen“ — Amtliche Nachrichten 
des Reichs-Versicherungsamtes No. 1 a vom 2. Januar 1900 — 
getreten ist. 
Greiz, am 24. Jannar 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
  
3. Regi 2. W. 1 # 
· 
vom 7. Februar 1900, 
betreffend Veränderung des Namens der Thüringischen 
Versicherungs-Anstalt. 
Die zufolge Regierungs-Bekanntmachung vom 3. Oktober 1890 (Ges-Samml. 
Seite 43) unter dem Namen „Thüringische Versicherungsanstalt“ mit dem Sitze in 
Weimar errichtete gemeinsame Versicherungsanstalt für die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung führt künftig die Bezeichnung 
„Thüringische Landesversicherungsanstalt“. 
Dies wird andurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht. 
Greiz, am 7. Februar 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
        <pb n="10" />
        4. Reai NW#“ 4 4. 
O 
vom 8. Februar 1900, 
betreffend Veränderung unter den Mitgliedern der zufolge Regierungs- 
Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten gemeinschaftlichen 
Sachverständigen-Vereine. 
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Januar 
1891 (Ges.= Samml. Seite 4) wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
an Stelle des verstorbenen Kaufmannes * Kästner in Weimar der 
Hroheroglich Sächsische Finanzrath Dr. jur. Karl Nebe daselbst als 
glied des gewerblichen S#achverstchnigen Bereins 
ernannt worden ist. 
Greiz, am 8. Februar 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Diete 
Saupe. 
5. N 4 2à. MWen# r*! DnMen 
vom 9. Februar 1900. "6 
Auf Grund'#des 9 64 Absatz 6 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 
13.19. Juli 1899 wird nachstehende Anweisung erlassen: 
Anweisung 
für 
das Berfahren vor den unteren Berwaltungsbehörden 
(68 57 bis 64 des Inwalidenversicherungsgesetzez). 
I. Einleitung. 
Nach § 57 des Invalidenversicherungsgesetzes liegt den unteren Verwaltungs- 
behörden ergl 88 2, 3 der Regierungs-Verordnung vom 23. Dezember 1899) 
insbesondere ob 
-*-*ie Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung 
von Invaliden= und Altersrenten (8 112) oder auf Beitragserstattungen 
(5 128) sowie die Vegutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen;
        <pb n="11" />
        5 
b. die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten (§8 47, 121); 
c. die Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen (88 48, 121); 
d. die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die 
zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen 
Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren 
vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden, 
daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung eines Heilver- 
fahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werden (8 47 Abs. 2), 
daß die Invalidenrente zu Guefen ist (§ 47 Abs. 1) oder * 
zahlungen einzustellen sind 
r-* 16 Auskunftsertheilung 407 7 die Invalidenversicherung betreffenden 
Angelegenheiten. 
Soweit in den nachfolgenden Vorschriften das Verfahren nicht abweichend 
geregelt ist, erfolgt die Erledigung dieser Geschäfte nach Maßgabe der für den 
Geschäftsgang sonst bestehenden Bestimmungen. 
II. Entgegennahme, Vorbereitung und Begutachtung von 
Anträgen auf Bewilligung von Invaliden= oder Altersrenten. 
E 57 Ziff. 1, § 112) 
1. Anträge auf Rentenbewilligungen sind bei der unteren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk der V Versicherte wohnt oder beschäftigt ist, oder wenn er 
einen Wohnort oder Beschäftigungsort im Inlande nicht mehr hat, in deren Bezirk 
er seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort hatte, anzubringen. Die Anbringung 
kann schriftlich oder zu Protokoll erfolgen; sie muß die Bezeichnung der Rente 
(Invaliden= oder Altersrente), sowie die Bezeichnung des Tages, von welchem ab der 
Gesuchsteller die Rente beanspruchen zu können glaubt, enthalten. 
2. Dem Antrage sind die zur Begründung dienenden Beweisstücke beizufügen, 
insbesondere: 
#a die letzte Quittungskarte; 
b. die Aufrechnungsbescheinigungen früherer Quittungskarten; 
c. Krankheitsbescheinigungen und Militärpapiere, wenn die Anrechnung von 
Krankheiten und militärischen Dienstleistungen, die bei der Aufrechnung 
früherer Quittungskarten noch nicht berücksichtigt sind, auf die Beitrags- 
zeit beansprucht wird (3§ 30, 31); 
d. etwaige Nachweise über versicherungspflichtige Beschäftigung des Antrag- 
stellers vor dem mee der Versicherungspflicht für seinen Berufs- 
zweig (58 189, ; 
e. sofern es sich in Bewilligung einer Altewrente haudelt, überdies ein 
Hebatsschen (der gebühren= und stempelfrei ausgestellt wird — 
81
        <pb n="12" />
        — 
M 
Wenn Invalidenrente beansprucht wird, kann der Antragsteller auch selbst 
ein ärztliches Zeugniß über seine Erwerbsunfähigkeit vorlegen. 
3. Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente kann in den Gemeinde= 
bezirken des platten Landes anstatt bei dem hierfür als untere Verwaltungsbehörde 
zunächst zuständigen Fürstlichen Landrathsamte rechtswirksam auch bei der Gemeinde- 
bez. Ortspolizeibehörde angemeldet werden (vergl. § 6 der Regierungs-Verordnung 
vom 23. Dezember 1899). Diese Behörde hat die Anmeldung alsbald an das 
Fürstliche Landrathsamt weiterzugeben, vorher jedoch nach Möglichkeit die Vollsländig= 
keit und Richtigkeit der Beweisstücke zu prüfen und die Beseitigung elwaiger 
Mängel herbeizuführen, auch bei der Weitergabe etwaige Bedenken, die sie gegen 
den Antrag hat, hevorzuheben. 
4. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der Vorlagen zu 
prüfen und die Abstellung von Mängeln sowie die Nachlieferung fehlender Beweis- 
stücke zu verlangen. 
Insbesondere hat sie die thatsächlichen Verhältnisse, welche für die Beurtheilung 
der Versicherungspflicht (s8 1 bis 7 des Gesetzes), 
des Versicherungsrechts (§ 14), 
des Maßes der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (8 5, 15, 16), 
der Erfüllung der Wartezeit (ss 29, 30 und § 189 ff), 
der Frage, ob und inwieweit von den Befugnissen der §§ 17, 22 des 
Gesetzes Gebrauch zu machen ist, 
maßgebend sind, aufzuklären und alle diejenigen Fragen zu erörtern, welche für die 
Entscheidung des Vorstandes der Versicherungsanstalt von Belang erscheinen. 
Bei Anträgen auf Bewilligung einer Invalidenrente hat die untere Ver- 
waltungsbehörde, wenn ein ausreichendes ärztliches Zeugniß nicht vorgelegt wird, 
und sofern der Antrag nicht von vomherein aussichtslos ist, eine Untersuchung 
des Gesundheitszustandes und die Abgabe eines Gutachtens über die Erwerbsfähig- 
keit des Antragstellers durch einen Arzt, nach Maßgabe der von der Thüringischen 
Landesversicherungsanstalt mit den Aerzten jetzt getroffenen oder künstig zu treffenden 
Vereinbarungen oder durch den Vertrauensarzt falls ein solcher bestellt ist, herbeizuführen. 
5. Die untere Vervaltungsbehörde giebt, falls sie nach pflichtmäßiger 
Prüfung sich für die Bewilligung der Reute aussprechen zu sollen glaubt, den 
Antrag mit allen Beweisstücken und einer gutachtlichen Aeußerung an den Vor- 
stand der Thüringischen Landesversicherungsanstalt weiter. Für die gutachtliche 
Aeußerung sind die anliegenden Formulare zu verwenden. 
Gelangt jedoch die untere Verwaltungsbehörde auf Grund der Prüfung zu 
der Ansicht, daß dem Antrage nicht zu entsprechen ist, und lassen sich die obwalten- 
den Bedenken durch Benehmen mit dem Versicherten nicht beseitigen, oder nimmt 
der Versicherte seinen Antrag nicht zurück, so bleibt es ihrem Ermessen anheim- 
gestellt, die Akten dem Vorstande der Thüringischen Versicherungsanstalt vorzulegen, 
damit diese den Antrag (eventuell durch Erörterung an Ort und Stelle) prüfe und 
ihrer Meinung Ausdruck gebe.
        <pb n="13" />
        7 
Können auch hierdurch die der Anerkennung entgegenstehenden Bedenken 
nicht beseitigt werden, so ist zur Erörterung des Antrags eine mündliche Lechandlung 
anzuberaumen (vergl. § 59). Der Termin soll thunlichst innerhalb vier Wochen, 
nach dem Tage, an welchem der Antrag bei der unteren Verwaltungsbehörde ein- 
gegangen ist, stattfinden. 
5. Zu der mündlichen Verhandlung beruft die untere Verwaltungsbehörde 
je einen Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in der von der Fürstlichen 
Landesregierung bestimmten Reihenfolge. Zugleich sind die Zeugen und Sachver- 
ständigen zu laden und der Antragsteller von der Anberaumung des Termins zu 
beuachrichtigen. Beantragt dieser auf die Benachrichtigung hin seine Zuziehung zum 
Termin oder hält die untere Verwaltungsbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts 
die Zuziehung des Versicherten zur Verhandlung für erforderlich, so ist der Ver- 
sicherte zum Termin zu laden. Zwischen der Benachrichtigung oder der Zustellung 
der Ladung und dem Verhandlungstermin sollen in der Regel mindestens drei 
Tage liegen 
7. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 
Nachdem der Juhalt der Akten vorgetragen ist, wird der Versicherte oder 
sein Bevollmächtigter über den Antrag und über die gegen diesen geltend zu 
machenden Bedenken gehört. Dieselben können den Antrag ergänzen, berichtigen oder 
abändern; sie haben für ihre etwaigen Behauptungen Beweismiktel anzugeben, auch 
können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden. Die Auswahl der 
zu vernehmenden Zeugen steht der unteren Verwaltungsbehörde zu. 
r Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt (vergl. Ziffer 4) 
vollständig aufgeklärt wird; er kann den Vertrelern die Ausübung des Fragerechts 
gestatten. Ist der Versicherte nicht zur Verhandlung geladen und ergiebt sich im 
Verlauf der Verhandlung, daß seine Anwesenheit zur Aufklärung des Sachverhalts 
erforderlich ist, so ist die Verhandlung zu vertagen und der Versicherte zu dem 
neuen Termin zu laden. Erscheint auf die Ladung weder der Versicherte noch sein 
Bevollmächtigter, so ist die Verhandlung ohne diese zu Ende zu führen. 
Eine Vereidung der Zeugen und Sachverständigen findet nicht statt. 
8. Der Vorsitzende kann Bevollmächtigte des Antragstellers Masten Diese 
müssen auf Erfordern eine von dem Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter 
vollzogene schriftliche Vollmacht vorlegen. 
W Ueber die Verhandlung ist unter Zuziehung eines Protokollführers ein 
Protokoll aufzunehmen. Dasselbe muß den wesentlichen Hergang der Verhandlung, 
sowie die Namen des Vorsitzenden, der Vertreter und des Protokollführers, den 
wesentlichen Inhalt der Aussagen des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten, 
der Zeugen und Sachverständigen und das Gutachten der unteren Verwaltungs- 
hehörde enthalten. 
Die Begutachtung hat sich auf die Versicherungspflicht oder auf das Ver- 
sicherungsrecht, und bei Anträgen auf Bewilligung einer Invalidenrente auf das 
Maß der Erwerbsfähigkeit, sowie darauf zu erstrecken, ob die Rente aus den im
        <pb n="14" />
        8 
§ 17 angegebenen Gründen versagt werden soll. War von der Landesversicherungs- 
anstalt gegen den erkrankten Versicherten ein Heilverfahren zur Hebung der Er- 
werbsunfähigkeit eingeleitet und hat der Versicherte sich den von der Versicherungs- 
anstalt getroffenen Maßnahmen entzogen, so hat sich das Gutachten auch darauf zu 
erstrecken, ob der Versicherte einen gesetzlichen oder sonst triftigen Grund für seine 
Weigerung hatte und ob die Erwerbsunfähigkeit durch das Verhalten des Versicherten 
veranlaßt ist (§ 22). 
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. 
Für das Gutachten sind die anliegenden Formulare zu verwenden, die den 
Protokollen als Anlage beizufügen sind. Ist das Gutachten nicht einstimmig 
gefaßt, so sind die abweichenden Gutachten der Vertreter mit kurzer Begründung 
im Protokoll zu vermerken. 
10. Die untere Verwaltungsbehörde hat nach Abschluß des Verhandlungs- 
termins das Protokoll mit den entstandenen Akten an den Vorstand der Thü- 
ringischen Landesversicherungsanstalt abzusenden. 
11. Mündliche Verhandlung in analoger Anwendung der vorstehenden 
Bestimmungen findet auch statt, wenn die Thüringische Landesversicherungsanstalt, 
entgegen dem Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde, den Antrag für un- 
begründet hält (6 112). 
12. Bei Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung der Invalideurente 
ist nach § 120 des Gesetzes zu verfahren. 
III. Entgegennahme und Vorbereitung der Anträge auf 
Beitragserstattung. (6 57 Ziff. 1, 8 128. 
13. Anträge auf Erstattung von Beiträgen sind in den Fällen der 98 42 
und 43 des Gesetzes bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der 
Antragsteller wohnt oder zuletzt beschäftigt war, in den Fällen des § 44 bei der- 
jenigen unteren Verwaltungsbehörde anzubringen, in deren Bezirk der Antragsteller 
seinen Wohnsitz hat oder der verstorbene männliche oder weibliche Versicherte zuletzt 
beschäftigt war. 
Der Antrag kann in den Gemeindebezirken des platten Landes anstatt bei 
dem hierfür als untere Verwaltungsbehörde zunächst zuständigen Fürstlichen Land- 
vathsamte, rechtswirksam auch bei der betreffenden Gemeinde= bezw. Ortspolizeibehörde 
angebracht werden. Diese Behörde hat jedoch die Anmeldung alsbald an das Fürst- 
liche Landrathsamt weiterzugeben, vorher aber die Vollständigkeit des Antrags zu 
Prüf#en und die Beseitigung etwaiger Mängel herbeizuführen. 
auan Die Anbringung des Antrags kann schriftlich oder zu Protokoll 
olgen. 
Dem Antrage sind in jedem Falle 
a) die letzte Quittungskarte des Versicherten, dessen Beiträge erstattet 
werden sollen;
        <pb n="15" />
        b. 
9 
die „Aufrechmungebelcheinigungen früherer Karten, soweit sie vorhanden 
— * See leuten die Seefahrtsbücher und die etwa vorhandenen 
7 
c. der über etwa anzurechnende, aus den Quittungskarten nicht 
beizufügen. 
ersichtliche Krankheiten und militärische Dienstleistungen (§8 30, 31), 
salem, ohne diese Anrechnung der Nachweis der 200 Beitragswochen 
2. 44) oder der Erfüllung der Wartezeit (8 43) nicht geführt 
Sen kann, 
Außerdem sind, sofern nicht das von der Thüringischen Landesversicherungs- 
anstalt herausgegebene Antragsformular zur Verwendung kommt und sachgemäß 
ausgefüllt ist, beizufügen: 
. 
b. 
c. 
—2 
sofern eine verheirathete weibliche Person die Rückerstattung der Hälfte 
ihrer Beiträge verlangt (§ 42 des Gesetzes), die Heirathsurkunde, 
sofern dauernd erwerbsunfähige Personen, die eine Unfallrente in einem 
öheren Betrage als die zu erwartende Invalidenrente beziehen, den 
Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der Beiträge geltend machen 
(6 43 des Gesetzes), eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über 
die Höhe der Unfallrente und ein ärztliches Zeugniß über die dauernde 
Erwerbsunfähigkeit, soweit diese sich nicht aus den Akten der Berufs- 
genossenschaft ergiebt; 
sofern die Wittwe die Rückerstattung der Hälfte der für ihren verstor- 
benen Ehemann verwendeten Beiträge verlangt (6 44 Abs. 1), die 
Heirathsurkunde und die Sterbeurkunde; 
Asofern der Wittwer die Rückerstattung der Hälfte der für seine Ehefrau 
verwendeten Beiträge verlangt (§ 44 Abs. 2), die Heirathsurkunde 
und die Sterbeurkunde sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde 
des letzten Wohnorts der Verstorbenen, daß diese wegen Erwerbs- 
unfähigkeit ihres Ehemannes die Ernährerin ihrer Familie war; 
e, sofern eheliche Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihren ver- 
storbenen Vater verwendeten Beiträge verlangen (8 44 Abs. 1), die 
Sterbeurkunde beider Eltern, die Heirathsurkunde der Eltem, die Ge- 
burtsurkunden der Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des 
Vormundes oder Pflegers 
sofern Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihre verstorbene 
Mutter verwendeten Beiträge verlangen (8 44 Abs. 1 und 2), die 
Sterbeurkunde und bei ehelichen Kindern auch die Heirathsurkunde der 
Mutter und die Sterbeurkunde des Vaters, die Geburtsurkunden der 
Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des Vormundes oder 
Pflegers; 
#.m sosern eheliche Kinder, deren Vater noch am Leben ist, die Rück- 
2
        <pb n="16" />
        erstattung der Hälfte der für ihre verstorbene Mutter verwendeten 
Beiträge verlangen (§ 44 Abs. 2), die Sterbeurkunde und Heiraths- 
urkunde, sowie die Bestallung des Vormundes oder Pflegers. die Ge- 
burtsurkunden der Kinder unter 15 Jahren, sowie eine Bescheinigung 
des Gemeindevorstandes des Wohnorts der Verstorbenen, seit wann der 
Ehemann der Verstorbenen vor dem Tode seiner Ehefrau sich von der 
häuslichen Gemeinschaft ferngchalten und der Pflicht der Unterhaltung 
der Kinder entzogen hat. 
u den Fällen c bis g ist eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes des 
Fu der Antragsteller darüber beizubringen, daß die Hinterbliebenen aus Anlaß 
bes Tod Versicherten eine Entschädigung aus der Unfallversicherung weder 
beziehen t zu envarten haben. 
15. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der eingereichten 
Beweisstücke zu prüfen und ihre Vewollständigung herbeizuführen. Sie giebt dem- 
nächst den Antrag mit den Aulagen an den Vorstand der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt ab. 
IV. Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten. 
(5 47. 8 57 Ziff, 2, 8 121 
16. Die untere Verwaltungsbehörde hat, sobald ihr das Ersuchen um Ab- 
gabe eines Gutachtens über Entziehung einer Invalidenrente zugeht, den Renten- 
empfänger, sofern es noch nicht geschchen, zu hören, ob er auf weiteren Rentenbezug 
freiwillig verzichtet, verneinendenfalls ihn aber zu veranlassen, daß er sich zwe 
Feststellung des Maßes seiner Erwerbsfähigkeit durch einen Arzt und zwar durch 
den Vertrauensarzt der Thüringischen Versicherungsanstalt, falls ein solcher bestellt 
ist, untersuchen lasse. 
Hat der Rentenempfänger sich dem von der Versicherungsanstolt angeordneten 
Heilverfahren entzogen, so ist die ärztliche Untersuchung auch darauf zu erstrecken, 
ob der Rentenempfänger durch sein Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbs- 
fähigkeit berien hat. 
Zugleich sind die etwa. gesocherlichen Erhebungen über die Arbeitsverrichtungen 
des Renkerbusngers anzustell 
Wird von dem Jurhtante der Versicherungsanstalt ein ausreichendes ärztliches 
Zeugniß beigefügt, so ist von einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung des Renten- 
empfängers Abstand zu nehmen. 
Gelangt die untere Verwaltungsbehörde hiernach zu der Ansicht, daß der 
Rentenempfänger nicht mehr als erwerbsunfähig anzusehen oder daß ihm wegen 
seines Berhaltens gegenüber den Maßnahmen der Versicherungsanstalt die Invaliden= 
rente zu entziehen * so hat sie thunlichst binnen zwei Wochen, nachdem das Er- 
suchen des Vorstandes eingegangen ist, zur Abgabe des Gutachtens eine mündliche
        <pb n="17" />
        11 
Verhandlung anzuberaumen. Hierbei ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10 zu 
verfahren. 
Ist die untere Verwaltungsbehörde dagegen der Ansicht, daß die Voraus- 
sebungen für eine Entziehung der Invalideurente nicht vorliegen, so theilt sie dem 
Vorstande ihr Gutuchten nebst Gründen unter Beifügung der entstandenen Vor- 
gänge mit. 
Das Gutachten hat sich auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten- 
empsängers sowie darauf zu erstrecken, ob der Rentenempfänger sich den Maßnahmen 
der Versicherungsanstalt wegen Einleitung des Heilverfahrens entziehen durste, und 
ob durch das Verhalten desselben die Wiedererlangung der Ewerbsfähigkeit vereitelt 
worden ist. 
V. Begutachlung der Einstellung von Rentenzahlungen. 
48, 38 57 Zif. 3, § 121) 
Bei Abgabe des Gutachtens über die Einstellung einer Rentenzahlung ist 
die untere Verwaltungsbehörde an die von dem Vorstande bezeichneten Gründe nicht 
gebunden, sondern verpflichtet, von Amtswegen andere Thatsachen, die für eine Ein- 
stellung der Rentenzahlung sprechen, zu berücksichtigen. 
Wird die Einstellung der Rentenzahlung erforderlich, weil der Renten- 
empfänger eine die Dauer von einem Monat ülberstelgende Freiheitsstrafe verbüßt, 
oder weil er in einem Alrbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht 
ist (6 48 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 des Gesetzes), so hat die untere Verwaltungsbehörde 
durch Rückiinge bei der Gemeindebehörde zugleich festzustellen, ob der Antragsteller 
eine im Inlande wohnende Familic hat, deren Unterhalt er bisher aus seinem 
Arbeitsverdienst bestritten hat. 
VI. Abgabe von Gutachten auf Ersuchen des Vorstandes 
der Versicherungsaustalt (§ 59 Abs. 2). 
17. Nach § 59 Abs. 2 des Gesetzes ist der Vorstand der Versicherungs- 
anstalt berechtigt, auch in anderen als den unter II und IV bezeichneten Fällen 
und über andere Fragen die Abgabe eines Gutachtens der unteren Verwaltungs- 
behörde unter Zuziehung der Vertreter auf Grund einer mündlichen Verhandlung 
n- In diesen Fällen ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10 zu 
verfahren. 
VII. Schlußbestimmungen. 
18. Anträge auf Bewilligung oder Entziehung von Renten sind als eilige 
Sachen zu behandeln, auch ist in den Ubrigen Fällen die Erledigung der Geschäfte 
nach Möglichkeit zu beschleunigen. 
19. Die den Vertretern zustehenden Bezüge (88 61, 92), sowie die sonstigen 
2
        <pb n="18" />
        12 
durch das Verfahren entstehenden baaren Auslagen trägt die Versicherungsanstalt 
(§ 64 Abs. 3). Die Versicherungsanstalt hat auf Verlangen für die vorschußweise 
Zahlung der Auslagen der unteren Verwaltungsbehörde eine Summe zur Verfügung 
zu stellen, über deren Verwendung mit der Versicherungsanstalt in den mit dem 
Vorstande zu vereinbarenden Zeitabschnitten abzurechnen ist. Die durch das Ver- 
fahren im Einzelfall entstehenden besonderen Auslagen an Zeugen= und Sach- 
verständigengebühren u. s. w. sind bei Abgabe des Gutachtens, die Bezüge der 
Vertreter nach Beendigung der an einem Tage anstehenden Verhandlungen fest- 
zustellen. 
20. Die Bezüge der Vertreter werden durch das Statut der Versicherungs- 
anstalt geregelt. 
Zu den baaren Auslagen des Verfahrens gehören: 
a, die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. Für die Zahlung 
der Zeugen= und Sachverständigengebühren sind, soweit nicht die Anstalt 
mit den Aerzten ihres Bezirks besondere Gebührensätze vereinbart hat, 
die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachver- 
ständige maßgebend: 
die Kosten der Zuziehung eines Protokollführers bei Abhaltung von 
Verhandlungsterminen außerhalb des Sitzes der unteren Verwaltungs- 
behörde. Die Protokollführer erhalten Tagegelder und Reisekosten nach 
den Säßpen, wie sie in dem Gesetz vom 11. Dezember 1880 vor- 
gesehen sind; 
die Kosten für die Zuziehung des nicht am Size der unteren Ver- 
waltungsbehörde wohnenden Antragstellers, sofern die Zuziehung nicht 
auf seinen Antrag, sondern von Amtswegen erfolgt ist. Dieser erhält 
eine Entschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden nothwendigen 
Baaraufwandes und entgangenen Arbeitsverdienstes; 
d. die Auslagen für Formulare, soweit diese nicht von dem Vorstande 
geliefert werden. Auf thunlichste Kostenersparniß ist Bedacht zu 
nehmen; Termine sind, wenn irgend möglich, so zu legen, daß beie 
Benutzung der fahrplaumäßigen Beförderungsmittel Antragsteller und 
sonst Betheiligte zur Uebernachtung nicht genöthigt sind. 
21. Die unteren Verwaltungsbehörden haben die erforderlichen Räume 
und Beamten zur Verfügung zu stellen, ohne hierfür von der Versicherungeanstalt 
eine Entschädigung beanspruchen zu können. 
22. Ist die untere Verwaltungsbehörde der Ansicht, daß den Betheiligten 
Kosten des Verfahrens, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung 
oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind, zur Last 
zu legen sind, so hat sie bei Abgabe der Gutachten entsprechende Anträge zu stellen 
E 64 Abs. 5). 
S 
#
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        13 
23. Die Verpflichtung der Vertreter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten hat in dem ersten Termin, zu dem dieselben zugezogen werden, durch 
Handschlag zu erfolgen. 
Greiz, am 9. Februar 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
  
  
Dietel. 
Saupe. 
Anlage A. Anlage zum Protokoll n. 
Gutachten 
der unteren Verwaltungsbehörde in 
über 
den Antrag des 
(Stand) (Vomame) (Buname) 
wohnhafiin auf Bewilligung einer Invalidenrente. 
— 
Fragen: Antwort:) 
1. Ist der Antragsteller versicherungspflichtig 
oder versicherungsberechtigt? 
2. Ist der Antragsteller dauernd erwerbsunfähig? 
vorübergehend erwerbsunfähig? 
seit wann? 
in welchem Maße? 
wird dem beiliegenden Gutachten des Arztes 
zugestimmt? 
3. Hat der Antragsteller die Erwerbsunfähigkeit 
vorsätzlich herbeigeführt oder sich diese bei 
Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil 
) Die Beantwortung der Fragen zu 1, 2, 3 und 8 ist kurz zu begründen, eventuell unter Verweisung auf 
den Akteninhalt.
        <pb n="20" />
        14 
Fragen: 
festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen 
Vergehens zugezogen? 
4. Ist Aussicht vorhanden, daß durch Ein- 
leitung eines Heilverfahrens die Erwerbs- 
unfählgkelt behoben werde? 
5. Ist die Erwerbsunfähigkeit die Folge eines 
Unfalls, für den dem Antragsteller Anspruch 
auf zschi aus der Unfallversicherung 
zusteht 
Bezieht der Antrosstellr eine Unfallrente? 
in welcher Höhe 
von welcher # 
6. Bezieht der Antragsteller eine Pension, ein 
Wartegeld u. s. w. 
in welcher Höhe? 
von wem? 
7. Hat eine Gemeinde oder ein Armenverband 
Unterstühungen für einen Zeitraum ange- 
meldet, für welchen dem Antragsteller An- 
spruch auf Rente zusteht? 
8. Hat der Antragsteller sich einem Heilver- 
fahren der Versicherungsanstalt ohne gesetz- 
lichen oder sonst triftigen Grund entzogen 
und ist seine jetzige Erwerbsunfähigkeit durch 
sein Verhalten veranlaßt? 
9. Hat der Antragsteller Angehörige, deren 
Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsver- 
dienste bestritten hat? 
Wie heißen diese und wo wohnen sie? 
O. Hat der Antragsteller bereits früher einen 
Antrag auf Bewilligung der Invalidenrente= 
gestellt? 
Ist seit der Zustellung der endgültigen 
Entscheidung ein Jahr verflossen? 
Antwort nebst Gründen:
        <pb n="21" />
        15 
Fragen: Antwort nebst Gründen: 
11. Sind der Behörde sonst Umstände bekannt, 
die für die Beurtheilung des Antrags von 
Bedeutung sind? 
Vorstehendem Gutachten haben die Vertreter zugestimmnt. 
Vorstehendem Gutachten hat der Vertreter der Arbeit nicht 
zugestimmt. · 
Das-die—abweichenda».»Gutachtcu——ifk—fiadisnProtokollverwerkt 
—Zudacchllnlcheshmanelaeaslladllchesecheadlaaqalchtfunkeln-Makk- 
den.......... ten...................... E— 190 
Die untere Verwaltungsbehörde. 
Fürstliches Landrathsamt. — Der Gemeindevorstand.
        <pb n="22" />
        den Antrag des 
Gutachten 
der unteren Verwaltungsbehörde in 
Anlage zum Protokoll vpdon –. 
  
über 
  
(Stand) (Bomame) 
wohnhafiin. . 
t- 
w 
W 
  
Fragen: 
Ist der Antragsteller versicherungspflichtig 
oder versicherungsberechtigt? 
. Bezieht der ##ngsteller eine Unfallrente? 
in welcher 
von welcher Mlsegenossensche 
. Bezieht der Untragsteler eine Pension, ein 
Wartegeld u. s. w 
in welcher Wa 
von wem? 
Beziebt der Antragsteller eine Invaliden= 
rente? 
Hat eine Gemeinde oder ein Armenverband 
Unterstützungen für einen Zeitraum ange- 
meldet, für welchen dem Antragsteller An- 
spruch auf Rente zusteht? 
6 Die Beanlwomung der Fragen zu 1 ist kurz zu begründen, eventell unter Benweisung auf den 
Akteninhaln. 
(Bunome) 
auf Bewilligung einer Altersrente 
Autwort:)
        <pb n="23" />
        Fragen: Antwort nebst Gründen: 
6. Hat der Antragsteller Angehörige, deren 
Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsver- 
dienste bestritten hat? 
Wie heißen diese und wo wohnen sie? 
7. Sind der Behörde sonst Umstände bekannt, 
die für die Beurtheilung des Antrages von 
Bedeutung sind? 
Vorstehendem Gutachten haben die VBertreter zugestimmt. 
Vorstehendem Gutachten hat der Vertreter der Arbeit nicht 
zugestimmt. 
Das — die — abweichende. Gutachten — ist — sind im Protokoll vermerkt. 
— Zu durchstreichen, wenn eine mündliche Berhandlung nlcht staltgekunden hat. — 
Die untere Verwaltungsbehörde. 
Fürstliches Landrathsamt. Der Gemeindevorstand.
        <pb n="24" />
        Auf Grund des § 151 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesebes vom 
13.|19. Juli 1899 wird Folgendes bestimmt: 
Den Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau= und Innungs-Krankenkassen, Knapp- 
schaftskassen, Gemeindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen ähn- 
licher Art, welche nach der Bekunntmachung der unterzeichneten Landesregierung 
vom 3. Dezember 1890 und dem Veschlusse der Thüringischen Versicherungsanstalt 
vom 28. November 1890 — Gesetzsammlung Seite 83 — mit der Ausstellung, 
dem Umtausch und der Erneuerung der Quittungskarten beauftragt 
sind, ist für diese Geschäfte vom 1. Januar 1900 ab von der Thüringischen 
Landesversicherungsanstalt eine Vergütung in Höhe von einem Procent 
der für Rechnung der Versicherungsanstalt erhobenen Beiträge zu gewähren. 
— Dabei wird ihnen aber die Verpflichtung auferlegt, bei Einsendung der Karten 
an die Hersicherungsgnstat ein Verzeichniß derselben beizufügen. 
Die für Einziehung der Versicherungsbeiträge festgesetzten 
Vergütungen — siehe die Regierungs-Bekanntmachungen vom 3. Dezember 1890, 
19. Dezember 1893 und 3. Dezember 1895 — sind daneben in der seitherigen 
Höhe weiter zu gewähren. 
Greiz, am 16. Februar 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
6 Saupe. 
7. Regierungs-Berordnung 
vom 17. Februar 1900 
zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend die 
Abänderung der Gewerbeordnung. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird Folgendes verordnet: 
1 
Für das Gebiet des Fürsteuthums Reuß Aelterer Linie wird auf Grund 
des § 103 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 
iene Handwerkskannner errichtet.
        <pb n="25" />
        19 
Soweit gegen Entscheidungen rn Verfügungen der Aufsichtsbehörde Üüber 
die Handwerkskammer nach den Vorschriften der Gewerbeordnung Rechtsmittel zu- 
lässig sind, entscheidet darüber die Landesregierung. 
Greiz, am 17. Februar 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dictel. 
Saupe. 
8. R 4 2. Mal n 4. 
vom 21. Februar 1900, 
die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die Wittwen- 
und Waisenkasse Gestalozzicast der Lehrerschaft in Zeulenroda 
betreffend 
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 10. dieses Monats sind der 
Wittwen= und Waisenkasse (Pestalozzikasse) der Lehrerschaft in Zeulenroda die Rechte 
einer juristischen Person verliehen worden, was andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht wird. 
Greiz, am 21. Februar 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel.
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        21 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W e„2. 
(Ausgegeben am 29. März 1900.) 
9. Patent 
vom 14. März 1900, 
die für das Jahr 1900 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend. 
Unter Bezugnahme auf das Patent vom 16. Dezember vorigen Jahres be- 
züglich der im Jahre 1900 zu entrichtenden Landesabgaben (Gesey-Sammlung 1899 
Seite 330) werden die im lanfenden Jahre zu entrichtenden 8 Termine Einkommen- 
steuer wie folgt ausgeschrieben: 
zwei auf den 30. März, 
einer auf den 11. Mai, 
einer auf den 23. Juni, 
einer auf den 4. August, 
einer auf den 15. September, 
einer auf den 30. Oktober, 
einer auf den 12. Dezember. 
Die Ausschreibung und Erhebung eines weiteren Einkommensteuertermins 
oder je nach Bedarf nur eines Theiles eines solchen bleibt vorbehalten. 
Greiz, den 14. März 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
        <pb n="28" />
        10. R 3 2-Neor# 1. 4 
vom 16. März 1900, 
die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt- 
machungen gerichtlicher Verfügungen betreffend. 
Hinsichtlich der von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt- 
machungen gerichtlicher Verfügungen (ck. 88 208 — 213 der Civilprozeßordnung, § 
37 der Strafprozessordnung, § 16 Abs. 2, 3 des Neichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird das Folgende angeordnet: 
I. Allgemeines. 
81. 
In Strafsachen hat bei Zustellungen, die von der Staatsanwaltschaft ver- 
anlaßt werden, das Sekretariat der Staatsanwaltschaft die dem Gerichtsschreiber ob- 
liegenden Verrichtungen wahrzunehmen. 
8 2. 
Für die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen in Auzelcgenheiten ver 
freivillign Gerichtsbarkeit bewendet es bei den Vorschriften der s§ 21— 
z4sührungsgeleges vom 27. Oktober 1899. 
Sind der Verfügung wichtige Urkunden (z. B. Wechsel, Hypothekenbriefe, 
Fostamentgaugfertigungen u. dergl.) beigegeben, so ist bei Uebersendung durch die 
Post der Brief mit der Bezeichuung „Einschreiben", geeignetenfalls gegen „Rück- 
schein“, zu versehen; die Behändigung durch einen Gerichtsdiener oder Gerichtsvoll- 
zieher Frsoct in diesem Falle gegen Empfangsbescheinigung. 
1te Behörde, welche die Zustellung veranlaßt, kann anordnen, daß die Be- 
““) pern Zustellung erfolgt, wenn dies nach Lage der Umstände ange- 
igt erscheint, wic z. B. bei Ladungen oder in anderen Fällen, in denen an die 
Khttesolgung der Verfügung Nachtheile geknüpft sind. Auch kann die Ueber- 
sendung mittelst eingeschriebenen Briefes oder die Aushändigung gegen Empfangs- 
bescheinigung in anderen als den im ersten Absatze bezeichneten Fällen angeordnet 
werden. 
83. 
Die von Amtswegen erfolgenden Zustellungen sind in der Regel durch den 
Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener zu bewirk 
In einzelnen Fällen kann die Behörde, Fwecche die Zustellung veranlaßt, an- 
ordnen, daß die Zustellung durch die Post bewirkt wird, wenn dies nach Lage der 
Umstände angezeigt erscheint.
        <pb n="29" />
        23 
Die Vorschriften der Geschäftsordnungen für die Gerichtsschreibereien und für 
das Sekretariat der Staatsanwaltschaft darüber, in welchen Fällen eine Zustellung 
durch die Post nicht bewirkt werden soll, bleiben unberührt. 
Ist in einem solchen Falle die Zustellung außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes, 
in dem der Sitz der Behörde sich befindet, zu bewirken, so ist der Gerichtsschreiber 
des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgerichts um Beauftragung eines Ge- 
richtsdieners oder Gerichtsvollziehers zu ersuchen. 
§* 4. 
Die Bekanntmachung von Verfügungen durch Veröffentlichung erfolgt nach 
Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. 
II. Thätigkeit des Gerichtsschreibers. 
86. 
Der Gerichtsschreiber hat die für die Ausführung der Verfügungen und 
Beschlüsse sowie für die Zustellungen überhaupt in den Geschäftsordnungen gegebenen 
Vorschriften auch bei den Zustellungen von Amtswegen zu beobachten. Er hat 
diese Zustellungen vorzubereiten und dabei zu prüsen, ob das Schriftstück beglaubigt 
ist und den sonstigen für die Zustellung gegebenen Vorschriften entspricht. 
Insbesondere ist bei der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder 
Gerichtsdiener das Schriftstück vor der Aushändigung an diesen gemäß § 211 der 
Civilprozeßordnung zu verschließen und mit der dort vorgeschriebenen Aufschrift, in 
den Fällen des § 185 außerdem mit einem die Zustellung an den betheiligten 
Ersatzeupfänger ausschliehenden Vermerke zu versehen. Ladungen zu einer Haupt- 
verhandlung in Strafssachen, welche einem nicht auf sreiem Fuße befindlichen Ange- 
llagten zugestellt werden sollen, erhalten auf der Ausschriftseite den Vermerk: 
„Ladung zur Hauptverhaudlung“. 
Dem Schriftstück ist das Formular zu einer Zustellungsurkunde beizufügen; 
der Kopf des Formulars ist auszufüllen; es ist darauf zu achten, daß das in dem 
Einzelfalle zutreffende Formular gewählt wird. 
Soll die Zustellung durch die Post erfolgen, so sind die Vorschriften des 
6 2, § 8 Abs. 3 der von dem Staatssekretär des Reichs-Postamts durch Verfügung 
vom 26. Oktober 1899 erlassenen Anweisung über das Verfahren, betreffend die 
postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, zu beachten, soweit sie 
sich auf vereinfachte Zustellungen beziehen. 
8 6. 
Der Gerichtsschreiber hat auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks, 
und zwar in der unteren rechten Ecke der letzten Seite, zu vermerken: 
4
        <pb n="30" />
        24 
1. im Falle der Aushändigung an einen Gerichtsvollzieher oder Gerichts- 
diener: 
#nk den Gerichtsvollzieher (Gerichtsdiener) N. N. zur Zustellung 
2. im Zull der 1Auchämigg an die Post: 
„Zur Post 
Die Vermerke bonnen“ unter Venubuig eines Stempels hergestellt werden 
und sind vom Gerichtsschreiber zu unterschreiben. 
Der Vermerk der Geschäftsnummer in den Akten (C. P. O. § 211 Abs. 2) 
braucht nicht wiederholt zu werden, wenn das Schriftstück bereits mit dieser Nummer 
versehen ist. 
87. 
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post darf mit Rücksicht auf den von dem 
Gerichtsschreiber nach § 213 der Civilprozeßordnung auszustellenden Vermerk nur 
in der Art bewirkt werden, daß der Gerichtsschreiber selbst das Schriftstück am Post- 
schalter einliefert oder, wenn es nicht mit der Beichnung „Einschreiben“ versehen ist. 
in einen Postbriefkasten legt. 
* 
Die Akten, in denen eine nicht durch Aufgabe zur Post bewirkte Zustellung 
von Amtswegen veranlaßt ist, sind bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde in 
besonderen Fächern, geordnet nach dem Tage der Aushändigung der Schriftstücke, 
aufzubewahren. Müssen sie aus dem Fache zu anderweitem Gebrauch entfernt 
werden, so ist an ihrer Stelle ein Notizbogen niederzulegen, auf dem die Geschäfts- 
mumer des zuzustellenden Schriftstücks, die Art der Zustellung („Gerichtsvollzieher 
„„Post“) und der Tag der Aushändigung zu vermerken sind. Zur Auf- 
wrnmg dieser Notizbogen und solcher Blattsammlungen, die nicht mit einer Hülle 
aus Aktendeckelpapier versehen sind, ist in jedem Fache eine Mappe oder ein Bogen 
steifen Aktendeckels niederzulegen. 
Der Gerichtsschreiber hat die Fächer täglich nachzusehen und wegen ctwaiger 
Herbeischaffung der Urkunden das Nöthige, bei Postzustellungen insbesondere durch 
Veranlassung eines Laufschreibens, zu bewirken. 
Die Akten werden erst nach dem Eingange sämmtlicher Zustellungsurkunden 
aus dem Fache entfernt. 
II. Thätigkeit des Gerichtsvollziehers bezw. Gerichtsdieners. 
5 9#. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, bei den von Amtswegen zu bewirken- 
den Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen nach den hier- 
über erlassenen Vorschriften die Geschäfte des Gerichtsdieners zu besorgen, soweit 
seine Thätigkeit hierfür in Anspruch genommen wird (ek. § 39 der Geschäfts- 
anweisung für Gerichtsvollzieher).
        <pb n="31" />
        25 
81 
Bei einfachen Behändigungen hat der Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener 
das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben, oder, wenn er ihn in der Wohnung 
nicht antrifft, dort in der Art zurückzulassen, daß es voraussichtlich in seine Hände 
gelangt. 
Eine Empfangsbescheinigung hat der Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener 
nur zu fordern, wenn er hierzu besonders beauftragt ist. In diesem Falle dar 
Behändigung nur an den in der Aufschrift benannten Empfänger oder dessen * 
lichen Vertreter oder Bevollmächtigten und nur gegen Ausstellung der Bescheinigung 
erfolgen. 
Greiz, den 16. März 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
11.— Auf Grund von § 103 m Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung in der 
Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663) wird für 
die Handwerkskammer zu Greiz das nachfolgende 
Statut 
81. 
Die Handwerkskammer führt den Namen: 
Handwerkskammer zu Greiz, 
ihr Si ist in Greiz, ihr Bezirk umfaßt das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
rie 
Die Zahl der Mitglicher, der —ii — vorbehaltlich der nach 
8 Zuzuwählenden — beträgt 21. 
Ihre Vertheilung auf die Wahlkörper sowie das Wahlverfahren regelt die 
sub “ zgeichlassue Wahlordnung. Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen 
auf 6 
erlassen. 
Mt 3 Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. Die Ausscheidenden 
werden das erstemal durch das Loos, demnächst durch die Amtsdauer bestimmt. Sie 
bleiben solange im Amt, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben. 
Wiederwahl ist zulässig. 
Naomc. Sis 
und Bezirk 
burne 
ammer. 
Selapmen. 
der 
1cen 
kammer.
        <pb n="32" />
        7 von 
gliedem. 
suutng von 
verständiaen. 
26 
83. 
Die Mitglieder der Kammer und des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt 
als Ehrenamt unentgeltlich, doch werden ihnen 
a. an Reisekosten: 
bei Esentabaonen. 4 Pf. für das Kilometer, 
in anderen Fällen 40 Pf. für das Kilometer; 
b. für Zewersnniß 
für jede angefangene Stunde 50 Pf., 
für jede Sitzung indessen mindestene 1 Mk, 
Ke# einen Tag aber höchstens 5 Mk.; 
r Nachtquartier außerhalb des Wohnortes 2 Mk. 
ewährt. Duch Beschluß der Kammer können diese Sätze mit Genehmigung der 
Knfsichtpzegorde. abgeändert werden. 
Den Mitgliedern des Vorstandes und den von der Kammer gebildeten Aus- 
schüssen sowie dem Vorsihenden des Gesellenausschusses kann mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde für die Wahrnehmung der Geschäfte an ihrem Wohnort stalt der 
besonderen Dergütungen eine jährliche Entschädigung zugebilligt werden 
Mitglieder der Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, hinsichtlich 
deren Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, 
haben a Y unlat auszuscheiden. 
der Weigerung wird der Betheiligte nach Maßgabe des § 94b der 
cawerbenbe Wall seines Amts — 
Für jedes Mitglied wird ein rtn gewählt. Die Ersatzmänner treten 
in den Sitzungen der Kammer für den Rest der Wahlperiode an die Stelle aus- 
geschiedener Mitglieder. Ist ein Mitglied vorübergehend verhindert, so ist * Ersatz- 
mann zu laden, wenn die Behinderung dem Vorsitzenden rechtzeitig bekannt wird. 
8 5. 
Die Handwerkskammer kann sich durch Zuwahl von höchstens 4 sachverständigen 
Personen, die nicht dem Handwerkerstand anzugehören brauchen, ergänzen. 
Beschwerden gegen die Rechtsgiltigkeit der Zuwahl sind innerhalb 2 Wochen 
nach der Wahl bei der Ausfsichtsbehörde einzureichen, welche endgültig entscheidet. 
Die Cewähsten sind zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. 
Die Zuwahl erfolgt auf längstens 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 
Die Zugewählten haben dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen 
Mitglieder der Handwerkskammer. 
86. 
Abgesehen von den zugewählten Personen (§ 5) kann die Handwerkskammer 
auch andere Sachverständige zu ihren Verhandlungen zuziehen. Das gleiche Recht
        <pb n="33" />
        27 
steht den Ausschüssen zu. Diese Sachverständigen haben nur berathende Stimme. 
Ihre Entschädigung für Reisekosten und Zeitversäumniß setzt der Vorsitzende der 
Handwerkskammer unter Beobachtung der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes 
vom 29. Dezember 1888 fest. Gegen die Festsetzung findet Beschwerde an die 
Ausfsichtsbehörde statt. 
7. 
Die Handwerkskammer vertritt die Interessen des Handwerks in ihrem Bezirk. 
Insbesondere liegt ihr ob: 
das Lehrlingswesen näher zu regeln; 
die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften 
zu überwachen; 
3. die Staats= und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks 
durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten über 
Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren; 
Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, 
zu berathen und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über 
ihre, die Verhältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen zu 
erstatten; 
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfung (§ 131 Abs. 2 
der Gew. Ordg.) und 
einen Ausschuß zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen 
der Prüfungsausschüsse (6 132 der Gew. Ordg) — Bernufungsausschuß 
— zu bilden. 
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesanuntinteressen des 
Handwerks oder die Interessen einzelner Handwerkszweige berührenden Angelegen- 
heiten gehört werden. 
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen 
und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen. 
Zu diesen Aufgaben sind namentlich zu rechnen: 
die Einrichtung und Unterstützung von Fachschulen, die Einrichtung von 
Meisterkursen zur weiteren Ausbildung der Handwerksmeister, die Ver- 
anstaltung von Ausstellungen mustergiltiger Maschinen und Werkzeuge, 
die Errichtung von gewerblichen Auskunftstellen, die Anregung zur Bildung 
von Kredit-, Nohstoff-, Werk= und Magazin-Genossenschaften. 
— 
— 
S 
88. 
Die Handwerkskammer kann unter ihrem Namen Rechte enverben und Ver- 
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- 
bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 
Ausgaben und 
Besugnisse der 
Handwerks-- 
lommer.
        <pb n="34" />
        Vorsiand. 
26 
89. 
Der Gesammtheit der Handwerkskammer ist vorbehalten: 
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse; 
2. die Zuwahl der sachverständigen Personen (8 5) 
die Feststellung des Haushaltsplans, die Prfann und Abnahme der 
Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche nicht im Haus- 
haltsplan vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von Anleihen; 
die Beschlußfassung über Erwerbung, Veräusterung oder dingliche Be- 
lastung von Grundeigenthum; 
die Abgabe von Gutachten und die Anbringung von Anträgen bei den 
Behörden über Gegenstände, welche die Gesammtinteressen, insbesondere 
dic Gesetzgebung über die Verhältnisse des Handwerks betreffen; 
der Erlaß von Vorschriften über die Regelung des Lehrlingswesens; 
die Wahl des Sekretärs; 
die Beschlußfassung. über Aenderungen des Statuts vorbehaltlich der 
nach § 10 m Ubs. 1 der Gew. Ordg. erforderlichen Genehmigung Fürst- 
licher Landesregierung; 
die Bestimmung der verwandten Gewerbe (§ 129a Abs. 3 der Gew. 
— 
SS 
§ 
Ordg.); 
4 die Mitwirkung beim Erlaß von Prüfungsordnungen für die Gesellen- 
prüfung (§ 131b Abs. 2 der Gew. Ordg.); 
1. der Erlaß der Prüsungsordnung für die —–y (; 133 Abs. 4 
der Gew. Ordg.). 
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens sowie die Prüfungs- 
ordnung für die Meisterprüfung bedürfen der Genehmigung Fürstlicher Landes- 
regierung und sind in dem Fürstlichen Amts= und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. 
— — 
S 
810. 
Zur Berathung und velahhlesun 
1. über Vorschriften, welche das Lehrlingswesen regeln; 
2. über Gutachten und Berichte, welche die Verhältnisse der Gesellen 
(Gehilfen) und Lehrlinge betressen, 
sind sämmtliche Mitglieder des Gesellenausschusses einzuladen. und mit vollem Stimm- 
recht zur Theilnahme zuzulassen. Im Fall der Ziffer 2 darf der Gesellenausschuß 
ein besonderes Gutachten abgeben oder einen besonderen Verh erstatten. 
§ 11. 
Der Vorstand der Handwerkskammer besteht aus dem Vorsitzenden und vier 
Milledemn, 
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Zahl der letzteren durch 
Beschluß der Handwerkskammer nach Bedarf erhöht werden.
        <pb n="35" />
        29 
812. 
Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmen- 
mehrheit gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person, so findet 
eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen statt, die die meisten Stimmen 
erhalten haben. Die Mitglieder des Vorstands werden gemeinschaftlich mit einfacher 
Stimmenmehrheit gewählt, die erste Wahl nach Errichtung der Handwerkskammer 
sowie spätere Wahlen, bei denen kein Vorstand vorhanden ist, leitet der Kommissar 
der Aussichtsbehörde. 
13. 
Scheiden Mitglieder des Vorstands aus, so haben die Neuwahlen in der 
nächsten Sitzung der Kammer stattzufinden; bis dahin ergänzt sich der Vorstand 
durch Zuwahl. Aenderungen in der # Zusammensetung des Vorstands und das Er- 
gebniß jeder Wahl sind der Aussichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Zur 
Legitimation des Vorstands genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der 
Aussichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. 
81 
Der Vorstand wählt aus seiner un einen stellvertretenden Vorsitzenden 
und einen Kassenführer. 
8 15. 
Der Vorstand führt die laufende Verwaltung, insonderheit auch der Ver- 
mögensangelegenheiten. soweit Gesehz oder Statut nichts Anderes bestimmen, er be- 
reitet die Verhandlungen der Handwerkskammer vor und führt ihre Beschlüsse aus. 
Die Mitglieder des Vorstands haften der Handwerkskammer für pflichtmäßige Ver- 
waltung, wie Vormünder ihren Mündeln. 
8 16. 
Sipungen des Vorstands finden nach Bedarf statt und müssen auf Antrag 
von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen des Kommissars berufen 
werden. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende. 
In schleunigen Sachen kann ein Vorstandsbeschluß, wenn kein Mitglied 
widerspricht, auch durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern herbeigeführt werden. 
Vor der Ausführung soll der Beschluß dem Kommissar mitgetheilt werden. 
An der Berathung und Beschlußfassung des Vorstands, soweit sie die Regelung 
des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfungen oder die Begründung und Verwaltung 
von Einrichtungen betrifft, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entzichten
        <pb n="36" />
        — 
Stenn#en. 
30 
oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, hat der Vorsitzende des Gesellen- 
ausschusses oder sein Stellvertreter mit vollem Stimmrecht theilzunehmen. 
Die Beschlüsse des Vorstands werden in ein Protokollbuch eingetragen und 
von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet. 
ß. 17 
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sihungen des Vorstands, er ist der 
Dienstvorgesetzte der Beamten der Kammer. 
Die gleichen Befugnisse stehen, wenn der Vorsitzende verhindert ist, seinem 
Stellvertreter zu. 
8 18. 
Der Vorstand vertritt die Handwerkskammer nach außen in allen gericht- 
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Schriftliche Willenserklärungen des 
Vorstands müssen in dessen Namen ausgestellt, von dem Vorsitzenden oder seinem 
Stellvertreter und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet und von dem 
Sekretär beglaubigt sein. 
Eine in solcher Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber als eine 
die Handwerkskammer verpflichtende Willenserklärung des Vorstands. 
Die Vorstandsmitglieder dürfen indessen bei eigener Verantwortung eine solche 
Erklärung nur auf Grund eines vorschriftsmäßig gefaßten Beschlusses ausstellen. 
8 19. 
Der Kassenführer besorgt die aus der Führung der Kasse sich ergebenden 
Geschäfte nach den Anweisungen des Vorstands; insbesondere hat er den Haushalts- 
plan zu entwerfen. 
8 20. 
Soweit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthält, kann der 
Vorstand seine Geschäftsorbnung und die Vertheilung der Verwaltungsgeschäfte unter 
seine Mitglieder durch eigene Beschlüsse regeln. Der Vorstand darf nur solche Auf—- 
wendungen machen, die im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind; Ueber- 
schreitungen bedürfen der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
8 21. 
Der Sekretär hat den Vorstand nach näherer Anweisung des Vorsitzenden 
bei den laufenden Verwaltungsgeschäften zu unterstützen. Er darf nicht Mitglied 
der Kammer sein. 
Soll mit ihm ein Dienstvertrag auf länger als 6 Jahre geschlossen werden, 
so ist hierzu die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. 
# 22. 
Die Handwerkskammer hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außer-
        <pb n="37" />
        31 
ordentliche Sitzungen finden, soweit im Haushaltsplan keine Mittel dafür aus- 
geworfen sind, mit Genehmigung der Aussichtsbehörde statt, wenn der Vorstand sie 
beschließt oder sie von dem Kommissar oder von mindestens 10 Mitgliedern unter 
Angabe des Zwecks bei dem Vorsitzenden beantragt werden. Die Sitzungen sind 
in der Regel öffentlich, doch kann die Oeffentlichkeit durch Beschluß der Kammer 
jederzeit ausgeschlossen werden. 
8 23. 
Die Einladung zu den Sitzungen erläßt der Vorsitzende des Vorstands unter 
Mittheilung der Tagesordnung, und zwar so zeitig, daß die Mitglieder der Hand- 
werkskammer und des Gesellenausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung 
davon Kenntniß erhalten. 
Die Einladung erfolgt schriftlich und ist außerdem im Amts= und Verordnungs- 
blatt abzudrucken. Die Bekanntmachung genügt als Beleg für die ordnungsmäßige 
Einladung. Wer verhindert ist, der Sitzung beizuwohnen, muß dies sofort dem 
Vorsitzenden der Handwerkskammer zur Einberufung des Ersatzmanns anzeigen. 
Unterläßt der Vorsitzende die ihm obliegende Berufung der Versammlung, 
so hat die Aufsichtsbehörde das Erforderliche zu veranlassen. 
8 24. 
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter; 
er eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er hat das Recht, Mitglieder der 
Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, die seinen zur Leitung der Ver- 
sammlung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, oder sich sonst ungebührlich 
benehmen, aus dem Versammlungsraum hinauszuweisen. 
5 25. 
Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 14 Kammermitglieder 
(Ersatzmänner) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit 
gesaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ueber Anträge auf 
Abänderung des Statuts darf nur im Beisein des Kommissars beschlossen werden. 
Beschlüsse dieser Art bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der 
erschienenen Mitglieder (Ersatzmänner) und der Genehmigung Fürstlicher Landes- 
regierung. 
ß 26. 
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann der Vorsitzende nur 
mit Zustimmung aller Anwesenden zur Beschlußfassung stellen. 
Die Beschlüsse sind zu protokolliren und von dem Vorsitzenden sowie dem 
Protokollführer zu unterzeichnen. 
8 27. 
Von der Versammlung vorzunehmende Wahlen sind geheim und erfolgen 
durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit eutscheidet das Loos. Wahlen durch 
5“
        <pb n="38" />
        Ausschüsse im 
Ullgemeinen. 
32 
Zuruf sind zulässig, wenn Niemand widerspricht. Ueber die Wahlhandlung ist ein 
Protokoll aufzunehmen. 
82 
Vesch gon Uebrigen regelt die Sabnenuetimner ihre Geschäftsordnung durch 
üu 
6 29. 
Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse; außerdem können für 
einzelne wälle auherordentlche Ausschüsse gebildet werden. 
ie Ausschüsse verkehren mit den Behörden in der Regel durch Vermittelung 
des —“ Kuel Kammer. Sie haben die in ihren Geschäftskreis fallenden Gegen- 
stände vorzuberathen und über das Ergebniß ihrer Berathungen an die Kammer zu 
berichten. Die Berichte werden der Kammer zur Beschlußfassung vorgelegt. Die 
Ausführung der von den Ausschüssen gefaßten Beschlüsse ist, soweit dies Statut 
oder die Prüfungsordnungen nichts Anderes vorschreiben, Sache des Vorstands, der 
davon in der nächsten Sitzung der Kammer Mittheilung zu machen hat. 
In der Regel dient der Sekretär der Kammer in den Ausschüssen als 
Schriftführer. 
*e 
Der Vorsitzende und die Mitglicder der ständigen Ausschüsse werden von 
der Handwerkskammer in der ersten Sitzung des Jahres gewählt und haben bis zu 
der ersten Sitzung des nächsten Jahres, in der die Neuwahlen stattfinden, ihre 
Thätigkeit auszuunvben. Wiederwahl ist statthaft. Der Vorsitzende der Handwerks- 
kammer ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen er nicht selbst an- 
gehört, mit berathender Stimme theilzunehmen oder sich durch ein anderes Vorstands- 
mitglied vertreten zu lassen. 
5 31. 
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden 
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
*32. 
1. Ausschuß für das Lehrlingswesen. 
Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Handwerkskammer oder 
seinem Stellvertreter und 4 Mitgliedern. 
Dieser Ausschuß hat die das Lehrlingswesen betreffenden Angelegenheiten 
und insbesondere folgende Gegenstände vorzuberathen: 
a. den Erlaß näherer Bestimmungen über Form und Inhalt der Lehr- 
verträge 
b. den N von Bestimmungen über die Höchstzahl von Lehrlingen in 
den Fällen des § 130 der Gew. Ordg.;
        <pb n="39" />
        33 
. die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit (8 1306 Abs. 2 der Gew. Ordg.); 
d. die Bildung der Prüfungsausschüsse und ihre Besetzung, soweit sie der 
Handwerkskammer zusteht; 
c. die Frage, ob eine ferr dunung zur s- der Prüfung zu er- 
mächtigen ist (§ 131 Abs. 2 der Gew. 
I. die Vorschriften zur N’us 4 — der für das 
Lehrlingswesen geltenden Vorschrifte 
8. die Bestimmung derjenigen Gewerte, welche als verwandte im Sinne 
des § 129a Abs. 3 der Gew. Ordg. anzusehen sind. 
2. Bernfungsausschuß (§ 7 Abs. 1 Ziffer 0). 
833. 
Der Ausschuß besteht aus einem Vorstandsmitglied als Vorsitzendem und 6 
Beisitzern. Drei von ihnen wählt die Handwerkskammer aus ihrer Mitte, die an- 
dern der Gesellenausschuß aus seiner Mitte. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatz- 
mann zu bestellen. 
8 34. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens 
4 Beisitzer und zwar 2 Kammermitglieder und 2 Gesellen anwesend sind. 
Falls nicht mindestens 1 von den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses 
dem Gewerbe angehört, für welches der Prüfungsausschuß, dessen Beschluß bean- 
standet ist, gebildet war, so ist ein Sachverständiger, welchen der Vorstand der Hand- 
werkskammer bestimmt, mit berathender Stimme zuzuziehen. Personen, welche bei 
dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt haben, dürfen in dem Berufungsausschuß 
nicht mitwirken. 
9 36. 
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen mit einfacher Stimmenmehr- 
beit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber die 
Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebniß der Abstim- 
mung und die Entscheidung mit einer kurzen Begründung enthalten und von sämmt- 
lichen Theilnehmern der Sitzung unterzeichnet werden muß. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, von dem die Beanstandung aus- 
gegangen war, erhält Abschrift der Entscheidung nebst Begründung. 
3. s—*- 
Dieser Ausschuß hat die **J# der Handwerkskammer zu prüfen und 
darülber an die Kammer zu berichten 
Er besteht aus 3 Mitgliedem.
        <pb n="40" />
        Eesellen= 
ausschuß. 
34 
6 37. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Handwerkskammer wird nach Maß- 
gabe der Wahlordnung ein aus 6 Mitgliedern bestehender Gesellenausschuß gebildet. 
Ersahmmänner sind in gleicher Anzahl zu bestellen. Ihre Einbernfung regelt sich 
nach § 4 
r 
Hinsichtlich der Amtsdauer sindet § 2 sinngemäße Anwendung, doch behalten 
die Mitglieder des Gesellenausschuss wses, auch wenn sic nicht mehr bei Mitgliedern 
einer Handwerkerinnung oder eines nach 8 103a Abs. 3 Ziffer 2 der Gew. Ordg. wahl- 
berechtigten Vereins beschäftigt sind, so lange sie im Bezirk der Handwerkskammer 
verbleiben und keinen selbständigen Gewerbebetrieb beginnen, die Mitgliedschaft noch 
während dreier Monate nach dem Austritt aus ihrer bisherigen Beschäftigung. 
5 39. 
Kommt die Wahl eines Gesellenausschusses nicht zu Stande, so ernennt die 
Aufsichtsbehörde die erforderlichen Mitglieder. Venveigern die Gewählten oder Er- 
nannten fortgesetzt die Dienstleistung, so erledigt die Handwerkskammer ihre Geschäfte 
ohne Zuziehung des Gesellenausschusses. 
8 40. 
Der Gesellenausschuß tritt auf Berufung durch den Vorsitzenden der Hand- 
werkskammer in der Regel mit dieser zusammen. 
Er wählt aus seiner Mitte alle 3 Jahre einen Vorsitzenden, einen Schrift- 
führer und deren Stellvertreter; hierbei finden 35 12 und 13 sinngemäße An- 
wendung. 
Der Handwerkskammer und ihrem Vorstande bleibt es überlassen, den Ge- 
sellenausschuß oder Vertreter desselben auch in anderen als den in § 10 bezeichneten 
Angelegenheiten zuzuziehen. 
Die Mitglieder des Gesellenausschusses nehmen an den gemeinsamen Be- 
rathungen mit vollem Stimmrecht Theil und sind der Geschäftsordnung für die 
Handwerkskammer gleich deren Mitgliedern unterworfen. 
&amp; 41. 
Der Gesellenausschuß ist berechtigt, während der Tagung der Handwerks- 
kammer zu Verhandlungen zusammenzutreten, insbesondere zum Zwecke der erforder- 
lichen Wahlen und zur Berathung und Beschlußfassung über Gutachten und Berichte, 
welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge betreffen. 
8 42. 
Die gesonderten Verhandlungen beruft und leitet der Vorsitzende des
        <pb n="41" />
        35 
Gesellenausschusses. Das Ergebniß der Wahlen sowie die Beschlüsse werden vom 
Schriftführer in ein Protokollbuch eingetragen und von ihm und dem Vorsitzenden 
unterzeichnet. Eine Ausfertigung des Protokolls, sowie der beschlossenen Gutachten 
und erstatteten Berichte ist dem Vorsitzenden der Handwerkskammer mitzutheilen. 
*43. 
Der Gesellenausschuß ist für seine gesonderten Verhandlungen beschlußfähig, 
wenn einschließlich des Vorsigenden und des Schriftführers mehr als die Hälfte 
jeiner Mitglieder versammelt i 
ie Beschlüsse sieen mit Stimnenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet über Wahlen das Loos, im Uebrigen die Stimme des 
Vorsitzenden. 
An den besonderen Verhandlungen des Gesellenausschusses kann der Vor- 
sitende oder ein anderes Vorstandsmitglied der Handwerkskammer mit berathender 
Stimme theilnehmen 
Die Kammer ist befugt, durch Sannane die Befolgung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften in den Betrieben ihres Bezirks zu überwachen und von 
der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge be- 
stimmten Räume Kennmiß zu nehmen. Die Beauftragten werden nach Maßgabe 
der von der Handwerkskammer beschlossenen Grundsätze von dem Vorstand ange- 
stellt und mit Dienstanweisung versehen. Der Auftrag und die Dienstanweisung 
bedürfen der Genehmigung der Aussichtsbehörde; die Genehmigung ist widerruflich. 
Zu ihrer Legitimation erhalten sie eine vom Vorsitzenden des Vorstandes vollzogene 
Ausweiskarte. 
Bei jeder Zwangsinnung wird ein Prüfungaausschuß bestellt. 
Freie Innungen, die für ein Gewerbe oder für venvandte Gewerbe bestehen. 
können von der Handwerkskamer zur Bildung von Prüfungsausschüssen widerruf- 
lich ermächtigt werde 
Die Zuleinbinuet des von einer freien Innung gebildeten Prüfungsaus- 
schusses kann in gleicher Weise auf alle im Innungsbezirk vorhandenen Lehrlinge 
der betreffenden Gewerbe ausgedehnt werden, wenn zwei Drittel der betheiligten 
Handwerker des Innungsbezirks, welche Lehrlinge halten, der Ain angehören. 
46. 
Soweit für die Gesellenprüfung nicht durch Prüfungsausschüsse der Innungen 
oder die im § 129 Abs. 4 der Gew. Ordg. bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerb- 
lichen Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehürden gesorgt ist, errichtet die Handwerks- 
kammer die erforderlichen Prüfungsausschüsse. 
Beauftragte. 
di 
# 
e Sesellen 
prũsung.
        <pb n="42" />
        ß 47. 
ie Prüfungsausschũsse bestehen aus einem Bossi benden. für den auch ein 
Siellbernse zu bestellen ist, und mindestens 2 Beisigern. 
Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der Prüfungsausschuß er- 
* ist, angehören und zur einen Hälfte Handwerker sein, die den Anforderungen 
§ 103b der Gew. Ordg. entsprechen, zur andern Hälfte Gesellen, die zu Mit- 
Nnn des Gesellenausschusses wählbar sind und die Geellemprssung abgelent haben. 
Während der ersten 6 Jahre nach dem Inkrafttreten der 99 126—132 der Gew. 
Ordg. können auch Gesellen (Gehilfen), welche die Gesllenprifung nicht abgelegt 
zaben. gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurück- 
gelegt haben. 
Zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden können auch Personen 
bestellt werden, welche nicht Handwerker sind, soweit sie die erforderliche Sachkunde 
besitzen. Falls die Prüfung auch in der Buch= und Rechnungsführung erfolgt 
(6 131b Abs. 3 der Gew. Ordg.), ist der Ausschuß befugt, einen besonderen Sach- 
verständigen zuzuziehen, der mit vollem Stimmrecht an der Prüfung theilnimmt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
6 48. 
Der Vorstand der Handwerkskammer bestellt die Vorsitzenden aller Prüfungs- 
ausschüsse sowie die Beisitzer der von der Kammer errichteten Prilfungsausschüsse 
(6 46). 
Die Beisitzer der in § 45 bezeichneten Ausschüsse werden von den Vorständen 
und, soweit sie dem Gesellenstand angehören müssen, von den Gesellenausschüssen 
der Innungen gewählt. 
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. 
5 49. 
Die Puenmiunheauefßhs sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier 
Beisitzer W* Hßfähi 
Die Prifung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die in seinem 
Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Ferligkeiten mit genügender Sicherheit aus- 
übt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung 
der zu verarbeitenden Rohmaterialien als auch über die Kennzeichen ihrer guten 
oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. Die Ergebnisse der Prüfung sind so- 
gleich zu feranollan. Im llebrigen wird das Verfahren vor dem Prüfungsaus= 
schuß, der Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine 
Prüfungsordnung geregelt, die die Fürstliche Anssichtsbehörde über städtische Ge- 
meindeverwaltung im Einvernehmen mit der Handwerkskammer erläßt. #na kein 
Einvernehmen zu Stande, so entscheidet Fürstliche Landesregierung.
        <pb n="43" />
        37 
g 60. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Beschlüsse des Aus- 
schusses mit ausschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung ent- 
scheidet der Berufungsausschuß (8 33.) 
* 51. 
Die Kosten der Prüfung vor den Prüsungsausschüssen der Handwerkskammer 
huibt die Handwerkskammer, welcher auch die Prüsungsgebühren zufließen. Bei den 
n 8 45 bezeichneten Prüfungsausschüssen tragen die Innungen die Kosten und 
hbzichen die Gebühren. 
8 52. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr er- 
lassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 Mark zu bedrohen. 
Das Fürstliche Landrathsamt setzt diese Geldstrafen auf Antrag des Vor- 
stands der Handwerkskammer fest. Gegen die Festsetzung findet binnen 2 Wochen 
Beschwerde an Fürstliche Landesregierung statt. Diese entscheidet endgültig. 
r 
Der bei der Handwerkskammer von der Aufsichtsbehörde zu bestellende 
Kommissar ist zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, ihres Vorstands, der Ab- 
theilungen und der Ausschüsse einschließlich des Gesellenausschusses durch Mittheilung 
der Tagesordunng einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden. 
Der Kommissar kann jederzeit von den Schriststücken der Handwerkskammer 
und ihrer Organe Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die 
Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kann Beschlüsse 
der Handwerkekammer und ihrer Organc, welche deren Befugnisse überschreiten oder 
die Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden. Ueber die Beanstandung 
entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer oder ihrer Organe die Anssichts- 
behörde. 
5 54. 
Alljährlich hat der Vorstand über den zur Erfüllung der Aufgaben der 
Kammer erforderlichen Kostenaufwand einen b aufzustellen. Das 
Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. 
Der Haushaltsplan ist durch die Wi..upm festzustellen und bedarf 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist bei seiner Geschäfts- 
führung an den festgestellten Hanshaltep n gebunden. Ausgaben, welche nicht da- 
rin vorgesehen sind, bedürfen der Genchmigung der Handwerkskammer und der 
Aussichtobe hörde Die besondere Genehmigung der letzteren ist serner erforderlich bei: 
der Erwerbung, Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grund- 
eigenthum; 
6 
Kommisser. 
dauthali.
        <pb n="44" />
        Bekannt= 
machungen. 
Aussicht. 
38 
2. Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe 
dient, und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die 
Ausgaben der Voranschlagperiode zurückerstattet werden kann. 
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der durch Gesetz oder Statut be- 
stimmten Aufgaben der Kammer sowie der Deckung der Verwaltungskosten dürfen 
weder Beiträge erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kammer 
erfolgen. 
55. 
Der Kassenführer hat alljährlich bis zum ersten Juli über das verflossene 
Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung muß sämmtliche Einnahmen 
und Ausgaben, nach den Theilen des Haushaltsplans geordnet, enthalten und mit 
den erforderlichen Belegen versehen sein. 
Die Jahresrechnung wird durch den Rechnungsausschuß geprüft. Der Vor- 
stand legt sie sodann mit dem Gutachten des Rechnungsausschusses der Kammer zur 
Entschließung vor. 
8 66. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind gesondert von allen fremden 
Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen, die Bestände sind gesondert aufzubewahren. 
Die Zahlungen hat der Vorsitzende der Handwerkskammer anzuweisen. Die An- 
legung der Bestände und die Aufbewahrung der Werthpapiere erfolgt den Vorschriften 
des 8 89a der Gew. Ordg. gemäß. 
Ueber die im Haushaltsplan festgesetzten Beträge hinaus darf keine Zahlung 
geleistet werden, soweit nicht ein Beschluß der Handwerkskammer und die Genehmi- 
gung der Aussichtsbehörde vorgelegt wird. 
g 57. 
Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer sind in dem Fürstlichen Amts- 
und Verordnungsblatt zu erlassen. 
Die Aufsicht über die Kammer führt Fürstliche Aufsichtsbehörde über 
städtische Gemeindeverwaltung. 
Greiz, den 27. März 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
        <pb n="45" />
        O 
Wahlordnung 
(kür die 
Handwerkskammer zu Greiz 
und ihren Gesellenausschuß. 
81. 
Wahlberechtigt sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren Sitz im Bezirk 
der Handerttkammer haben, 
die Handwerker-Innungen (§ 103a Abs. 3 Ziff. 1 der Gew. Ordg.), 
. diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die 
Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und 
mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen 
(5 103 Abs. 3 Ziff. 2 der Gew. Ordg). 
5#2. 
Wählbar sind diejenigen Mitglieder der im § 1 bezeichneten Körperschaften, 
welche 
1. um Amt eines Schöffen wählbar sind (§§ 31, 32 des Gerichts- 
— esetzes), 
das 30. #Lchrnesar zurückgelegt haben 
3 im Bezirk der —— seit Mindestens drei Jahren ein Hand- 
werk selbständig betreiben und 
4. die Befugniß zur Wuleitung von Lehrlingen besitzen (ss 129, 1298 
der Gew. Ordg. und Art. 7 des Reichsges. vom 26. Juli 1897). 
83. 
Von den 21 Mitgliedern der Handwerkskammer (§ 2 des Statuts der Hand- 
werkslammer) werden 20 durch die Handwerker-Innungen und 1 durch die Gewerbe- 
vereine u. s. w. gewählt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt. 
#l 4 
Zum Znweck der Wahl theilt die Aufsichtsbehörde der Handwerkskammer den 
Bezirk der Kammer in Wahlbezirke nin und zwar gesondert für Innungen einer- 
leits und für Gewerbevereine u. s. w. andererseits. In Wahlbezirken, wo mehr als 
ein Mitglied der Kammer zu wählen i können Wahlabtheilungen nach Handwerks- 
zweigen gebildet werden, von denen jede ein Kammermitglied und einen Ersatzmann 
zu wählen hat. 
6 
Wahl der 
Kammer- 
mnttglicder.
        <pb n="46" />
        40 
865. 
Jeder Wahlkörper (§ 1) mit 20 und weniger Mitgliedern hat eine Stimme, 
bei 21 bis 50 Mitgliedern erhält er zwei Stimmen und für je 50 weitere Mit- 
glieder eine weitere Stimme. Mehr als zehn Stimmen stehen keinem Wahlkörper zu. 
Bei den Gewerbevereinen u. s. w. sind hierbei nur diejenigen Mitglieder 
zu zählen, die selbständige Handwerker sind und keiner Innung angehören. 
86. 
Jede untere Verwaltungsbehörde (5 96 der Gew. Ordg) stellt ein Ver- 
zeichniß derjenigen Wahlkörper auf, die in ihrem Bezirk ihren Sißh haben. Aus 
dem Verzeichniß muß auch die nach § 5 auf jeden entfallende Stimmenzahl ersicht- 
lich sein. Die Verzeichnisse werden zur Einsicht der Betheiligten während einer 
achttägigen Frist ausgelegt mit der Aufforderung, etwaige Beschwerden binnen 
vierzehn Tagen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringen. Ueber die Be- 
schwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde (8 4) endgültig. 
§ 7. 
Zur Leitung der Wahl bestellt die Aussichtsbehörde (§ 4) einen Kommissar. 
Diesem sind die festgestellten Verzeichnisse (# 6) zu übermitleln. 
# 
Der Kommissar stellt jedem Wahlkörper einen Stimmzettel für die Wahl 
des Mitglieds (der Mitglieder) und einen zweiten für die Wahl des Ersatzmanns 
(der Ersatmänner) zu. 
Er bat auf den Stimmzetteln die Zahl der zu wählenden Personen, die 
Zahl der dem Wahlkörper zustehenden Stimmen sowic den Zeitpunkt zu vermerken, 
bis zu dem die Stimmzeltel an ihn zurückzusenden sind. 
59. 
Das Wahlrecht der Innungen wird durch den Innungsvorstand, das der 
Gewerbevereine u. s. w. durch die dem Handwerkerstand angehörenden Vorstands- 
mitglieder ausgeübt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Sind nicht 
mindestens drei Handwerker Mitglieder des Vereinsvorstands, so wird das Wahlrecht 
durch Wahlmänner ausgeübt, die von den dem Verein angehörenden selbstständigen 
Handwerkern für jede Wahlperiode mit Stimmenmehrheit der an der Wahl Theil- 
nehmenden gewählt werden. Die näheren nestiemnen über die Zahl der Wahl- 
männer und das Wahlverfahren trifft die Aufsichtsbehörde (§ 4). 
Die ausgefüllten Stimmzettel sind binnen der auf ihnen vermerkten Frist 
(6 8) dem Kommissar einzusenden. 
Stimmzettel, aus denen die Person der Gewählten nicht zu erkennen ist, 
sind ungültig.
        <pb n="47" />
        41 
8 10. 
Der Kommissar ermittelt unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers 
für jeden Wahlbezirk (jede Wahlabtheilung) diejenigen Personen, auf welche gültige 
Stimmen gefallen sind, sowie die Zahl dieser Stimmen. Hierbei kommt für jeden 
einzelnen Wahlkörper die ihm nach § 5 zustehende Stimmenzahl in Rechnung. Als 
gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kommissar zu ziehende Loos. 
Beanstandet der Kommissar die Gültigkeit einzelner Stimmen oder einzelner 
Wahlen, so hat er die Gründe dafür im Protokoll zu vermerken. 
8 11. 
Das Protokoll wird nebst den Vorgängen der Aussichtsbehörde (5 4) ein- 
gereicht, welche die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kennt- 
niß seht. 
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus 
denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (5 18 des Gewerbegerichtsge- 
setzes) abgelehnt werden kaun. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu be- 
rücksichtigen, wenn sie binnen 2 Wochen schriftlich geltend gemacht werden. Ueber 
den Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Stellt sich die 
Ablehnung als begründet heraus, so ist für dieses Mitglied oder diesen Ersatzmann 
eine Neuwahl anzuordnen. 
Sobald die Aufsichtsbehörde die Wahlergebnisse festgestellt hat, macht sie die 
Namen der Mitglieder und Ersahmänner im Amtsblatt öffentlich bekannt. 
*(12. 
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen 4 Wochen 
nach der Wahl zulässig. Sie werden von der Aufsichtsbehörde (§ 4) endgültig ent- 
schieden. Die Aufsichlsbehörde hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, die gegen das 
Gesetz oder diese Wahlordnung verstoßen, für ungültig zu erklären und die erfor- 
derlichen Nachwahlen anzuordnen. 
13. 
Bei Nach= und Ersatzwahlen finden die Vorschriften der §§8 8 bis 12 ent- 
sprechende Anwendung. 
8 14. 
Wahlberechtigt für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer sind die Ge- 
sellenausschüsse der in § 1 dieser Wahlordnung bezeichneten Handwerker-Innungen. 
Jedem Ausschuß steht eine Wahlstimme zu. Das Wahlrecht wird durch 
den Vorsitzenden des Ausschusses ausgeübt. 
Blldung des 
ausschusses.
        <pb n="48" />
        42 
8 16. 
Wählbar ist jeder bei dem Mitglied einer Handwerker-Innung (8 1) be- 
schäftigte Geselle, der zum Amt eines Schöffen fähig ist (Sz 31, 32 des Gerichts- 
verfassungs-Gesetzes) 
6 16. 
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner in gleicher Anzahl zu wählen. Die 
Reihenfolge der Wahl der Ersatzmänner stellt der Kemmssor unter Berücksichtigung 
der auf die Einzelnen entfallenen Stimmen fest. 
5 17. 
Die wahlberechtigten Gesellenausschüsse sind zu Wahlbezirken (Wahlab- 
theilungen) so zusammenzulegen, daß in jedem Bezirk (jieder Abtheilung) ein Mit- 
glied des Gesellenausschusses zu wählen ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften 
über die Wahl der Kammermitglieder sinngemäße Anwendung.
        <pb n="49" />
        43 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
** 
(Ausgegeben am 14. April 1900.) 
  
12. Regi 2. W#. 4 ch 
vom 29. März 1900, 
die Veröffentlichung der Postordnung für das Deutsche Reich vom 
20. März 1900 betreffend. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900, welche am 
1. April 1900 in Kraft tritt, wird nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 29. März 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische, Landesregierung. 
v. Dictel. 
Saupe. 
Postordnung 
für das 
Deutsche Reich 
vom 20. März 1900.
        <pb n="50" />
        44 
  
  
  
  
     
    
   
    
  
     
  
  
Inhaltsverzeichniß. 
Nr. 
r34. Inhalt. Seite 
— 
Abschnitt 1. Postsendungen. 
1. . 46 
2. 46 
3. 46 
4. . . . . . . 46 
5. ausgeschlossene Gegenstände 47 
6. zugelassene Gegenstände 48 
7. . . . . . 48 
8. 19 
9. . . . . . . . . . . 52 
10. . · . . . . . . . . 53 
11. von Drucksachen. Geschäftspapieren und Waarenproben 55 
12. . . . . . . . . . . 55 
13. . . . . . . . . 56 
14. . . . . . . . . . 56 
15. und einzuschreibenden Packele sowie der Sendungen 
. . . . . . · . . . 57 
16. und einzuschreibenden Packele sowie der Sendungen 
57 
17. 2 Verpackung und Vorschluß der Celdsendungen. 58 
18. von Geldbeiragen und zur Einholung von 
69 
9. 62 
20. 63 
21. 65 
22. 66 
23. 68 
24. 68. 
26. . . . . 69 
26. . . . . . 70 
27. beschaffener Sendungen 70 
28. . . . . . 71 
29. 71 
30. 73 
81. 74 
32. 74 
33. von und Aenderung von Ausschristei durch den 
. 74 
34. von a an den Empf fän iger an Unterwegsorten75 
36. d ub Eroffnung der Sendungen durch — 75 
36. gebühr 76
        <pb n="51" />
        45 
  
  
  
Nr. 
de 
7 Inhalt: Seite 
sraphen 
37. gebühren für Postsendungen im Orts= und Nachbarorisverlehre 78 
36. JZeit der Bestel 80 
39. n wen die Bestellung geschehen muß 80 
40. JBesiellung der Briefe mit Zustellungsurlunde 82 
41. Aushändigung von postlagernden Sendungen . . 83 
42. bholung der Postsendungen: 83 
43. JAushandigung der Enndue und Geldbeträge nach Behandiguis der # 
packetadressen, Wlieserungescheine und ao,| 84 
44. Nachsendung der Postsendungen . 85 
45. Vepaolung. unbesiellbarer Mesttendmigen am ii.. 85 
46. Behandlung unbestellbarer 3 am Uusgabeori 88 
47.Lausschreiben wegen eoie 89 
48.Nachlicserung von Zeitn . . 89 
49. J Verlauf von #ol#rrrchgel . 89 
50. Entrichlung des Porkos 8 * sonsligen Cebühren . 90 
Abschnitt U. Personenbeförderung mit den Posten. 
51.dung zur Neillelll .... 91 
52. Peoutn, velche von der Reise mit der Post aubgelchlossen sind .. .. 92 
63. Fahrschein... ... ·........ 93 
54.— Gunostte der heonengeerhchun ·.·...·.....·.. 93 
55.Erflallung von Personengellltle. .......... ... 94 
56. erhalten der ee t buu Abreise .. .. 94 
57. läte der Reisendden * .. 94 
58. Neisegepckkkkge ..... 95 
50. lleberfrachiporto und ehigernnon hid ..... .·..... 95 
80. JVersũgung des Reisenden ũber das Reisegepäck 5*5 ..·..·. 96 
61.Wariczimmer der Postanstalten .............. 96 
62. Vothäse der Reisenden auf den Posten .·.......... 96 
Abschnitt Ul. Ecnepostbesorderrns. 
63. JAllgemeine Gestimmungen .................. 07 
64. ohlungssätze ..... .. 97 
66. allung und Quitung ·.......... -..·..... 100 
66. pannngagag .. .. *( 101 
67. Absertigun ... . · . . 101 
68. Beförderungszeit Z .. . 101 
s9. JPostillone.. .... ...-..... 102 
70. JBeschwerden. ...... .. .... 102 
71. Inkrafttreen: .. ..... 102
        <pb n="52" />
        Uuhenseite. 
Ausichrist 
46 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 
1871 wird nachstehende Postordnung erlassen: 
Abschnitt l. 
Postsendungen. 
81. 
1 Zur Beförderung als Postsendungen sind unter den nachfolgenden Be- 
stimmungen zulässig: 
1. Briefe; 
2. Packete; 
3. Postanweisungen; 
4. Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung 
elangen. 
Poslkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene 
Briefe und sind unter dem Ausdrucke „Briefsendungen“ in den folgenden Bestim- 
mungen !b°: 
II Soweit die Briefsendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder 
Werthangabe lesseen werden, sind sie nachstehend als „gewöhnliche“ bezeichnet. 
2. 
Es beträat das Meistgewicht: 
#für Briefe 250 Gramm, 
für Drucksachen 1 Kilogramm, 
für Geschäftspapiere 1 Kilogramm 
für Woarenproben 350 Gramm. 
für Packete 50 Kilogramm. 
83. 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die 
Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei 
gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, welche nicht 
die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der 
Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Ausschrift sowic die 
Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. 
ibhe der besonderen Bestimmungen für Postpacketadressen und Postanweisungen 
iehe 88 121 
II die P 0r n sind in die obere rechte Ecke der Ausschriftseite, bel 
Packeten an gleicher Stelle auf die Postpacketadresse zu kleben. 
84. 
1 In der Ausschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deut- 
lich und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
        <pb n="53" />
        47 
Bei Sendungen mit dem Vemrnerke „Postlagernd“, für welche die Post nicht 
Gewähr zu leisten hat, dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, 
einzelne Wörter oder kurze Sätze angegeben sein. 
II Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift 
außer dem Bestimmungsorte noch die Postanstalt anzugeben, von welcher die Sendung 
bestellt wird oder abgeholt werden soll. Wenn der Ort der Bestimmungs-Postanstalt 
nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Auf- 
schrift noch näher zu bezeichnen. 
III Die Aufschrift eines Packets musß mit der Ausschrift der Postpacketadresse 
(6 12) derart übereinstimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Post- 
packetadresse bestellt werden kann. Die Vermerke über Frankirung, Eilbestellung 
u. s. w. sind sowohl auf dem Packet als auch auf der Postpacketadresse niederzu- 
schreiben. Wegen der Einschreibpacketc, der Packete mit Werthangabe, der Nachnahme- 
packete, der dringenden Packete und der Packete gegen Rückschein siehe §8 13 II, 
14 II, 19 II, 24 II und 261. 
IV Die Aufschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder 
auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten 
Papier u. s. w. haltbar angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für 
die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder 
sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name 
des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein. 
86. 
! Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen 
die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohlcs oder der Sittlich- 
keit für unzulässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
II Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden: 
Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle du 
Neibung, Lustzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen sowie ätzende 
Flüssigkeiten. 
III Die Postanstallen können in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen 
Gegenstände der zu II genannten Art enthalten, vom Absender die Angabe des 
Inhalts verlangen und, wenn diese verweigert wird, die Annahme der Sendung 
ablehnen. 
IV.Wer derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung 
des Inhalts aufgiebt, hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesehen — für 
jeden entstehenden Schaden zu haften. 
V Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Sendungen 
ablehnen, sofern deren Zuführung an den Bestimmungsort nach Maßgabe der vor- 
handenen Postwerbindungen und Postbeförderungsmittel nicht möglich ist. 
Bon der Post- 
besörderung 
ausgeschlosscne 
Gegenstände.
        <pb n="54" />
        48 
86. 
I. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausge- 
setzt sind, unförmig große Gegenstände, ferner lebende Thiere können von den Post- 
anstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Ab- 
sender durch einen sowohl auf die Postpacketadresse als auch auf die Sendung selbst 
zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung ge- 
schehen soll, wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach geschehener 
postamtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus einem anderen Grunde 
unbestellbar wird. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der 
nachstehenden Fassung entsprechen: 
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder 
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“. 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungs- 
ort ist die getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, 
daß, wenn der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweitigen Ver- 
fügung des Absenders ersichtlich dem Verderb ausgesetzt ist, die Bestimmungen des 
§* 45 v in Anwendung zu kommen haben. 
II Für derartige Gegenstände 2c., wenn sic dennoch zur Beförderung ange- 
nommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln 
verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des 
Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der 
Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zünd- 
spiegel und Metallpatronen sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum 
Schutze der Pulverladung dienenden Blcchmantel sind zulässig, wenn sie in Kisten 
oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der 
Postpacketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen 
müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder 
ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des 
Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht ein- 
gehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar. 
IV Die im § 5 III ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch 
in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sen- 
dungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, 
lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten. 
8 7. 
1 Die Postkarten müssen offen versendet werden. 
II Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden.
        <pb n="55" />
        49 
Gestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Neunwerthe des Stempels, un- 
gestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. 
III Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen 
in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausge- 
gebenen Formularen abweichen und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift 
„Postkarte“ tragen. 
IV Der Empsänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite 
durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe 
des Namens und der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf 
der Nückseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des 
Versendungsgegenstandes als offene Porstkarle nicht beeinträchtigt wird und die auf- 
geklebten Zettel rc. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und ähn- 
liche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht 
estattet. 
6 V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile 
dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Post- 
karten entsprechen; die Antworlkarte muß als solche bezeichnet sein. 
e Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsver- 
kehrs (8 37), e Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden 
der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. 
VII Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Eupfänger das D 
pelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 
hheilbare, Pfennigsumme aufwärts. 
oslkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unter- 
liegen * Briefporto. 
1 Gegen die für Drucksachen ½ ermäßigte Taxe werden befördert: 
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnikt, Lithographie, Metallographie, 
Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches 
mechanisches Verfahren vewielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briespost geeignet ## Wegen der zu- 
lässigen schriftlichen Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den 
Drucksachen nicht beigefügt sein. 
1I1 Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die 
durch verschiedene nach einander angewendete Vewielsltigungerfahren (1), J. B. 
theils durh Vuchdruck, theils durch Hektographie, hergestellt sind 
1 Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die 
mittelst 9 Durchdrucke, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schrift- 
stücke. 
IV Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter 
Empfänger oder als außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, 
deren Vertrieb die Post besorgt, eingeliefert werden.
        <pb n="56" />
        n. 
mier 
stimmter 
50 
V Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder 
sachen 
de, Kreuzband oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder aber in reinfacher 
Weise zusammengefaltet eingeliefert werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprü#ft werden 
kann. Unter Band u. s. w. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder ge- 
heftet, versendet werden. 
VI Drucksachen in Nollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 
10 Centimeler im Durchmesser nicht überschreiten. 
I Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten 
dürfen die Größe der Formulare zu Postpackeladressen nicht wesentlich überschreiten 
und nicht die Bezeichnung „Postkarte“ tragen. Gedruckte u. s. w. Karten mit dieser 
Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im § 7. 
II Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende 
Auffchrist enthalten. 
X Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit 
verschedemen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit 
Geschäftspapieren und Waarenproben siehe § 11. 
X Es ist zulässig: 
. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel 
sowie mit höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben 
Qute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder 
andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
k auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift 
oder Firma sowie den Stand und Wohnort des Absenders handschrift- 
lich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
Drucksehler zu berichtigen; 
. Korrekturbogen das Manuspript beizufügen und in den Korrekturbogen 
Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korreklur, die Form 
und den Druck betreffen, solche Zusätze bei mangelndem Raume auch 
auf besonderen Zelteln anzubringen; 
. gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleser- 
lich zu machen; 
Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Ausmerksamkeit zu 
lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelszirkularen und Prospekten Zahlen 
nebst Zusätzen, die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten 
sind, sowie bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den 
Tag seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen 
beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen 
oder zu berichtigen 
in Anzeigen Wber die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt 
handschriftlich anzugeben; 
9. in Einladungs= und Einberufungslarten den Namen des Eingeladenen 
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        51 
oder Einberufenen sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu 
vermerken; 
Kauf Vüchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, 
eihnachts= und Nenjahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und 
diesen Drucksachen einc auf den Gegenstand bezügliche Rechnung bei- 
zulcgen sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu 
versehen. die den Inbalt der Sendung betreffen und nicht die Eigen- 
schaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mit- 
theilung haben, 
bei Bücher= und Substkriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, 
Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder an- 
gebotenen Werke u. s. w. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten 
Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unter- 
streichen; 
12. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen; 
13. bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschrift- 
lich oder auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der 
Veröffentlichung, welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 
. bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeiträge die durch das 
Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Ein- 
tragungen handschriftlich oder auf mechauischem Wege vorzunehmen, 
die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu ent- 
werthen oder zu vernichten; 
15. bei Drucksachen, die von Berufsgenoss enschaften oder Versicherungs- 
anstalten oder deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze 
oder des Invalidenversicherungsgesetzes abgesendet werden und auf der 
Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Ver- 
sicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege einzutragen oder zu ändern und den Vordruck 
ganz oder theilweise zu durchstreichen. 
Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mit 
Durchdruck, Kopirpresse oder Schreibmaschine (III) oder durch Ueberkleben, Punktiren, 
Unterstreichen. Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden von 
Wörtern, Ziffern oder Zeichen u. s. w. stattgefunden haben, sind bei Drucksachen 
nicht gestattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unter- 
sereichungen dürfen nicht briefliche Mittheilungen in offener oder verabredeter Sprache 
erstellen. 
XI Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden 
nicht befördert. 
XII Drucksachen müssen fonnkict Fi Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme 
des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 3 
— 
S 
— 
— 
— 
2 
8
        <pb n="58" />
        Eeschäfes 
papiere 
52 
bis 50 Gramm einschließlichh . Z Pf. 
über 50 „100 » » ... . », 
„ 100 „ 250 » » ... . 10 „, 
„ 250 500 . .20,,, 
500 Gramm bis l Kilograiiiiii einschließlich . .30». 
Uiifraiikitte Driicksacheii gelangen nicht zur Absendung. 
XIII Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das 
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
XIV Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen 
chen 
che unter I und II entsprechende Drucksachen anzusehen: 
1. die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als 
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, 
mit welcher die Versendung erfolgen soll; 
2. die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber 
auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden 
können. 
XV Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem 
Verleger eine Anmeldung bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichiung 
des Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung u. s. w. beigelegt werden sollen, 
vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= u. s. w. Exemplare ist Sache 
des Verlegers. 
XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei 
Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn 
sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post- 
anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke 
des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs- 
packeten At. geeignet erscheinen. 
1 Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungebeilagen 
zur Eincknel#e gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar " Ein 
bei Berechnung des Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird 
nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
I Als Geschäftspapiere sind ace. alle Schriftstücke und Urkunden, ganz. 
oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschoft 
einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffent- 
lichen Beamten ausgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriese oder Ladescheine, 
Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere, die ver- 
schiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge 
außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere 
geschrieben, handschriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versendeten
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        53 
Mannstripte von Werken oder Zeitungen, korrigirte Schülerarbeiten mit Ausschluß 
kepiichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher 
2 Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, 
den für Drucksachen geltenden Vorschriften (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung 
„Geschäftspapiere“ enthalten. 
III Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
werden 'ct befördert. 
V Geschäftspapiere müssen sian sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme 
des on. und Nachbarortsverkehrs (8 
bis 250 Gramm anein 10 Ff. 
über 250 „ 500 » —9»- 
0 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „ 
Unscuilie Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung. 
V Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Eupfänger das 
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 
5 theilbare Psennigsumue aufwärts. 
VI Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waaren- 
proben siehe § 11. 
810. 
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche 
Waarenproben befördert, die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche 
Gegenstände, getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster rc. 
deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen 
nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der 
Briefpost geeignet sein. 
II Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centi- 
meter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Nollenform 
haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht über- 
schreiten. 
III Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche 
Vermerke sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, 
Adresse des Empfängers, Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben 
bezilglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung sowie der verfügbaren 
Menge, der Herkunft und der Natur der Waare. 
IV Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen 
Umschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft 
werden kann. 
V Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies 
jedoch nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier 
8 
Waarrupwben.
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        54 
oder sonstigem festen Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk 
„Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten. 
VI Mehrere unter einer Unhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht 
mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waaren= 
proben mit Drucksachen und Geschäftspapieren siche 8 
VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, 04“ # Stoffe, Pulver sowie 
lebende Bienen werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden be- 
sonderen Bedingungen zugelassen: 
1. Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall. 
Holz, Leder oder Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere 
Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird; 
2. Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest ver- 
schlossenen Glasfläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein 
Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt werden, das mit Säge- 
spähnen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, 
daß im Falle des Zerbrechens des Fläschcheus die Flüssigkeit auf- 
gesaugt werden kann. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von 
Melall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und 
dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung der 
Fläschchen von durchlochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die 
hinreichende Widerstandsfähigkeit besitzen und mit aufsaugenden Stoffen 
angefüllt sowie mit einem Deckel verschlossen sind, so brauchen diese 
Blöcke nicht in ein zweites Behältiß eingeschlossen zu werden; 
. schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze #c. müssen 
zunächst in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, 
Pergament 2c.) eingeschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, 
Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden 
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von 
Leinwand oder Pergament eingeschlossen werden; 
5. lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen 
sind, daß sie jede Gefahr ausschließen. 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung 
des Inhalts möglich ist. 
VIII Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
werden nicht befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung 
mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde. 
IX Waarenproben müssen fi sein Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme 
des Orts= und Nachbarortsverkehrs (8 
bis 250 Gramm uriroeie .... 10 Pf. 
uüber 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 „ 
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung. 
#
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        55 
X Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das 
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falls unter Abrundung auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
8 11. 
1 Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben 
oder von zweien dieser Gaktungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung ge- 
stattet, daß: 
1. jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen 
des Gewichts und der Ausdehnung nicht überschreitet; 
2. das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogrumm nicht überschreitet. 
II Die Sendungen müssen finn sein. Die Gebũhr beträgt mit Ausnahme 
des Orts= und Tachtarortzwerkehr (6 
250 roe Sginezuh 10 Pf., 
über #0 7 » 20 „ 
500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „ 
Unfrankirte Sendungen helangen nicht zur Absendung. 
III Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das 
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
1 Den Packeten muß eine nim in der von der Postverwaltung 
vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
II Zu einer Folwacktgdris. dürfen höchstens drei Packete gehhren; jedes 
Nachnahmepacket (§ 19) muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse be- 
leitet sein. 
6 -7 Es ist nicht zulässig. Einschreibpackete (8 13) oder Packete mit Werth- 
angabe (§ 14) zusammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu 
versenden, 
V Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, 
so muß 5rn heeser der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer 
#aspachintu= zu versenden, vorübergehend aufheben. 
VI Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen 
werden. Für Formularc, die mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag 
der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise don 5 Pf. für 
je 10 Stück abgelassen. 
VII Formularc, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, 
Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten 
Formularen übereinstimmen. 
Zusammen 
pocken vo 
D 
Ceschäses 
pableren 
Waaienprol
        <pb n="62" />
        Einschreib- 
kendur 
Sendungen 
e4. 
angabe. 
56 
VIII Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender 
zu Mittheilungen benutzt werden. 
IX Die Postpacketadresse sowie die zur Frankirung des Packets venwendeten 
Postwerthzeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung 
über und müssen vom Empfänger oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender 
an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleichviel ob er das Packet annimmt oder 
nicht; den Abschnilt der Postpacketadresse kann er jedoch bei der Annahme des 
Packets abtrennen und behalten. 
X Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe §§ 15 
und 16. 
rl 13. 
1I Briefsendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. 
Bei Einschreibsendungen ist weder eine Werthangabe (§ 14) noch die Beifügung 
von Zustellungsurkunden (§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (524) 
zulässig. 
I1 Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Ein- 
schreiben“ versehen werden. Bei Packeten muß diese Bezeichnung auch auf der 
Postpacketadresse angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung hinsichtlich der 
Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Packet, nicht auch auf die Postpacketadresse. 
Wegen der Verpackung und des Verschlusses der einzuschreibenden Packete siche 
88 15 und 16. 
III Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
V Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr 
von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
– 14. 
1 Briefe und Packetc können unter Werthangabe befördert werden. Bei 
Sendungen mit Werthangabe ist weder die Einschreibung (§ 13) noch die Beifügung 
von Zustellungsurkunden (§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (5 24) 
zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Sendungen mit Werth- 
angabe siehe 88 15 bis 17. 
II Der Werth ist in der Ausschrift, bei Packeten auch auf der Postpacket- 
adresse, in Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der 
Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der 
Sendung nicht übersteigen. 
Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den 
die Papiere zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen 
Papieren, Wechseln und öhnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraus- 
sichtlich erforderlich wäre, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments 
zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der 
Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht
        <pb n="63" />
        57 
die Werthangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung 
zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf 
Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet 
werden. 
IV Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nach- 
nahmesendungen werden daher nur dann als Sendungen mit Werthangabe behandelt, 
wenn außer dem Nachnahmebetrage noch ein Werth angegeben ist. 
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung 
ertheilt. 
*s 15. 
1 Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der en d 
Sendungen mit Werthangabe muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Um- #rnd 586 
fanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein- 1en, 
gerichtet sein. b# Sendun 
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden en 
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen 
genügt bei einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier 
mit angemessener Verschnürung. 
IlIl Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umfang 
eine festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem 
Packpapiere verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, die durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren, 
müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichts genügend sicher in 
Wachsleimwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen über- 
zogenen Kisten rr. verpackt sein. 
V Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, 
müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung sern gehalten wird. Fässer 
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Leicht zerbrechliche Gefäße 
(Floschen, Krüge rc) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln oder Körben 
zu verwahren. 
VI Briefe mit Werthangabe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke 
hergestellten Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder 
haben. 
VII Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe § 17. 
5 16. 
1 Der Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete Zecchluß der 
muß halkbar und so eingerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Eröffnung erwbrin 
dem Inhalte nicht beizukommen ist. Von einem Siegelverschlusse kann abgesehen ##ben 
werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Jnhalts Vageie sowte
        <pb n="64" />
        der Sendungen 
mli Werih- 
angabe. 
lendungen. 
58 
die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut 
geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mittelst 
guten Klebstoffs oder mittelst Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer 
Verpackung können Siegelmarken angewendet werden, sofern damit ein haltbarer 
Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, die mit Schlössern 
versehen sind, bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern und bei fest ver- 
nagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusse. Gut umhüllte Maschinen- 
“ größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret. 
basen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. 
I. Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst 
desselben Petschafts Siegelabdrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt 
ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung (des Briefumschlags) oder der Siegel- 
abdrücke nicht beizukommen ist. Bei Briefen mit Werthangabe müssen die Siegel- 
abdrücke sämmtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen der besonderen An- 
sorderungen bei Geldsendungen siehe § 17. 
817 
1 Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier m. einge- 
n- 
n schlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung 
ihre Lage nicht ändern können. 
II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei 
Papiergeld 10 O0o0 Mark und bei baarem Gelde 1000 Mark nicht übersteigt, genügt 
eine Umhüllung aus starkem, mehrfach umgeschlagenem Papiere mit guter Ver- 
schnürung und Versiegelung. Geldpackete von größerem Gewicht oder von höherem 
Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder verpackt, 
gut unsinn und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein. 
eldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, 
dürfen 5n einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt 
oder zu Päckchen vereinigt ist. Anderenfalls müssen die Beutel w. aus wenigstens 
doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf 
nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf 
sesst hindurchgczogen werden. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über 
beiden Schnurenden muß das Siegel, ausgedrüch sein. Derartige Sendungen dürfen 
nicht über 25 Kilogramm schwer se 
IV Geldkisten müssen aus starten Holze gesertgt., zaut gefügt und fest ver- 
nagelt oder mit guten Schlössern versehen sein. Der De darf nicht überstehen; 
die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und so debntel sein, daß sie andere 
Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen 
gut bereit und mit Handhaben versehen sein. 
Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden 
Böden so verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung 
der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
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        59 
VI Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt 
gerollt sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, 
müssen zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden. 
5 18. 
1 Im Wege des Postauftrags können 
a. Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder 
b. Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. 
II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, 
quittirter Wechsel, Zinsschein u. s. w.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung 
leisten joll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Ver- 
einigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem Post- 
auftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine u. s. w. 
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; 
die Gesammtsumme des einzuzichenden Betrags darf jedoch 800 Mark nicht über- 
steigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel 
beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vor- 
zuzeigen sind. 
ill Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung 
kommen verschiedene Formulare zur Anwendung, Derartige Formnlare werden von 
den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Den Absendern 
ist nicht gestattet, für eigene Rechnung bergesallte Formulare postmäsig zu verwenden; 
es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen * 
zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine u. s. w. 
bewirten zu lassen 
Der Nustraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
# Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das 
Accept ertheilen soll, den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur 
Annahme vorzuzeigenden Wechiel. wobei die Marksumme in Zahlen und 
Buchstaben ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen 
einzurücken. Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung 
des Betrags erfolgen soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Post- 
auftrags maßgebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vor- 
drucks in Bezug auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechseluummer dem 
Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur 
Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Nuftraggebers darüber, was mit dem Post- 
auftrage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung u. s. w. (VI) geschehen eol. 
Bebeeg 
zuru *— hins ur 
ben en und 
zur Elnholung 
von Wechsel · 
len.
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        60 
V Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im 
Falle der Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen 
der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist 
nicht gestattet. 
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger 
vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der 
Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs 
belegenen Orte weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk 
„Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eincs anderen Empfängers — 
durch den Vermerk „Sofort an N. in M.“ auf der Rückseite des Postauftrags- 
formulars auszudrücken. Wünscht der Auflraggeber, daß die Weitersendung an eine 
zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es 
der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII Der Auftraggeber hat den Postanftrag unter verschlossenem Umschlag 
an die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepicinholung bewirken soll, abzu- 
senden. Der Brief ist mit der Aufschrist „Postauftrag nach .. Name der 
Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, 
so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher 
erfolgen. 
VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung 
ertheilt. 
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung ersolgt die Einzichung des Belrags 
gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der anittirten Rechnung 
(bes quittirten Wechsels 2c.). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Geld- 
einziehung und der Aushändigung der Anlagen siehe § 39 IV und V. 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der 
Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter (§ 39 lII) Frist verlangt und der 
Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVIll) getroffen hat, binnen sieben 
Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu 
leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den 
Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb 
dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits 
bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurück- 
gesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen 
selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht augenommen. 
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird 
dem Auftraggeber durch Postanweisung (§ 20) übermittelt. 
XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage 
das ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare
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        61 
darf nur der Betrag angegeben werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr 
übrig bleibt. 
XII Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des 
Postauftrags und des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft 
gemachte Person vder deren Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht 
bei der Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lantende 
Vollmacht niedergelegt ist. postseitig Jeder angesehen, der zur Empfangnahme von 
Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende 
Person brrschiigt ist (6 30 VII). 
XIII Die Annahmeerklärung mus auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die 
Annahme gilt als venweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme 
erfolgt oder wenn der Annahmecerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
XIV Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt 
ohne Je an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet. 
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte 
nicht verkmn worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezcigt, falls 
Frist verlangt worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der 
Rückscite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben 
hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen 
unter IX. 
XVI An Sountagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht 
vorgezeigt. 
XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars 
nicht anders bestimmt (XVIII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurück- 
zusenden, sobald seststeht, daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept er- 
theilen soll (IV), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung und bei Postauf- 
trägen zur Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert oder eine die Ver- 
weigerung der Annahme auedrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf 
dem 5fn niedergeschrieben worden ist. 
II Postanfträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der 
veswaehnten Annahme die sofortige Rücksendung vder die Weitersendung an eine 
andere Person verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung. 
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung mittelst Ein- 
schreibbriefs zurück= oder weitergesendet. Postaufträge mit dem Vermerke „Sosort 
zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten 
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienst- 
stunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung 
der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der 
auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (IV) berriu verstrichen, so hat die 
Rück= oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Post- 
auftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar #. oder bei Post- 
aufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. in N.“ mit der Weitergabe an den 
9.
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        62 
zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protest- 
kosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XIX Solange der Postaustrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, 
zurückgesendet oder weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines 
Doppels des ausgefüllten Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen 
des § 33 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Postauftragsforumlar 
aetemn lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind nicht 
zulässig. 
XX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wic für einen 
eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postan- 
weisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für 
rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Post- 
auftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Ver- 
pflichung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XI Es werden erhoben: 
1. für den Postauftragsbries Pf.: 
2. a) bei Postaufträgen zur Geleeinziehmg die tarifmäßige polemscumie 
gebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrags (8 20 II); 
b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Nüchendung des 
angenommenen We 0 Pf. 
Die Gebühr unter 1 ist vom irngehe vorauszubezahlen. s“ Post- 
anweisungsgebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. 
Die Gebühr unter 20 wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen 
Wechsels angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert 
worden, so wird die Rücksendung des Postanftrags und dessen Weitersendung an 
einen anderen Empfänger oder an eine wur Aufnahme des Wechselprotestes befugte 
Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt 
§ 19. 
1 Postnachnahmen sind bis 800 Mark einschließlich bei Briessendungen und 
Packeten zulässig. Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet (6 14 IV). 
Die Beifügung von Zustellungsurkunden (§ 25) ist bei chehenetGaa aus- 
geschlo en 
II.Nachmhmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nach- 
nahme von# * (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumne 
nur in Zahlen) he sein und unmittelbar darunter die dentliche Angabe des 
Namens und Wohnorts — in gröseeren Städten auch die Wohnung — des Absenders 
enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermnerke auf dem Packet 
und der Postpacketadresse angebracht sein.
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        63 
IIi Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungs- 
bescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlicferungsbescheinigung 
zu verabsolgen, so wird der Nachnahmebetrag darin mit vermerkt. 
IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme- 
betrags ausgehändigt werden. Der Empfänger kann eine Einlösungsfrist von 7 
Tagen vom Tage nach dem Eingange der Sendung in Anspruch nehmen. Wird 
die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist 
nicht beansprucht. so wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht zunächst 
eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist (§ 45). Nachnahmesendungen mit dem 
Vermerke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage nach dem Eingange zur 
Verfügung des Enpfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke „Sofort 
zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rückiendung ausdrückenden 
Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk unß auf der 
Ausschriftseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Postpacketadresse ange- 
geben sein. 
Im Falle der Nachsendung (§ 44) einer Nachnahmesendung wird die Ein- 
lösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des 
l33 #s Nachnahme nachlräglich streichen oder ändern lassen. 
VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs- 
Postanstalt mittelst Postanweisung (8 20) nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr 
zugesendet. Auf dem Abschnitte der Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf 
welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
VII Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1) das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreib- 
sendungen und Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib-= und 
die Versicherungsgebühr; 
2) eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen 
Betrags an den Absender (8 20 I). 
VIII Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist 
auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
8 20. 
I Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800 Mark einschließ- 
lich übermittelt. 
Il Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle 
Entfernungen:
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        bis 5 Mark .. 10 Pf. 
über 5,„ 110 20 „ 
„ 100 „20 30 „ 
„ 200 „ 4440 40 „ 
„ 400 „6C6G600000 50 „ 
„ 600 S8S800H 60 „ 
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte kr Enyfangsbestätiung muß 
auch diese, nach der Gebühr für Postkarten, frankirt se 
III Zu Postanweisungen dürfen nur Fernuge beuutt werden, welche von 
den Postanstalten bezogen sind. Gestempelte „Jormulare! werden zum Neunwerthe 
des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück, ungestempelte 
Formulare mit angehängter Postkarte zur Eniangebestkimng zum Preise von 5 
Pf. für je 5 Stück verabfolgk. 
IV Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der 
Schreibmaschine 2c. bewirkt werden; die handschristliche Ausfüllung darf nur mit 
Tinte geschehen. Die Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu er- 
solgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mittheilungen beuußt werden. 
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung er- 
theilt. 
VII Die Auszahlung erfolgt gegen Qunittung auf der Postanweisung. Der 
Abschnitt der Postanweisung kann vom Empsänger abgetreunt und zurückbehalten 
werden; bei Postanweisungen mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung 
wird dem Empfänger die Karte überlassen. 
VIII Die Postauweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerth= 
zeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und 
müssen auch dann an die Postanstalt zurückgegeben werden „wen auf die Auszahlung 
des Betrags verzichtet oder dessen Annahme verweigert w 
IX Stehen der Bestimmungs- Postanstalt die sncctiten Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nach- 
dem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so 
hat er der Bestimmungs-Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von 
dieser Postanstalt wird alsdann bei envaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung 
bis auf Weiteres ausgeseyt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des 
Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender aus- 
zufertigenden Doppels der Postanweisung zu ervirken. Bei der Einlieferung des 
Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er- 
theilte Einlieferungöbescheinigung von dem Absender vorgelcgt werden. Die Ver- 
sendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsort erfolgt kostenfrei.
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        65 
8 21. 
1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf 
Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung 
des Telegramms, mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Aufgabe-Postanstalt 
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung 
über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt 
schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt. 
III Bei telegraphischen Postauweisungen, die an Orten ohne Telegraphen= 
anstalt zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postan- 
stalt mit der nächsten Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen 
Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt. 
IV. Jst eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphen= 
anstalt nicht versehenen Postorte gerichlet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Tele- 
hramms von der letten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt eben- 
falls mit der nächsten Post als Einschreibsendung. 
* Der Absender hat zu entrichten: 
1) die Postanweisungsgebühr; 
2) die Telegrammgebühr. 
wenen do# zutreffenden Falles zur Erhebung: 
s Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Tele- 
wne zur nächsten Telegraphenanstalt (III); 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Tele- 
gramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs- 
Postanstalt (IV); 
) das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (V). 
Die Gebühren unter sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen 
bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls 
vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will. 
1 Die Bestimmungs-Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung 
nicht an dem Vermerke „Postlagernd“ versehen ist, gleich nach der Ankunft dem 
Empsänger durch einen besonderen Boten zuzustellen (§ 22). Die Auszahlung des 
angewiesenen Betrags erfolgt gegen Nückgabe des mit der Quittung des Empfängers 
versehenen Telegramms. 
VlII Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel 
auf dem Postweg, auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber 
ausdrücich vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt ist. 
VIil Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt 
Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, 
von den Absendern anzunehmen oder telegraphisch überwiesene Beträge am Be- 
stimmungsort auszuzahlen. 
Tel ische
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        Durch Ellboten 
zu end 
Sendim 
g 22. 
1 Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger 
sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt durch besonderen Boten 
zugestellt werden (Eilbestellung). 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den 
Empfänger siehe unter XII. 
II Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch 
Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. 
Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ rc. sind zur Kundgebung des Verlangens der 
Eilbestellung nicht ausreichend. 
III Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen 
oder die Zahlung dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat 
er dem Eilbestluermeens hinzuzufügen „Bote bezahlt“. 
* An Empfänger im Orts= und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts 
sind uun speumw Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen. 
V Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst 
den Geldbeträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von 
5 Kilogramm und Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 800 Mark 
und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei 
schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werlhangabe erstreckt sich die 
Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpackeladresse oder den Ablieferungs- 
schein. Die oberste Postbehörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts- 
und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern 
und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die 
Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthaugabe, Postanweisungen oder 
Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der 
Absender der Eilsendung, daß diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, 
so kann er solches durch einen Vermerk in der Ausschrift bestimmen. 
VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender 
1. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briessendungen, Postanweisungen. 
Briefen mit Werthangabe, Ablieseruugescheinen und Postpacketadressen 
im Ortsbestellbezirke ... 2) Pf. 
im Landbestellbezirken „ 
für jeden Gegenstand, 
bei Sendungen an Eupfänger im Land bestellbezirke des Auf- 
gabe-Postorts (IV) jedoch die wirklich erwachsenden Botenkosten, 
zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen 
Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 26 Pf.;
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        67 
2) bei Packeten 
im Orts bestellbezirke 40 Pf, 
im Landbestellbezirke .. . . 90, 
für jedes Packet. 
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den 
Empfänger 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mitdestens jedoch 25 Pf. 
für einen der Gegenstände zu A 1 und 40 Pf. für ein Packet. 
VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch den Boten 
an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger 
überlassen ist, der Botcnlohn nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes 
Packet mindestens der Betrag von 40 Pf. erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich 
Eilpackete abzutragen, so kommen die Votenlohnsätze für Packete in Anwendung. 
Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eil- 
sendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (VIII) im 
voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom 
Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der voraus- 
bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende 
Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VIII Neichen bei Briessendungen, die im Briefkasten vorgesunden werden, 
die venwendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VI A) 
nicht aus, so kommen für die Sendungen die Säße unter VI B zur Erhebung 
nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr. 
IX Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Einlieferungs- 
orte nach einem anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen 
des Absenders die besondere Beförderung von Sendungen, die einer Postanstalt von 
weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten 
stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilo- 
meter beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe 
des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, 
von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“". Für der- 
artige Eilsendungen sind auch im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender 
die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VI A für die Land- 
bestellung festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen 
einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der 
Empfänger dessen Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
XI Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die 
Kosten für den Eilbestellversuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom 
Empfänger zu erheben gewesen wären, vom Absender zu tragen. 
10
        <pb n="74" />
        Fr- 
—** 
68 
XII Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen 
kann ausnahmsweise entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des 
Dienstbetriebs möglich ist. Zutreffenden Fulles ist der Botenlohn nach den Fest- 
setzungen unter VIB zu erheben. Die unter VII vorgesehene Ermäßigung bei 
gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung. 
9 23. 
I Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahn- 
hof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahn- 
hofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm 
gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweisschreiben aushändigt. 
II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu 
demselben Zuge ausgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach 
zur Beförderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung 
befördert werden noch das Gewich: von 250 Gramm überschreiten. Zum Verschlusse 
sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem breiten rothen Nande versehen 
sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; 
auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders anzugeben. 
IV Bahnhofsbriese müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem 
Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten 
Eisenbahnzuge beförderten Briefes von demselben Absender an einen Empfänger 
beträgt 12 Mark für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für kürzere 
Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 Mark für die Woche oder den Theil einer 
Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen. 
V Die Aushändigung der Bahnhofsbriese erfolgt nur gegen Vorzeigung 
des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die 
Briefe gegen die im § 22 VI unter B festgesezte Gebühr durch Eilboten bestellt. 
5 24. 
1 Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte 
Uebermittelung besonders erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als 
dringende Packete mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten versendet 
werden. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden 
Packeten nicht zulässig. 
II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich 
durch einen farbigen Zettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahms- 
weise in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung „Dringend“ trägt, her- 
vortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Postpacketadressen sind mit dem 
gleichen Vermerke zu versehen.
        <pb n="75" />
        69 
III Dringende Packete werden am Bestimmungsorte brh Eilboten abgetragen, 
wenn f4= cht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen 
V Für dringende Packete hat der Absender bei der Eineeerng im voraus 
zu —ie 
1. das tarifmäßige Tachetpo orto; 
2. eine besondere Gebühr von 1 Marr 
3. u. U. (III) die Eilbestellgebühr (8 220. 
g 26. 
1 Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den 
Empfänger postlamtlich beurkundet und die aufgenommene Zustellungsurkunde dem 
Absender übersendet werden. 
II Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden: 
a. die gewöhnliche Zustellung; 
b. die vereinfachte Zustellung. 
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglauöige 
Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zu- 
stellung auf dem Briese vor seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der 4 r 
der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 4 
III Briese mit Zustellungsurkunde u#sn en verschlossen sein. Der Absender 
hat dem Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (II a) zwei Formulare zur 
Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der 
vereinfachten Zustellung (II bp) ein Formular auf blauem Papiere haltbar äußer- 
lich beizusügen und dementsprechend den Brief auf der Aufschriftseite mit dem 
Vermerke 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde“ 
zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Ausschrift den 
Vermerk „Vereinfachte Zustellung“ tragen. 
IV Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde 
und bei der gewöhnlichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck 
entsprechend ausfüllen und das erstere mit der für die Rücksendung erforderlichen 
Ausschrift versehen. 
V Soll die Zustellung an eine der in den §8 181, 183 und im § 184 
Abs. 1 der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten 
Personen, der an Stelle des eigentlichen Empfängers zugestellt werden könnte, unter- 
bleiben, so hat der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes und auf dem 
Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen k. des Empfängers 
mittelst rother Tinte einen Veret in focgender Fassung herwortretend nieder- 
zuschreiben: „Eine Zustellung (z. B. an die Ehefrau, an den Verniether 
N., an das Dienstmädchen N.) bhor nicht stattfinden“. 
10
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        70 
VI Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vor- 
drucke zur Anwendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, 
an Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen r. 
an Unteroffiziere und Gemeine oder an andere vorstehend nicht näher bezeichnete 
Personen handelt. Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die 
Forpular- zunemtgelih geliefert. 
II Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung 
und der . „Postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
III Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1 das gewöhnliche Briefporto; 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 
3. das Porto von 10 Pf. für die Nüchsendung der Zustellungsurkunde 
(wegen der Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehrc siehe § 37 II1). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom 
Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er 
bei der Einlieserung des Briefes zunächst nur das Porto zu 1; die anderen Beträge 
werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm 
eingezogen. Im Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger 
nicht erhoben werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so 
wird nur das Porto zu 1 erhoben. 
26. 
ßnnss 1 Winscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreib- 
sendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszu- 
stellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen 
durch die Bemerkung „Nückschein“ in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Post- 
packetadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder 
angeben, an wen sonst der RNückschein abzuliefern ist. 
II Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für 
die Beschaffung des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender 
im voraus zu entrichten. 
II Die Weigerung des in den Rückschein zu vollziehen, gilt als 
Bewen der Annahme der Sendu 
V Der Absender kann gegen eig im voraus zu entrichtende Gebühr von 
20 Pf. Frnes Rückschein über die unter I bezeichueten Sendungen auch später als 
bei der Einlieferung der Sendung verlangen. 
§ 27. 
g 1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt 
Erichel und verschlossen #c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschrifts- 
S## 2 mäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden.
        <pb n="77" />
        71 
II Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen 
die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die 
Beförderung geschehen, wenn aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Post- 
sendungen oder cine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten 
ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Ver- 
zichtleistung in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die 
Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung 
eine Einlieferungsbescheinigung erkheilt, so hat die Postanstalt über die Verzicht- 
leistung de Einlieserers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. 
luch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Be- 
Säscunpn beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu 
vertreten, die aus einer vorschriftewörigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift 
hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher 
durch die Beförderung von Gegenständen enisteht, die von der Postbeförderung aus- 
geschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§ 5 und 6). 
5 28. 
Soll eine Zeitung der Postwervaltung zum Vertrieb übergeben werden, so 
hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von 
der Postverwaltung vorgeschriebenen *% bei der Postanstalt niederzulegen. 
1 Sofern der Umfang und die 7½ Beschaffenheit der Gegenstände nicht 
ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur 
Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Post- 
begleitern Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn diese sich unterwegs 
im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat- 
Personenfuhwerte zu übergeben. 
I Die Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß, 
mit der 1 III gestatteten Ansnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle 
geschehen. Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthülfstellen 
besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Post- 
sendungen beschränkt (VIII). 
1 In den Orten, in denen mit Pferden zuhufihrende- Packetbestellfahrten 
bestehen, dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieserung an die 
Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Ab- 
holung von Pacteten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige 
Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie können 
in die wistatten helegt oder den bestellenden Voten mitgegeben werden. 
Landbrieflrägern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an 
die E — oder zur Bestellung untenvegs die nachbezeichneten Sendungen über- 
geben werden: 
Zekkungs= 
verrrieb. 
On der 
Einllesenmg.
        <pb n="78" />
        72 
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Packete, 
Nachnahmesendungen und 
Sendungen unt Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 
ark. 
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit 
verpflichtet, als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglich- 
keiten für die Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen nicht zu be- 
sorgen sind. 
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen 
auf Zeitungen angenommen. 
IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch 
mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Einschreibsendungen, Sendungen 
mit Werthangabe, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen, 
die zur Frankirung dieser Sendungen baar entrichteten Beträge sowice die an- 
genommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geld- 
beträgen einzutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme 
gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller mit sich. Der Einlieferer oder Auf- 
traggeber ist berechtigt, sich das Annahmebuch vorzeigen zu lassen, um sich von den 
Eintragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst bewirken. 
V Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packetbesteller 
oder Landbriefträger angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die 
Quittungen über die vom Landbriefträger angenommenen Zeitungsgelder werden erst 
durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 2c., wenn möglich beim nächsten 
Bestellang. überbracht. 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen eingesammelten 
portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, 
Postamweisungen und Briese mit Werthangabe (III) ist, wenn diese Gegenstände zur 
Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer 
anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren 
eine Nebengebühr von 5 Pf. für Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm 
eine solche von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten 
gewöhnlichen Packete (II) kommt außer dem Porlo eine Nebengebühr von 10 Pf. 
zur Erhebung, die im voraus zu entrichten ist. 
VIII Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briessendungen und bei 
denjenigen Posthülfstcllen, welche zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch 
gewöhnliche Packete eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreibsendungen, 
Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht zu den dienst- 
lichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen in 
dem unter IlI festgesetzten Umfange bei der Posthülfstelle zur Weitergabe an den
        <pb n="79" />
        73 
Landbriefträger niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich Ver- 
trauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthülfstelle. Die Haft- 
pflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen an 
den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Einschreib- 
sendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der 
Posthülsstelle sogleich in sein Annahmebuch einzutragen, wovon sich der Einlieferer 
überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung selbst befugt. 
Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine 
Nebengebühr erhoben. 
6 30. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienst- 
stunden und, wenn die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert 
werden Lals vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örklichen Ver- 
#unel sesdeet und durch die bei den Postanstalten aushängenden Postberichte 
zur Kenntuiß des Publikums gebracht. 
III Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Post- 
anstalten gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen 
Abgange der Post: 
1) für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
2) für bewohihe Druckachen, esOhftspapier und Waarenproben 
ne halbe bis eine Stunde 
3) für F hsrker Grriefrndungen 
ine viertel bis eine halbe Stunde; 
4) für L0e anderen Gegenstände 
eine Stunde. 
IV Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vor- 
bezeichneten Fristen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein 
sollte, können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Das Gleiche gilt im 
Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieserung gröherer Mengen von Sendungen durch 
deuselben Absender. 
In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die 
Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der 
Vostanfül a dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhof überzuladen. 
ft# Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, 
bildet der ien der Dienststunden die Schlußzeit, sofern diese nicht nach den vor- 
stehenden Fstebungen früher eintritt. 
VII Brieskasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der 
Schlußzeit eber Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden
        <pb n="80" />
        du 
bescheinlgu 
Leltung der 
Posisendungen. 
Burld lehung 
74 
Posten auch noch vor deren Abgange geleert. Die Leerungszeiten der anderen 
Briefkasten werden nach den örtlichen #bi##nigen festgesetzt; die Zeit der nächsten 
Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen 
werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden für den betreffen- 
den Ort zur Postbeförderung benutzten Postzugs geleert. Die Einlegung gewöhn- 
licher Briefsendungen in die Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit nicht für 
einzelne Züge Einschränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange des Zuges 
zulässi 
bom Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden Einschreibsend- 
ungen und gewöhnliche Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Ein- 
schreibbriefsendungen von den selbständigen Telegraphenanstalten auch außerhalb der 
Postschalterdienststunden angenommen. Die näheren Bestimmungen hierüber werden 
durch die Postberichte (II) zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. Für jede Sendung 
ist eine besondere Einlieserungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
6 1. 
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt eine Ein- 
lieferungsbescheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer 
hat sich daher nicht zu entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Ver- 
mag der Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als 
nicht geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich 
ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. 
6 32. 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Post- 
behörde bestimmt. 
833. 
1 Der Absender kann eine Posisendung zurückuehmen oder ihre Ausschrift 
e ändern lassan, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
1 Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, 
uenahn auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des 
Dienstes herbeigeführt wird. 
III Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Haud, 
von der die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Brief- 
umschlags, der Postanweisung oder der Postpacketadresse abgiebt und die Einlieferungs- 
bescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt. 
IV Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Auf- 
gabe-Postanstalt zurückgefordert werden. Derjenige, welcher sic zurückfordert, muß 
sich als Absender ausweisen (III) und die Sendung der Aufgabe-Postanstalt schriftlich 
so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist.
        <pb n="81" />
        75 
V In gleicher Weise ist die Aenderung der Ausschrift von Postsendungen 
mu beantragen. 
Einc einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder 
der Eigenschaft des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Brief- 
sendungen auch unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also 
ohne Erfüllung der für die Aenderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen. 
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird 
entweder brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, 
welche die Sendung zurücksenden oder die Ausfschrift ändern soll, übermittelt. Der 
Absender hat dafür zu entrichten: 
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen cinfachen 
Einschreibbrief; 
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren 
für die Beförderung des Telcgramms. 
VII Ist die Sendung uoch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von 
der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags #c erstaltet 
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porlo für den 
Rückweg wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45 VIII) erhoben. Wird die 
Sendung zurückgeleilct, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto- 
für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung 
unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten. 
8 34. 
1 Auch an einem Unterwegsorte kann die Anshändigung einer Sendung an 
einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten 
belannte Vcdenten entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
§ Porto wird nach der wirklich staktgehabten Beförderung berechnet. 
Eine Elllethen von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
8 35. 
1 Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich 
wiederhergestellt. 
II Ist durch die Beschädigung k. bei einem Briefe mit Werthangabe oder 
einem Packete die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Her- 
stellung des Verschlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Post- 
beamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht 
der Sendung enthalten. 
1 Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung 2. oder die Fest- 
stellung des Inhalts bewirkt, muß thnnlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Be- 
amte und der Zeuge haben den über den Hergang auf der Sendung niederzu- 
schreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen. 
11 
zusbandlng 
von Posisen= 
dungen an den 
Empfänger an 
unlerwegs- 
orten. 
es dbes 
und Greln 
ear — 
bea
        <pb n="82" />
        Bestellung und 
Bestellgeblihren 
76 
IV Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach 
den vorstehenden Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Eupfänger 
davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in 
Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu beltinuenden 
Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Empfänger bei Er- 
Affnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, find in die Verhandlung aufzu- 
nehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Er- 
suchen keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so 
erfolgt deren Bestellung und Aushändigung in gewöhnlicher Weise. 
V Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum 
Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und 
einzusehen sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
Wenn eine Sendung in Folge mangelhafter Verpackung postamtlich nen 
verpackt u muß, so werden die Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesem 
keine Zahlung zu erlangen ist, vom Absender eingezogen. 
8 36. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände 
dem Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) im Ortsbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen; 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete; 
e) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 3000 Mark; 
d) auf Postaufträge; 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; 
f auf Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit 
Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie 
auf Postpacketadressen zu zollpflichtigen Packeten; 
2) im Landbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen; 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, soweit sie im Ein- 
zelnen nicht über 5 Kilogramm wiegen und in der Landbrief- 
trägertasche untergebracht oder durch anderweitige Vorkehrungen 
gegen Nässe r. geschützt werden können; 
e) al Sendungen mit einer Werthangabe“ bis einschl. 800 Mark. 
bei Packeten zmerr den Voraussehungen zu b; 
4) auf Postaufträr 
o) auf Postamorisungen nebst den Geldbeträgen; 
f) auf Postpacketadressen und Ublieserungsscheine zu Packeten und 
Sendungen mit Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt 
werden, sowie auf Postpacketadressen zu zollpflichtigen Packeten.
        <pb n="83" />
        77 
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Ver- 
anlassung beschränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Be- 
stellung in weiterem Umfang übernehmen. 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhn- 
lichen Briefsendungen und, soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der 
Posthülfstelle zugeführt und hier entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle ab- 
getragen oder zur Abholung bereit gehalten (8 42). Wenn im letzteren Falle die 
Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle nicht 
vom Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. 
II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen ge- 
wöhnliche und eingeschriebene Packete, Sendungen mit Wethangabe und die Post- 
amveisungsbeträge auf Grund der Postpacketadresse, des Ablieferungsscheins oder der 
Postanweisung von der Post abgeholt werden (8 43). 
III Jür die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Ein- 
sreibpagete im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
bei den Postämtern 1. Klasse 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 10 pPf.; 
b) für schwerere Packete 
Für einzelne große Orte tann durch die oberste Postbehorde die 
Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei 
schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesehbt werden. Wegen der Ein- 
schreibpackete siehe auch V 
2) bei den übrigen We 
a) für Packelc bis 5 Ftns einschließlich 5 Pf.; 
b) für schwerere Packete 10 
Gehört mehr als cin Packet zu einer Posihacktadresi, so kommt für bas 
schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weikere Packet aber nur 
eine Gebühr von 5 Pf. in Ansab. 
IV Für die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe im 
Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1) für Briefe mit Werthangabe 
a) bis zum Betrage von 1 500 Mark. . Ps, 
b) im Betrage von mehr als 1 500 bis 3000 Mark. . 10 », 
2) für Packete mit Werthanga 
die Sätze für Vestellun gewöhnlicher Packete (III), mindestens 
aber die Säße unter 1. 
V!An Orten wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark 
bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große 
Orte kann die oberste Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und 
bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pff festsetzen. 
VI Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geld-- 
beträgen im Ortsbestellbezirke beträgt 5 Pf. für jede Postanweisung. Diese 
11“
        <pb n="84" />
        78 
Gebühr kommt auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto 
der Reichsbunk überwiesen werden. 
VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm 
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2 Kilo- 
gramm und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durch- 
weg 10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 
2½ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück. 
In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den 
Inhaber der Hülfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben. 
VIII Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden. 
In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung vom Absender der Vermerk 
„Frei einschließlich Bestellgeld“ niederzuschreiben. 
IX Die Vestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
X Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und 
Zeitschriften sind im Orts= und Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich 
zu entrichten: 
*r Jeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener 
bestellt werden. 60 Pf.; 
b) bei Zeimungen, die zwei ober dreimal wöchentlich 
bestellt werden. 1 Mark; 
T) bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als 
einmal täglich bestellt werden, . 1 Mark 60 Pf.; 
q) bei Zeitungen, die täglich mehrmals bestelit werden, 
für jede tägliche Bestellung . ...1Matk· 
o)furd1camtltchcn Verordnungsblätter .. 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Vezugszeit im voraus er- 
hoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die 
Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Berechnung 
des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist nöthigen Falles auf eine 
durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
837. 
1 Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts= oder 
*3 Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) werden erhoben: 
5 a) für Briefe 
im Frankirungsfalle 5 Pf., 
im Nichtfrankirungsfalle 10 „; 
b) für Postkarten 
im Frankirungsfalle 2 Pf., 
im Nichtfrankirungsfalle 4 „
        <pb n="85" />
        79 
e) für Drucksachen 
bis 
50 Gramm einschließlich. 2 , 
über 50 „ 100 » » ..· 3», 
»1oo»250» » ... 5», 
„ 250 50 . 10», 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschlieplich 15 „; 
4) für Geschäftspapiere 
bis 250 Gramm einschließlichh 5 Pf., 
über 250 „ 500 - 10»- 
„ 500 Gramm bis i Kilogramm einschließlich 15 „; 
e) für Waarenproben 
bis 250 Gramm einschülh .... 5 Pf., 
über 250 „ 350 , 10,,, 
f)fnrznfaninicngepackte Drucsachen, Geschäftspapiere und 
Waarenproben (§ 11) 
bis 250 Gramm einschließlig 5 Pf., 
über 250 500 . 10 „„ 
„ 500 Gramm bis i Kilogramm einschließlich . 15 „ 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammen= 
hepackten Sendungen müssen frankirt sein. 
I Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbar- 
orte, auf welche der Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend 
einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, 
den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr). 
III Werden die Postsendungen (1) unter Einschreibung oder unter Nachnahme 
eingeliesert, so treten den obigen Gebühren die Einschreib= und die Vorzeigegebühr 
(58 13 und 19) hinzu. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde tritt die Zustellungs- 
gebühr (§ 25) hinzu; für die Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im Orts- 
verkehre ⅝ Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 5 Pfl. erhoben. 
V Bei unzureichend frankirten Vriefen wird die Gebühr für unfrankirte 
Briefe lanlle des Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzu- 
reichend frankirte sonstige Sendungen das Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles 
unter Abrundung auf einc durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
V Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts= und Nachbar- 
ortsverkehrs unterlicgen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren — § 36 
—) wie die gleicharligen Postsendungen des sonstigen Verkehrs; soweit bei den 
Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird der Satz für die geringste Ent- 
fermgsuefe in Anwendung gebracht. 
Eine Porto= und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger 
im Ori 5 Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht.
        <pb n="86" />
        Belt der Be- 
stelung. 
.W 9— 
80 
8 38. 
Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die einge- 
gangenen Sendungen zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe 8 22. 
l 39. 
1I Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevoll- 
mächtigten. Wegen Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 40. 
Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen 
(Einzelfirmen und Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn 
diese in die Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister eingetragen sind, die üiber 
die Vertretungsbesfugniß in die Register eingetragenen Bestimmungen maßgebend. 
Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelssirmen, Genossenschaften 
und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bürcaus, Geschäfts- 
stellen und ähnliche Firmen, in deren Ausschrift der Empfänger nicht namentlich 
bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als 
Inhaber, Direktor, Vorsteher k. bekannt ist oder als solcher sich unzweifelhaft aus- 
weist. 
III Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn 
bestimmten Postsendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszu- 
stellen und darin die Gattungen der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Em- 
pfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers 
unter der Vollmacht muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweisel steht, 
von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter 
dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche 
die Bestellung ausführen läßt, niederzulegen. 
IV. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Ausschrift genannt, z. B. 
„An 4 bei B“, so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermäch= 
ügung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von 
gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Em- 
pfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevoll- 
mächtigt zur Empfangnahme bewohnkicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch 
nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so er- 
folgt die Woniun nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
belteler' Vevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen oder wird dem Brief- 
träger r2c. der Zutrikt zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aus- 
händigung der gewöhnlichen Briessendungen sowie der gewöhnlichen Packete oder 
der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Geld- 
einzichung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus- (Geschäfts)= 
beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen
        <pb n="87" />
        81 
Dienstboten des Empfängers oder des Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen, 
an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie zu- 
lässig an den Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses. 
VI Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (III) an seiner Wohnung 
oder an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden ge- 
wöhnliche frankirte Briefsendungen durch die bestellenden Boten in eon Briefkasten 
gelegt, soweit dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Verabredungen nicht be- 
stehen. 
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 400 Mark 
oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§ 36 I und 1)0) so- 
wie Postanweisungen bis 400 Mark können, wenn der Empfänger oder sein Be- 
vollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder dem Briesträger 2c. der Zu- 
tritt nicht gestatlet wird, an ein erwachsenes Familienglich des Empfängers oder 
seines Bevollmächligten bestellt werden. 
Bei höherem Werth= oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den 
Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und 
Postanweisungen oder der zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (8 
36 I und II) hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen 
vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
VIII Laulet bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Post- 
anweisungen und gewöhnlichen Packeten die Ausschrift: 
„An A zu erfragen bei B.“] so muß die Bestellung an den zuerst ge- 
„An A. abzugeben bei B.“m nannten Empfänger (4A.), seinen Bevoll- 
„An A. im Hause des B.“mächtigten oder den sonstigen Empfangs- 
„An A. wohnhaft bei B.“, berechtigten (V und VI.) erfolgen; 
lautet die Aufschrift dagegen: die Vestelluug 
« so darf die Bestellung sowohl an den 
„An 4. zu Händen des 3. zuerst genannten Empfänger (A) als 
„An A. abzugeben an B.7 auch an den zuletzt genannten (3.), 
„An A. für B.“ deren Bevollmächtigten oder den 
An A. unter (par) Adresse des B., sonstigen sm- (V und 
« 
IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den dan selbst oder 
seinen Bevollmächtigten bestellt werden. 
X Die Bestellung von Einschreibsendungen. Postanweisungsbeträgen und 
Sendungen mit Werthangabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rückschein 
darf nur gegen Empfangsbescheinigung geschehen; die Person, an welche die Bestellung 
erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Post-
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        Beliellung der 
Vriese ul 
82 
anweisung oder der Postpacketadresse vorgedruckte Quittung handschriftlich zu voll- 
ziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unter- 
zeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde= oder Bezirksvorsteher 
oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter 
Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ist. 
XI Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender 
deutscher Fürsten, an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, 
Pensionaten r2c. ersolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den 
Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von 
den Behörden #. beanftragten Personen. 
XII Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen 
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sosern dem Brief- 
träger 2c. der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
XII Postsendungen, die an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den 
Erben ausgehändigt werden, wenn sich diese durch Vorlegung des Testaments, der 
gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; solange dieser Nachweis nicht 
erbracht ist, kann nur die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen nach den 
Vorschriften unter V erfolgen. 
XIV Hinsichtlich der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten 
dieselben Bestimmungen, welche für die im gewöhnlichen Wege zur Bestellung ge- 
langenden Sendungen maßgebend sind. 
XV Zollpflichtige Postsendungen werden zur zollamtlichen Schlußabfertigung 
an die zuständigen Zoll= und Steuerstellen übergeben. Die Hastpflicht der Post- 
verwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- 
oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgesfunden hat. 
8 40. 
l Auf die Bestellung uon Briefen mit Zustellungsurkunde sinden die Be- 
stimmungen in den §88§ 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung 
für das Deutsche Reich in der gasung vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe An- 
wendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Post- 
anstalt tritt. 
II An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Bestellung 
von Bricsen mit Zustellungsurkunde, wenn sie nicht vom Absender auf der Auf- 
schriftseite des Brieses besonders beantragt ist. 
III Briefe, die an Ehelente gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, 
wie wenn sic an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getreunt, 
so werden solche Briefe als unbestellbar behandelt. 
Vriefe mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als un- 
bestellbar zu behandeln.
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        83 
IV Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, die von 
deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden 
ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
* 1. 
1 Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs- 
Postanstalt aufbewahrt und dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf 
Erfordern ausweist. 
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
a) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2 mal 24 Stunden nach dem 
Eintreffen; 
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Ein- 
en 
1 
W) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Ein- 
treffen.— 
8 42. 
I Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen 
oder abholen zu lassen. Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Er- 
klärung in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und 
diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Hinsichtlich der Beglaubigung der 
Unterschrist unter der Erklärung gelten die Vorschriften des § 39 Ul. Die Aus- 
händigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde ist be- 
rechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für 
drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf. 
Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer 
schriftlichen Abholungserklärung gestattet. 
II Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Em- 
pfänger A eine zweite Person B derart benannt ist, daß nach § 39 IV und VIII 
die Aushändigung auch an B erfolgen darf, so findet auf diese Sendungen eine von 
B für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne Weiteres An- 
wendung. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Packete, 
wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirih zu den Abholern 
gehört. 
III Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Packeten, 
von eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbe- 
trägen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung oder 
Abholung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit 
sheerihangabe nebst den Postpacketadressen sowic etwaigen Ablieferungs- 
scheinen, 
b) die Briese mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
Aushändigung 
von 
postlagernden 
Sendungen. 
GWG*ô#
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        Lu 
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welsungen. 
cc) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem 
Empfänger baar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank 
überwiesen werden. 
je als eine zusammengehörige Gendung anzusehen. 
V. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen 
für die t spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe ge- 
stellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. 
Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde 
zulässig. 
V Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Werthangabe wird 
zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten 
sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Postpacketadresse oder der et- 
waige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird 
zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
1 Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers 
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder 
auf die Vorzeigung von Postaufträgen ankommt 
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen 
mit Werthangabe handelt, die vom Absender mit dem Vermerk 
„Eigenhändig“ versehen sind; 
4) wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach 
dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (8 6) nicht 
binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt. 
Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als 
Verweigerung der Annahme. 
6 43. 
Nach der Mshündigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und 
Pestennllisoachn (68 36 1 und II. 42 werden die abzuholenden Sendungen 
und Geldbeträge während der Saltecdienststnden der Postanstalten an denjenigen 
wesnüat welcher sich zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Packeten die 
Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungeu mit Werthangabe und Post- 
anweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene 
Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postanweisung) abgiebt. 
II Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa 
hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsschein 2c. sowie eine weitere Prüfung 
der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein r2c. überbringt, liegt der Postanstalt 
nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
III Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacket- 
adressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge 
bei der Postanstalt abzufordern, so werden
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        85 
a) Lwohnlihe Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten 
Tage nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42 VI 
in die Wohnung bestellt; 
b) gewühlicr. Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreib- 
sendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge 
am achten Tage nach dem Eingang als unbestellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei 
denen nach §5 36 1 und 42 VI die Postpacketadressen k. bestellt worden sind. Bei 
Bemessung der Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer 
Betracht. 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die 
Bestellung oder die Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem 
Eingang ein (vergl. 8 6). 
9§ 44. 
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und ein- 
geschriebene Briefsendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder 
der Absender eine andere Bestinmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Post- 
aufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung 
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine anderec, 
namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
l Bei Packeken und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung 
nur auf Verlangen. entweder des Absenders oder des Empfängers. 
1 Für Packete und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der 
Nochewang das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Be- 
stimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nach- 
sendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto 
nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr 
von 1 Mark für dringende Packete und die Vorzeigegebuhr für Nachnahmesendungen 
werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
Gehen gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen aus dem Bereiche der 
Ortstaxe des Aufgabeorts (§ 37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Fem- 
taxe frankirt, so werden sie entsprechend nachtaxirt. 
IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers 
an eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die 
Ueberveisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugs- 
zeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für 
jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rückübenveisung nach 
dem früheren Bezugsorte nicht in Ansat. 
8 45. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
Nachsendung 
Posisendungen. 
Behandlung 
unbestellbarer
        <pb n="92" />
        Postsendungen 
am Bem= 
mungsorte 
86 
1) wenn der Empfänger am Bestinmungsorte nicht zu ermitteln und die 
Nachsendung nach den Vorschriften im 8 44 nicht möglich oder nicht 
zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb 
eines Monats vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit 
lebenden Thieren (§ 6) nicht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden 
nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4) wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Post- 
lagernd“ bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem 
Eingang am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5) wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthaugabe und zur 
Bestellung nicht geeignete Packete auf Grund der ausgehändiglen 
Ablieferungsscheine 2c. oder bei Postanweisungn die Geldbeträge nicht 
innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen 
werden (§ 43 IIII); 
6) wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel ent- 
hält, an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen 
darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung 
an die Post zurückgegeben wird. 
II Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbe- 
stellbar nach dem Aufgabcorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung 
an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über 
die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung einer Unbestell- 
barkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die 
Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacket- 
adresse und in der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten 
vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt 
oder im voraus die Zustellung an einen anderen Enpsänger an demselben oder an 
einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbring- 
lich, weil der Empfänger wegen ungureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so 
muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender 
auf der Sendung genannt ist. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden 
Antwort hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
III Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin ver- 
fügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu 
versuchen sei oder an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch 
in diesem Falle vergeblich ist, an eine drikte Person erfolgen solle oder 
daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde.
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        87 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Per- 
sonen an dem ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des 
Deutschen Reichs, wohin eintretenden Falles die Weitersendung zu bewirken ist, 
wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits- 
meldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des 
Packets nach dem Aufgabeort ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbe- 
stellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung 
überlassen, doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, 
die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die 
Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch 
den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird. 
IV Verveigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. (II), so 
wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sen- 
dung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht 
inerhale 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt 
abgiebt. 
V Alle anderen Poslsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt wer- 
den, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die 
einem schnellen Verderb unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs- 
Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß der Verderb auf dem Rück- 
weg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung 
des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
VI In allen vorgedachten Fällen ist auf Grund der Räcksendung oder ein- 
tretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder 
auf der Postpacketadresse zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine 
Ausnahme hiervon tritt nur ein bei den unter 1 6 bezeichneten Briesen sowie bei 
denjenigen Briefen, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person 
irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu 
wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies unter 
Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen. 
VlI Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind 
das Porto und die Vorsicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der 
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei 
anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansatz nicht statt. Einschreib-, Post- 
anweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahme- 
sendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird 
für zurückzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt,
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        88 
wenn der Absender ausdrücklich verlangt lhat, daß das Packet auch bei der Rück- 
sendung als „Dringend“ behandelt werde. 
8 46. 
1 Die nach Maßgabe des § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Auf- 
ng 
# gabeorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt 
der Absender in dem Bestellbezirk einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher 
die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen Postanstalt zur Aus- 
händigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu 
übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine 
Mehrkosten envachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die 
ursprünglich nach der Ortstaxe frankirt waren, so erfolgt bei Ueberweisung der 
Sendungen nach Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine entsprechende 
Nachtaxirung (vergl. § 44 II). 
II Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender 
wird nach den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen 
Vorschriften verfahren. 
III Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so“ 
wird die Sendung an die vorgesetzte Ober--Postdirektion eingesendet und dort zur 
Feststellung des Absenders nöthigen Falles geöffnet. Die mit der Eröffnung be- 
auftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders ver- 
pflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrift und von dem Orte Kenntiß 
zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird 
hiermächst mittelst Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Juschrift 
tragen, wieder verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder 
innerhalb 7 Tage nach Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungs- 
scheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, 
so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder 
verwendet, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände 
aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender auch mit Hülfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, 
so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werth- 
losen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges bei 
der Ober-Postdirektion gerechnet, vernichtet. Dagegen ist 
1) bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, 
in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Post- 
amweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen-
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        89 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine 
genaue Bezeichnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungs- 
orts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, 
wird durch Aushang im Schalteworraume der Aufgabe-Postanstalt und durch ein- 
malige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, 
die dem WVerdebt ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
1 Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen 
oder ceollenier zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, 
Briefe und zur Veräußerung 2c. nicht geeignete sonstige Gegenstände aber vernichtet. 
2 
§ 47. 
1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post 
gelieferten Sendung beträgt 20 Pf. 
II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr 
erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die 
richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. 
III Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus 
zu entrichten; die Erstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch 
Verschulden 2 Post herbeigeführt worden ist. 
Lausschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr 
nicht —* 
ß 48. 
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieserung 
der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an 
Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere u 
schreiben das Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das gleiche Porto wird erhoben, 
wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender 
Nummern der Zeitung verlangen. 
* 49. 
1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Post- 
anweisungen werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
Außer bei den Postanstalten, den Posthülfstellen und amtlichen Verkauf- 
stellen können Postwerthzeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten 
bei ihren Bestellgängen bezogen werden. Die bestellenden Boten nehmen ferner, 
wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen an. Die 
briefträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen 
in ihr Annahmebuch (§ 29 1V) einzutragen. Der Auftruggeber kann sich von der 
erfolgten Eintragung in das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst bewirken. 
Lausschrelben 
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Bertauf von 
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        90 
III Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, über- 
nimmt die Abstempelung von Kartenbriefsen und Postkarten sowie von Briefum- 
schlägen, Streisbändern und offenen, zur Versendung als Drucksachen bestimmten 
Karten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postan- 
stalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
IV. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den 
Deutschen Reichs-Anzeiger und audere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist 
bei den Postanstalten zum Neunwerthe gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. 
Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. 
V Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
VI Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriesen, Postanweisungen 
und Postkarten sowie aus den nach III für das Publikum gestempelten Briefum- 
schlägen k. ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist 
nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener 
Postwerthzeichen (Freimarken, gestempelter Kartenbriefe, Postanweisungen und Post- 
karten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 
8 50. 
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ansdrücklich be- 
d 
stimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post ein- 
re 
geliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliesernden Gegen- 
stände müssen Postwerthzeichen beuutzt werden. 
II Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, 
weggeschabt oder geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos 
verveigert, von der Annahme zurückzuweisen. Wenn Briefsendungen dieser Art 
oder Briessendungen mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto überhaupt nicht 
oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden 
werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als unfrankirt 
oder unzureichend frankirt behandelt. 
III Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das 
Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briessendungen sowie 
bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des 
Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei unzureichend frankirten 
Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend 
frankirten Packeten aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne 
Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Brief- 
sendungen den Briefumschlag zurückgiebt. Der fehlende Betrag wird alsdann vom 
Absender eingezogen. 
IV. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder
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        91 
kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die 
Sendung nicht zurückuehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu 
zahlen. 
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird 
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen 
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger 
verweigert wird, sofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VI Hat der Enpfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im 
Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der 
Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung 
nicht befreien. Nachforderungen an Porto für Sendungen, die nach ihrer Aus- 
händigung an den Empfänger als unzureichend frankirt erkannt werden, hat jedoch 
der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt. 
Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme 
und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einziehung 
des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, 
falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VII Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungs- 
gebühr zu entrichten. Diese beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden 
Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monate Porto nicht 
zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. Eine Verpflichtung der 
Postanstalten zur Stundung besteht u 
VIII. Wenn auf Antrag des ——ies zur Zustellung der für ihn ein- 
gehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Brief- 
sendungen und Zeitungen mit den Posten verschlossene Taschen befürdert werden, ist 
für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. monatlich zu erheben. 
Abschnitt 1. 
Personenbeförderung mit den Posten. 
l 51. 
1 Die Meldung zur Reise nit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
n) bei den Postanstalten od 
5) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Post- 
direktionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage v 
Meldun 
Reise. 
Ju# 
der Môreie und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung * Vnti 
ehe 
In Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
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        wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze 
offen sind, fünf Minuten und, 
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen er- 
forderlich wird, fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. 
V Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum 
bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienst- 
stunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Aus- 
nahmsweise darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die 
Personenbeförderung hinaus — noch unmittelbar bis zum Abgange der Post statt- 
finden, sofern dadurch die pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der Postanstalt 
nicht verzögert wird. 
V Eolgt die Meldung bei einer Postanstalt mil Beiwagenstation, so kann 
die Annahme wegen mangelnden Plates nur dann abgelehnt werden, wenn zu der 
Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden 
und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegsstationen 
bei Ankunft der Post schon besetzt sind. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so 
sindet die Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und 
in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können 
Plätze nach einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit 
vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen 
nicht Personen gemeldet haben, die bis zur nächsten Postanstalt oder darüber hinaus 
reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, 
daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. 
VIII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, 
wenn noch Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck 
wird an Haltestellen nur insoweit zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen 
Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des 
Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post 
unstatthaft. 
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Post- 
anstalt ohne Beiwagenstation oder von einer Halteslelle ab zu sichern, so müssen sie 
sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Beiwagenstation melden und von da ab 
einen Platz bezahlen. 
§ 52. 
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden. mit ansteckenden oder 
Ekel erregenden Uebeln behaftet sind;
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        93 
2) Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Be- 
nehmen oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß 
erregen; 
3) Gefangene; 
4) Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
§33. 
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstal, so erhält der 
Neisende lichen Entrichtung des Personengeldes einen Fahrsche 
i Posten, deren Abgang vom Eintreffen ns-siehender Posten oder 
Eisenban abhängig ist, kann die Abfahrtszeit nur mit Bezug auf die Zeit des 
Eintresfens dieser Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden und es liegt dem 
Neisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
1 Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher 
die # zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Mel- 
dung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen einen bestimmten Platz 
zu wählen. 
IV Personen, welche sich an Haltestellen gemeldet baben und aufgenommen 
worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt erhalten und 
haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, 
an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
6 54. 
1 Das Personengeld wird nach den von der Postverwaltung bestimmten zud 
für jeden Postkurs durch den Postbericht (8 30 II) bekannt gegebenen Säten e 
oben. 
"6 II Will der Reisende seine Neise über den Kurs hinaus oder auf einem 
Seitenkurse fortsetzen, so kann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem Ueber- 
gangspunkte des Kurses einen Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fort- 
sebung der Reise von neuem melden, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung 
des Versonengeldes getroffen sind 
1 Wollen an Halestellen zugegangene Personen mit derselben Post von 
der nacien Postanstalt ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahr- 
schein für die weitere Reise zu lösen. 
IV Für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht er- 
hoben, wenn es keinen besonderen Wagenplatz einnimmt, sondern auf dem Schooße 
einer envachsenen Person, unter deren Obhnt es reist, mitgenommen wird. 
V Für Kinder im Alter von mehr als vier Jahren wird das volle Per- 
sonengeld erhoben. Nimmt jedoch eine Familic cinen der abgeschlossenen Wagen- 
räume oder auch nur eine Sibank ganz ein, so kann sie ein Kind bis zum Alter 
von zehn Jahren unentgeltlich und zwei Kinder bis zu diesem Alter für das ein- 
13“ 
Fahrschein. 
07 
#ulem##gel 
erhebung.
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        Erstatiung von 
Personengeld. 
Berhallen der 
Reisenden bel 
der Abrelse. 
O 4c 
94 
fache Personengeld mitnehmen, wenn sie sich mit den Kindern auf die von ihr be- 
zahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen 
unbedingt, für Beiwagen nur insoweit zugestanden werden, als auf die Beibehaltung 
der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
6 55. 
1 Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die An- 
nahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht er- 
füllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn 
der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung minde- 
stens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quit- 
tung mit dem Betrage des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke. 
l 56. 
Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten 
Stellen den Wagen besteigen und sich dort zu der im Fahrschein angegebenen Ab- 
gangszeit zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zum Ausweise bei sich führen, 
widrigenfalls sic es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der 
Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. 
Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf welche 
der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis dic zurückgebliebene Person darüber 
Bestimmung getroffen hat. 
6 57. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern 
über den Sitzplätzen. 
II In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die 
Eckplätze der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraums und zuletzt in der- 
selben Reihenfolge die Mittelplätze besegzt. 
III Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, 
im Hauptwagen und in den Beiwagen um sowiel Plätze vorzurücken, wie frei wer- 
den. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen 
stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der 
Rehhenfalze der Plätze nach. 
V Reisende, die von einem Kurse auf einen anderen Hergehen, stehen den 
für diesen bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes na 
Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei —m—is 
biegen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein 
Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisen- 
den nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen.
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        95 
VII Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an 
Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste 
Postanstalt hinaus den bei dieser bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. 
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen 
einzunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisen- 
den bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Dieser 
Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
868. 
I Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbe- 
schränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post ge- 
eignet sind (vergl. 88§ 1, 2, 5 und 6) 
II Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Per- 
sonenraum untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Auf- 
icht bei sich führen. 
III Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben wer- 
den. Die Uebergabe an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an denen sich 
Postaustalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn ein bestimmter 
Werth angegeben wird, den für Packete mit Werthangabe gegebenen Bestimmungen 
entsprechend verpackt, verschlossen und bezeichnet sein (ss§ 15 und 16); die Bezeich- 
nung muß, außer dem Worte „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, 
bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei 
Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht, 
IV Das Reisegepäck, soweit es nicht in den Personenraum mitgenommen 
werden darf (II), muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vor- 
zeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Ein- 
lieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann 
zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht 
verzögert wird. Wenn Reisende von einer Post auf die andere oder von einem 
Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, 
so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der 
Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein. 
Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
8 59. 
I Jedem Neisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Frei- 
gewicht von 15 Kilogramm bewilligt. 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber- 
frachtporto zu entrichten. Dieses beträgt für jedes Kilogramm oder den überschießen- 
Neljegepüi. 
Ueberfracht- 
borto und 
vegna 
ge
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        Bslene 
bos Nellegepück 
unterwegs. 
Wartezimmer 
der 
Rostanstalien. 
Berhalien der 
Keisenden au 
den Posten 
96 
den Theil eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf. mindestens 25 Pf.; 
m' bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf. mindestens 50 Pf. 
1 Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsge- 
bühr full jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied 
der Entfernung 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, minde- 
stens jedoch 10 Pf. 
IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, 
so ist das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Per- 
sonen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn 
die Personen zu einer Familie oder zu einem Hausstande gehören. 
Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt 
sich nach denselben Grundsähzen wie die Erstattung von Personengeld. 
8 60. 
1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reise- 
gepäck nur während des Aufenthalts an Orten, an denen sich eine Postanstalt be- 
findet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden 
Postanstalt in Empfang nehmen, von welcher ab die Postverwaltung dafür Gewähr 
nicht mehr leistet. 
861. 
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. 
Der Aufenthalt in den Wartezinnnern der Postanstallen ist den Neisenden bestattet: 
1) am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszei 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung bei jeder 
Postanstalt; 
3) am Endpunkte der Reise: eine Stunde nach der Ankunft; 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder die Ankunft einer 
Post envarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahms- 
weise und in geringer Zahl gestatiet werden. 
g 62. 
1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. 
II Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechthaltung des Austandes. 
der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern ge- 
troffenen Unoronungen zu sügen. 
I Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben 
Raume ues⅝ weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden 
ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.
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        97 
IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung 
und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen 
verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgeseben — von 
der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner oder Postillon, von der Mit= oder 
Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die 
Ausschließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Post- 
anstalt abzuholen; sie gehen des bezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueber- 
frachtportos verlustig. 
Abschnitt Ul. 
Extrapostbeförderung. 
6 63. 
1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen 
verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übemommen hat, Reisende mit 
Extrapostpferden zu befördern. 
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur 
Heltelung von Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem 
Ge 
bec uu Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung 
von Gegenständen die Haupisache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die 
Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung 
nicht mit Gesohr oder Nachtheil verbunden ist. 
Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten 
Pferden * Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8 64. 
1 An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 
20 Pf. E zahlen. 
1 Das Wagengeld betaägt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder 
t für das Kilometer 10 Pf. 
III Größere als viersitige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Post- 
halter nicht verpflichtet. 
IV Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus 
zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel staltfindet, können Reisende nur durch ein 
Abkommen mit dem Posthalter erlangen, der den Wagen herzugeben sich berelt 
finden läßt und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des leeren 
Wagens zuf 8 Kosten zu bewirken. 
Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 
b Pf. ahe anderen Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr 
nicht erhoben. 
Allgemelne 
Bestimmungen. 
Sahlungelere.
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        98 
VI Für das Smienn, reiues jeden Wagens, welcher nicht von der Post 
gestellt ist lin 25 Pf. zu zah 
VII Für die r mit zwei Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde 
der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden 
für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise von 
den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. 
VIII Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nach den zur öffent- 
lichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich — Mehr= 
bespannung #o bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betra 
Das Postillonstrinkgeld betrigt ohne Unterschied der Arrpanunn für 
jeden Postillon für das Kilometer 10 
Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 
6 Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden 
und Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und 
sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rücksahrt nur die Hälfte der nach 
den Sätzen unter I, II, V und IX sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für 
die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu ent- 
richten. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des 
Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritte der Rück- 
fahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen 
Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere 
Straße benußen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise 
angesehen, laif welche die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden. 
I Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die 
Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende 
anch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen hat. 
In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde 
und der Reiscweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, 
ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt oder ob ein offener, ein ganz= oder halb- 
verdeckter Stationswagen verlangt wird sowic ob und mit welchen Unterbrechungen 
die Reise statlfinden soll. Der Laufzektel ist von dem Reisenden abzufassen und 
zu unterschreiben. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hin- 
länglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für die Be- 
förderung des Laufzektels mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
1 Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte 
länger als eine halbe Stunde außhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postan- 
stalt vor der Absahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt kirn eine Stunde, 
so ist von der fünften Viertelstunde an ein Warkegeld von 25 Pf. für Pferd und 
Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 are darf nicht statt- 
finden. 
XIII Wenn von vorausbestellten Pferden nicht zu der angegebenen Zeit 
Gebrauch gemacht wird, so ist für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25. Pf.
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        99 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde 
an. 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
zu entrichten. 
XIV Benutzt cin im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost- 
pferde nicht, so hat er, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine 
Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits ange- 
spannt waren, den Betrag des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilo- 
meter sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
er Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwer- 
lichen Stationen auf schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesendet und 
möglichst auf der Hälste des Weges, sofern dort ein Unterkommen zu finden ist, 
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist 
eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu 
welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft 
der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das Wartegeld 
(XII) z. zahlen. 
XVI Fur entgegengesendete Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Pferde- Wagen= und Trinkgeld, 
a) enn die Entsernung von einem Pferdewechsel zum anderen 
15 Kilometer oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze 
für 15 Kilometer; 
2) die einfache VBestellgebühr welche von der Postanstalt am Stations- 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die 
Fahrt nach der Station, zu welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine 
Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach einem anderen Orte, so ist zu ent- 
richten: 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station 
bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des Pferde= Wagen= und Trink- 
geldes nach der wirklichen Entfernung; 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren; 
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte 
ab, wohin die Extrapost gebracht worden ist. bis zu der Station, zu 
welcher die Pferde gehören, die Hälfte des Pferdc-, Wagen= und Trink- 
geldes für den Theil des Rückvegs, der übrig bleibt, wenn die Ent- 
fernung abgergchnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung statt- 
efunden 
xzun Hr iui auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die 
—i für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
14
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        #m 
8Bt aed 
100 
XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer 
hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der 
letzten Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorlehzten 
Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vor- 
geschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, 
gestellt werden. 
XIX Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn- 
Haltepunkt ab über eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom Abfahrts- 
ort entfernt liegt, so kann über diese Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen 
Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens 
für 15 HFoneer, hinausgefahren werden. 
X Bei jeder Extropoststation befindet sich im Postdienstzimmer ein Extra- 
vosttarij dess en Vorlegung der Reisende verlangen und aus dem er die für jede 
Station zu zahlenden Beträge ersehen kann. 
* 65. 
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trink- 
geldes, das erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, 
in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden 
II Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extapostgelder und Nebenkosten 
eine Quittung ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muss, 
widrigenfalls er zu gewärtigen hat, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung 
bis zur Aufklärung über die Höhe des gezahlten Belrags unterbrochen oder die 
nochmalige Zahlung von ihm verlaugt wird. 
I Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur 
insoweit I#s, als hierauf berechnete Einrichtungen besteh heu. 
IV Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des 
Nachmnngsgeschfte und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines 
besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Exlrapostgelde zu er- 
hebende Rechnungsgebühr von 1 Mark zu zahlen. 
V Im Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Vestell- 
gebühr und Wege= rc. Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle 
Stationen, für welche der Reisende es wünscht, erhoben, Postillonstrinkgeld jedoch 
nur dann, wenn der Reisende auch dieses vorausbezahlen will. Das Schmiergeld 
und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich 
geschmiert wird oder wo der Posthalter für die Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vorausbezahlung statt- 
gefunden hat, unterwegs verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, 
so wird ihm das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme 
der Rechnungsgebühr, von der Postanstalt an dem Orte, wo er seine Reise ändert 
oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung (II) und gegen Empfangs- 
bescheinigung erstattet.
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        101 
5 66. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen 
sowie nach dem Umfang und dem Gewichte der Ladung. 
II Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden be- 
stellte Anzahl Pferde nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und 
von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Einigung zu Stande, so steht 
dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es, un- 
beschadct des sowohl dem Reisenden als auch dem Fosthaller zustehenden Rcchtes 
der Beschwerde bei der Ober-Postdirektion, sein Bewend 
III Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Pofilone gestellt werden. 
6# 67. 
1 Sind die Pferde und Wagen voransbestellt worden, so müssen sie der- 
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
angeschirrt stehen und auf Stalionen, wo die Posthalterei über 200 Schritte vom 
Posthaus entfernt liegt, in dessen Nähe aufgestellt werden. 
Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten 
will, bei vorausbestellten □— innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein 
Stationswagen verwendet, so tritt dieser Frist noch soviel Zeit hinzu, als zur 
orbnnh öhigen Verladung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extra= 
posten, len * Reisende cinen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertel- 
stunde und, wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben 
Stunde wweirbesöddert werden. 
Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Be- 
susgere Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen sich die 
Reisenden den Aufenthalt gefallen lassen, der zur Beschaffung der Pferde nothwendig 
8 68. 
1 Die Beförderung der Extraposten muß nisnerha0b der durch die Postbe- 
hörde vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen 
befindet sich im Postdienstzimmer bei jeder Exrapoststation und wird dem Reisen- 
den auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt. 
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, 
daß die Vesendelu durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem 
Umfange der Ladung und nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen 
eigentlich erforderlich waren, so kann der Reisende auf das Einhalten der vorge- 
schriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
III Beträgt die zurückzulegende Euthernung nicht über 20 Kilometer, so 
darf der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten Bei 
Vespannung. 
Ablerilaung. 
Besörderungs= 
zell.
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        Posillone. 
Beschwerben. 
Inkrafitreten. 
102 
größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal 
höchstens eine Vierlelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Beförderungszeit muß 
jedoch auch in diesem Falle eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der 
Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
g 6. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit 
dem Posthorne versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein 
von der Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
II Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem 
Wagen. Ist daselbst kein Plah für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes 
Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und, wenn der leichte Wagen etwa 
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, 
kann jedoch bei geringen Entfernungen eine zweispännige Beförderung auch dann 
stattfinden, wenn der Postillon vom Saltel fahren muß. Bei drei= oder vier- 
spännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende 
keinen Platz auf dem Wagen einräumt. Bei einer Bespannung mit mehr als vier 
Pferden muß stets lang gespannt und vom Saltel gefahren werden, sofern nicht 
der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
III Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zu- 
lässig. Bei sich begegnenden Extraposten dürsen die Pferde nur mit ausdrücklicher 
Einwilligung der Reisenden gewechselt werden. Der entstehende Aufenthalt ist bei 
der Fahrt wieder einzuholen. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher 
den Reisenden auf die Station bringt. 
IV Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station 
vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der 
Postillon auf Verlangen des Reisenden die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Reisende oder dessen Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die 
Pferde durch Schläge antreiben, so ist der Postillon befugt, sogleich auszuspannen. 
870. 
Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, 
biese in den Begleitzettel einzutragen. 
8 71. 
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft. 
Berlin, den 20. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski.
        <pb n="109" />
        103 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
T 
(Ausgegeben am 28. April 1900.) 
  
13. M gi gs-·B 4 4. 
vom 14. April 1900, 
die Ausdehnung der Geschäftsthätigkeit des landwirthschaftlichen 
Kreditvereins im Königreiche Sachsen auf das Fürstenthum betreffend. 
Mit Sorenissimi Höchster Genehmigung ist dem landwirthschaftlichen Kredit- 
vereine im Königreiche Sachsen zu Dresden die Konzession zur Ausübung der 
Geschäftsthätigkeit in Gemähheit seiner Satzungen für das Fürstenthum unter Vor- 
behalt des Widerrufs mit der Bestimmung ertheilt worden, daß das Fürstenthum 
einen Bezirk im Sinne von 8 84 Absatz 2 der Satzungen des Vereins bildet und 
die Wahl der Vertrauensmänner für das Fürstenthum (8 84 Abs. 1 ib.) im Ein- 
vernehmen mit Fürstlicher Landesregierung erfolgt. 
Die Satungen des Kreditvereins werden in der Fassung der Beschlüsse der 
Generalversammlung vom 15. Mai 1899 mit Bezugnahme auf § 8 des Gesetzes 
vom 28. Oktober 1899 zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 24. März 
1897 nachstehend sub O im Auszuge öffentlich bekannt gemacht. 
Greiz, am 14. April 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. W.: 
v. Meding. 
Saupe. 
16
        <pb n="110" />
        104 
O 
Auszug 
aus den Satzungen des landwirthschaftlichen Kreditvereins im König- 
reiche Sachsen (in der Fassung der Beschlüsse der Generalversammlung 
vom 15. Mai 1899). 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Name. 
Der landwirthschaftliche Kreditverein im Königreiche Sachsen ist ein durch 
Allerhöchstes Dekret vom 27. April 1866 als juristische Person anerkannter Verein 
und hat nach der Verfügung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 
15. Oktober 1898 den Charakter einer landschaftlichen Kreditanstalt im Sinne 
von Artikel 167 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehbuche für das 
Deutsche Reich. 
82. 
Zweck. 
Der Verein hat den Zweck, landwirthschaftlichen Grundbesitzern, Gemeinden 
und Gemeindeverbänden (politischen Gemeinden, Kirchen-, Schul= und Armengemeinden, 
Bezirksverbänden) im Königreiche Sachsen und unter der Voraussetzung, daß die 
nach Absaß 2 des § 5 dieser Satungen vorgesehene Genehmigung der betreffenden 
Landesregierung ertheilt ist, im . . . unmd in den beiden Fürstenthümern Reuß in 
Gemäßheit dieser Satzungen Kredit zu gewähren. 
5 3. 
Mittel. 
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks beschafft der Verein theils durch 
Einzahlungen seiner Mitglieder (§ 15), theils durch Ausgabe von Pfand= und 
Kreditbriefen, theils durch Aufnahme von Vorschüssen auf Werthgegenstände und 
Annahme von Spareinlagen. 
*ie 
Sit. 
Der Verein hat seinen Sih in Dresden.
        <pb n="111" />
        106 
Zweiter Abschnitt. 
Erlangung und Erledigung der Mitgliedschaft. 
8 6. 
Beitrittsfähigkeit. 
Jeder volljährige, selbstständige und geschäftsfähige Besitzer von Grundstücken 
im Königreiche Sachsen wie in den in § 2 genannten anderen Staaten, der nicht 
wegen entehrender Vergehen bestraft worden ist, kann die Aufnahme in den Verein 
als ordentliches Mitglied beantragen. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob die 
Angemeldeten männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie natürliche oder juristische 
Personen oder als solche anerkannte Körperschaften oder Gemeinden sind. Als 
außerordentliche Mitglieder können auch andere Personen, welche Interesse am Vereine 
nehmen, unter den in § 13 enthaltenen Bedingungen aufgenommen werden. 
86. 
Anmeldung. 
Wer in den Verein aufgenommen zu sein wünscht, hat sich bei dem Direk- 
torium (8 78 ff.) anzumelden und dabei nachzuweisen, daß er beitrittsfähig ist (§ 5), 
auch zu versprechen, sich den Vorschriften der Satzungen und der Geschäftsordnung 
in allen Punkten unweigerlich zu unterwersen. 
87. 
Aufnahme. 
Erworben wird die Mitgliedschaft durch förmliche Aufnahme von Seiten 
des Direktoriums, welches dem neu aufgenommenen Mitgliede über die zu leistenden 
Einzahlungen (8§ 14, 15) ein Kontobuch (§ 16) ausstellt, das erforderlichen Falles 
zu seinem Ausweise dient, während das aufgenommene Mitglied dem Vereine gegen- 
über zum Beweise seiner Mitgliedschaft ein dahin lautendes schriftliches Bekenntniß 
zu vollziehen hat. Das Direktorium hat dem Verwaltungsrathe (6 70 ff) auf 
Verlangen darüber Rechenschaft zu geben, daß bei der Aufnahme der Milglieder 
satzungsgemäß verfahren worden ist. 
88. 
Zurückweisung. 
Das Direktorium ist berechtigt, ein Gesuch um Aufnahme zurückzuweisen, 
wenn es den Zutritt des Ansuchenden den Interessen des Vereins für nicht zuträg- 
lich erachtet. Dagegen steht dem Abgewiesenen nur die Berufung auf die Ent- 
scheidung des Verwaltungsrathes offen. 
15
        <pb n="112" />
        106 
89. 
Austritt. 
Der freiwillige guetiit ist jedem Mitgliede, welches den Kredit gar nicht 
benutzt, vollständig getilgt oder das aufgenommene Darlehen zurückgezahlt hat, an 
8 Jahresschlusse nach mindestens ein Vierteljahr vorher erfolgter Kündigung 
L 
Die Kündigung ist nur dann giltig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliede 
schriftlich beim Direktorium angebracht wird, welches über den Eingang der Kündigung 
eine schriftliche Bescheinigung auszustellen hat. 
Die Mitgliedschaft erlischt von selbst durch den Tod des Mitgliedes, jedoch 
vorbehältlich der über den Zeitpunkt ue Ausscheidens hinaus in diesen Satzungen 
dem Vereinc vorbehaltenen Rechte (8 
obald die Auflösung des aed beschlossen oder die Liquidation sonst 
nothwendig wird, ist der Austritt keinem Mitgliede mehr gestattet. 
810. 
Ausschließung. 
Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt nach dem Ermessen des Direk- 
toriums bei Verlust der die Befähigung zur Aufnahme begründenden Eigenschaften, 
bei Eröffnung des Konkurses zum Bermögen des Mitgliedes, bei Nichterfüllung der 
satzungsmäßigen Verpflichtungen und in Folge von Handlungen, wodurch sich ein 
Mitglied d öffentlichen Geschäftsvertrauens unwürdig macht. 
s Direktorium ist verbunden, dem Vemwahthnperace die Gründe der Aus- 
schließung wichurzeitrn Dem ausgeschlossenen Mitgliede steht gegen diesen Beschluß 
die Beschwerdeführung bei dem Verwaltungsrathe und der Generalversammlung offen. 
&amp; 1. 
Wirkung des Ausscheidens. 
ür die bis zu seinem Ausscheiden von dem Vereine eingegangenen Ver- 
bindlichkeiten bleibt jeder Ausgeschiedene für die Dauer eines Jahres nach seinem 
Austritte verhaftet. Ein Einspruch in die Verwaltung des Vereins steht während 
dieser Zeit dem Ausgeschiedenen nicht zu. Alles dies gilt auch von den Erben des 
durch ben öht ausgeschiedenen Mitglicdes. 
lusse des Jahres, in welchem der Austritt erfolgt oder das Mitglied 
vertortent voer die Ausscheidung nach § 10 verfügt worden ist, wird das Stamm- 
antheilkonto des Ausgeschiedenen abgeschlossen. 
Das danach sich ergebende Guthaben des ausgeschiedenen Mitgliedes an 
Stammantheil und unerhobenen Dividenden wird ein Jahr nach diesem Abschlusse 
unter Zuschlag vierprozentiger Zinsen auf dieses Jahr auf Anmelden des aus- 
geschiedenen Mitglicdes oder seiner Rechtsnachfolger gegen Rückgabe des Kontobuches 
(§ 16) baar aus der Vereinskasse ausgezahlt.
        <pb n="113" />
        107 
Von dem Stammantheile werden bei der Ausscheidung etwaige rückständige 
Forderungen des Vereins sowie durch deren Einziehung oder sonst demselben durch 
das Mitglied entstandene Unkosten gedeckt; nur der dann verbleibende Restbetrag 
des Stammantheils wird dem Ausscheidenden oder dessen Rechtsnachfolgern aus- 
ezahlt. 
Weitere Ansprüche sind von dem ausgeschiedenen Mitgliede oder seinen 
Rechtsnachsolgern an das Vereinsvermögen nicht zu machen; insbesondere haben 
dieselben keinen Antheil an dem Reservefond (§ 89). 
Dafern innerhalb des Haftjahres die Auflösung des Vereins beschlossen wird 
oder sonst die Liquidation sich nöthig macht, hat die Haftpflicht der ausgeschiedenen 
Mitglieder und ihrer Rechtsnachfolger auch noch über jene Jahresfrist hinaus bis 
zur Beendigung der Liquidation fortzudauern. 
Dritter Abschnitt. 
Rechte und Pflichten der Mitglieder. 
*12. 
Rechte. 
Jedes Mitglied ist berechtigt: 
a) bei Fassung von Beschlüssen über Vereinsangelegenheiten, einschließlich 
der Wahlen, seine Stimme in der Generalversammlung abzugeben und 
in der in 9 71 bestimmten Weise auf Abhallung einer solchen anzu- 
b) dafern es die satzungsmäßigen Bedingungen zu erfüllen vermag und 
soweit die Mittel dazu vorhanden sind, Darlehen und Vorschüsse auf 
bestimmte Zeit aus der Vereinskasse zu entnehmen (§§ 19 ff. 32 ff. 
. 
8 13. 
Pflichten. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet: 
#a) ein Eintrittsgeld zu erlegen (8 14); 
b) einen Stammantheil zu begründen (8 15); 
) für die Kosten der Verwaltung und für alle vom Vereine eingegangenen 
Verbindlichkeiten nach der in §8 17 näher bestimmten Weise zu haften; 
d) die Bestimmungen der Satungen und der darauf gegründeten Geschäfts- 
ordnung sowie die später zu fassenden Vereinsbeschlüsse in allen Punkten 
festzuhalten und sich ihnen zu unterwerfen, und endlich 
o) überhaupt die Zwecke des Vereins zu fördern und sich alles dessen zu 
enthalten, was dieselben hindern und das gute Vernehmen der Mit- 
hlieder untereinander stören könnte.
        <pb n="114" />
        108 
814. 
Eintrittsgeld. 
ie Höhe des Eintrittsgeldes wird von Jnhr zu Jahr durch den Vereins= 
vorstand #ia 81, 832) bestimmt. Dasselbe fließt zur Hälfte in den Reservefond 
(§ 89) und wird zur andern Hälfte zu den Orschsstokoften mit verwendet. 
15. 
Stammantheil. 
Zur Begründung eines Stammantheils ist jedes Mitglicd 
a) verpflichtet, als Mindestbetrag 50 Mark bei Erwerbung der Mitglied- 
schaft einzuzahlen; 
b) berechtigt, während der Mitgliedschaft einen Stammantheil bis zu dem 
Höchstbetrage von 1500 Mark entweder auf einmal oder in Raten 
zu bilden. Die Erhöhung des Stammantheils kann, sobald er den 
Betrag von 100 Mark übersteigt, nur wieder in vollen Hunderten 
geschehen. 
Bei Aufnahme von Darlehen durch Mitglieder muß von diesen zur Bildung 
des Stammantheils windesten eingezahlt werden bei einem . schen 
bis zu 5000 Mar 0 Mark, 
über 5.000 bis % - Mart .. 1 « 
» 20 000 „ 35000 „ z200 „ 
» 35000»50000»...300» 
» 50 000 „ 75000 400 „ 
„ 75000 „ 100000 500 „ 
„ 100 000 „ 1500000. 600 „ 
„ 150 000 „ 20000 700 „ 
" 200 000 „ 300 OC00) 800 „ 
„ 300 000 „ 1400000 900 „ 
400 000 Mark 1000 
Mehr als einen Stammantheil einzuzahlen ist kein Mitglied berechtigt. 
Die Stammantheile können während der Mitgliedschaft weder ganz noch 
beeilweis zurückgenommen noch abgetreten werden. Nur in den Fällen des Besitz- 
wechsels bei Grundstücken kann mit Genehmigung des Direktoriums der Stamm- 
anihel des Vorbesiera. soweit er den Mindestbetrag übersteigt, auf den Besitz- 
nachfolger übertragen werden. 
Die Sanenheite werden nicht verzinst, sondern tragen Dividende vom 
Reingewinn (8 92). 
| 16. 
Kontobuch. 
Jedes Mitglied erhält ein Kontobuch, in welches die Einzahlungen auf den
        <pb n="115" />
        109 
Stammantheil wie die Auszahlungen auf die Dividende eingetragen werden, und 
hat dieses Buch mit fünfundzwanzig Pfennigen zu vergüten. 
Die Eintragungen in das Kontobuch vertreten die Stelle der Quittungen. 
Die Vorlegung des Kontobuches kann stets als genügender Berechtigungsnachweis 
zum Empfange von Kapital und Zinsen betrachtet werden. 
ein elwaiger Verlust des Buches ist dem Direktorium ohne Verzug anzu- 
zeigen, damit das Verfahren zur Kraftloserklärung eingeleitet werden kann. 
Das Dircklorium hat dann den Verlust des Buches unter genauer Bezeichnung 
in der Leipziger Zeitung und Hgeeigncteufal in einem vom Verlustträger zu be- 
zeichnenden Blatte auf dessen Kosten zweimal innerhalb vierzehn Tagen bekannt zu 
machen und den envaigen Inhaber aufzufordern, sich bei Verlust seiner Ansprüche 
an das Buch binnen drei Monaten bei dem Direktorium zu melden, binnen welcher 
Zeit keine Auszahlung au Kapital oder Zinsen erfolgen darf. Ist bis zum Ablaufe 
dieser Frist eine Anmeldung nicht erfolgt, so wird dem Verlustträger ein neues 
Buch als Duplikat ausgestellt, das abhanden gekommene aber in denselben Vlättern, 
worin die Verlustanzeige gestauden, für ungültig erklärt. Wird innerhalb der ge- 
dachten Frist das Buch durch einen andern, als den, der den Verlust anzeigte, bei 
der Kasse vorgezeigt, so werden die Betheiligten, falls eine gütliche Verständigung 
nicht zu erzielen ist, auf den Rechtsweg verwiesen. 
Diese Bestimmungen sind in den Konobnchern= abzudrucken. 
5§ 17. 
Haftverbindlichkeit. 
Die Haftverbindlichkeit der Mitglieder ist eine allgemeine und gesammt- 
stuldnerssche, wobei folgende Vorschriften gelten: 
n) die allgemeine Psammtschuldnerische Haftverbindlichkeit tritt erst ein, 
wenn das nach § 69 zur Sicherstellung der Vereinsgläubiger dienende 
sonstige aktive Vermögen des Vereins nicht ausrei 
nach Erschöpfung des übrigen aktiven Vereinsvermögené, mit Einschluß 
des Reservesonds, ist der Fehlbetrag von den eingezahllen Stamm-= 
antheilen der Mitglieder zu decken. Hierbei ist so zu verfahren, daß 
der Abzug von allen Stammantheilen, soweit es die ungleiche Höhe 
derselben gestattet, nach gleichem Betrage erfolgt und damit bis zur 
völligen Deckung des Fehlbetrags oder Erschöpfung des Gesamutbetrags 
aller Stammantheile fortgefahren wir 
) eist wenn anch hierdurch und nach Erschöpfung des Gesammtctrog 
aller Stammantheile die Verbindlichkeiten des Vereins nicht zu decken 
sind, können die Mitglieder einschließlich der zwar ausgeschiedenen *“ 
noch haftbaren (8 11) zu weiteren Unlagen nach gleichen Theilen an- 
gehalten werden; hiermit ist auch in dem Falle, wenn die ausge- 
schriebenen Zahlungen von den einzelnen Mitgliedern nicht sofort zu 
erlangen sind, bis zur Befriedigung aller Gläubiger fortzufahren.
        <pb n="116" />
        110 
Wird gegen Mitglieder wegen dieser Anlagen der Rechtsweg beschritten und 
ist der Nachweis der Mitgliedschaft erbracht, so sind Einwände gegen die Höhe der 
Anlage nicht zu beachten. 
Vierter Abschnitt. 
Der zu gewährende Kredit im Allgemeinen. 
9 18. 
Arten des W 
Der Verein gewährt auf folgende Arten Kred 
. Unkündbare bopothetarische Darlehen aun-i landwirkhschaftliche Grund= 
stücke nicht über sechs Zehntheile des nach §§ 40—43 sich ergebenden 
Werthes der verpfändeten Grundstücke (8 19 ff.); 
Unkündbare Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände (62) 
ohne Hypothekbestellung gegen gehörig vollzogene Schuldverschreibungen 
— 
El 
r* 
6 27 fl). 
Kündbare hypothekarische Darlehen aun linduirschaftche mitt 
gleichfalls nicht über sechs Zehntheile des nach 5§ 40—43 sich er 
gebenden Werthes der verpfändeten Grundstücke (8 de ff.). 
. Vorschüsse auf bestimmte Zeit gegen hypothekarische herheit nicht 
über zwei Dritttheile des nach 88 40 — 43 sich ergebenden Werthes 
der verpfändeten Grundstücke (6 30 ff.). 
Die Darlehen werden nur in vollen Hunderten gewährt. 
— 
Fünfter Abschnitt. 
Unkündbare hypothekarische Darlehen. 
8109. 
Anmeldung. 
Das Ansuchen um ein unkündbares hypothekarisches Darlehen ist schriftlich 
und portofrei unter Angabe der Höhe des beanspruchten Darlehens bei dem Vereins- 
direktorium anzubringen. 
8 20. 
Nachweis. 
Der Nachsuchende hat sich über das Eigenthum des zu verpfändenden Grund- 
srua- und sein freies Verfügungsrecht auszuweisen und überhaupt alle Anstände 
daHindernisse, welche der Hypothekenbestellung in dem erforderlichen Maße bei der 
öwochskenkehce entgegenstehen, auf gesehlichem Wege zu beseitigen.
        <pb n="117" />
        111 
Zur satzungsmäßigen Ermittelung des Werthes des zu verpfändenden Grund- 
stücks sind die nöthigen Unterlagen beizubringen. 
8 21. 
Gewährung. 
Der Verein gewährt das Darlehen in verlooebaren Pfandbriefen nach dem 
Neunwerthe oder nach seinem Ermessen in baarem Geld- 
In letzterem Falle wird auf Grund besonterer Vereinbarung mit dem 
Darlehensempfänger das Direktorium die Pfandbriefe für Rechnung des Darlehens- 
enfüngess verkaufen. 
der Zeit der Gewährung der Darlehen werden die deshalb ausgegebenen 
Fsanderiese in Serien eingetheilt. 
8 22. 
Renten. 
Der Verein erhebt von dem Neunwerthe eines jeden bei ihm enmommenen 
unkündbaren Darlehens, insoweit es nicht durch die in § 25 nachgelassenen Abschlags- 
zahlungen wiederum getilgt ist, von der Zeit an, wo er nach der Meldung sich zur 
Gewährung desselben bereit zu halten hatte, bis zur völligen Abtragung als jährliche 
Rente 
a) zur Verzinsung der Pfandbriefe 2 veel Prozente, wie der Zinsfuß der 
betreffenden Serie beträgt (88 52 
b) zur allmählichen Tilgung der 2 und der dafür ausgegebenen 
Pfandbriefe, sowie zur antheiligen Bestreitung der Verwaltungskosten 
noch so viel Prozente darüber, als in jedem einzelnen Falle mit dem 
Darlehensnehmer vereinbart ist. 
Die Höhe des Zinsfußes wird gemäß der Vorschrift in § 53 Absatz 1 und 
*(ä82 Ziffer 5 vom Vereinsvorstande bestimut, nicht minder wird von denselben für 
jede Serie der Mindestbetrag für die Tilgung und Verwaltung festgesetzt. 
Der Generalversammlung bleibt vorbehalten, den höchsten Zinsfuß für un- 
kündbare wie kündbare Darlehen festzusetzen (6 75). 
8 28. 
Reutentermine. 
Die Renten sind an den Verein in zwei halbjährigen Terminen, je nach 
Pestiumung ver- betreffenden Pfandbrief-Serie, den 2. Januar und 1. Juli oder 
en 1. April und 1. Oktober abzuführen und entweder an der Kasse des Bereins 
* Drern — wo es sonst das Direktorium bestimmt, einzuzahlen oder auf Gefahr 
des Rentewsichtigen dahin einzusenden. 
Die Renten sind an den Verfalltagen in ungetrennter Summe ibaar zu 
zahlen. Im Falle des Verzugs ist der Verein berechtigt auch dann, wenn vor der 
16
        <pb n="118" />
        112 
Zahlung noch keine gerichtlichen Schritte geschehen sind, für jeden verzögerten oder 
verfallenen Zinstermin ein Prozent Zinsen mehr als die bedungenen zu fordern. 
Ueberdies berechtigt schon ein Verzug der Rentenabführung von länger als 
vierzehn Tagen den Verein, das ganze Kapital nebst Renten und Kosten auf dem 
Klagwege einzuziehen. 
5 24. 
Kündigung der Darlehen von Seiten des Vereins. 
. 
Der Verein kann dem Rentenpflichtigen nicht kündigen, außer: 
1. wenn sich nach erfolgter Kreditbewilligung Unrichtigkeiten in den von 
dem Schuldner oder einem Abschätzer ertheilten Nachweisungen (88 20, 
41, 42) ergeben sollten; 
2. bei wesentlichen Verminderungen des Grundstückswerthes (8 47): 
3. bei Ausschließung eines Mitgliedes nach § 10. 
In allen diesen Fällen hat die Kündigung mindestens eine Frist von 
6 Monaten zu umfassen. 
Ohne vorausgegangene Kündigung wird die Schuld sofort zahlbar: 
1. wenn der Verein im Falle säumiger Rentenabführung von dem Rechte 
der Einziehung des Darlehens (§ 23) Gebrauch macht; 
. sobald zu dem Vermügen des Schuldners Konkurs ausbricht oder so- 
bald die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung eines ver- 
pfändeten Grundstücks gerichtlich verfügt worden ist; 
falls bei einem Wechsel im Eigenthume eines dem Vereine verpfändeten 
Grundstücks der neue Eigenthümer nicht 4 Wochen nach Erwerbung 
des Grundstücks Mitglied wird und den erforderlichen Stammantheil 
einzahlt; 
in dem Falle des 8 49, wenn der Wiederaufbau von Gebäuden nicht 
oder nicht in einer den bisherigen Verhältnissen entsprechenden Weise 
erfolgt. 
Alle hiernach vorkommenden Rückzahlungen, sie mögen das ganze Kapital 
oder einen Theil desselben betreffen, sind, soweit es der Summe nach thunlich ist, 
in verloosbaren Pfandbriefen des Vereins von derselben Serie wie die Schuld, 
übrigens nach dem Neunwerthe mit Zinsleisten und Zinsscheinen auf den instehenden 
Zinstermin, zu bewirken. 
Im Einverständnisse des Direktoriums kann auch die Rückzahlung in baarem 
Gelde erfolgen. 
8 
r' 
2 
8 25. 
Außerordentliche Abschlagszahlungen. 
Will ein Rentenpflichtiger außer der Abminderung, welche an seiner Schuld
        <pb n="119" />
        113 
durch den Tilgungsfond nach 8 226b ersolgt, Abschlagszahlungen leisten, so kann er 
dies lediglich durch verlooabare Pfandbriefe des Vereins von derselben Serie wie 
die Schuld, übrigens nach dem Nennwerthe mit Zinsleisten und Zinsscheinen auf 
den instehenden Zinstermin, bewirken. 
Vom Tage der erfolgten Einlieferung ab vermindert sich seine Rente ganz 
nach dem Verhältnisse der Abschlagszahlung. 
Die Zahlungen, über welche Quittung ausgestellt wird, können jederzeit ge- 
schehen, jedoch wird der Rentenausgleich auf denjenigen Termin berechnet, an welchem 
nach der Zahlung die geloosten Pfandbriefe der betreffenden Serie eingelöst werden. 
Eine theilweise Löschung der Hypothek kann der Schuldner nur beantragen, 
insofern er nach dem Vorstehenden freiwillig oder zu Folge einer vom Vereine 
ausgegangenen Kündigung außerordentliche Wschege ahtanigen geleistet hat. 
Doch kann die göcchung oder Abschreibung einer dem Vereine zustehenden 
wontet außer lm Falle der Zwangsversteigerung, nicht eher erfolgen, als bis der 
önigliche Kommissar (§ 87) hierzu durch Gegenzeichnung der Quittung und Bei- 
druckung des ihm zustehenden amtlichen Siegels oder Stempels die Bewilligung 
ertheilt hat. 
Auch jede Abtretung einer Hypothek, auf deren Grund Pfandbriefe aus- 
gegeben worden sind, bedarf der kommissarischen Genehmigung. Einer gerichtlichen 
Beglaubigung der kommissarischen Unterschrift bedarf es nicht. 
8 26. 
Volle Zahlung. 
Wenn der Hauptstamm vor Vollendung der satzungsmäßigen Tilgung 
(6 22) gänzlich abgeführt wird und alle Renten davon sowie die Kosten, welche 
der Rentenpflichtige etwa zu tragen und zu erstatten hat, völlig berichtigt worden 
sind (wobei dem Schuldner sein Antheil an dem Tilgungsfond seiner Serie in 
Anrechnung zu bringen ist), kann der Rentenpflichtige auf Löschung der ganzen 
Hypothek antragen. 
Sechster Abschnitt. 
Unkündbare Gemeindedarlehen. 
8 27. 
Anmeldung. 
Das Gesuch um ein unkündbares Gemeindedarlehen ist von dem Vertreter 
der Gemeinde mündlich oder schriftlich beim Direktorium anzubringen. 
16
        <pb n="120" />
        114 
* 2. 
Erfordernisse. 
Vor Gewährung von Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände ist 
der Nachweis der gesetzmäßigen Beschlußfassung über Aufnahme des Darlehens und, 
soweit nöthig, der obrigkeitlichen Genehmigung der Darlehensaufnahme beizubringen. 
8 29. 
Art der Gewährung. 
Der Verein gewährt die Darlehen an Gemeinden in verloosbaren Kredit- 
briefen oder nach seinem Ermessen in baarem Gelde. 
8 30. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen der 88 22 bis 26. 
Im Uebrigen kommen bei den unkündbaren Gemeindedarlehen die Vor- 
schriften in den 95 22 bis 26 zur Anwendung, soweit dabei nicht eine Hypotheken- 
bestellung vorausgesetzt wird, und mit dem Unterschiede, daß die auszugebenden 
verloosbaren Kreditbriefe an die Stelle der verloosbaren Pfandbriefe tretern. 
6# . 
Möglichkeit der Erwerbung der Mitgliedschaft. 
Dem Vereine steht das Recht zu, auch darlehensuchende Gemeinden 
zur Mitgliedschaft zuzulassen. 
Alle diejenigen Gemeinden, die bei dem Vereine Darlehen entnehmen, 
ohne die Mitgliedschaft zu enwerben, haben keinerlei Recht am Vereinsvermögen. 
Stebenter Abschnitt. 
Kündbare hypothekarische Darlehen. 
* 32. 
Gewährung. 
Kündbare hypothekarische Darlehen gewährt der Verein in baorem Gelde. 
§ 33. 
Verzinsung. 
Die Höhe des Zinsfußes wird in jedem einzelnen Falle durch Vereinbarung 
zwischen dem Direktorium und dem Erborger festgesetzt. Doch bestimmt die General- 
versammlung auf Vorschlug des Vereinsvorstandes ein für alle Mal den Betrag, 
über welchen die Zinsen nicht gesteigert werden dürfen.
        <pb n="121" />
        115 
ß 34. 
Rückzahlung. 
Die Kündigung dieser Darlehen steht beiden Theilen gegenseitig zu und 
kann für das ganze Kapital oder auch nur theilweise erfolgen. 
Eine theilweise Kündigung von Seiten des Vereins berechtigt aber den 
Schuldner zur Rückzahlung des ganzen Kapitals. 
Die Kündigungsfrist ist halbjährig und an die Termine des 31. März und 
30. September gebunden. 
8 35. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen des fünften Abschnittes. 
Sämmtliche Bestimmungen des V. Abschnittes, soweit nicht in Vorstehendem 
bereits Abweichungen davon vorgeschrieben sind oder sie die Leistung der Kapital- 
zahlungen in Pfandbriefen (85 24. 25) und die Tilgung (88§ 22, 26) betreffen, 
leiden auf die kündbaren hypothekarischen Darlehen vollständige oder wenigstens 
entsprechende Anwendung, mithin namentlich auch die im zweiten und dritten Absatze 
des § 23 und im sechsten Absatze des § 25 enthaltenen. 
AUchter Abschnitt. 
Vorschüsse auf bestimmte Zeit. 
836. 
Verzinsung. 
Alle Vorschüsse sind von den Empfängern nach dem von dem Direktorium 
festzustellenden Zinsfuße zu verzinsen. 
837. 
Rückzahlungsfrist. 
Die Vorschüsse auf bestimmte Zeit werden auf nicht längere Zeit als auf 
sechs Monate bewilligt. Es ist aber nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist das 
Direktorium befugt, jeden Vorschuß von sechs zu sechs Monaten zu verlängern. 
8§ 38. 
Sicherungsmaßnahmen. 
Der einen Vorschuß Nachsuchende hat 
1. den in § 20 vorgeschriebenen Nachweis zu erbringen; 
2. eine Sicherungshypothek zu bestellen innerhalb zwei Dritttheilen des 
nach den §§ 40—43 sich ergebenden Werthes des zu verpfändenden 
Grundstücks. 
Nach Befinden hat der Nachsuchende
        <pb n="122" />
        116 
3. einen Wechsel auszustellen oder Bürgen oder anderweite Sicherheits- 
bestellung zu beschaffen. 
Ablehnung eines Darlehensgesuchs. 
Ein Darlehensuchender ist bei allen Arten von Darlehen (s 18), wenn er 
abfällig beschieden wird, nicht berechtigt, Mittheilung der Gründe der Ablehnung 
zu fordern; er konn jedoch Beschwerde über die Ablehnung bei dem Verwaltungs- 
rathe führen, bei dessen Beschlusse er sich zu beruhigen hat. 
Neunter Abschnitt. 
Ermittelung des Grundstückswerthe. 
8 40. 
Grundlage. 
Die Gewährung von Darlehen auf Grundstücke außerhalb des 
Aigreichs Sachsen kann nur dann erfolgen, wenn zuvor die Abschätzung des 
Grundstückswerthes in Gemäßheit von § 41 stattgefunden hat. 
8 41. 
Abschätzung des Grundstückswerthes. 
Die freie Abschätzung des Grundstückswerthes kann nur durch Vereins- 
mitglieder geschehen, welche von dem Direktorium Auftrag erhalten. Abschätzungen 
anderer Sachverständiger, welche als Nichtvereinsmitglieder nicht selbst für die Vereins- 
passiven zu haften haben, dürfen der Kreditgewährung nicht zu Grunde gelegt 
werden. 
Eine Nachprüfung der Abschätzung kann nur durch ein Mitglied des Direk- 
toriums oder Verwaltungsrathes erfolgen. 
8 42. 
Grundsätze der Abschätung. 
Der Abschätzer hat stets den wirklichen Verkaufswerth mit und ohne Inventar, 
der aus freier Hand und nach seiner Ueberzeugung auch vorausichlich bei einer 
Zwangsversteigerung erreicht wird, zu ermitteln und anzuge 
fthe, die nur unter besonderen Umständen Büun haben, sind außer 
Anschlag zu lassen. 
8 43. 
Abzüge vom Brutto-Grundstückswerth. 
Alle auf dem abzuschätzenden Grundstücke haftenden Lasten und Beschwerungen 
sind bei Fessiellung des Verkaufswerthes in Berücksichtigung zu ziehen.
        <pb n="123" />
        117 
8 44. 
Verfahren. 
Der Kreditsuchende hat dem Vereine alle zu diesen Ermittelungen nöthigen 
oder sonst von ihm verlangten Nachweisungen und Schriften, namentlich auch Besitz- 
standsverzeichniß und Grundbuchsblatt-Abschrift in glaubhafter Form auf seine Kosten 
beizubringen. 
45. 
Widerspruchsrecht. 
Ein Widerspruchsrecht gegen die Werthsermittelung steht dem Darlehens- 
suchenden nicht zu. 
#s46. 
Kosten der Ermittelung. 
Die Kosten der Ermittelung des Grundstückswerthes trägt der Nachsuchende. 
Zehnter Abschnitt. 
Verfahren bei Beeinträchtigungen des ermittelten Gmadstückswerthes. 
8 47. 
Abtrennungen. 
Ohne vorgängige Einwilligung des Vereins dürfen, abgesehen von dem 
Falle einer Zwangsenteignung, Vereinsschuldner keine Abtrennungen vom Pfand- 
grundstücke vornehmen. 
Die Einwilligung des Vereins in Aufgebung seines Pfandrechtes an einem 
Grundstücke ist nur dann zu ertheilen, wenn dagegen sofort verhältnihmäßige Rück- 
zahlung erfolgt oder ein anderes geeignetes Grundstück von gleichem Nettowerthe 
verpfändet wird. 
Ueberzeugt sich jedoch das Direktorium des Vereins, daß der Werth des aus 
dem Pfandverbande zu entlassenden Grundstücks so unbedentend ist, daß aus der 
beantragten Abtrennung eine Gefährdung der Interessen des Vereins nicht entstehen 
kann, so bleibt ihm überlassen, ausnahmsweise das Pfandrecht des Vereins an dem 
betreffenden Grundstücke oder Grundstückstheile aufzugeben, ohne auf einer der beiden 
bezeichneten Bedingungen zu bestehen. 
8 18. 
Auflegung neuer Lasten. 
Ohne Zustinnnung des Vereins, welche unter der 8 47 genannten Voraus- 
setzung zu ertheilen ist, dürfen die ihm verpfändeten Grundstuͤcke nach der Ver- 
pfändung mit neuen dinglichen Lasten, welche im Grundbuche einzutragen sind. 
nicht belegt, auch Lasten, welche bei der Verpfändung schon bestanden und inmittelst
        <pb n="124" />
        118 
auf irgend eine Weise gänzlich oder theilweise erloschen sind, nicht auf's Neue auf- 
gelegt werden. Nur alle Staatsabgaben und alle Oblasten, welche unmittelbar durch 
ein neues Gesetz auf das Grundstück kommen, ingleichen Ablösungsrenten für Lasten, 
welche bei der Darlehensaufnahme bereits bestanden, sind von dieser Vorschrift aus- 
genommen. 
8 409. 
Gebändeverlust. 
Wenn Gebäude, auf welche das Pfandrecht des Vereins sich erstreckt, ein- 
stürzen, abbrennen, abgebrochen oder zerstört werden, so hat das Direklorium des 
Vereins zu deren Wiederaufban dem Eigenthümer brstten eine angenessene Frist 
zu setzen, dafern es sich nicht davon überzeugt, daß der Werth des betreffenden 
Gebäudes im Verhältnisse zum Pfandgrundstücke und dessen Werthe so unbedentend 
ist, daß aus seinem Wegfalle eine Gefährdung der Interessen des Vereins nicht 
entstehen kann. Wird der Wiederaufban verlangt, erfolgt derselbe aber nicht oder 
nicht in einer den bisherigen Verhältnissen entsprechenden Weise, so hat das Direk- 
torium das Recht, einen nach seinem Ermessen festzusetzenden Betrag des Darlehens 
als fällig und zahlbar zu erklären und einzuziehen. 
Elfter Abschnitt. 
Verfahren bei Konkursen und Zwangsversteigerungen. 
8 50. 
Hinsichtlich der unkündbaren Darlehen ist im Konkurse oder bei Zwangs- 
versteigerungen die Rückzahlung des Kapitalrestes, welcher zur Zeit der nächst vorher- 
gegangenen Inventur des Vereins ungelilgt ansteht, in Pfandbriefen der entsprechenden 
Serie und des nämlichen Zinsfußes nach dem Neunwerthe mit Zinsleisten und 
Zinsscheinen auf den instehenden Termin zu bewirken. 
Von Eröffnung des Konkurses oder von Zeit der außerhalb des Konkurses 
geschehenen Zwangsversteigerung an hört mit der nächst vorhergegangenen Inventur 
des Vereins die allmähliche Tilgung des Darlehens auf und hat der Verein Anspruch 
auf Verzugszinsen. 
Wegen der kündbaren Darlehen und Vorschüsse stehen dem Vereine gleiche 
Rechte wie anderen Hypothekengläubigern zu. 
Zwölfter Abschnitt. 
Die Passiven des Vereins.
        <pb n="125" />
        119 
Dreizehnter Abschnitt. 
Rechtsvergünstigungen des Bereins. 
8 68. 
Verkauf hinterlegter Pfänder. 
Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand hinterlegt und ver- 
fällt der Verpfänder in Konkurs, so ist das Pfand nur begen Zahlung des vollen 
Schuldbetrages an die Konkursmasse abzuliefern. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist 
der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand zu veräußern und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Konkurs anzumelden. 
Vierzehuter Abschnitt. 
Sicherstellung der Vereinsgläubiger. 
8 69. 
Fur die Schulden des Vereins haften nächst dem Reserve= und Tilgungs- 
sond das sonstige Vermögen des Vereins, insbesondere dessen hypothekarische und 
andere Außenstände nebst den dafür etwa bestellten Faustpfändern, Bürgschaften 
u. s. w., sowie die Stammantheile der Mitglieder. 
Bei Unzulänglichkeit aller dieser Mittel aber tritt die Haftverbindlichkeit 
sämmtlicher Mitglieder und selbst gewesener Mitglieder nach zs 17e und 11 ein. 
Zum Zmwecke der öffentlichen Einsicht in den Vermögensstand des Vereins 
hat längstens sechs Monate nach Ablauf des Jahres das Direktorium die Bilanz 
des Vereinsvermögens in satzungsmäßiger Weise (§ 88) zu veröffentlichen. 
Fünfzehnter Abschnitt. 
Berwaltung und Oberaufsicht. 
8 70. 
Vereinsverwaltung. 
Die Vereinsverwaltung ruht in den Händen: 
1. der Generalversammlung (8 71); 
2. des Vereinsvorstandes (8 81) 
und zwar: 
a) des Verwaltungsrathes (8 76); 
d) des Direktoriums (8 78);
        <pb n="126" />
        120 
; den Prüfungsausschusses (5 
rt Vertrauensmänner (8 8 un 
¾“ ve Geschäfts-Personals (§ 85). 
lle Glieder der Verwaltung mit Ausnahme des Geschäft-Personals müssen 
Mitglieder des Vereins sein. 
871. 
Generalversammlung. 
Einberufung. 
Die Einberufung der GHeneralversammlung erfolgt durch die Vorsitzenden des 
Verwaltungsrathes und des Direktorin 
Die Einladung geschieht zurs Fsshene mindestens zweimalige Bekannt- 
machung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung dergestalt, daß 
von der ersten Bekanntmachung an gerechnet bis zum Tage der anberaumten 
Generalversammlung eine Frist von mindestens vierzehn Tagen inneliegt. 
Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist regelmäßig und längstens binnen 
sechs Monaten eine Generalversammlung einzuberufen. 
Bei besonderen wichtigen Veranlassungen jedoch bleibt dem Vereinsvorstande 
unbenommen, noch außerdem außerordentliche Generalversammlungen auyzuschreiben. 
Insbesondere muß dies geschehen, wenn der Verwaltungsrath Beschwerden gegen das 
Direktorium oder soust vorzubringen hat oder wenn mindestens der zehnte Theil der 
jedesmaligen Vereinsmitglieder schriftlich darauf anträgt. 
In diesen Fällen kann die Berufung der Generalversammlung auch von 
dem * des Verwaltungsrathes allein geschehen. 
In der Regel und wenn nicht die letzte Generalversammlung einen anderen 
Ort für die nöchsticlgende bestimmt hat, was derselben freisteht, werden die General- 
versammlungen am Sitze des Vereins in Dresden abgehalten. 
§#772. 
Leitung der Verhandlungen. 
Die Verhandlungen in der Generaluersommlung leitet der Vorsitzende des 
Direktoriums oder, wenn Beschwerden gegen das Direktorium vorliegen sowie wenn 
außerordentliche Generalversammlungen durch den Verwaltungsrath einberufen worden 
sind (§ 71), der Vorsitzende des Letzteren. 
In allen Fällen, in welchen das persönliche Interesse des Direktoriums in 
Frage kommt, hat der Vorsitzende desselben die Leitung an den Vorsitenden des 
Verwaltungerathen abzutreten. 
5r dnns wird in der Regel vom Vereinsvorstande, dagegen in 
den in „ 1 Absatz 4 am Ende bezeichneten außerordentlichen Fällen vom Ver- 
waltungsrathe bestimmt. Auf dieselbe müssen auch alle Anträge einzelner Mitglieder
        <pb n="127" />
        121 
gebracht werden, sobald sie zeitig genug vorher schriftlich angebracht und von 
mindestens dem 100. Theile der jeweiligen Mitglieder durch Namensunterschrift 
unterstützt sind. 
8 73. 
Prolokollführung. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen ist ein 
gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen und nach erfolgter Vorlesung 
und Genehmigung vom Vorsitzenden und zwei anderen Mitgliedern des Vereins 
unterschriftlich zu vollziehen. 
8 74. 
Stimmberechtigung und Abstimmung. 
Jedes Milglied, welches sich als solches durch Vorzeigung seines Stamm- 
antheilkontobuches ausweist, kann an den Generalversammlungen theilnehmen und 
seine Stimmberechtigung ausüben, welche für alle Mitglieder gleich ist. 
Mit Ausnahme der Gemeinden, welche durch ihre Vertreter, und der Ehe- 
frauen, welche durch ihre Ehemänner, sowic anderer weiblicher Personen, welche 
durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes männliches Mitglied des Vereins 
erscheinen können, ist persönliche Gegenwart nöthig. 
Beschlußfähig sind die enskalvalsonmllutgen ohne Rücksicht auf die Zahl 
der darin anwesenden Mitglieder (vergl. jedoch § 94). 
Bei Abstimmungen entscheidet, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist (694), 
die einfache Stimmenmehrheit, bei Wahlen zunächst absolute Mehrheit und nur erst, 
wenn eine zweite Abstimmung nöthig wird, entscheidet hierbei relative Stimmen- 
mehrheit. 
5 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlabstimmungen 
hingegen das Loos. Die satzungsmäßig erfolgten Beschlüsse der Generalversammlungen 
haben für alle Mitglieder verbindliche Kraft. 
75. 
Geschäftskreis der Generalversammlung. 
Der Generalversamnlung bleibt die Berathung und Erledigung folgender 
Gegenstände brbehalten 
a) Jn Ergänzung und Abänderung der Vereinssatzungen bis auf die 
Eenehnzgug der Staatsregierung; 
b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stell- 
e) d Wtsciunung des höchsten Zinssatzes für unkündbare und kündbare 
Darlehen (88 22, 33 
d4) die Festsetzung der bit der Dividenden ingl. die Schließung des 
Reservefonds (§8 89, 92); 
17
        <pb n="128" />
        e) die Beaufsichtigung des Vereinsvorstandes und namentlich die Ent- 
schließung über die von einzelnen Personen erhobenen Beschwerden 
gegen die Maßregeln des Vereinsvorstandes, Direktoriums, Verwaltungs- 
rathes oder einzelner Mitglieder dieser Vereinsorgane; 
h die Entlassung der Mitglieder des Verwaltungsrathes und Direktoriums, 
wenn sich dieselben satzungswidrige Handlungsweise zu Schulden 
kommen ließen; 
8) die Abnahme des Jahresberichtes; 
b) die Richtigsprechung der iniuh’- und Bilanz nach Anhörung des 
Berichtes des Prüfungsausschusses 
3 die Wahl der Mitglieder zum Prüfungsausschusse für das folgende 
Geschäftsjahr; 
b) die Besahlusffsng. über die sonst auf die Tagesordnung gebrachten 
Anträge des Vereinsvorstandes oder einzelner Mitglieder des Vereins, 
sowie endlich 
1) der Beschluß über die Auflösung des Vereins (§ 94). 
*)t“ 
Verwaltungsrath. 
Der Verwaltungsrath besteht aus pierzehn Mitgliedern. Für jedes Mitglied 
ist gleichzeiig ein Stellvertreter zu wählen. 
owohl die Mitglieder des Verwaltungsrathes als deren Stellvertreter müssen 
ordentliche init Landgrundstücken ansässige Vereinsmitglieder sein. 
e Mitglieder wählen unter sich durch Stimmenmehrheit, welche erst bei 
der mien Wahlhandlung eine relative sein darf, aller drei Jahre einen Vorsipenden, 
einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. 
Zum Ausweise des Vorsitzenden und seines Stellvertreters genügt die öffent- 
liche Bekanntmachung ihrer Wahl. 
Alljährlich scheidet der dritte Theil der Mitglieder und ihrer Stellvertreter 
aus, die Ausgeschicdenen sind aber sofort wieder wählbar. Ist der Vorsitzende oder 
bessen Stellvertreter mit ausgeschieden und nicht wieder gewählt worden, so hat sofort 
eine Neuwahl zu diesem Amte zu erfolgen. Hinsichtlich des Ausscheidens der Ver- 
waltungsrathsmitglieder für das erste Mal entscheide tdas Loos, später die Reihenfolge 
des Eintritts. Der Verwaltungsrath kann sich, so oft der Vorsitzende oder ein 
anderes Mitglied es für nöthig hält, für sich allein ohne das Direktorium in den 
Geschäftsräumen des Vereins oder an einem andern Orte versammeln. Die Ein- 
ladung erfolgt von dem Vorsitzenden desselben. Die Abstimmungen und Wahlen 
geschehen wie in der Generalversammlung. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn 
wenigstens acht Mitglieder des Verwaltungsrathes (unter ihnen der Vorsitzende oder 
dessen Stellvertreter) anwesend sind. Ueber die gefaßten Beschlüsse wird von dem 
gewählten Schriftführer ein Protokoll ausgenommen, welches von sämmtlichen an- 
wesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
        <pb n="129" />
        123 
877. 
Geschäftskreis des Verwaltungsrathes. 
8 76. 
Direktorium. 
Das Direktorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Ein Mitglied wird 
mit dem Vorsitze im Direktorium vom Verwaltungorathe beauftragt. 
Der Verwaltungsrath kann außerdem stellvertretende Direktorialmitglieder 
ernennen, die an Stelle wirklicher Direktorialmitglieder für den Fall von deren 
Behinderung in Thätigkeit treten. Ueberdies ist der Vorsitzende des Verwaltungs= 
rathes befugt, den Vorsitzenden im Direktorium zu vertreten. 
Die Geschäfte des Vereins werden in Gemäßheit der Satzungen, der Geschäfts- 
und Bureau-Ordnung und der abgeschlossenen Anstellungsverträge unter den Direktorial- 
mitgliedern vertheilt. 
Soweit nicht Gesammlvertretung durch die Sahungen besonders angeordnet 
ist, kann jedes einzelne Direktorialmitglied den Verein nach außen und dritten 
Personen gegenüber vertreten. 
Dem Vereine gegenüber ist jedes Direktorialmitglied für seine Handlungen 
voll verantwortlich. 
879. 
Geschäftskreis des Direktoriums. 
Das Direktorium hat unter Aufsicht des Verwaltungsrathes (§ 77) die 
laufenden Geschäfte zu führen. Dasselbe vertritt den Verein in allen und jeden 
Beziehungen und Rechtsangelegenheiten aktiv und passiv gegen Mitglieder wie gegen 
Dritte, auch bei allen gerichtlichen Handlungen und Eidesleistungen. 
Es bedarf dazu weiter keines besonderen Nachweises, als des der erfolgten 
Bekanntmachung seiner Wahl, welche vom Vereinsvorstande zu erlassen ist. 
Bei allen Rechtsgeschäften, die einen Eintrag im Grundbuche erfordern, durch 
welchen die Rechte des Vereins betroffen werden, ist die Mitwirkung von 3 Direktorial- 
mitgliedern nöthig. 
Die in solcher Weise vom Direktorium unter Beioruckung des Vereinssiegels 
vollzogenen Schriften bedürfen zum Beweise der Echtheit der Unterschriften der 
gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung nicht und sind insoweit den öffentlichen 
Urkunden gleich zu achten. 
Insbesonderc hat das Direktorium die Anmeldung neuer Mitglieder (§ 6) 
entgegenzunehmen, über deren Aufnahme (8 7) und Ausschließung (§ 10) zu ent- 
scheiden, mit ausscheidenden Mitgliedern Rechnung zu halten (8 11), alle Gelder 
des Vereins einzukassiren, über alle Darlehensgesuche Entschließung zu fassen, die
        <pb n="130" />
        124 
Kündigung und Einziehung der Kapitale und Vorschüsse rechtzeitig zu besorgen und 
in allen diesen Beziehungen streng und gewissenhaft den Saßungen und der Geschäfts- 
ordnung gemäß sich zu verhalten und dem Vereine gegenüber die Verantwortlichkeit 
dafür zu übernehmen. Doch erstreckt sich diese Verantwortlichkeit nicht auf Ver- 
tretung der Ausfälle, welche die Vereinskasse durch Zahlungsunfähigkeil der Schuldner 
erleidet, vielmehr soll ein bei Beurtheilung der Zahlungsunfähigkeit etwa gemachtes 
Versehen, insofern nur sonst die Vorschriften der Satzungen und der Geschäftsordnung 
festgehalten worden sind, eine Verantwortlichkeit nicht begründen. 
Außerdem soll das Direktorium alle an den Verein gestellten Aufragen be- 
antworten, den Verwaltungsrath von seiner Thätigkeit stels in Kenntniß erhalten, 
sowie endlich für die Vereins-Vorstandssitzungen und Generalversammlungen alles 
Erforderliche vorbereiten. 
Der Vereinsvorstand kann Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, über 
deren Befugnisse und Zeichnung die Geschäfts- und Bureau-Ordnung das Nähere 
enthält, ernennen. 
6# 80. 
* 
Vereinsvorstand. 
Zu dem Vereinsvorstande gehören sämmtliche Mitglieder des Verwaltungs= 
rathes und des Direktoriums einschließlich der stellvertretenden Mitglieder des letzteren 
mit gleicher Stimmenberechtigung. 
Die Sitzungen desselben werden in den Vereins-Geschäftsräumen abgehalten 
und zwar so oft, als es der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder des Direk- 
toriums für nöthig hält oder ein Mitglied dieser Kollegien darauf anträgt. Die 
Einladung kann sowohl von dem einen, wie von dem andern Vorsitzenden erfolgen. 
Derjenige Vorsitzende, welcher die Vereins-Vorstandsmitglieder zusammenberufen hat. 
leitet für diese Sihung die Verhandlungen. Beschlußfähig ist die Versammlung, 
wenn wenigstens acht Migglieder des Verwalltungsrathes und zwei Mitglieder des 
Direktoriums anwesend sind 
In Bezug v Abstimmungen, Wahlen und Protokollirung gelten die Be- 
stimmungen des § 7 
Die — des Vereinsvorstandes sind von den Vorsitzenden des 
Verwaltungsrathes und Direktoriums zu unterzeichnen. 
8 82. 
Geschäftskreis des Vereinsvorstandes. 
Im Allgemeinen hat der Vereinsvorstand dafür Sorge zu tragen, daß die 
Bestimmungen der Satungen und der Geschäftsordnung pünktlich erfüllt werden.
        <pb n="131" />
        126 
und deshalb das Erforderliche, soweit es nicht in den Satzungen oder in der Ge- 
schäftsordnung der Generalversammlung, dem Verwaltungsrathe ooer eden Direktorium 
vorbehalten ist, zu thun und anzuordnen. Insbesondere hat de 
1. die Vertrauensmänner und das Geschäftspersonal be keeinun, auch die 
nöthigen Geschäftsräume zu beschaffen; 
die Höhe des Eintrittsgeldes von Jahr zu Jahr zu bestimmen (8 14); 
der Generalversammlung für die nach § 75 unter c und d zu fassenden 
Neiohluse Vorschläge zu machen; 
über Provisionen allgemeine Vestimmungen zu treffen, 
die Höhe des Zinsfußes für die Pfandbriefe zu bestimmen (6 22) 
den Beitrag von den Tilgungsrenten der unkündbaren Darlehen zu 
den Venvaltungskosten zu bestimmen (8 22); 
die Höhe der vom Werthe des beweglichen und unbeweglichen Eigen- 
thums des Vereins alljährlich staktfindenden Abschreibungen zu be- 
stimmen; 
8. die Geschäfts-, Bureau= und Kassenordnung festzustellen. 
lrr R 
6# 3. 
Prüfungsausschuß. 
84. 
Vertrauensmänner. 
Der Vereinsvorstand ernennt aus den Vereinsmitglicdern Vertrauensmänner, 
welche die ihnen von dem Direktorium übertragenen Geschäfte besorgen und zugleich 
die Wünsche der Milglieder an das Direktorium bringen. Leßteres kann den Ver- 
trauensmännern zu gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen besondere Voll- 
macht ertheilen 
r Vereinsvorstand kann dasjenige Gebiet, für welches dem Vereine die 
Ausübung seiner Geschäftsthätigkeit in Gemäßheit dieser Satzungen gestattet ist, in 
Bezirke eintheilen. 
8 86. 
Inventur. 
Alljährlich den 31. Dezember werden die Bücher des Vereins geschlossen 
und die Bilanz ist alsdann in Sähe der Geschäftsordnung von dem Direktorium 
öffentlich bekannt zu machen. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes ist monat- 
lich ein Abschluß der Nohleanz mitzutheilen.
        <pb n="132" />
        126 
8 87. 
Staatsaufsicht. 
Zur Ueberwachung des Vereins werden von der Staatsregierung Künigliche 
Kommissare bestellt. Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vereinsvorstandes 
theilzunehmen und die Bücher und Schriften des Vereins jederzeit einzusehen. 
Namentlich haben sie bei Ausfertigung der Pfand= und Kreditbriefe mitzu- 
wirken (§g 52, 62) und sind befugt, der Gencralversammlung, zu welcher sie jedes- 
mal einzuladen sind, beizuwohnen, um in derselben darüber wachen zu können, daß 
den formellen Vorschriften der Satungen gehörige Folge geleistet, auch nichts 
beschlossen werde, was den Geseen, Saßungen oder soust bestehenden Vorschriften 
zuwiderläuft. 
8 68. 
Oeffentliche Bekanntmachungens 
Alle in den Satungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen unter 
dem Namen des Vereins. Dieselben haben mindestens in der Leipziger Zeitung zu 
erfolgen; der Abdruck in dieser genügt zur Giltigkeit der Bekanntmachung auch 
dann, wenn dem Vereinsvorstande, Verwaltungsrathe oder Direktorium durch die 
Geschäftsordnung die Benutzung noch anderer Blätter zu demselben Zwecke zur 
Pflicht gemacht wird. 
Bei mehrmaligen Bekanntmachungen werden die satzungsmäßigen Fristen von 
der ersten Bekanntmachung ab gerechnet. 
Sechzehnter Abschnitt. 
Kassenwesen. 
8 89. 
Allgemeiner Reservefond. 
Durch die Eintrittsgelder der Mitglieder (6 14), durch einen vom Vereins- 
vorstande zu bestimmenden Antheil vom Reingewinne und durch die infolge Ver- 
jährung dem Vereine zufallenden Beträge wird ein allgemeiner Reservefond gebildet. 
Dieser haftet für Verluste und kann nur geschlossen werden, wenn er eine Höhe 
von zehn Prozent des Kapitalbetrags der sämmtlichen Darlehen erreicht hat. Muß 
er zur Deckung etwaiger Ausfälle angegriffen werden, dann ist so lange, bis das 
Entnommene wieder ersetzt ist, der ganze Reingewinn zum Reservefond zu ziehen. 
g 90. 
Tilgungsfond der einzelnen Pfand= und Kreditbrief-Serien. 
Außerdem ist bei der allgemeinen Vereinskasse für jede Serie der unkünd- 
baren Darlehen ein besonderer Tilgungsfond zu bilden, zu welchem der jährliche
        <pb n="133" />
        reine Gewinn von diesen Darlehen jedoch nach Abzug des nach 88 22, 82 zu be- 
stimmenden Beitrags zum Verwaltungsaufwande, der in die allgemeine Vereinskasse 
fließt, verwendet wird. 
8 91. 
Verwaltungsaufwand. 
Die Verwaltungskosten werden aus der allgemeinen Vereinskasse bestritten, 
wozu nach Verhältniß des Arbeitserfordernisses aus den Einnahmen von unkündbaren 
Darlehen ein verhältnißmäßiger Beitrag vom Vereinsvorstande festgestellt wird. 
*2P 
Reingewinn und Dividende. 
Der Ueberschuß sämmtlicher Aktiven über sämmtliche Passiven bildet nach 
Deckung der Verwaltungskosten (§ 91) und nach den erforderlichen Abschreibungen 
(6 82 Nr. 7) den Reingewinn, welcher nach Abzug des Antheils zum Reservefond 
(6 89) und der etwa zu gewährenden Tantièemen (§ 80) unter die Vereinsmitglieder 
nach Verhältniß ihrer Stammantheile als Dividende vertheilt wird oder theilweise 
aus das nächste Jahr überschrieben werden kann. Die Dividende wird auf Vorschlag 
des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung festgestellt und hierauf von einem 
innerhalb der nächsten zwei Wochen liegenden. öffentlich bekaunt zu machenden Tage 
ab bei der Vereinskasse in Dresden gegen Einlieferung des Kontobuchs oder auf 
eine anderc, vom Vereinsvorstande zu bestimmende Weise baar ansgezahlt. 
Siebzehnter Abschnitt. 
Auflösung. 
8 94. 
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann in der Generalversammlung nur 
mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Dabei ist die Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Vereinsmitglieder erforderlich 
und nur, wenn diese Zahl auch in einer anderweit unter Hinweis auf diese Be- 
stimmung anberaumten Gencralversammlung nicht zu erreichen ist, können die An- 
wesenden ohne Nücksicht auf ihre Zahl die Auflösung giltig beschließen. 
Vor der Beendigung der satzungsmäßigen Tilgung der unkündbaren Darlehen 
hat ein Auflösungsbeschluß nur die Folge, daß neue Geschäfte nicht mehr gemacht, 
die kündbaren Darlehen eingezogen, die kündbaren Pfandbriefe gekündigt und alle 
Passiven des Vereins, mit alleiniger Ausnahme der unkündbaren Pfand= und 
Kreditbriefe, abgestoßen werden. 
18
        <pb n="134" />
        128 
Die Liquidation wird durch Beschluß der Generalversammlung entweder dem 
Direktorium oder einem besonderen Ausschusse übertragen. 
Jede Auflösung ist sofort dem Königlichen Amtsgerichte zu Dresden oder 
dem künftig an dessen Stelle tretenden Gerichte anzuzeigen, auch alsbald nach dieser 
Anzeige von dem Direktorium unnerzüglich einmal im Amtsblatte des Gerichts und 
dreimal in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. Durch diese Bekanntmachung 
sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei dem Vereine zu melden. 
*i 
Die aus den Büchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger 
des Vereins sind hierzu außerdem durch besondere Erlasse aufzufordern. Unterlassen 
sie die Anmeldung, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. 
Dies Letztere mus auch hinsichtlich der noch schwebenden Verbindlichkeiten 
und der streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Vereins- 
vermögens bis zu deren Erledigung ausgeset bleibt oder den Gläubigern eine an- 
gemessene Sicherstellung gewährt wird. 
5 96. 
Der verbleibende Vermögensbestand einschließlich der Stammantheile (88 15 
und 60) ist bis nach satzungsmäßiger Tilgung aller unkündbaren Darlehen jeden- 
falls aber noch ein Jahr lang nach der dritten Bekanntmachung aufzubewahren; 
die Vereinsvorstandsmitglieder bästrn für jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung 
als Gesammtschuldner und haben etwa satzungswidrig geleistete Zahlungen zu 
ersetzen. 
Ueber das nach Berichtigung der Passiven noch verbleibende Vermögen ver- 
fügt die nach Ablauf genannten Jahres zu berufende letzte Generalversammlung. 
AUchtzehnter Abschnitt. 
Obliegeuheiten des Vereins gegenhber dem Gerichte. 
509. 
Alle Abänderungen dieser Satuungen sind bei dem Königlichen Antsgeriche 
zu Dresden oder dem künftig an dessen Stelle tretenden Gerichte in gehörig v 
#gener Urschrift einzureichen und dort minbesteus eine beglaubigte Abschrift der 
beschlossenen Aänderungen zu Jedermanns Einsicht niederzulegen. 
Ebenso hat der Verein die Personen seines Direktoriums und die bei dem- 
selben vorbomenben Veränderungen unter Beifügung der erforderlichen Nachweise 
bei dem Gerichte anzuzeigen.
        <pb n="135" />
        129 
8 100. 
Abänderungen der Satungen erlangen gegen Nichtmitglieder erst mit der 
Anzeige bei dem in § 99 bezeichneten Gerichte rechtliche Wirkung. 
8 102. 
Das Gericht kann den Verein und seine Vertreter zur Befolgung der ihnen 
obliegenden Verpflichtungen durch Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 150 Mark, 
welche im Falle des Ungehorsams angemessen zu erhöhen sind, anhalten. 
Dasselbe ist berechtigt, die bei dem Vereine über Sitzungen des Vereins- 
vorstandes und der Generalversammlungen ausgenommenen Protokolle jederzeit ein- 
zusehen. 
Dresden, am 15. Mai 1899. 
Der Vorstand 
des 
landwirthschaftlichen Krediwereins im Königreiche Sachsen. 
14. Regierungs-Verordnung 
vom 25. April 1900, 
die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln gegen Pflanzen- 
krankheiten betreffend. 
t Seronissimi Höchster Genehmigung wird, um unbefugtem Handel mit 
Eeheimnken gegen Pflanzenkrankheiten entgegenzutreten, verordnet, was folgt: 
ziger Paragrayh. 
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche zur Verhütung oder 
Heilung von Pflanzenkrankheiten zu dienen bestimmt sind, wird untersagt. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemein gesetzliche Vorschriften 
andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 
6 Wochen bestrast. 
Greiz, den 25. April 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. iete 
Saupe. 
  
18°
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        131 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
5. 
(Ausgegeben am 19. Mai 1900.) 
  
15. Landesherrliche Verordnung 
vom 28. März 1900, 
betreffend die Stiftung eines Ehrenzeichens für Angestellte in Privat- 
diensten, Arbeiter und Dienstboten, sowie die Ertheilung von Diplomen 
an dieselben. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden 
Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
2. ⁊. · 
haben Uns bewogen gefunden, ein tragbares Ehrenzeichen für Angestellte in Privat- 
biensten, für Arbeiter und Dienstboten zu stiften und über Ertheilung von Diplomen 
an dieselben Bestimmung zu treffen. 
Wir verordnen zu diesem Zwecke Folgendes: 
1. 
Das Ehrenzeichen ist für solche Personen bestimmt, welche nach zurückgelegtem 
zwanzigsten Lebensjahre dreißig Jahre ununterbrochen in einem und demselben 
Arbeits= oder Dienstverhältnisse gestanden haben, unbescholten und überhaupt einer 
solchen Auszeichnung würdig sind. 
62. 
Das Ehrenzeichen besteht aus einer Medaille aus Kupferbronce, deren 
Vorderseite die Ausschrift: „Für treue Dienstleistung“ und deren Rückseite Unsere 
Namenschiffre mit der Krone darüber enthält. 
19
        <pb n="138" />
        132 
83. 
Die Inhaber des Ehrenzeichens sind berechtigt, dasselbe, und zwar die Männer 
an einem drei Centimeter breiten schwarz-roth-gelbem Bande auf der linken Seite 
der Brust, die Frauen aber an einem schwarzsammetenen Bande um den Hals zu 
tragen. 
Das Tragen des schwarz-roth-gelben Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht 
gestattet. 
Eine Rückgabe des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers findet nicht statt. 
* 4. 
Ueber die Verleihung des Ehrenzeichens, welche Unserer Entschließung vor- 
behalten bleibt, wird eine besondere Urkunde ausgefertigt. 
85. 
Personen, welche nach zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre zwanzig Jahre 
ununterbrochen in einem und demselben Arbeits= oder Dienstverhältnisse gestanden 
haben, unbescholten und überhaupt einer solchen Auszeichnung würdig sind, wird 
nach Unserer Entschließung von Unserer Landesregierung ein Diplom ertheilt, in 
welchem die Anerkennung für treu geleistete Dienste ausgesprochen ist. 
86. 
Die gesetzlichen Vorschriften über den dauernden Verlust von Orden und 
Ehrenzeichen finden auch auf das Ehrenzeichen für treue Dienstleistung Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Hüchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unserers Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Neue Burg Greiz, am 28. März 1900. 
L 8. (gez) Heinrich KX#l. 
(gegez.) v er Beding. 
16. Regi S. M.. 4 4 
vom 11. Matl 1900 
zur Ausführung der §§ 31, 191 des Invalidenversicherungsgesetzes. 
Zur Ausführung der §§ 31, 191 des Invalidenversicherungsgesees vom 
13. Juli 1899 wird Folgendes bestimmt:
        <pb n="139" />
        133 
1. Nach § 31 des Invalidenversicherungsgesetzes sind fortan die Vorstände 
der Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkassen, der Knappschaftskassen, 
der eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfs- 
kassen und der Gemeinde-Krankenversicherungen sowie landesrechtlicher Einrichtungen 
ähnlicher Art von Amtswegen verpflichtet, ihren der Invalidenversichcerung 
unterliegenden Mitgliedern unmittelbar nach Beendigung der Krankenunter- 
stützung oder der Fürsorge während der Genesungszeit (§ 30 Abs. 6) eine Be- 
scheinigung über die Dauer der Krankheit, soweit sie nicht über die Dauer der von 
der Krankenkasse zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, zu ertheilen. 
Die Aushändigung von Krankheitebescheinigungen kann ausgesetzt bleiben, 
solange die Quittungskarte eines Versicherten bei der Krankenkasse, die die unter- 
stützung gewährt hat, hinterlegt ist. Bei der Aushändigung der Quittungskarle sind 
jedoch die Bescheinigungen über anrechnungsfähige Krankheikszeiten, die in die 
Gültigkeitsdauer der Quittungskarte entfallen, zugleich mit abzugeben. 
Die gleiche Verpflichtung liegt hinsichtlich solcher Personen, welche zur Zeit 
der Erkrankung einer der bezeichneten Krankenkassen oder der Gemeinde-Kranken- 
versicherung nicht angehören, sowie für die Dauer einer Krankheit, welche über die 
Dauer der von den Kassen oder der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden 
Krankenunterstützung hinansreicht, der Gemeindebehörde (vergl. § 4 der Regierungs- 
verordnung vom 23. Dezember 1899) desjenigen Ortes ob, an welchem der Erkrankte 
während der Krankheit seinen Wohn= oder Aufenthaltsort gehabt hat. 
Für die Bescheinigungen ist das nachstehende Formnlar zu verwenden. 
2. Die Bescheinigung darf nur versicherungspflichtigen Personen (88 1. 2 
des Gesetzenh und nur dann ertheilt werden, wenn diese vor der Erkrankung berufs- 
mäßig. nicht lediglich vorübergehend, eine die Versicherungspflicht begründende Thätig- 
keit ausgcübt haben. 
Personen, die sich, ohne versicherungspflichtig zu sein, selbst versichert haben, 
sowie Personcu, die sich nach Erlöschen ihrer Versicherungspflicht freiwillig weiter- 
versichern, dürfen Bescheinigungen über Erkrankungen, die während der Zeit der 
Selbst-= bezw. Weiterversicherung entstehen, nicht ertheilt werden. 
3. Die Bescheinigungen dürfen nur für Krankheiten, welche mit Erwerbs- 
unfähigkeit verbunden sind und den Erkrankten an der Fortsetzung seiner Berufs- 
thätigkeit gehindert haben, sowic nur für die Dauer der Enverbsunfähigkeit ausgestellt 
werden. Auf die Danuer der Krankheit kommt es nicht an; es sind also auch für 
Krankheiten, welche weniher als eine Woche dauern, Bescheinigungen auszustellen. — 
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit gleich 
geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für die 
Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs Wochen 
von der Entbindung an gerechnet. — Ein nicht normal verlaufendes Wochenbett 
gilt als gine, Krankheit im gewöhnlichen Sinne. 
Die Bescheinigung ist zu versagen für Krankheiten, welche die Erkrankten 
sich vorsahlld oder bei Begehung eines durch strasgerichtliches Urtheil festgestellten 
19°
        <pb n="140" />
        134 
Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raushändeln oder 
durch Trunkfälligkeit zugezogen haben 
Für Krankheiten, wolche durt geschlechiche Ausschweifungen entstanden sind, 
darf die 6„(3 |cheinigung nicht versagt werde 
5. Die Bescheinigungen dürfen mur ertheilt werden, wenn der Stelle die zu 
bescheinigenden Thatsachen bekannt oder glaubhaft nachgewiesen werden; sie sind dann 
unter Beidrückung des Siegels zu unterzcichnen, die Unterschrift kann durch Faksimile- 
stempel hergestellt werden. 
6. Beschwerden über die Verveigerung von Bescheinigungen oder Be- 
glaubigungen oder über den Inhalt einer ertheilten Bescheinigung sind an die 
Aufsichtsbehörde zu richten; diese entscheidet endgültig. 
Schreib= oder sonstige Gebühren dürfen für Ausstellung der Bescheinigungen 
oder Beglaubigungen sowie über die hierbei entstehenden Verhandlungen nicht er- 
hoben werden. 
Greiz, am 11. Mai 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
        <pb n="141" />
        136 
Anlage. 
Krankheitsbescheinigung. 
(6 31 des Inwalidenversicherungsgesetzes). 
D. .... (Name) .. .. . ... . . . .. in (Wohnort) ......, geboren 
im Jahre .. . . .. zu (Geburtsorn) „ Kreis (Verwaltungsbezirl) 
............. (MitglicddcrItntcrzcichnetcn.......-qunkeakasse),war 
vom..·.···.·.. biszunt.......... krank und erwerbsunfähig. 
Der Erkrankte hatte sich die Krankheit weder vorsätzlich noch bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte 
Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen; 
er war von Beginn der Krankheit der Inwalidenversicherungspflicht unterworfen 
und hatte berufsmäßig und nicht lediglich vorübergehend Lohnarbeit verrichtet. 
(#s) Der Gemeindevorstand. (Der Vorstand dern Kasse.)
        <pb n="142" />
        136 
17. Negi a.M# nsoO ann 
vom 12. Mai 1900. 
An die Stellc der unter dem 22. November 1890 (Gesetzsammlung Seite 47) 
veröffentlichten -Auweilung. betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem 
Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten (58 101 ff. 
des Gesetes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, 
Reichsgesetzblatt Seite 07)“ tritt die nachstehende Anweisung. 
Greiz, am 12. Mai 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
" v. Dietel. 
Saupe. 
Auweisung, 
betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie 
bei der Erneuerung (Ersetzung) und der Berichtigung von Quittungs- 
karten (§§ 131 ff., 158, 160 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 
13. Juli 1899) 
I. Theil. 
Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Erneucrung von Quiktungskarten. 
Formulare der Qnuittungskarten. 
I. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (C&amp; 134 des 
Gesetzes), sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter 
Quittungskarten durch neue (§ 136 und § 139 Abs. 1 des Gesetzes) erfolgt nach 
Masgabe der getroffenen Anordnungen (Regierungs-Bekanntmachung vom 3. Dezember 
1890 und § 5 der Regierungs= erordnn vom 23. Dezember 18909 — Geset- 
sammlung 1890 Seile 83 und 1899 Seite 337 —) 
a) für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs-, (Fabrik-, 
Bau= oder Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der Gemeinde- 
krankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher 
Art angehören, durch die Organe dieser Kassen, 
b) für alle übrigen Versicherten durch die Gemeindevorstände, Ortspolizei- 
beamten, die Besitzer excommunalisirter Rittergüter bezw. deren Siell- 
verkreter.
        <pb n="143" />
        137 
II. Verpflichtet zur Ausstellung u. s. w. der Quittungskarten ist diejenige 
Stelle, in deren Bezirk der Versicherte bei Binm des Antrags auf Ausstellung 
u. s. w. der Karte beschästigt ist oder, sofern er eine Beschäftigung nicht hat, die 
Stelle, in deren Bezirk er wohnt oder sich aufhält. Fiudet die Beschäftigung vor- 
übergehend im Auslande, aber in einem Betriebe stalt, dessen Sitz im Inlande 
belegen ist, so ist zur Ausstellung der Quittungskarte diejenige Stelle verpflichtet, 
in deren Bezirk der Sitz des Betriebes gelegen ist. Zur Ausstellung u. s. w. der 
Quiktungskarten für Hausgewerbetreibende, auf welche gemäß § 2 des Gesetzes die 
Versicherungspflicht durch Beschluß des Bundesraths erstreckt ist, ist diejenige Stelle 
verpflichtet, in deren Bezirk der Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden gelegen ist. 
III. Sofern bei Durchführung der Bestimmungen der 35 135, 163 die 
Ausstellung, der Umtausch oder die Erneuerung von Quittungskarten erforderlich 
wird, sind der Vorstand der Versicherungsanstalt und seine Kontrol= und Revisions- 
beamten befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Ernenerung der Quittungs- 
karten vorzunehmen. 
IV. Die Formulare der Ouittungskarten sind durch Beschluß des 
Bundesraths vom 10. November 1899 festgestellt und Seite 667 bis 672 des 
Reichegesetzblattes von 1899 bekannt gemacht. Quittungskarten in gelber is 
(Formular A) werden für versicherungspflichtige Personen und solche Personen, 
welche, nachdem ihre Versicherungspflicht aufgehört hat, die Versicherung freiwillig 
fortsetzen (Weiterversicherung). ausgestellt. Hiernach sind für Personen, welche ent- 
weder zu Anfang oder im Laufe der Versicherung eine gelbe Quittungskarte nach 
dem Formular A erhalten haben, für die Folge, ohne Rücksicht ob sie ver- 
sicherungepflichtig sind oder sich freiwillig weiter versichern, stets gelbe Quittungs- 
karten auszustellen. Quittungskarten in grauer Farbe (Formular B) werden 
solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund des Rechts zur Selbswersichemng 
freiwillig in die Versicherung eintreten oder diese fortsetzen. Wird der Inhaber 
einer grauen Quittungskarte Formular B) versicherungspflichtig, so hat er seine 
Quittungskarte gegen eine gelbe Quittungskarte (Formular A) umzutauschen und 
für die Folge stets gelbe Quittungskarten zu erhalten. 
t. Theil. 
Ouittungskarten für die Bersicherungspflicht und ihre Fortsetzung. 
(Formular A.) 
1. Abschnitt: Ausstellung der ersten Quittungskarte. (Formular 4A.) 
V. Die erste Quiltungskarte (Formular A) wird solchen Personen ausgestellt, 
welche auf Grund des Versicherungszwanges (§8 1, 2 des Gesetzes) neu in die Ver- 
licherung eintreten. Für Personen, welche einer zugelassenen Kasseneinrichtung 
, 11 des Gesehes) angehören, sowie für angemusterte Seeleute werden 
Quibtungskarten nicht ausgestellt. Die Ausstellung der Quittungskarten erfolgt,
        <pb n="144" />
        138 
sofern nicht in Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen, nur auf Antrag des 
Versicherten oder seines Arbeitgebers (8 131 des Gesetzes). Vor der Ausstellung 
ist zu prüfen, ob die Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, zum 
Eintritt in die Versicherung verpflichtet ist. Als Anhalt für diese Prüfung dient 
die Anleitung des Reichs-Versicherungsamts, betreffend den Kreis der nach dem 
Invalidenversicherungsgesetz versicherten Personen. 
Thatsachen, welche sich auf das Recht zum Eintrikt in die Versicherung 
und demgemäß zum Empfange einer ersten Quittungskarte beziehen, hat die um 
Ausstellung der Karte ersuchte Stelle zu berücksichtigen, soweit sic ihr aumlich bekannt 
sind. Im Uebrigen ist die Stelle zvar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amts- 
wegen weitere, das Vorhandensein solcher Thatsachen betreffende Ermittelungen an- 
zustellen. Soweit derartige Ermittelungen vorgenommen werden, sind sie auf dem 
reiern Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten zu ver- 
anlassen. 
Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß und nach dem Ergebniß der Er- 
mittelungen hat sich die Ausgabestelle darüber schlüssig zu machen, ob sie die 
Quittungskarte ausstellen oder die Ausstellung ablehnen will. Dabei ist grund- 
sätzlich thunlichstes Entgegenkommen zu bethätigen. Bleibt die Zu- 
surch der Ausstellung zweifelhaft und lassen sich die Zweifel nicht alebald 
beseitigen, so hat die Ausgabestelle die Versicherungsanstalt unter Mittheilung der 
die Zweifel begründenden Umstände um eine Acußerung binnen einer kurz bemessenen 
Frist zu ersuchen. Ist die Versicherungsanstalt mit der Ausstellung der Karte ein- 
verstanden oder geht eine Neußerung von ihr binnen der gesetzten Frist nicht ein, 
so hat die Ausgabestelle die Karte alsbald auszustellen. 
Widerspricht dagegen die Versicherungsanstalt der Ausstellung, so ist die Sache 
als Streitigkeit im Sinne der §§ 155, 156 des Gesetzes zu behandeln und an die 
zuständige untere Verwaltungsbehörde, soweit als solche nicht die Kartenausgabestelle 
selbst zu sungiren hat, zur Entscheidung abzugeben. Je nach dem Ergebniß des 
Streitverfahrens ist die Ausstellung der Quittungskarte, sofern sie noch nicht erfolgt 
war, vorzunchmen oder endgültig abzulehnen. War die Karte aber bereits aus- 
gestellt, so ist nöthigenfalls die Einziehung der Karte und die Vernichlung der ctwa 
verwendeten Marken nach Maßgabe des § 158 des Gesetzes zu veranlassen. 
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen bestehender 
Zweifel über die Versicherungepflicht abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Be- 
shwerde n im Aufsichtswege zu. 
VII. Bei der Ausfüllung des Formulars ist in folgender Weise zu 
verfahren: 
Neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt“ 
ist der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei 
Ausstellung der Karte beschäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbe- 
treibenden (§ 2 des Gesetzes) der Name derjenigen Anstalt, in deren Bezirk sich der 
Betriebssitz der Hausgewerbetreibenden befindet. Findet die Beschäftigung vorüber-
        <pb n="145" />
        139 
gehend im Ausland, aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen 
ist, so ist der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk der 
Sitz des Betriebes gelegen ist. 
Sodann ist die Bezeichnung der die Quittungskarte ausstellenden 
Steile (3. B. „Gemeindevorstand d0dn „Orts-Krankenkasse in 
.)) und das Datum, an welchem die Karte ausgestellt wird, einzutragen. Der 
ünterschrift des ausstellenden Beamten bedarf es nicht. Neben diese Eintragungen 
ist rechts oben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle das Dienstsiegel der 
Ausfertigungsstelle in Blau= oder Schwarzdruck abzudrucken. 
Der Vermerk für die Eintragung der Listennummern ist da, wo 
solche Listen über die ausgestellte Karte nicht geführt werden, zu durchstreichen. 
Eine Verpflichtung zur Führung folcher Listen besteht für die Quittungskarten nach 
Formular B (RNegierungs-Bekanntmachung vom 24. Januar 1900, Ziffer 1, Gesetz- 
sammlung 1900 Seite 2). 
Die Ausfüllung des Vermerks „Verwendbar für die Zeit seit dem. ten“ 
hat nur zu erfolgen, wenn in die Karte für die Zeit vor ihrer Ausstellung, z. B. 
bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht, oder bei unterbliebener recht- 
zeitiger Ausstellung der Quittungskarte, Marken einzukleben sind. Die Ausgabe- 
stellen haben zur Vermeidung nachträglicher Berichtigungen vor Ausfertigung jeder 
Quittungskarte den Versicherten zu befragen, ob in die Karte Marken für eine vor 
dem Ausstellungstage liegende Zeit eingeklebt werden sollen. Im Uebrigen ist bei 
Ausfüllung des Vermerke mit besonderer Vorsicht zu verfahren, da die Gefahr nahe 
liegt, daß Personen, welche sich nachträglich die Möglichkeit eröffnen wollen, Anspruch 
auf eine Rente oder auf eine höhere Rente zu erheben. Anträge auf Ausfüllung 
stellen. Es sind daher die thatsächlichen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und nöthigen- 
falls die Versicherungsanstalten, die nachträglich belastet werden sollen, zu hören. 
Ein mehr als vier Jahre zurückliegender Zeitpunkt darf nicht eingetragen werden 
(6 146 des Gesetzes). 
Der Vermerk ist, sofern er nicht ausgefüllt werden soll, zu durchstreichen; 
auf die Gültigkeitsdauer der Karte hat er keinen Einfluß, diese richtet sich vielmehr 
stets nach dem Tage der Ausstellung. 
Die Karte erhält die Nummer 1. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort 
und Geburtszeit sowie der Wohnort nebst Straße, Hausnummer des 
Inhabers einzutragen. Bei Frauen ist nicht der Vorname des Mannes, sondem 
der Vorname der dran ferner der Zuname des Mannes und der Geburtsname der 
Frau einzutragen, z. B. Ehefrau (Wittwe) Clara Schulz geb. Schäfer. Bei Fest- 
stellung der Aufschrift ist zur Unterscheidung des Versicherten von anderen Personen 
besondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der all- 
gemeinen Bezeichnung „Arbeiter", „Gehülfe“, „Geselle“ u. s. w. thunlichst auch der 
besondere Berufszweig, in welchem der Versicherte bei Ausstellung der Karte be- 
schästigt ist, einzutragen, z. B. landwirthschaftlicher Arbeiter“, „Schlossergeselle“ 
20
        <pb n="146" />
        140 
u. s. w. Im Uebrigen ist zu beachten, daß Eintragungen oder Vermerke, welche 
durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, unzulässig und strafbar sind (ss 139, 184 
a. a. O). Insbesondere darf die Person des Arbeitgebers nicht in die Karte ein- 
getragen werden. 
Die Eintragungen sollen handschriftlich erfolgen, doch ist es zulässig, die 
Bezeichnung der ausstellenden Stelle durch Druck oder durch Verwendung eines 
Stempels und die Eintragung des Namens der Versicherungsanstalt am Kopfe der 
Karte durch Verwendung eines Stempels zu bewirken. 
VIII. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Karte auszuhändigen oder 
dem Versicherten durch Vermittelung des Arbeitgebers kostenlos zuzustellen. 
2. Abschnitte Der Umtausch der Quittungskarten. (Formular A 
IX Der Umtausch findet der Regel nach erst dann statt, wenn die für die 
Einklebung von Marken bestimmten Felder der Quittungskarte gefüllt sind oder die 
Gültigkeit der Quittungskarte erloschen ist (§§ 134, 135 des Gesetzes). Auf seine 
Kosten darf jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Quittungs- 
karte gegen Rückgabe der älteren Karte beanspruchen (6 131 Abs. 3 des Gesetzech. 
6 Bei dem Umtausch der Quittungskarte sind folgende Geschäfte zu unter- 
eiden: 
4 hdie Aufrechnung der alten Karte, 
B. die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich 
ergebenden Endzahlen; 
C. die Ausstellung der neuen Karte; 
D. die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt. 
A. Die Aufrechnung der alten Karte. 
X. Die Aufrechnung der alten Karte hat in unmittelbarem Anschluß an 
deren Rückgabe zu erfolgen. 
Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurückgegebenen 
Quittungskarte an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle. Dabei ist Folgendes 
zu beachten: 
1. Die in der aufzurechnenden Karte durch Marken nachgewiesenen 
Beitragswochen sind ohne Rücksicht darauf, ob die Marken auf ver- 
schiedenc Versicherungsanstalten lauten, lediglich nach Lohnklassen 
zusammenzurechnen; das Zahlenergebniß ist für jede Lohnklasse getrennt 
in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte Rubrik der Tabelle 
einzutragen; 
An der vorgemerkten Stelle sind die bescheinigten Krankheiten 
und militärischen Dienstleistungen, welche innerhalb des Zeitraums 
vom Tage der Ausstellung der Karte bis zur Aufrechnung derselben
        <pb n="147" />
        - 
141 
nachgewiesen werden, nach dem Datum des Beginns und der Be- 
endigung der einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung ein- 
zutragen. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen 
Beitragswochen sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen 
Krankheitsfälle oder militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung 
der Karte nicht zulässig. Reicht der Vordruck für Krankheitszeiten 
nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfällc einzutragen sind, so 
können unter entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks 
auch die für militärische Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit 
diese für die letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Ein- 
tragung von Krankheitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den 
umgekehrten Fall. 
A.l Zum Nachweise einer Krankheit genügt eine Bescheinigung der 
in derRegierungs-Bekanntmachung vom 11. Mai 1900 (Seite 132 der 
Gesetzsammlung) vorgeschriebenen Art. Auch können für die in Reichs- 
und Staatsbetrieben beschäftigten Personen die Bescheinigungen über 
die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden 
(6 31 Abs. 2 des Gesetzes). Die Anerkennung sonstiger Nachweise 
G. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern über die 
Krankheit u. s. w.) ist jedoch nicht ausgeschlossen. 
Der Nachweis militärischer Dzenstleistungen, erfolgt durch 
Vorlegung der Militärpapiere (6 31 Abs. 3 des Gesetze 
4 Für die Eintragungeiner Krankheit ist im Eineennn. Folgendes 
zu beachten: 
a) Krankheiten, welche durch Bescheinigungen der Kassenvorstände 
oder der Gemeindebehörden nachgewiesen werden (LZiff. 3), sind 
nur dann zu berücksichtigen, wenn sic auf dem vorgeschriebenen 
Formulare ausgestellt sind. 
sind serner nur solche Krankheiten einzutragen, welche 
mindestens eine volle Beitragswoche (Montag bis einschließlich 
Sonntag) gedauert haben. 
b) Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsätzlich oder bei 
Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Ver- 
brechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder 
Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, 
sind nicht einzutragen; dagegen hat die Eintragung für solche 
Krankheiten, welche Versicherte sich durch geschlechtliche Aus- 
schweifungen zugezogen haben, zu erfolgen. 
Krankheiten von Personen, welche, nachdem die Versicherungspflicht 
fortgefallen ist, sich freiwillig weiterversichern, sind, soweit die 
Krankheiten in die Zeit der Weiterversicherung fallen, nicht zu 
  
.
        <pb n="148" />
        142 
berücksichtigen; das Gleiche gilt von Krankheiten bei denjenigen 
Personen, welche vor Beginn der Krankheit eine die Versicherungs- 
pflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht 
oder nur vorübergehend gehabt haben. 
d) Ergiebt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht ver- 
hinderl gewesen ist, seine die Versicherungspflicht begründende 
Beschäftigung fortzusetzen, so ist die Eintragung abzulehnen. Hier- 
hin gehört auch der Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen 
Fortsetzung des die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- 
oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind. 
e) Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr 
gedauert haben, ist die über diesen Zeitraum hinausreichende 
Dauer der Krankheit nicht einzutragen. 
ßDie an eine Krankheit sich anschließende, mit Erwerbsunfähigkeit 
verbundene Genesungszeit wird der Krankheit gleichgcachtet. 
Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette 
für die Dauer der dadurch veranlaßten Enrwerbsunfähigkeit, aber 
höchstens für sechs Wochen von der Entbindung an gerechnet. 
6. Die Eintragung einer militärischen Dienstzeit ist zu ver- 
sagen: 
a) wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht 
zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; für 
die Daucr von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten kommen jedoch 
auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung 
der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind; 
b) wenn es sich um militärische Dienstleistungen während der frei- 
willigen Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses handelt; 
c) wenn sich ergiebt daß der Inhaber der Quittungskarte vor 
eginn der militärischen Dienstleistung eine die Ver- 
sicherungspflicht begründende Bechäftigung, über- 
haupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat. 
7. Vor Eintragung der Krankheitszeiten und der militärischen Dienst- 
leistungen ist die Anrechnungsfähigkeit derselben zu prüfen. Ergeben 
sich hierbei Zweifel, so ist deren Vehebung durch Rückfragen oder in 
sonst geeignet erscheinender Weise, sofern dies ohne besondere Kosten 
möglich ist, herbeizuführen. Gelingt die Beseitigung der Zweifel nicht, 
so sind die fraglichen Krankheiten und militärischen Dienstleistungen 
zu berücksichtigen, jedoch ist der Versicherungsanstalt bei Uebersendung 
der aufgerechneten Karte oder sogleich von dem obwaltenden Bedenken 
Mittheilung zu machen. 
Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei 
der Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu 
*
        <pb n="149" />
        143 
berücksichtigen sind, so hat sie dem Inhaber der Quittungskarte, sofern 
derselbe deren Anrechnung nicht selbst beantragt hat, die Bei- 
bringung der erforderlichen Nachweise zu empfehlen. Die Aufrechnung 
kann in diesem Falle nachträglich vervollständigt werden. 
Unter die Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das 
Datum, sowie ihre dienstliche Bezeichnung (3. B. Gemeindevorstand von 
..... ) zu setzen; der Unterschrift des aufrechnenden Beamten bedarf 
es nicht. Die Bezeichnung des Ortes und Datums sowie der auf- 
rechnenden Stelle kann durch Stempelabdruck erfolgen. Neben die 
Bezeichnung der aufrechnenden Stelle ist deren Siegel abzudrucken. 
** 
B. Die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden 
ndzahlen. 
XI. Ueber das Ergebniß der Aufrechnung ist dem Inhaber der uunge 
karte eine Bescheinigung zu ertheilen, welche die aus der Aufrechnung sich e 
gebenden Endzahlen wiedergiebt. Für diese Bescheinigung ist das beiliegende Hoimuf#. 
welches der Aufrechnungstabelle in der Quittungskarte entspricht, zu verwenden 
Legt. der Inhaber der Quittungskarte ein Sammelbuch für Bescheinigungen vor, so 
ist in dieses das Ergebniß der Aufrechnung einzutragen. 
Die Bezeichnung des Orts, Dotums und der bescheinigenden Stelle auf der 
Bescheinigung kann durch Aufdruck eines x erfolgen. Der Unterschrift des 
bescheinigenden Beamten bedarf es nicht. Bescheinigung ist im unmittel- 
aren Anschluß an die tie auszustellen und mit der 
neuen Quittungskarte auszuhändi 
Erfolgt die Aufrechnung durch eine gen. . lei der die Quittungskarte 
gemäß § 153 des Gesebes hinterlegt ist, so ist die Aufrechnungsbescheinigung dem 
Versicherten innerhalb 14 Tagen nach der Aufrechnung zuzustellen. Die Aushändigung 
kann durch Vermittelung des Arbeitgebers erfolgen. 
XII. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Quittungskarte und gegen 
den Inhalt der Bescheinigung steht nach § 137 des Gesetzes dem Versicherten binnen 
zwei Wochen nach Aushändigung der Bescheinigung der Einspruch zu. 
Einspruch ist unter Vorlegung der Bescheinigung bei derjenigen Stelle zu erhben. 
welche die Ouittungskarte aufgerechnet und die Bescheinigung ausgestellt hat; dieselbe 
Stelle hat auch über den Einspruch zu befinden. 
Das Berfahren über den Einspruch ist an besondere Formen nicht gebunden. 
Wird der Einspruch als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Be- 
scheinigung entsprechend zu berichtigen. Die Zurückweisung des Einspruchs ist dem 
Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann mündlich oder durch Zufertigung eines 
schristlichen Bescheides gegen Behändigungsschein geschehen. Sind der Entscheidung 
förmliche Beweiserhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf seinen 
Antrag und seine Kosten Abschrift der Beweisverhandlungen zu ertheilen. 
—
        <pb n="150" />
        144 
XIII. Gegen die völlige oder theilweise Zurückweisung des Einspruchs findet 
binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Be- 
scheinigung und des auf den Einspruch etwa ertheilten schriftlichen Beschceides 
Beschwerde an die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde 
statt. Die Beschwerde kann sowohl bei dieser als auch bei der Stelle, gegen deren 
Bescheid sich die Beschwerde richtet, eingelegt werden. 
Das Verfahren über die Beschwerde ist an besondere Formen nicht gebunden. 
Die ergangene Entscheidung ist endgültig (§ 137 des Gesetzes). Wird die Beschwerde 
als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung nöthigenfalls 
auf einem besonderen mit derselben zu verbindenden Blatt Papier mit farbiger 
Tinte entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer unter 
Rückgabe der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die aufgerechnete Quittungs- 
karte aber der aufrechnenden Stelle zurückzugeben. 
XIV. Aus dem Einspruch und der Beschwerde sollen dem Versicherten in 
der Regel keine Kosten entstehen, doch ist die über den Einspruch oder die Beschwerde 
entscheidende Stelle besugt, dem Versicherten die Kosten für solche Anträge zur Last 
zu legen, deren Unbegründetheit dem Versicherten bekannt war oder bekannt sein 
mußten. Zu diesen Kosten gehören auch Portoauslagen. Die Auferlegung der 
Kosten ist zu begründen. 
C. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte. 
XV. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte erfolgt nur gegen Rückgabe 
der älteren Karte und Zug um Zug mit dieser Rückgabe. 
Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung der 
ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziffer V—VIII), jedoch mit folgenden 
Aenderungen: 
1. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte darf in der Regel nicht von 
einer besonderen Feststellung, ob zur Zeit eine Versicherungepflicht besteht, abhängig 
gemacht werden. Vielmehr hat im Allgemeinen jeder, welchem eine Quittungskarte 
einmal ausgestellt worden ist, das Recht, den Umtausch derselben zu verlangen, und 
nur in solchen Fällen ist der Umtausch ausnahmsweise zu versagen, in denen die 
Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinnt, daß die alte Quittungskarte 
zu Unrecht ausgestellt worden ist. 
2. Ferner ist in die Rubrik „Versicherungsanstalt“ stets diejenige 
Versicherungsanstalt einzutragen, welche auf der ersten Quittungskarte des Ver- 
sicherten verzeichnet war. Als diese gilt diejenige Versicherungsanstalt, welche auf 
der der Nummer nach nächstvorhergehenden Karte, also in der Regel auf der zum 
Umtausch übergebenen Karke verzeichnet ist, sofern sich als erste Vesscherungsanpalt 
nicht zin bestimmte andere ergiebt (§ 133 des Gesetzes). 
Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche 
auf die Fanl der aufgerechneten Karte, soweit dieselbe zu ermitteln ist, folgt. Eni-
        <pb n="151" />
        146 
hält diese beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue Karte mit der Zahl 4 zu be- 
zeichnen. Als „Berufsstellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck ergiebt, diejenige 
Verufsstellung einzutragen, welche der Inhaber zur Zeit der Ausstellung 
der neuen Onittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quittungs- 
karte eine andere Berufsstellung angegeben war. Solche Verschiedenheiten werden 
sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, ein anderes 
Gewerbe begonnen worden ist u. s. w. 
D. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt. 
XVI. Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig aufzubewahren und 
spätestens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an den Vorstand der 
Thüringischen Landesversicherungsanstalt portofrei zu übersenden. 
Etwaigen Wuünschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungs- 
termine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs= oder Beschwerdefrist und, 
sofern Einspruch oder Beschwerde eingelegt ist, vor Erledigung derselben ist die 
betreffende Karte nicht abzusenden. Jeder Sendung ist ein Verzeichniß der über- 
sandten Karten beizufügen jbergl. Regierungs-Bekanntmachung vom 16. Februar 
1900 — Gesetzsammlung Seite 1 
XVII. Die aung eenl taben mit der Quittungskarte zugleich die 
Bescheinigungen über Krankheiten (X Ziffer 3) und zwar auch dann, wenn die 
Eintragung der Krankheit abgelchnt worden (X Ziffer 5 a), sowie Nachweise über 
Beschäftigungen, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten der Lersicherungosick 
für den Berufszweig des Versicherten fallen, abzunehmen und mit der Quittungs- 
karte an die Versicherungsanstalt zu übersenden. Die beernbunuosh en und 
Arbeitsnachweise sind den aufgerechneten Quittungskarten beizufügen. 
Das Gleiche gilt in Ansehung derjenigen Bes cheinigungen, welche nach 
§6 0 Absatz 2 des Gesehes solchen Personen auszustellen sind, die aus einer vom 
1½½ zur Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassenen 
besonderen Kasseneinrichtung ausscheiden. Militärpapiere sind nicht abzunehmen. 
weil dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden und aus deren etwaiger 
Rückforderung aus dem Gewahrsam der Desscherungennfaleen Kosten und Weiterungen 
entstehen würden. 
3. Abschnitt. Die Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten. 
(Formular A.) 
XVIII. Hat der Inhaber seine Quiltungskarte verloren, oder ist die Quittungs- 
karte ganz oder theilweise zerstört, oder aus einem anderen Grunde als wegen 
Füllung mit Beitragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauchbar geworden, so 
ist der Inhaber bercchtigt, die Ersetzung dieser Quittungskarte durch 
eine neue Quittungskarte zu beauspruchen (§ 136 des Gesetzes). Hierbei 
ist in folgender Weise zu verfahren:
        <pb n="152" />
        146 
1. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu erneuernden 
Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der Ausgabe- 
stelle und die Nummer der Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, die 
Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so 
erhält die erneuerte Karte den Namen der Versicherungsanstalt, in deren Bczirk der 
Versicherte zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die Bezeichnung der die Er- 
neuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. Oben am Kopf der Karte 
oder an einer anderen, den genügenden Raum darbietenden Stelle ihrer Außenseite 
ist (handschriftlich oder durch Aufdrücken eines Stempels) der Vermerk „Erneuert" 
zu sehben; an dem für das Dienstsiegel bestimmten Platze ist das Dienstsiegel der- 
jenigen Stelle abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch wenn die frühere 
Karte von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. 
.In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahne von Marken 
bestimnten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit thunlichster Ranmer- 
sparniß einzutragen, für wieviel Beitragswochen Marken in der zu erneuernden 
Quittungekarte nachweislich für die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalte. 
enthalten waren. Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist 
des Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist deren 
Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Karle einzu- 
tragen. Im Uebrigen bedarf cs eines glaubhaften Nachweises. Zu einem glaub- 
haften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers 
oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Ver- 
sicherten für ausreichend zu erachten. Wird ein glaubhafter Nachweis darüber, ob 
und viewiel Beitragsmarken in der zu erneuernden Karte enthalten waren, nicht 
geführt, so ist von der Markenũbertragung abzusehen und in die erneuerte Karte 
der Vermerk aufzunchmen: „Bei Erncucrung der Karte waren Beitragsmarken nicht 
zu übertragen.“ Dieser Vermerk bedarf weder der Unterschrift noch der Beidrückung 
des Dienstsiegels. 
Bei Uebertragung der in der zu ernenernden Karte nachgewiesenen 
Beiträge ist zu beachten, daß für mehrere Beitragswochen gemeinsam nur eine 
Marke verwendet werden kann, im Uebrigen soll in der aus dem nachfolgenden 
Beispiel sich ergebenden Weise verfahren werden: 
„Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 W. II. V. A. Königreich Sachsen. 
13 „ III. „ „ Brandenburg. 
„ „ Rheinprovinz. 
Greiz den 9 mn 1900. (Name des den 1bertragumge--Vermerl 
ausstellenden Beamten.) 
Dabei bed te die Abkürzungen W. z(Beitrag,wochen „B. A. „Versicher- 
ungsanstalt“, die römischen Ziffern J, II, III, IV. V die Lohnklassen, die arabischen 
Ziffern die Anzahl von Beitragswochen, für l Marken aus der betreffenden 
Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren; 3z. B. können die oben auf-
        <pb n="153" />
        147 
geführten 13 Wochen II. Versicherungsanstalt Brandenburg aus einer nach dem 
1. Jannar 1900 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen hergestellten 
Beitragsmarke Ill. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Brandenburg herrühren. 
Der Ulebertragungsvermerk ist von dem übertragenden Beamten mit Ort und Datum 
und seiner Namens-Unterschrift zu versehen und durch Beidrückung des Dienstsiegels 
zu beglaubigen. Eine Entsernung der auf der unbrauchbar gewordenen Quittungs- 
karte vorhandenen Marken und ihre Einklebung in die neue Karte ist unstakthaft. 
bie erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Ver- 
treter auszuhändigen. War die ältere Karte, welche durch die neue ersetzt ist, ganz 
oder zum Theil noch vorhanden, so ist dieselbe von der Ausgabestelle einzubehalten 
und mit dem Vermerk: „Nach Erneuerung einbehalten“ oder mit einem 
ähnlichen Vermerk und dem Dienstsiegel der erneuernden Stelle zu versehen. Die 
Aushändigung der neuen Karte hat Zug um Zug mit der etwaigen Uebergabe der 
alten Krte #n geschehen. 
Nach §s 137 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei Wochen 
nach urnsa be der neuen Quittungskarte gegen den Inhalt Kallebertragung 
Einspruch zu erheben. Auf den Einspruch und das n finden die Be- 
stimmungen unter XII bis XIV Anwendung. Nach Ablauf der Einspruchs= und 
Beschwerdefrist oder nach Beendigung des Einspruchs= und Beschwerdever= 
fahrens ist die alte Karte, sofern eine solche eingereicht ist, der für den Bezirk der 
erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt einzusenden. (XVI.) 
Eine Erneucrung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 136 
des Gesetzes, noch statt: 
a) wenn die Karte wegen einer aunglässigen Eitragung seitens einer 
Behörde zuehoften wird (5 139 Absatz 1 des Gesetze 
b) wenn im Falle des § 158 die untere llnu—u—“ an Stelle 
der Vernichtung der irrthümlich beigebrachten Marken die Einziehung 
der Quittungskarte und die Uebertragung des Inhalts derselben auf 
eine neue Karte anordnet (I unten 
c) wenn für den Inhaber einer gelben Cniiungetore (Formular 4) 
eine grauc Karte (Formular B) hätte ausgestellt werden müssen. (IV.) 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen 
Ausstellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen. 
4. Abschnitt. Berichtigung von Quittungskarten. 
(Formular A.) 
XX. Sind in einer Quittungskarte zu wenig Marken oder Marken einer 
zu niedrigen Lohnklasse eingeklebt, so hat die untere Verwaltungsbehörde 
(Landrathsamt für das platte Land, Gemeindevorstand in den Städten) dem ver- 
pflichteten Arbeitgeber das nachträgliche Einkleben der fehlenden Marken oder die 
Beibringung von Marken der richtigen Lohnklasse aufzugeben. Kommt der Arbeit- 
21
        <pb n="154" />
        148 
geber dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist das Bei- 
treibungsverfahren gemäß § 168 des Gesetzes einzuleiten. Für den beigetriebenen 
Betrag sind die fehlenden oder richtigen Marken anzukaufen, einzukleben und zu 
entwerthen. 
Nach Beibringung der richtigen Marken hat die untere Verwaltungsbehörde 
die zu niedrigen Marken zu vernichten und wegen Rückzahlung des Werthes der- 
selben der Versicherungsanstalt Mittheilung zu machen. Die Auszahlung des Geld- 
betrages oder die Vertheilung desselben zwischen dem bei Ankauf der vernichteten 
Marken betheiligt gewesenen Arbeitgebern und Versicherten kann dem Empfänger 
überlassen bleiben. 
Uebersendet die Versicherungsanstalt den Betrag durch die Fos so bedarf 
es der Ausstellung einer besonderen Quittung des Empfängers nicht. Es ist viel- 
mehr Sache der Versicherungsanstalt, durch Postschein oder auf andere Weise einen 
genügenden Nachweis über die Absendung des Geldbetrages zu ihren Akten zu 
bringen. 
XXI. Können die Beiträge nicht beigetrieben werden, so ist dem Versicherten 
anheimzustellen, die Beiträge für die fehlenden oder zu niedrigen Marken selbst zu 
zahlen. Ist der Versicherte hierzu nicht bereit, so ist von dem Berichtigungsver- 
fahren abzusehen, die Karte mit den minderwerthigen Marken aufzurechnen, Auf- 
rechnungsbescheinigung zu ertheilen und dem PHersichrten eine neue Karte auszu- 
stellen, leften letzteres nicht bereits geschehen i 
Die aufgerechnete Karte ist mit den t, nonnenen Vorgängen der Versich- 
erungsanstalt einzusenden. 
Wo die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen oder besondere Hebe- 
stellen erfolgt (zs 148, 150, 151 des Gesetzes), bleibt diesen die Durchführung des 
Berichtigungsverfahrens überlassen. Den Werth der nachträglich von ihnen beige- 
brachten Marken haben diese Stellen, sofern es ihnen nicht rathsam erscheint, eine 
frühere Erstattung zu fordern, mit dem nächsten regelmäßigen Beitrage einzuziehen. 
XXII. Ergiebt sich, daß zu viel Marken beigebracht sind, so hat die untere 
Verwaltungsbehörde die überschießenden Marken zu vernichten und im Uebrigen nach 
XX Abs. 2 zu verfahren. Findet das Einziehungsverfahren Anwendung, so ist 
das Erforderliche auch hier den Krankenkassen und Hebestellen zu überlassen. 
XXIIL Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher Venvendung von 
Marken einer zu hohen Lohnklasse hat die untere Verwaltungsbebörde nur 
dann einzuleiten, wenn gleichfalls dargethan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter 
sich nicht, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, über eine Versicherung in der 
betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben (§ 34 Absatz 5 des Gesetzes). Wird 
das Verfahren eingeleitet, so ist gemäß XX Absatz 2 zu verfahren. 
IV. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt bei- 
gebracht, so ist die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungs- 
anstalt zu veranlassen und im Uebrigen nach Ziffer XX Absatz 2 zu verfahren. 
Die Vertheilung des von der ersteren Versicherungsanstalt zu erstattenden Betrages
        <pb n="155" />
        149 
dem Arbeitgeber und dem Versicherten bleibt auch hier den Betheiligten 
überla 
XXV. Die unteren Verwaltungsbehörden sind befugt, an Stelle der Ver- 
nichtung von Marken die Erneuerung (Ersetzung) der Quittungskarten (3. Ab- 
schnitt) anzuordnen (§ 168 Absatz 3 des Gesetzes). Bei der Uebertragung des In- 
halts sind nur die gültigen Eintragungen zu berücksichtigen, die der Ver- 
nichtung anheimgesallenen Marken also außer Betracht zu lassen. Die eingezogene 
Quittungskarte ist nach Ziffer XVIII Nr. 3 zu behandeln. 
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Quittungskarten 
vernichtet worden, so bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und 
der von den Inhabern der Quittungskarte zu diesem Zwecke einzuziehenden Be- 
scheinigungen über die Aufrechnungen. Die die Berichtigung der Karte vornehmende 
Behörde hat die von ihr in die Karte eingeklebten Marken vor Aushändigung der 
Karte zu entwerthen. 
XXVI. Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Quittungs- 
karten, daß Marken in nicht vorschriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die 
Ausgabestelle, sofern die Betheiligten mit der Berichtigung einverstanden sind, die 
Berichtigung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen. 
5. Abschnitt. Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittungskarten. 
(Formular A.) Behandlung ungültiger Quittungskarten. (Formular A.) 
XXVII. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarten A kann nach Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 10. November 1890 (Reichsgesetzblatt Seite 667) 
durch Abstempelung verlängert werden (§ 135 Absatz 2 des Gesetzes). Die 
Abstempelung erfolgt durch die nämlichen Stellen, welche mit der Ausstellung, den 
Umtausch und der Ernenerung der Quittungskarten beauftragt sind (vergl. 
Ib der Regierungs-Bekanntmachung vom 24. Jannar 1900, Gesetzsammlung Sein 92 
Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte und zwar 
einmal für ein oder zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungstage und nur 
dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Ausstellungstage ab mindestens zwanzig 
Beitragswochen, einschließlich der denselben gemäß 8 46 Absatz 2 des Gesetzes gleich 
zu behandeluden Zeiten, nachgewiesen sind. Die Entscheidung darüber, ob die Ver- 
längerung für ein oder zwei Jahre erfolgen soll, steht der Ausgabestelle zu. Dabei 
ist auf die Größe des für Einklebung von Marken noch verfügbaren Raumes Rück- 
sicht zu nehmen. Die Verlängerung erfolgt durch Eintragung des Vermerks 
Gültigkeit um . Jahre verlängert“ auf der Innenseite der Quittungs- 
karte unter Beifügung des Datums in unmittelbarem Anschluß an die bereits 
geklebten Marken. Der Vermerk kann handschriftlich oder durch Verwendung eines 
Stempels erfolgen; er ist durch Beidrückung des Dienstsiegels zu beglaubigen. Vor 
Rückgabe der Hore sind die in der Karte besindlichen Marken, soweit sie noch nicht 
21“
        <pb n="156" />
        150 
entwerthet sind, zu entwerthen; zugleich ist auf der Innenseite der Karte hand- 
schriftlich oder durch Stempel die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken 
zu vermerken. 
Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des Vorstandes 
beruht G##nh“ dürfen nicht verlängert werden. 
VIII. Wird eine Quittungskarte zum Umtausch eingereicht, welche, weil 
seit dem e der Ausstellung zwei Jahre verflossen sind, die Gültigkeit ver- 
loren hat (§ 135), so ist der Versicherte darauf hinzuweisen, daß er berechtigt 
ist, die Anerkennung der forkdauernden Gültigkeit zu beantragen. Wird der Antrag 
gestellt, so hat die Ausgabestelle I bis IlI) diesen zu Protokoll zu nehmen, die 
Quittungskarte einzubehalten und in diese auf der Innenseite den Vermerk einzu- 
tragen: „Verspätet zum Umtausch vorgelegt". Der Antrag ist mit der 
Quittungskarte dem Vorstand der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungs- 
anstalt sogleich zu übersenden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und 
sendet, sofern er die fortdauernde Gültigkeit auerkennt, die Quittungskarte mit dem 
Anerkennungsvermerk an die Ausgabestelle zur Aufrechnung und zur Ertheilung 
der Aufrechnungsbescheinigung zurück. Die aufgerechnete Quittungskarte ist demnächst 
mit dem Protokoll an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückzugeben. Wird 
die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, so ist der Versicherte durch Vermittelung 
der Ausgabestelle hiervon zu benachrichtigen, während die Quittungskarte zur Auf- 
bewahrung von der Versicherungsanstalt zurückzubehalten ist. Stellt der Versicherte 
den Antrag auf Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit der Karte nicht, so hat 
die Ausgabestelle in die Quittungskarte auf der Innenseite den Vermerk: „Ver- 
spätet zum Umtausch vorgelegt, Anerkennungsantragnichtgestellt" 
einzutragen. 
Wird die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, oder der Antrag auf An- 
erkennung der fortdauernden Gültigkeit nicht gestellt, so ist dem Versicherten auf 
Verlangen eine en escheinigung über die Ablieferung der ungültigen Quittungskarte 
zu ertheilen. Die Aufrechnung und die Ertheilung der Aufrechnungsbescheinigung 
unterbleibt in diesem Falle. Die neue Duittungskare erhält die Nummer, welche 
auf die Nummer der ungültigen Karte folgt. 
Quittungskarten, welche bei der Vorlegung zum Umtausch Marken für weniger 
als zwanzig Beitragswochen enthalten (§ 46 des Gesetzes), sind, sofern seit dem 
Tage der Ausstellung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, als gültige Karten zu 
behandeln. 
Für die Berechnung der zweijährigen Frist (§ 135) ist zu beachten, daß die- 
selbe ihr Ende erst mit Ablauf des Tages erreicht, welcher durch seine Pcheichnung 
dem Ausstellungstage entspricht. Hiernach verliert z. B. eine am 25. 1900 
ausgestellte Quitlungskarte erst mit Ablauf des 25. März 1902 ihre Olligtei. 
Der Vermerk über die Venvendbarkeit der Karte (VII Absatz 5, 6) hat auf die 
Gültigkeitsdauer der Karte keinen Einfluß. 
XXIX Die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Quittungs-
        <pb n="157" />
        151 
karten verlieren ihre Gültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer 
Ausstellung. Soweit diese Frist vor dem 1. Januar 1900 oder vor dem auf der 
Karte bezeichneten Zeitpunkte des Ablaufs der Gültigkeit ihr Ende erreicht, wird 
die Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit durch den Vorstand der Versicher- 
ungsanstalt erfolgen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karten durch 
Abstempelung ist nicht statthaft. 
M. Theil. 
Quittungskarten für Selbstversicherung und deren Fortsetzung. 
(Formular B.) 
XXX. Ausstellung der ersten Quittungskarte (Formular B). 
Die erste Quittungskarte B wird solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund 
der Selbstversicherung in die Versicherung eintreten. Personen, welche sich bei 
einer zugelassenen Kasseneinrichtung (8§ 8, 10, 11 des Gesetzes) selbstversichern, 
werden Quittungskarten nicht ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt nur auf Antrag 
des zur Eelbstversicherung Berechtigten. Vor der Ausstellung ist zu prüfen, ob die 
Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, zum Eintritt in die Versicher- 
ung berechtigt ist. Als Anhalt für diese Prüfung dient die unter V erwähnte An- 
leitung des Reichs-Versicherungsamts. 
Im Uecbrigen finden auf die Ausstellung der Quittungskarte B die Be- 
stimmungen der Ziffern VI bis VIII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß bei der Ausfüllung des Formulars neben dem am Kopf der Karte befindlichen 
Vermerk „Versicherungsaustalt“ bei sich selbstversichernden Personen, welche nicht 
beschäfligt werden, der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen ist, in 
deren Bedint sie sich aufhalten und in den Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit 
dem .. teu . ..“ ein mehr als ein Jahr zurückliegender Zeitpunkt nicht eingetragen 
werden darf 6 146 des Gesetzes). 
XXXI. Umtausch der Quittungskarten (Formular B). Auf den 
Umtausch der Quittungskarten B finden die Vorschriften der Ziffern IX bis XVI 
entsprechende Anwendung, jedoch werden bei der Aufrechnung der alten 
Quittungskarte nur die durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen zusammen- 
gerechnet und für jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse 
bestimmte Rubrik der Tabelle eingetragen. Eine Eintragung von Krankheits- 
zeiten oder militärischen Dienstleistungen findet nicht statt. Auch in die 
Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden 
Endzahlen sind dementsprechend Krankheikszeiten und militärische Dienstleistungen 
nicht einguragen. 
Die Ernenerung (Ersetzung) von Quittungskarten 
(Form *r B) Auf die Erneuerung (Ersetzung) der Quittungskarten B finden 
die Bestimmungen unter XVIII und XIX entsprechende Anwendung. Eine Erneuerung
        <pb n="158" />
        162 
der Quittungskarte B hat auch stattzufinden, wenn ein Versicherter zu Unrecht eine 
Quittungskarte B an Stelle einer Quiktungskarte A benugt. 
XXXIII. Berichtigung von Quittungskarten (Formular PB). 
Da einerseits die Verpflichtung zur Verwendung von Doppelmarken für die frei- 
willige Versicherung fortgefallen, andererseits die freiwillige Versicherung in jeder 
beliebigen Lohnklasse zugelassen ist, so findet eine Berichtigung von Quittungskarten 
nur statt, wenn Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt verwendet sind. In 
diesem Falle ist gemäß XXIV zu verfahren. 
IV. Eine Verlängerungder Gültigkeitsdauer der Quittungs= 
karten B ist nicht zulässig. Für die Behandlung ungültiger Quittungskarten 
B sind die Vorschriften unter XXVIII maßgebend. 
N. Theil. 
Schlußbestimmungen. 
XXXV. Fehlt einem Versicherten die Quittungskarte, weil sein Arbeit- 
geber die bisherige, noch verwendbare Quittungskarte widerrechtlich ein behalten 
hat, so ist eine neue Karte mit der auf die Nummer der zurückbehaltenen Karte 
folgenden Nummer auszustellen und durch Vermittelung der zuständigen Polizei= 
behörde dafür Sorge zu tragen, daß dem Arbeitgeber die Karte abgenommen und 
seine Bestrafung auf Grund 8 181 Ziff. 4 des Gesetzes herbeigeführt wird. Die 
abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelcgte Karte zu behandeln. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Versicherte es unterläßt, seine 
Quittungskarte der Krankenkasse oder Hebestelle oder dem Arbeitgeber zum Zweck 
des Marteneinklebens vorzulegen (8 131 des Gesetzes). 
. Den Vesicherten, welche einer zugelassenen Kassenein- 
richtung (88 8, 10, 11 des Gesetzes) als Mitglieder angehören, ist die Quittungs- 
karte auf ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Bescheinigte Krankheiten und mili- 
tärische Dienstleistungen sind bei der Aufrechnung nur insoweit zu berücksichtigen, 
als sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der aufzurechnenden Ouittungs- 
karte und dem Tage des Eintritts in die Kasseneinrichtung nachgewiesen werden. 
Auf der Vorderseite der Aufrechnungs-Bescheinigung ist unten der Vermerk zu setzen: 
„Neue Karte nicht ausgestellt“. Eine neue Quittungskarte ist erst beim Ausscheiden 
bes Versicherten aus der Kasseneinrichtung auf Grund dieser Aufrechnungs-· Be- 
scheinigung auszustellen. Hierbei ist in die neue Quittungskarte die Zahl einzu- 
tragen, die auf die in der Aufrechnungsbescheinigung bezeichnete Karte folgt. Wird 
diese Aufrechnungs-Bescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Quittungskarte 
die Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten 
Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1 
XX Wird von einer verheiratheten weiblichen Person die Er- 
stattung der Beiträge (§ 42) und zugleich die Ausstellung einer neuen Quittungs-
        <pb n="159" />
        163 
karte beantragt, so erhält diese Karte die auf die Nummer der letzten Karte folgen- 
de Nummer. Sobald die Beiträge erstattet sind, ist die Nummer der Karte in die 
Nummer 1 zu berichtigen. Wird der Antrag auf Ausstellung einer neuen Quit- 
tungskarte von einer verheiratheten weiblichen Person gestellt, nachdem die Beiträge 
bereits erstattet sind, so erhält die neue Karte sogleich die Nummer 1. 
XXXVIII. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Ouit- 
tungskarle sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. 
Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Quit- 
tungskarte von den Betheiligten Kosten, die auf fünf Pfennige für jede Karte fest- 
gesetzt werden, zu beanspruchen: 
1. wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen 
Beitragsmarken verwendet sind oder die Gültigkeit der Karte gemäß 8 
135 des Gesetzes erloschen ist, die Ausstellung einer neuen Quittungs- 
karte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt (§ 131 Absatz 3 
des Gesetzes). In den Fällen der Ziffer XIX hat jedoch die Auf- 
rechnung und Ausstellung der Karten stets kostenlos zu erfolgen. 
wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Versicherte 
selbst die rechtzeitige Beschaffung einer Karte zu Unrecht unterlassen 
hat, von dem Arbeitgeber beantragt wird (s 131 Abs. 2 des Gesetzes). 
Beantragt dugegen der Arbeitgeber die Ausstellung einer Ouittungs= 
karte im Auftrage des Versicherten, so sind Kosten nicht zu fordern. 
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
XXXIX. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer 
Tinte zu bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. 
Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt 
werden, sic sind mit dem Datum zu versehen und durch Beidrückung des Dienst- 
siegels zu beglaubigen. 
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneucrung und der 
Berichtigung von Quittungskarten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu 
achten, daß dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige 
Weiterungen erspart bleiben. Auch dürfen den Arbeitgebern und den Ver- 
sicherten Portokosten nicht entstehen. 
XI. Den Ausgabestellen wird von der Versicherungsanstalt die erforder- 
liche Anzahl von Formularen zu Ouittungskarten kostenlos zur Ver- 
fügung gestellt werden; Formulare, in deuen der Name der Versicher- 
un gsanstalt vorgedruckt ist, d ürfen nicht geliefert werden. Die spätere 
Ergänzung des Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt recht- 
zeitig zu beantragen; dabei sind die für Ouittungskarten von den Betheiligten er- 
erhobenen Beträge XXIVI zu verrechnen. 
Die Kosten für die Formularr der Bescheinigungen über die Aufrechnung 
(XI slgde.) tragen die Ausgabestellen.
        <pb n="160" />
        154 
Anlage 4. 
Bescheinigungs) 
über die Endzahlen aus der Aufrechnung der 
Quittungskarte. Nr. für 
  
  
uoAuqnzins öhl/6os #81 bunßlufouoseg oseld 
Dienstsiegel 
der Busgabestelle. 
) Die e Formulare für die Bescheinigung sollen 
chunlins die halbe Größe der Quittungskarte nicht 
überschreiten.
        <pb n="161" />
        Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
&amp; 6. 
(Ausgegeben am 17. Juli 1900.) 
18. M 1 à. Mer 1 *rJ 
vom 10. Juni 1900, 
betreffend die Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der 
Versicherten nach § 63 und nach § 77 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes. 
  
Im Einverständnisse mit den Regierungen der übrigen bei der Thüringischen 
Landesversicherungsanstalt betheiligten Staaten i 
1. für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den 
unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 63 des Invalidenversicherungs- 
gesebes vom 13./19. Juli 1899 die nachersichtliche Wahlordnung 4&amp; (be- 
reits in No. 147 des Amts= und Verordnungsblattes 1899 mittelst 
Regierungs-Bekanntmachung vom 9. Dezember 1899 veröffentlicht), 
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zur 
Ausschuß der Thüringischen Landesversicherungsanstalt gemäß § 77 a. 
O. die nachersichtliche Wahlordnung B 
erlassen worden, was hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht wird. 
Greiz, am 19. Juni 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
J 
v. Neding. 
Saupe. 
22
        <pb n="162" />
        A. 
Wahlordnung 
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei 
den unteren Verwaltungsbehörden. 
Auf Grund des § 63 des Invalidenversicherungsgesetzes wird von den bei 
der Thüringischen Versicherungsanstalt betheiligten Landescentralbehörden nachstehende 
Wahlordnung erlassen. 
81. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt unter Leitung eines von der Landescentral- 
behörde Beauftragten für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde mittelst 
schriftlicher Abstimmung der in diesem Bezirk vorhandenen wahlberechtigten Körper- 
schaften. 
82. 
Die Festsetzung der den wahlberechtigten Körperschaften zustehenden Stimmen= 
zahl erfolgt durch die Landescentralbehörde auf Grund der von den unteren Ver- 
waltungsbehörden ermittelten Zahlen der von den einzelnen Körperschaften vertretenen, 
auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes versicherten Personen. 
Wahlberechtigte Körperschaften, welche weniger als 50 Versicherte vertreten, 
haben eine Stimme, wahlberechtigte Körperschaften, welche mindestens 50, aber weniger 
als 100 Versicherte vertreten, haben zwei Stimmen, und wahlberechtigte Körper- 
schaften, welche 100 oder mehr Versicherte vertreten, haben für je volle 100 weitere 
Versicherte eine weitere Stimme. 
83. 
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde werden aus der Klasse 
der Arbeitgeber und der Versicherten je vier Vertreter gewählt. 
8 4. 
Die Landescentralbehörde theilt dem mit Leitung der Wahl Beauftragten das 
Verzeichniß der im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen wahlbe- 
rechtigten Körperschaften und die auf jede derselben entfallende Stimmenzahl mit. 
Soweit die Vorstände der wahlberechtigten Kassen und Vereinigungen aus 
Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Versicherten zusammengesetzt sind, 
nehmen die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Wahlkörpers nur an der 
Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder 
des Wahlkörpers nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. Vorstände, 
in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter 
der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur 
an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber Theil.
        <pb n="163" />
        157 
5 5. 
Der Beauftragte übersendet darauf dem Vorsitzenden jedes Wahlkörpers zwei 
Stimmzettel, welche den aus Anlage A und B ersichtlichen Vordruck enthalten und 4 
auf welchen die Bezeichnung der wahlberechtigten Körperschaft und die derselben zu 
stehende Stimmenzahl vom Beauftragten handschriftlich einzutragen ist. Der eine 
Stimmzettel ist für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, der andere für die Wahl 
der Vertreter der Versicherten bestimmt. 
Deu Stimmzetteln wird für die erste Wahl je ein Stück dieser Wahlordnung 
beigefügt. 
66. 
Der Vorsitzende des Wahlkörpers beruft zur Vollziehung der Wahl alsbald 
nach Empfang der Stimmzettel die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkörpers 
(Vorstandsmitglieder von Krankenkassen u. s. w.), welche durch Stimmenmehrheit 
darüber zu beschließen haben, wen sie durch Ausfüllung der eiliurkaäe zu Ver- 
tretern wählen wollen. Die Leitung der Wahl liegt dem Vorsitzenden ob. 
Behufs Ausübung der Wahl haben die Mitglieder des #Wan43rpere unter 
Benutzung des auf den Stimmzetteln enthaltenen Vordrucks die durch Mehrheits- 
beschluß ermittelten Namen, Wohnort (Wohnung) und die Berufsstellung von so 
vielen wählbaren Personen einzutragen, als von ihnen Vertreter zu wählen sind. 
Die Stimmzettel sind von den Wählenden oder von dem Vorsitzenden des 
Wahlkörpers zu unterschreiben und mit der vorgedruckten Bescheinigung zu versehen. 
Der Vorsitzende ist befugt. die Wahlen schon vor Empfang der Stimmzettel 
vollziehen zu lassen, sofern eine besondere Zusammenberufung des Wahlkörpers in 
der Zeit nach Empfang der Stimmzettel unzweckmäßig ist. Bei der Berufung der 
stimmberechtigten Mitglieder des Wahlkörpers ist solchen Falls ausdrücklich mitzu- 
theilen, daß die Wahlen stattfinden sollen. 
§ 7. 
Die Stimmzettel sind zwei nach Empfang ausgefüllt und unter- 
schrieben an den Beauftragten einzusenden. 
88. 
Nicht unterschriebene oder nicht mit dem richtigen Vordruck versehene Stimm- 
zettel sind ungültig. 
Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden. 
Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten 
nicht deutlich bezeichnen, sind nicht mitzuzählen. 
efinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen einge- 
tragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst 
und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen. 
22
        <pb n="164" />
        158 
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen entscheidet vorbehaltlich 
der Beschwerde an die Landescentralbehörde der Beauftragte. Derselbe ist befugt, 
offenbare Unrichtigkeiten in den Stimmzetteln ohne Weiteres zu berichtigen. 
89. 
Der Beauftragte stellt binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einlieferungs- 
frist (§ 7) die Wahlergebnisse zusammen und nimmt hierüber unter Zuziehung eines 
vereidigten Protokollführers ein Protokoll auf aus welchem der Name, der Wohn- 
ort (die Wohnung) und die Berufsstellung der Personen, auf, welche Stimmen ge- 
fallen sind, die Zahl der auf die einzelnen Personen gefallenen gültigen und un- 
gültigen Stimmen und der Name der gewählten Vertreter zu ersehen sind. Der 
Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll 
ersichtlich sein. 
Hegt der Beaustragte Zweifel an der Wählbarkeit der gewählten Personen, 
so hat derselbe den Sachverhalt aufzuklären. 
Stimmzettel, welche zwar nach der im § 7 bestimmten Frist, jedoch vor Fest- 
stellung des Wahlergebnisses bei dem Beauftragten eingehen, sind noch zu berück- 
sichtigen. 
810. 
Auf die in die Stimmzettel eingetragenen Personen entfallen so viele Slimmen, 
wie von der Landescentralbehörde als Stimmenzahl des betreffenden Wahlkörpers 
in Gemäßheit des § 2 festgeseht und in die Stimmzettel eingetragen worden sind. 
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen, bei Stimmengleichheit das von dem Beauftragten zu ziehende Lvos. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrenut für die Vertreter der 
Arbeitgeber und für die Vertreter der Versicherten. 
*l11. 
Derjenige, welcher die meisten Stimmen als Vertreter erhalten hat, gilt als 
erster, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter, der- 
jenige, welcher darnach die meisten Stimmen erhalten hat, als dritter Vertreter und 
so fort. 
*5 12. 
Die gewählten Vertreter werden durch den Beauftragten von der Wahl 
schriftlich in Kenntniß gesetzt und unter Hinweis auf § 94 des Inwalidenver= 
sicherungsgesetzes und die im Verfolg dieser Bestimmung etwa erlassenen statutarischen 
Vorschriften über die Ablehnung von Wahlen aufgefordert, binnen einer Woche dem 
Beauftragten schriftlich Anzeige zu machen, sofern sie die Wahl ablehnen wollen. 
Wird binnen dieser Frist ein geseplicher oder statutarischer Ablehnungsgrund 
nachgewiesen, so gilt derjenige, welcher für die betreffende Stelle die nächstmeisten
        <pb n="165" />
        159 
Stimmen erhalten hat, an Stelle des Ablehnenden als gewählt. Beide Personen 
sind durch den Beauftragten hiervon in Kenntniß zu sehzen. 
Wird die Wahl ohne geseplichen oder nahns sete Grund abgelehnt, so ist 
hierüber von dem Beauftragten dem Vorstande der Versicherungsanstalt alsbald 
Anzeige zu erstatten (zu vergleichen § 90 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes). 
rô 13. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt auf fünf Jahre. 
Die erstmalige fünfjährige Wahlperiode läuft vom 1. Januar 1900 an. 
Die in Folge Ablaufs der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter bleiben so 
lange im Amt, bis die Neuwahlen stattgefunden haben. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
814. 
Binnen einer Woche nach Abschluß der Wahl reicht der Beauftragte das von 
ihm aufgenommene Protokoll unter Beifügung der Stimmzettel und der übrigen 
Wahlmaterialien der Landesrentralbehörde ein, welche den Vorstand der Versicherungs- 
anstalt von dem Ausfall der Wahl in Kenntuiß setzt. 
* 15. 
Streiligkeiten über die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen werden von der- 
jenigen Landesrentralbehörde entschieden, in deren Gebiet die Wahl stattgefunden 
hat. Erklärt dieselbe eine vollzogene Wahl für ungültig, so ist die betreffende Wahl 
gemäß dieser Wahlordnung zu wiederholen. Die Landescentralbehörde ist erforder- 
lichen Falls auch von Amtswegen befugt, die Wiederholung einer ungültigen Wahl 
oder die Berichtigung des von dem Wahlbeauftragten festgestellten Wahlergebnisses 
anzuordnen. 
*l 16. 
Alle die Wahl betreffenden Zustellungen des Beauftragten an die Wahl- 
körper und an die Gewählten erfolgen. soweit sie den Lauf von Fristen bedingen, 
gegen Zustellungsurkunde oder durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. 
* 1 
Im Uebrigen sind für das i die in Anlage C abgedruckten gesetz- 
lichen Vorschriften maßgebend.
        <pb n="166" />
        160 
Anlage A. 
  
Stimmzettel für die Wahl von vier Vertretern der Arbeitgeber bei der unteren 
Verwaltungsbehörde. 
Der Wahlbezirk umfaßt: 
Wahlberechtigte Körperschaft: 
Zahl der dem Wahlkörper zustehenden Stimmenzahl: 
Es werden gewählt als Vertreter: 
(Vor= und Zuname, Wohnon, Wohnung, Berussstellung.)
        <pb n="167" />
        161 
Rückseite. 
Bescheinigung. 
Es wird bescheinigt: 
1) daß nur diejenigen Mitglieder des Wahlkörpers die Wahl vollzogen 
haben, welche zur Theilnahme an der Wahl der Vertreter der 
Arbeitgeber berechtigt warenh;: 
2) daß die Wahl der in den Stimmzettel eingetragenen Personen ordnungs- 
mäßig durch Stimmenmehrheit vollzogen ist; 
3) daß die Gewählten deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der 
umstehend bezeichneten unteren Verwaltungsbehörde, und zwar min- 
destens zur Hälfte an deren Sitz oder in einer Entfernung bis zu 
10 Kilometer von demselben wohnende Personen sind, welche zum 
Amt eines Schöffen fähig sind (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzeo), 
sowie entweder Arbeitgeber der nach Mashgabe dieses Gesetzes ver- 
sicherten Personen oder bevollmächtigte Leiter von Betrieben solcher 
Arbeitgeber sind, auch soweit sie selbst bersichert sind, andere Ver- 
sicherte nicht bloß vorübergehend beschäftigen 
4) daß die Gewählten nicht Mitglieder des Vorstandes der Versicherungs- 
anstalt oder eines Schiedsgerichts sind. 
Ort und Datum 
Unterschriften der Wähler und des Vorsitzenden des Wahlkörpers. 
Zur gefälligen Beachtung. 
Dieser Stimmzettel ist binnen zwei Wochen nach Empfang ausgefüllt und 
unterschrieben einzusenden: 
An 
den Beauftragten der Landescentralbehörde 
Hochwohlgeboren 
zu 
12½ 1 hat nur Bedeulung für den Fall, daß dle wählende Körpeischost außg BVertreiern der Urbell- 
geber und e meem der Bersichenen zusommengesenn ist.
        <pb n="168" />
        162 
Anlage B. 
  
Stimmzettel für die Wahl von vier Vertretern der Bersicherten bei der 
unteren Verwaltungsbehörde. 
Der Wahlbezirk umfaßt: 
Wahlberechtigte Körperschaft: 
Zahl der dem Wahlkörper zustehenden Stimmenzahl: 
Es werden gewählt als Vertreter: 
(Vor= und Zuname, Wohnort, Wohnung, Berussstellung.)
        <pb n="169" />
        163 
Rückseitc. 
Bescheinigung. 
Es wird bescheinigt: 
1) daß nur diejenigen Mitglieder des Wahlkörpers die Wahl vollzogen 
haben, welche zur Theilnahme an der Wahl der Vertreter der 
Versicherten berechtigt waren?; 
2) daß die Wahl der in den Stimmzettel eingetragenen Personen ordnungs- 
mäßig durch Stimmenmehrheit vollzogen ist; 
3) daß die Gewählten deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der 
umstehend bezeichneten unteren Verwaltungsbehörde, und zwar min- 
destens zur Hälfte an deren Sitz oder in einer Entfernung bis zu 
10 Kilometer von demselben wohnende Personen sind, welche auf 
Grund des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 versichert 
sind, daß sie selbst versicherungspflichtige Personen überhaupt nicht 
oder bloß vorübergehend beschäftigen, und daß sie zum Amt eines 
Schöffen fähig, auch nicht Mitglieder des Vorstandes der Versicherungs- 
anstalt oder eines Schiedsgerichts sind. 
Ort und Datum. 
Unterschriften der Wähler und des Vorsitzenden des Wahlkörpers. 
Zur gefälligen Beachtung. 
Dieser Stimmzettel ist binnen zwei Wochen nach Empfang ausgefüllt und. 
unterschrieben einzusenden: 
An 
den Beauftragten der Landescentralbehörde 
Hochwohlgeboren 
zu 
znn 1 hot nur S#unh #K#r den Fall, dab die wählende Körperschaft aus Vermeiern der Urbel- 
erber und Hertritern der Bersichemen zusammengesenn Us. 
23
        <pb n="170" />
        164 
Aulage C. 
661. 
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§ 57) werden Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, solange nicht 
durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hat (§ 63), eine größere 
Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten je vier. 
Die Bestimmungen der §§ 87 bis 94, 97 finden entsprechende Anwendung. 
6 62. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vor- 
ständen der im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts-, Betriebs- 
(Fabrik). Bau= und Innungs-Krankenkassen. Knappschaftskassen, Seemannskassen und 
anderen zur Wahrung von Interessen der Sceleute bestimmten, obrigkeitlich 
nehmigten Vereinigungen von Sceleuten, sowie von den Vorständen derjenigen 
eingeschriebenen oder auf Grund landesgesehzlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen 
gewählt, welche die im 8 75 a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Be- 
scheinigung besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungs- 
behörde nicht hinaus erstreckt. Soweit die im § 1 bezeichneten Personen solchen 
Kassen nicht augehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen 
der weiteren Kommmualverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde-Kranken- 
versicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der 
Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit 
die Vorstände der bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeit- 
geber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl 
die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl 
der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des 
Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. Vorstände, in 
denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter 
der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur 
an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber Theil. 
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kassen- 
einrichtung im Sinne der §8 8, 10, 11 besteht, sind nicht berechtigt, an den 
Wahlen theilzunehmen. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der 
unteren Verwaltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in einer 
Entfernung bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht Mit- 
glieder des Vorstandes (§ 73) oder eines Schiedsgerichts (§ 103) sein. 
663. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahl- 
ordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-
        <pb n="171" />
        165 
Centralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung 
eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten wird 
die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen 
nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die Wahl durch einen von 
demselben ernannten Beauftragten geleitet. 
Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Ver- 
waltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke getheilt werden. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordnung erlassen hat. 
87. 
Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den 
Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein. 
§ 88. 
Wählbar zu Verretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur 
deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende 
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (8 32 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes). 
fzählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach 
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer 
Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten 
Personen. 
8 6889. 
Diejenigen Versicherten (§8 1, 2. 14), welche als Arbeitgeber versicherungs- 
pflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung 
der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeilgebern zugerechnet. 
8 90. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf 
fünf Jahre. D#k Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte, bis 
ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (5 94) ablehnen, ohne 
genügende Entschuldigung zu den Sißtzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder 
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des 
des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um 
Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geldstrase 
bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. 
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre 
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des 
Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der 
Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen. 
23°
        <pb n="172" />
        166 
8 91. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wãhlbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit 
zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines Amtes 
zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim 
Reichs-Verstcherungsame zulässig: sie ist ohne aufschiebende Wirkung. 
6 2. 
Ehrenämter. 
Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten venvalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten 
nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter 
der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den 
ihnen entgangenen Arbeitoverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisitzern der 
Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersatzes 
für baare Auslagen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut zugebilligt 
werden. 
8 03. 
Haftung der Mitglieder der Organe. 
Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungsanstalt für getreue 
Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Versicherungsanstalt haudeln, der Strafbestimmung 
des § 266 des Strafgesetzbuchs. 
8 94. 
Ablehnung der Wahlen. 
Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe 
dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher 
Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß 
§l 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Buͤrgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines 
Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund des 
gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des Kranken- 
versicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut (§ 70) können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt 
werden. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.
        <pb n="173" />
        167 
§6# 97. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur 
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in 
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die 
bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit 
verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem 
Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. 
  
B. 
Wahlordnung 
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
zum Ausschuß der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt. 
Auf Grund des § 77 des Invalidenversicherungsgesetzes wird von den bei 
der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt betheiligten Landes-Centralbehörden 
nachstehende 
Wahlordnung 
erlassen: 
§5 1. 
Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Ersatzmänner (§ 7 der 
Satzungen für die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt) erfolgt durch die Ver- 
treter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden 
im Bezirk der Anstalt. An der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber im Ausschuß 
nehmen nur die Vertreter der Arbeitgeber bei den unteren Verwaltungsbehörden, 
und an der Wahl der Vertreter der Versicherten im Ausschuß nur die Vertreter 
der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden Theil. 
82. 
Mit Leitung der Wahlen wird der Vorsitzende des Vorstandes der Thü= 
ringischen Landes-Versicherungsanstalt beauftragt. Im Falle der Behinderung tritt 
sein Stellvertreter für ihn ein. 
83. 
Zum Zwecke der Wahl wird der Bezirk der Thüringischen Landes- PVersicherungs- 
anstalt dergestalt in neun Wahlbezirke eingetheilt, daß in jedem Wahlbezirke je
        <pb n="174" />
        168 
ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und für jeden Vertreter je ein 
erster und zweiter Ersatzmann zu wählen ist. 
84. 
Das Großherzogthum Sachsen bildet nach näherer Bestimmung seiner Landes- 
Centralbehörde zwei Wahlbezirke, jeder der übrigen betheiligten sieben Staaten je 
einen Wahlbezirk. 
* 
Zwei Monate vor Beginn der neuen Wahlperiode hat der mit Leitung der 
Wahl Beauftragte (§ 2) den Vorständen der unteren Verwaltungsbehörden (für 
das platte Land dem Fürstlichen Landrathsamte, für die Städte den Gemeinde- 
vorständen) in sämmtlichen Wahlbezirken je einen Stimmzettel nach dem Muster der 
Anlage A mit der Aufforderung zuzufertigen, ihn binnen der anzugebenden — min- 
destens zwei Wochen betragenden — Frist ausgefüllt zurückzusenden. 
86. 
Nach Empfang des Stimmzettels ruft der Vorstand der unteren Verwal- 
jw a unverzüglich die Vertreter durch Schreiben zur Abgabe ihrer Stimmen 
zusammen. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten haben in getrennten 
Wahlhandlungen zu wählen. Jedem steht eine Stimme zu. 
Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Wähler aus den 88 76, 77, 
87—94 des Jnvalidenversicherungsgesetzeo zu belehren. 
Die Abgabe der Stimmen erfolgt in der Art, daß der Wähler den Namen, 
die Berufsstellung und den Wohnort des von ihm zu Wählenden neunt. Diese 
Neunung wird von einem vereidigten Protokollführer in das über die Wahlhandlung 
aufzunehmende Protokoll eingetragen. Nach Abgabe der Stimmen füllt der Vorstand 
der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des Protokolls den Stimmzettel aus, 
verliest in Gegenwart der Wähler seinen Inhalt und bescheinigt im Protokoll, daß 
dies geschehen. 
87. 
Dem Wahlleiter sind die Stimmzettel und das Protokoll bis zu dem von 
ihm auf dem Wahlzettel angegebenen Tage durch den Vorstand der unteren Ver- 
waltungsbehörde portofrei einzusenden. 
Der Wahlleiter ermittelt innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Frist unter 
Zuziehung eines vereidigten Protokollführers für jeden Wahlbehirte und für Vertreter 
der Arbeiter und der Versicherten gesondert das Ergebniß der W 
Dabei ist zum Protokoll festzustellen, auf welche personen Wie Stimmen 
gefallen sind, die Zahl dieser Süimen, die Zahl der ungiltigen Stimmen, sowie 
welche Personen danach gewählt sind 
Gewählt sind Diejenigen, welche aus dem Wahlbezirke die meisten Stimmen
        <pb n="175" />
        169 
erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter 
zu ziehende Loos. 
Stimmzettel, welche nicht Inrle-ben sind oder welche die Person des 
Gewählten nicht deutlich erkennen lassen, sind ungiltig. Das Gleiche gilt von 
Stimmzetteln, welche nicht den richtigen Vordruck tragen oder welche verspätet 
eingehen. Stimmzettel, welche zwar nach der vom Wahlleiter gesetzten Frist, aber 
vor Feststellung des Wahlergebnisses eingehen, sind noch zu berücksichtigen. 
Ueber die Giltigkeit der Stiumzettel entscheidet, vorbehältlich der Beschwerde 
an die Landes-Centralbehörde, der Wahlleiter. Derselbe ist befugt, offenbare Un- 
richtigkeiten in den Stimmzetteln ohne Weiteres zu berichtigen. Der Grund der 
Ungiltigkeit ist im Protokoll zu vermerken. 
§ 5 
Der Wahlleiter setzt die Oewählten von der auf sie gefallenen Wahl 
schriftlich in Kenntniß mit der Aufforderung, etwaige Ablehnungsgründe binnen 
einer Woche anzubringen, widrigenfalls die Wahl als angenommen gelte. Ueber die 
Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet der Wahlleiter, vorbehältlich der 
Beschwerde an die zuständige Landes-Centralbehörde. Wird binnen dieser Frist ein 
Ablehnungsgrund (§ 9/1 des Invalidenversicherungsgesetzes) nachgewiesen, so tritt 
an Stelle des Ablehnenden, sofern er als Mitglied gewählt ist, der erste Ersahmann, 
und sofern er als erster Ersatzmann gewählt ist, der zweite Ersatzmann. Eine 
Nachwahl für den zweiten Ersatzmann ist nicht erforderlich. 
8 10. 
Sobald das Wahlergebniß feststeht, hat der Wahlleiter dasselbe zusammen- 
zustellen und den Landes-Centralbehörden mitzutheilen. Die in den Wahlbezirken 
ergangenen Akten sind der zuständigen Landes-Centralbehörde einzureichen. 
60 11. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Landes- Centralbehörde 
entschieden, für deren Gebiet sie stattgefunden haben. Erklärt dieselbe eine vollzogene 
Wahl für ungiltig, so ist sie gemäß dieser Wahlordnung zu wiederholen. 
Die Landes- Centralbehörde ist auch von Amtswegen befugt, erforderlichenfalls 
die Wiederholung einer ungiltigen Wahl oder die Berichtigung des vom Wahl- 
leiter festgestellten Wahlergebnisses anzuordnen. 
l 12. 
Alle die Wahl betreffenden Zustellungen an die Wahlberechtigten, die Gewählten 
und, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, an die unteren Verwaltungsbehörden 
und den Wahlleiter erfolgen gegen Behändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen 
Briefes durch die Post.
        <pb n="176" />
        170 
81 
Bei Nachwahlen finden die — Vorschriften entsprechende An- 
wendung. 
§ 1. 
Die erstmalige Wahlperiode der Ausschußmitglieder beginnt mit dem 1. Juli 
1900 und endigt mit dem 31. Dezember 1904. Danach treten die fünfjährigen 
Wahlperioden des § 90 des Invalidenversicherungsgesetzes ein. 
Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses 
der Thüringischen Landes-Bersicherungöanstalt. 
Jormusar A. Wahlbezirl 
„den. 19 
An 
das Fürstliche Landrathsamt — den Gemeindevorstand — 
in 
Unter Hinweis auf die §§ 5 und 6 der Wahlordnung ersuche ich den 
nachstehenden Stimmzettel * ausgefülll und unterschrieben mir bis 
uuuu d. J. wieder zugehen zu lassen. 
Im Wahlbezirk . sind zu wählen: 
A. ans bem Stande der Arbeltgeber 
ein Milglicd nebst einem ersten und zweilen Ersazmonn, 
B. aus dem Stande der Verslicherten 
ein Mitglied nebst cinem ersten und zweiten Ersatzmann. 
Der Wahl-Leiter:
        <pb n="177" />
        Stimmzettel. 
  
171 
A. Wahl des Mitgliedes und der Ersachmänner aus dem Stande der 
u 
rbeitgeber. 
Es sind Stimmen abgegeben sũr 
1. das Mitgkied 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
“ Por- und Zuneme Verufsstellung. cnrobnern . Ablnn 
ö n b 3 CGcGA 
*. eeffta 
1 
–— — 2 4 
s i l 
2.dtaekfleactsnhtaass 
Lo. M ---Wflft"" i 
de Vor- und Zuname Berufsstellung (ausebhp#hetnn der S0 
.77V 
—.n —MWB A —-- 
—§§ö*§ „ó5ö6eee D 
1 T1 
3. den zweiten Ersatzmann 
2 Vor- und Zu#n#me Berufsstellung cn Pohnert 9 der — 
  
  
  
  
  
Es haben an der Wahl Theil genommen 
Davon haben sich der Stimme enthalten 
  
Vertreter. 
Vertreter. 
24
        <pb n="178" />
        172 
B. Wahl des Mitgliedes und der Ersatzmänner aus dem Stande der 
Arb 
eltgeber. 
Es sind Slimmen abgegeben für 
1. das Witalied 
  
  
  
  
  
L##..re - I Wohnort bl 
Nr. Vor und Suname Berufsstellung (ansconnell, der — 
— „ 
54 1 
1 . ; 
2. den ersten Ersatmann 
Lsio.er. l Wohnort Zahl 
Nr. NVer und Zuneme | Verisostelung (Aulenthansort) # der 2 
6 "1 I 
— » 
— — — .l J- 
i l 
3. den weilen Ersatmaun 
osd. « sp, —-—- Wohnort 1 Zahl 
Nr. Vor · und Auname Berufostellung (Ausenihalisort- der 2e 
! i I i s 
————----s - E 
— — E 9 
— 1 
— — J 
Es haben an der Wahl Theil genommen Vertreler. 
Davu##m haben sich der Stimme enthalten Vertreier. 
Gründe, welche die Welbartei. ausschließen (§ 88 des Invalidenversiche- 
Fungsgesehe) sind nicht beka 
ocbennyenüßige ot bescheinigt 
t den 
19 
Fürsliches Landralhsamt — Gemeindevorstand.
        <pb n="179" />
        173 
19. m 1 2. Mers 1 4 
vom 20. Juni 1900, 
eine Anderung der Beilage &amp; zu dem zwischen dem Fürstenthum Reuß 
Alterer Linie und dem Königreiche Sachsen behufs der Regulirung der 
gemischten Parochial= und Schulverhältnisse unter dem 10. Mai 1860 
abgeschlossenen Recesse und der unter dem 28. Februar 1882 bekannt 
gemachten Vereinbarung betreffend. 
Die Fürstliche Landesregierung und das Königlich Sächsische Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts haben über die Vertheilung der Parochiallasten 
in der evangelisch-lutherischen Parochie Ebersgrün in Abänderung der Beilage A zu 
dem zwischen dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie und dem Königreiche Sachsen 
behufs der Regulirung der gemischten Parochial-= und Schulverhältnisse unter dem 
10. Mai 1860 abgeschlossenen Recesse und der unter dem 28. Februar 1882 (Ges. 
S. S. 8) bekannt gemachten Vereinbarung, vorbehältlich der Landesherrlichen Ge- 
dai 1900 geschlossen. 
Nachdem dieses Uebereinkommen die Landesherrliche Genehmigung gefunden 
hat, wird dasselbe zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Greiz, den 20. Juni 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. Ved. 
  
nehmigung, das nachstehende Uebereinkommen vom 1 
Saupe. 
  
Nachdem die bisher zur Königlich Sächsischen Parochie Ebersgrün gehörig 
gewesene Fürstlich Reußische Gemeinde Schönbrunn mit dem 1. Oktober 1898 aus 
dieser Parochie ausgeschieden ist, ist in weiterer Abänderung der Beilage 4 zu dem 
zwischen dem Königreich Sachsen und dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie behufs 
der Regulirung der gemischten Parochial= und Schulverhöltnisse unter dem 10. Mai 
1860 abgeschlossenen Recesse zwischen der 
Fürstlichen Landesregierung zu Grei 
in Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Ru Aelterer Linie 
und dem 
Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
in Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung
        <pb n="180" />
        174 
mit Vorbehalt Landesherrlicher Genehmigung folgendes 
Uebereinkommen 
geschlossen worden. 
§ 1. 
Zu denjenigen Parochiallasten, welche zu Aufbringung des durch die König- 
lich Sächsische Staatsentschädigung für weggefallene Accidenzien und die noch weiter 
eingehenden Accidenzien nicht gedeckten Antheils von dem festen Gehalte zu er- 
heben sind, welcher dem Pfarrer und dem Kirchschullehrer zukommt, hat die König- 
lich Sächsische Gemeinde Ebersgrün 71,5 Prozent, die Fürstlich Reußische Gemeinde 
Wolfshain 28,5 Prozent aufzubringen, während zu allen übrigen Parochiallasten 
die Königlich Sächsische Gemeinde Erbersgrün 83,5 Prozent, die Fürstlich Reußische 
Gemeinde Wolfshain dagegen 16,5 Prozent aufzubringen hat. 
82. 
Der vorstehend geordnete Maßstab ist nicht nur für die seit der Parochial- 
trennung am 1. Oktober 1896 fällig gewordenen Parochiallasten maßgebend, sondern 
soll auch für die Zukunft Geltung behalten, wenn dereinst mit dem künstigen Per- 
sonenwechsel in den Aemtern des Pfarrers und des Kirchschullehrers in Ebersgrün 
der bis dahin von der Fürstlich Reußischen Gemeinde Schönbrunn noch zu zahlende 
Aversionalbetrag von 30 Mark jährlich in Wegfall kommen wird. 
1. Mai 
d Dresden, —— : 1900. 
Greiz un resden, am * 
Königlich Sächsisches 
Fürstlich Reuß-Plauische Ministerium des Kultus 
  
Landesregierung. und öffentlichen Unterrichts. 
(L. S.) (gez.) v. Dictel. (L S,) (gez.) v. Seydewiß. 
20. 9 ai nas MWes. 4 *r*·1#s 
  
vom 30. Juni 1900, 
eine Abänderung des Formulars zu den Heimathscheinen für das 
Ausland betreffend. 
Infolge der Abänderung, welche § 21 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni
        <pb n="181" />
        175 
1870 durch Artikel 41 No. IV des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
vom 18. August 1896 (N. G. Bl. S. 604) erfahren hat, wird das mit Regierungs- 
Bekanntmachung vom 9. April 1881 (Ges. S. S. 83) bekannt gegebene „Jormular 
zu den Heimathscheinen für das Ausland dahin abgeändert, daß Absatz 2 der An- 
merkung künftig lautet wie folgt: 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich 
zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche 
Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich 
die Ehefrau oder die Kinder bei dem Auygetretenen befinden. Aus- 
genommen sind die Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet gewesen 
sind. 
Greiz. am 30. Juni 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. ed ing. 
Saupe. 
21. Negierungs-Verordnung 
vom 7. Juli 1900 
bezüglich einiger aus Anlaß des Reichs-Gesetzes vom 14. Juni 1900, 
betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894, 
zu erlassender Bestimmungen. 
Aus Anlaß des Reichsgesetzes vom 14. Juni 1900, betreffend Abänderung 
des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 189, wird unter Bezugnahme auf die mit 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Juni 1900 (N. G. Bl. S. 275) 
veröffentlichte neue Fassung des Reichsstempelgesebes mit Höchster Genehmigung 
Lerenissimi das Folgende verordnet: 
§5 1. 
Zur Erhebung der Stempelabgabe von Auheilsscheinen gewerkschaftlich 
betriebener Bergwerke Gure. Kurxscheine) — No. le. des dem angezogenen Gesetze 
beigegebenen Tarifs — ist bis auf Weiteres für w# Staatsgebiet des Fürstenthums 
ausschließlich das Fürstliche Steueramt in Greiz zuständig. 
62. 
Der Verkauf der zur Entrichtung der nach No. 4 a 4 des erwähnten 
Tarifs erforderlichen Stempelmarken, sowie der Frachtstempelmarken für Schiffs-
        <pb n="182" />
        176 
frachturkunden nach No. 6 des Tarifs wird für das Gebiet des Fürstenthums durch 
das Fürstliche Steueramt zu Greiz besorgt. 
Greiz, den 7. Juli 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. W. n. 
Saupe. 
22. Regierungs-Verordnung 
vom 12. Juli 1900 
zur Ausführung des Reichsgesetzes über guas Auswanderungswesen 
vom 9. Juni 1 
Mit Lerenissimi Höchster Genchmigung wird der § 4 der Regierungs-Ver- 
ordnung vom 28. März 1898, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über 
das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897, abgeändert wie folgt: 
6. 
Als Hinterlegungsstelle für diejenigen Sicherheiten, welche für Agenten der 
Auswanderungs-Unternehmer zu bestellen sind, wird die Deposital-Verwaltung des 
Fürstlichen Landrathsamtes und die Reichshauptbank, Komtor für Werthpapiere, in 
Berlin bezeichnet. 
Greiz, den 12. Juli 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
  
Druckfehlerberichtigung. 
G. S. S. 135 Zeile 4 von unten muß es heißen: er war vor Beginn der Krank-
        <pb n="183" />
        177 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
7. 
(Ansgegeben am 20. September 1900.) 
  
23. M. gi as Mos 4 ch 
vom 13. August 1900, 
Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
Nachstehende „Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900“ wird in 
Gemäßheit des 9 50 des Gesetes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 
28. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Greiz, den 13. August 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V 
v. Me d i ng. Sa 
upe. 
  
Berlin, W. 4. August 1900. 
Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 1. Jannar 1901 ab wird auf Grund der Vorschrift des 8 50 des 
Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Neichs vom 28. Oktober 1871 die 
Postordnung vom 20. März 1900, wie folgt geändert: 
Im § 36 erhält der Absatz X folgende anderweite Fassung: 
Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeit- 
25
        <pb n="184" />
        178 
s hriften sind im Orts= und Landbestellbezirke für jedes Exemplar monatlich zu 
entrichten 
a) für Zeitungen, die seltener als wöchentlich einmal bestellt werden 2 fg. 
b) „ " die wöchentlich . 4„ 
5 » » « » zweimal „ » 6 „ 
40 „ "% " dreimal „ " 8 „ 
e „ .- » » viermal» ,, 10» 
5 ,- - » ftmal» » 12» 
g)» ,, » » fcche-undstcbemnal, ,, 14 „ 
b) „ » » » nchtmal» » 16 „ 
i) „ » » » ncnumal, »..18,, 
k) „ „ » » zehnmal » ,,..20» 
l)» » « « al» » 22» 
m)» » » „ zwölf= bis vierzesln " „ 24 „ 
) , " » » fünzehnmal „ „ 26 „ 
*- » » » scchzehamal» ,,..28» 
p)» » » » siebzehnmal 30 „ 
„ achtzehn= bis 2- . 32 „ 
g) „ die amtlichen Verordnungsblätter 2 „ 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit ## im Voraus 
erhoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. 
Die Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. 
Der Reichskanzler. 
v. — 
24. Regierungs-Verordnung 
vom 18. August 1900 
bezüglich einiger aus Anlaß der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
raths vom 21. Juni 1900 zum Reichsstempelgesetz vom 14. Juni 1900 
zu erlassender Bestimmungen. 
Aus Anlaß der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths vom 21. Juni 
1900 zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 wird mit Höchster Genehmigung 
Lerenissimi das Folgende verordnet: 
81. 
Als Steuerbehörde im Sinne von Ziffer 56 der vorgedachten Ausführungs-
        <pb n="185" />
        179 
bestimmungen wird für das Staatsgebiet des Fürstenthums das Fürstliche Steuer- 
amt zu Greiz bestimmt. 
8 2. 
Die unter Ziffer 57 Abs. 2 der vorgedachten Ansführungsbestimmungen 
erwähnte Prüfung wird dem Bezirkssteuerinspektor in Gera bis auf Weileres 
übertragen. 
Greiz, den 18. August 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. Me d ing. 
Saupe. 
25. Regierungs-Verordnung 
vom 20. August 1900 
zur Ausführung des Rcichegesetzes, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 30. Juni 1900 ver- 
ordnet, was folgt: 
I. Unter „Zeutralbehörde“ im Sinne des Art. 3. III des angeführten 
NReichsgesetzes ist die Fürstliche Landesregierung zu verstehen. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der 88 139e und 1391 
des gedachten Reichsgesetes ist die Fürstliche Landesregierung. 
. Als „Polizeibehörde"“ im Sinne der 35 75 aà und 1398 des Reichs- 
gesetzes hat für das platte Land das Fürstliche Landrathsamt, für den 
betreffenden städtischen Bezirk der Gemeindevorstand zu gelten. 
IV. „Untere Verwaltungsbehörde" im Sinne des § 134 b des Ge- 
sebes ist das Fürstliche Landrathsamt, „untere Verwaltungs- 
behörde“ im Sinne des § 139 k dagegen ist das Fürstliche Landraths= 
amt für das platte Land, der Gemeindevorstand für den betreffenden 
städtischen Bezirk. 
„Ortspolizcibehörde“ im Sinne der 88 75 a, 1394, 139e, 139 f 
und 139 k des Reichsgesetzes sind die Gemeindevorstände, in den einem 
Gemeindebezirke nicht angeschlossenen Fürstlichen Kammergütern und sonstigen 
Domanialbesitzungen: die bestellten Ortspolizeibeamten, in den excommuna- 
25. 
* 
— 
— 
—
        <pb n="186" />
        180 
lisirten Rittergütern die Besitzer bezw. deren nach § 5 der dem Gesetze 
vom 28. März 1868 unter C beigefügten Bestimmungen bestellten Stell- 
vertreter. 
Greiz, den 20. August 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. 
Saupe. 
26. Regi 3. MWM. — 
vom 21. August 1900. 
betreffend das Arzneibuch für das Deutsche Reich. 
Einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Juni l. Is. — Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich No. 29 vom 6. Juli 1900 S. 414 — zufolge tritt das 
in R. v. Decker's Verlag (G. Scheuck) zu Berlin erscheinende und im Wege des 
Buchhandels zum Ladenpreise von 2 Mk. 5 Pig. für ein geheftetes und von 3 Mk. 
65 Pfg. für ein gebundenes Exemplar zu beziehende Arzneibuch für das 
Deutsche Reich, vierte Ausgabe, vom 1. Jannar 1901 ab an Stelle der zur 
Zeit in Geltung befindlichen dritten Ausgabe nebst Nachtrag (Regierungs-Bekannt- 
machung vom 2. August 1890, Gesetzsammlung S. 41). 
Dies wird andurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 21. August 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. Meding. Lind 
ner. 
27. N 1 3. W. 4 # 
vom 24. August 1900 
zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend die Ausführungs- 
Bestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen 
Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb. 
Vom 13. Juli 1900. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestim-
        <pb n="187" />
        181 
mungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und 
von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 566) veröffentlichen wir, was folgt: 
I. Unter „Landes-Zentralbehörde“ im Sinne der Ziffern 6, 7, 9 
und 15 der gedachten Bekanntmachung ist Fürstliche Landesregierung 
zu verstehen. 
II. „Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der Ziffern 9 und 
10 der envähnten Bekanntmachung ist Fürstliche Londegoegierung. 
„Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der Zissern 8 und 9 
der mehrerwähnten Bekanntmachung ist Fürstliches Landrathsamt. 
IV. „Ortspolizeibehörde“ im Sinne der Ziffern 6, 7, 9 und 15 der 
mehrgedachten Bekanntmachung sind die Gemeindevorstände, in den einem 
Gemeindebezirke nicht angeschlossenen Fürstlichen Kammergütern und 
sonstigen Domanialbesitzungen die bestellten Ortspolizeibeamten, in den 
olisirten MRittergütern die Besitzer bezw. deren nach 
dem Gesetze vom 28. März 1868 unter O beigefügten Besinmnungen 
bestellten Stellvertreter. 
Greiz, den 24. August 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
v. Meding. 
III. 
— 
— 
Saupe. 
  
23. Regierungs-Berordnung 
vom 25. August 1900, 
betreffend den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen 
und Plätzen. 
Mit Höchster Genehmigung Sorenissimi wird für den Verkehr der Radfahrer 
auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verordnet, was folgt. 
81. 
Das Fahren mit Fahrrädern ist nur auf Fahrwegen gestattet; Bürgersteige, 
Chausseebankets und Fußwege dũrfen nicht befahren werden. 
2. 
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, das Befahren bestimmter Wege, 
Straßen, Brücken und Plätze, sowie Theile derselben mil Fahrrädern ganz oder 
zeitweilig zu untersagen.
        <pb n="188" />
        182 
Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen, überdem sind, wenn möglich, 
an geeigneter Stelle Tafeln mit deutlich erkennbarer, das Verbot enthaltender 
Inschrift anzubringen. 
83. 
Jeder Radfahrer ist zu gehöriger Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades 
verpflichtet. 
Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und 
Thieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder das Eigen- 
thum Anderer zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Thiere 
scheu zu machen, sind verboten. 
Wettfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen der 
Genehmigung der Wegepolizeibehörde. 
8 4. 
Junerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter Verkehr von 
Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, darf nur mit mäßiger 
Geschwindigkeit gefahren werden. 
Beim Passiren von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Einbiegen 
aus einer Straße in die anderc, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt 
aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und bei der Einfahrt in solche 
Grundstücke muß so langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nöthigenfalls auf 
der Stelle zum Halten gebracht werden kann. 
In allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren ist es verboten, beide 
Hände gleichzeitig von der Lenkstange, oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
E 
In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, sewie bei starkem 
Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hell leuchtenden Laterne zu versehen 
Ihr Licht muß nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht sarbig sein. 
8 6. 
s Fahrrad muß mit einer br. wirkenden Hemmvorrichtung und einer 
zeltsnene Glocke versehen sein. 
r# 
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung 
stehende oder die Fahrrichtung krenzende Menschen, insbesondere auch die Führer 
von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh u. s. w. durch deutlich hörbares Glocken- 
geichen oeit. mindestens aber in einer Entfernung von 20 Schritten auf das 
ahen des Fahrrades aufmerksam zu machen. 
n gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen, 
sowie in den im § 4 Abs. 2 angeführten Fällen.
        <pb n="189" />
        183 
Mit dem Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere 
Thiere dadurch unruhig oder scheu werden. 
Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen. 
88 
Jeder Radfahrer hat während der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn 
einzuhalten. 
kehr als zwei Radfahrer dürfen nicht neben einander fahren. 
Entgegenkommenden wie überholenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, 
Fußgängern, Viehtransporten u. s. w. hat der Radfahrer rechtzeitig und ge- 
nügend nach rechts anszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände 
dies nicht gestatten, so lange Nnm. oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. 
Das entgegenkommende Fuhrwerk u. s. w. hat dem Radfahrer so viel Plat frei 
zu lassen, daß der Radfahrer auf * Fahrstraße ohne Gefahr nach rechts aus- 
weichen kann. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fuß- 
gängern, Viehtransporten u. s. w. hat auf der linken Seite zu erfolgen, darf nur 
einzeln und mit mäßiger Geschwindigkeit und muß in angemessenem Abstande 
geschchenz 
t für das Vorüberfahren ein gefahrloses Passiren nicht gesichert, oder 
werden Neie, Zug= oder Lastthiere unruhig, so muß der Radfahrer sofort absteigen. 
Das Vorbeifahren Anderer darf nicht in muthwilliger Weise gehindert 
werden. 
An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, in 
Thoren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u. s. w. verengt ist, ist 
das Ueberholen verboten. 
89. 
Fürstlichen Eguipagen, gsschlassen, marschirenden Truppentheilen, Leichenzügen 
- öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken der Reichspost und der Feuerwehr, sowie 
n Fuhrwerken, welche zur weee er Besprengung oder Reinigung der 
Manulihen Straßen dienen, ist von dem Radfahrer überall völlig Raum zu geben. 
Auf den Haltruf eines Polizeibeamten ist jeder Radfahrer verpflichtet, sofort 
anzuhalten und abzusteigen. 
§ 11. 
Es müssen bei sich führen und dem Aufsichtsbeamten auf Verlangen 
vorzeigen 
a) gadfahrer, welche im Fürstenthume einen Wohnsitz haben, eine auf ihren 
Namen lautende, von der zuständigen Behörde ausgestellte, für die Dauer 
des Kalenderjahres giltige Radfahrkarte.
        <pb n="190" />
        S 
□— 
Die Radfahrkarte wird in Ansehung der Bewohner der Ortschaften 
des platten Landes von dem Fürstlichen Landrathsamte bezw. dem 
Fürstlichen Amtsrichter in Burgk, in Ansehung der Bewohner der Städte 
Greiz und Zeulenroda je von den dasigen Gemeindevorständen ausgestellt. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag 
des gesetzlichen Vertreters. 
Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Fürstenthums in einem 
Staate haben, in welchem Radfahrkarten gleicher oder ähnlicher Art 
vorgeschrieben sind, eine nach den dortigen Bestimmungen giltige Rad- 
fahrkarte. 
Radfahrer, welche weder im Fürstenthume, noch in einem der sub b) 
bezeichneten Staaten ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen genügenden 
Ausweis ihrer Person. 
Glieder des Fürstlichen Hauses und ihre Begleiter, uniformirte 
und mit einem Dienstabzeichen versehene Beamte, sowie Militärpersonen, 
welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer Radfahrkarte oder 
eines sonstigen Ausweises nicht. 
*W 12. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
8 13. 
Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft. Mit dem 
gleichen Zeitpunkte werden die Bestimmungen des § 25 der Regierungs-Verordnung 
vom 28. Juni 1886, den Verkehr auf den Landstraßen und anderen öffentlichen 
Wegen betreffend, sowie der Regierungs-Verordnung vom 1. Februar 1893, den 
Verkehr der Radfahrer auf den Landstraßen und anderen öffentlichen Wegen 
betreffend, aufgehoben. 
Greiz, den 25. August 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
v. Meding. 9 
Saupe.
        <pb n="191" />
        Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
v# 8. 
(Ausgegeben am 13. Oktober 1900.) 
  
29. Pferde-Aushebungs Vorschrift 
(Pf. A. V.) 
vom 12. September 1900. 
Auf Grund und in Ausführung der 88 25—27 und des § 30 des Gesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lantend 
wie folgt: 
z 26. 
.Zur Beschaffung und Erhallung des lriegsmäßigen Pferdebedarss der Armee 
sind alle rbbsite- verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde 
gegen Ersay vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedens- 
preise n soihulellen Werthes an die Militärbehörde zu ücberlassen. 
won sind nur: 
itglieder der regicrenden deutschen Familien; 
die Gesondten fremder Mächic und das olnadischafteprrional “½ 
m Beamie im Reichs= oder Staatsdiensie hinsichtlich der zum Dienst- 
gebemuch,. sowie Acrzte und Wir hinsichtlich der zur Ausübung 
ihres Beruses nothwendigen Pferde 
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche un ihnen zur 
Beförderung der Posten kontwaltmäßig gehalten werden mu 
!rs—'iä 
—- 
S 
82 
Die schurständie (6 8 sind für jeden Lieserungsverband durch dessen 
e brredich zu wählen. 
P.ner chn findel unter Leitung“ eines von der Landesregierung 
bestellten ses statt. Die Kosten trägt das ? 
feslgestellle Werih wird dem Eigenthümer 55 bereilesten Beständen 
der E baar vergũtet. 
26
        <pb n="192" />
        186 
8 217. 
Das Verfahren bezũglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter 
Zugrundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Ueber- 
tretungen der dabei hinsichtlich der Aumeldung und Stellung der Pferde zur Vor- 
musterung. Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer 
Geldstrase bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
9 36. 
Alle gegenwärtigem Gesene entgegenstchenden Bestimmungen sind ausgehoben.“ 
werden an Stelle des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 12. Jannar 1887 und 
der Abänderungen und Ergänzungen hierzu, welche in der Regierungs-Verordnung 
vom 22. August 1888 und in den Regierungs-Bekanntmachungen vom 23. Dezember 
1890 und vom 20. März 1895 enthalten sind, mit Höchster Genchmigung 
Serenissimi die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormuster- 
ungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Fürsten- 
thum Reuß Aelterer Linie getroffen: 
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
5 1. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des 
Landes finden alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig 
zu haltenden Listen niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch eine Vormusterungskommission abgehalten, 
welche aus einem militärischen Vormusterungs-Kommissar und dem Fürstlichen Land- 
rath oder dessen Stellvertreter gebildet wird. 
8 2. 
Die Vormusterungs-Kommission mustert im Laufe eines jeden Jahres sämmt- 
liche Pferde des Fürstenthums (Ausnahmen s. § 4). Die Musterungen sollen so 
frühzeitig beendet sein, daß die Zusammenstellung (8 8) zum 15. November jedes 
Jahres eingereicht werden kann. 
Hierzu werden kleine Unterbezirke gebildet, damit in erster Linie eine mög- 
lichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung verursacht wird. Ein 
Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere Ver- 
hältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in 
mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und 
zeitlich getrennt, stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten 
ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Ver- 
hältnisse zu nehmen.
        <pb n="193" />
        187 
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist 
Bedacht zu nehmen. 
83. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und 
Zeiten sind zwischen dem Militär-Kommissar und dem Landrath zu vereinbaren. 
Die erforderlichen Bekanntmachungen werden vom Fürstlichen Landrathsamt erlassen. 
i Meinungsverschiedenheiten entscheidet Fürstliche Landesregierung im 
Einvemehmen mit dem Königlichen Generalkommando. 
6 1. 
Jeder Pierdebesiher, ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung 
zu gestellen mit Ansnahme 
. der Fohlen warmölütiger # Schläge unter vier Jahrer 
b der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter drei 
ahren, 
der Hengste, 
der Siuten, die en#veder hochtragend") sind oder noch nicht länger 
als 14 Tage abgefohlt haben, 
. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den 
hierzu gehörigen offiziellen — vom Ulnionklub geführten — Listen 
eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, 
auf Anlrag des Besitzers, 
der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
der Pferde, welche in Vergwerken dauernd unter Tag arbeiten 
der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kiichemran= 
bar bezeichnet worden sind, 
i. der Pferde unter 1,50 m Vandmaß. 
Außerdem bleibt Fürstlicher Landesregierung vorbehnlten, unter besonderen 
Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer 
Dringlichkeit ist auch Fürstliches Landrathsamt hierzu ermächtigt. 
In den unter d—h aufgeführten Fällen sind vom Gemeindevorstand ausge- 
fertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer d) auch 
der Deckschein beizufügen ist. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1. Die Landesherrschaft und die Mitglieder der regierenden deutschen 
Familien;“) 
W 
7 
-G = 
*) Als hochmagend sind Stulen zu belrachten, deren Absohlen innerhalb der nächsten vler Bochen zu er- 
warien isi. 
Erstorckt sich nur aus die zum peisönlichen Gebrauch bestlmmien Plerde, wogegen dle in Wlrthschafts- 
belrieben verwendelen Plerde zu gesellen sind. 
26.
        <pb n="194" />
        188 
die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
die aktiven Ofsiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen 
zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 
Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstge- 
brauch, sowie Aerzte und Thicrärzte hinsichtlich der zur Ausübung 
ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
die Posthalter hinsichtlich derienigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder 
vollzählig vorführen, haben ausßzer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf 
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorge- 
nommen wird. 
v# 
- 
8 5. 
Die Gemeinde= oder Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter 
haben sich zu den Musterungsterminen inzufinden und ein Verzeichniß der in ihrem 
——— zirk 
Ausfertigung vorzulegen *). Sie sind verpflichtet. e die Gestellung der zum Or##nen 
und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß 
das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste staltfindet. Hierzu 
ist an der Halfter jedes Pferdes ein Zeitel mit deutlicher Nummer, welche der- 
jenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. 
v. i Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauch- 
— bezeichnet wurden, sind außerdem die nach dem Muster Anlage B unter Ver- 
antwortlichkeit der Ortsvorsteher ausgefüllten Bestimmungstäfelchen anzubringen. 
86. 
Die vorgeführten Pferde werden durch die Kommission ortschafts= oder orts- 
bezirksweise gemustert und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare geschieden. 
Die kriegsbrauchbaren werden gesondert in: 
a) Reitpferde I, 
b) Zugpferde I, 
"„ II; 
e) besonders schwere Zugpferde. 
#e# Fur diese Entscheidungen sind die Bestimmungen der Anlage □ aßgebem. 
—— Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art d 
Verwendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungs= 
listen einzutragen und wird von den Mitgliedern der Vormusterungs-Kommission 
bescheinigt; der Gemeindevorsteher erhält eine Ausfertigung zurück. 
*) In die Beczelchnisse sind auch die nach § 4 nicht geslellungspslichtlgen Plerde elnzulragen.
        <pb n="195" />
        189 
§ 7. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung wird die Kommission auch die 
Fuhrzeuge prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der vorhandenen kriegsbrauchbaren 
Fahrzeuge feststellen. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen 
sind, oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, be- 
stimmt die Kommission. 
8 8. 
Das Ergebniß der Musterung hat die Kommission in einer Uebersicht nach 
dem Muster der Anlage D in doppelter Ausfertigung zusammenzustellen. Das We— d 
tärische Mitglied reicht davon 1 Exemplar dem Königlichen General-Kommando, das 
Civilmitglied das zweite Exemplar der Fürstlichen Landesregierung ein. 
809. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende 
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind von dem Landrath dem 
Militär-Kommissar mitzutheilen. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften werden nur in besonders 
dringenden Fällen von Fürstlicher Landesregierung im Einvernehmen mit König- 
lichem Generalkommando angeordnet werden. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
8 10. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat 
das Land die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für dasselbe aus- 
geworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen. 
8 11. 
a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine 
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der in § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten 
Zeit und an gen bestimmten Orte vorzuführen. 
Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet 
nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch 
nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf 
an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich 
die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder 
oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten
        <pb n="196" />
        190 
der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der 
*8 belassen werden, als ihnen für ihre Mobilinachung bestimmungsgemäß 
zustehen 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Perde nicht ungesäumt und 
vollständig vorführen, haben außier der gesehlichen Strase zu gewärtigen, daß auf 
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen 
wird. 
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der 
Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Bundesstaaten oder 
Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der 
in § 27 des Kriegsleistungsgesepes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. 
Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf 
an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere 
oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen. 
geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist vom Fürstlichen Landrath bei Eintritt der Mobil- 
machung sofort allgemein bekannt zu machen. 
* 12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung setzt die Fürstliche Landes- 
regierung im Einvernehmen mit Königlichem Generalkommando den aus dem Fürsten- 
thume zu deckenden Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden sest. 
Hierbei sollen neben dem Bestand des Landes an kriegsbrauchbaren Pferden 
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile be- 
rücksichtigt werden. 
Für die Aufbringung an Reitpferden 1 und Zugpferden 1 soll von einer 
rein prozentualen Vertheilung abgesehen werden. 
Durch eine von Fürstlicher Landesregierung im Einverständniß mit König- 
lichem Generalkommando aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in 
den einzelnen Aushebungsorten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche 
Truppentheile dieselben bestimmt sind und in welcher Weise sic ihren Bestimmungs- 
ort erreichen sollen. 
¾13. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellt der Landrath im Einvernehmen mit dem 
Militär-Kommissar für das Fürstenthum einen Vertheilungsplan auf, aus welchem 
hervorgeht, wievielc als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen 
von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aushebung 
zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem Tage 
nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind
        <pb n="197" />
        191 
die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse 
noch eine Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen von 25 Prozent zur Vor- 
führung gelange. 
t hierfür der Bestand an Reitpferden 1 und an Zugpferden I nicht aus, 
so sind 2n den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. 
Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen 
und die 70c| Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage her- 
anzuziehen. Die Vertheilungspläne sind derart fertig zu stellen, daß nach ebwaiger 
Prüfung durch das Generalkommando der Landrath den Gemcindevorständen Aus- 
züge so rechtzeitig übersenden kann, daß Letztere noch vor dem 1. April jedes Jahres 
die Bestimmung der vorzuführenden Pferde vorbereiten können. 
814. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu stellenden Pferde bildet das 
Fürstenthum einen Aushebungsbezirk. 
Die Fürstliche Regierung vereinbart schon im Frieden mit Königlichem 
Generalkommando, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme stattfindet, und 
an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin 
für den Beginn der Aushebung. 
8 15. 
Für das Gebiet des Fürstenthums wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Landrath oder dessen Stellvertreter als Civilkommissar, 
2. einem vom Königlichen Generalkommando zu ernennenden Offizier als 
Militärkommissar, dem ein 2. Offizier beigegeben werden kann. 
Zugetheilt werden der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Landrath 
zuzuziehender Thierarzt und 
2. für jeden Lieferungsverband 3 je von der Vertretung des betreffenden 
Lieserungsverbandes von sechs zu sechs Jahren zu wählende Tagatoren. 
8 16. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche 
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind 
nach dem als Anlage F beigefügten., Eidesformular“ durch den Landrath oder dessen. 
* ##ich 
Vertreter vor Beginn des äungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte 
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National beizufügen 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für s gewählt. 
von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist.
        <pb n="198" />
        192 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter sowie die eventuell zuzuziehenden Thier- 
ärzte erhalten Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über 
die entsprechenden Kompetenzen bei der Abschäyung von Flurschäden durch die 
Ausführungsverordnung vom 13. Juli 1898 zum Gesetz über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 in der Fassung des 
Gesetes vom 24. Mai 1898 getroffen sind. (. vgl. R. G. Bl. 1898 S. 937). 
Die landräthlichen Vureaugehülfen, welche bei der Aushebung mitwirken, erhalten 
Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der Landesgesetze. 
817. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersendet der Landrath 
auf dem raschesten Wege den Gemeinde= und Gutsvorstehern die im Frieden vor- 
bereileten Befehle, an welchem Orte und zu zwelcher Zeit (Tag und Stunde) die 
nach 6 13 bestimmten Pferde zu gestellen sin 
Die Taxatoren und gegebenenfalls zet Thierarzt sind entsprechend zu be- 
nachrichtigen. 
Beginmt die Aushebung ausnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage, so 
ist zu erwägen, ob die durch dic Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort über- 
sandten Telegramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobil- 
machungstag ist" als Befehl zur Pferdegestellung gelten sollen, und welche Vorbe- 
reitungen in diesem Falle zu treffen sind. 
Der Landrath hat für die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung während der Aushebung und für die Anwesenheit der nöthigen Po- 
lizeimannschaften (Gendarmen, Schupzleute pp.) zu sorgen. 
6 18. 
Den ushebungsommisseren sind vorzuführen: 
a) die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halstern sind auf der 
linken Seite die Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen 
b) die seit der letzten Musterung in Zugang usremmchen Pferde des 
Aushebungsbezirkes. Händler, Tattersalls u. s. w. haben stets ihre 
sämmtlichen Pferde vorzuführen. 
Die Gemeindevorsteher sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung 
der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu erscheinen. 
Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllie Vor- 
führungsliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen 
kenntlich gemacht sind, sowie ein Verzeichniß der in Zugang gekommenen ot vor. 
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch die Vor- 
musterungs- Kommission gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde 
einer nochmaligen Prüfung unterzogen 
Die als kriegsbrauchbar nirtannten Pferde sind nach Klassen getreunt auf-
        <pb n="199" />
        193 
zustellen. Im Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch die Vonnusterungs= 
Kommission maßgebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben 
jedoch der Aushebungs- Kommission überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
8 19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk fest- 
gesetzte Zahl und außerdem von jeder Klasie ein Zuschlag von 3 Prozent als Re- 
serve ausgewählt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen 
Pferde vorhanden, so ist der Ausfall durch die besten Pferde der nächst niedrigeren 
Klasse zu decken. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, be-## 
Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur 
Abschätzung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abge- 
nommen, sondern sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich ange- 
drohten Strafe auf 3 Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechuet, zur Ver- 
fügung der Militärbehörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschiestend nicht sogleich ausgehoben 
werden, können auf Antrag des Militär-Kommissars zur nochmaligen Vorführung 
an einem späteren Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauch= 
bare Pferde . einzelten Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. 
Das Ergebniß ist vom Landrathsamt der Fürstlichen Landesregierung nach 
Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend zu berichten. 
6 20. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der 
th der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der 
Preissteigerung infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe 
an, welche in die Wbetrefi Kolonne des Nationals E (§ 19) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer 
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durch- 
schnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Tax- 
ummie. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich 
der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tiitt einer der gewählten Stellvertreter 
ein. 
27
        <pb n="200" />
        194 
8 21. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen 
sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und 
gutem Hlfbeschlag. 
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mit enthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Be- 
auftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn 
die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht ge- 
nügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Taxsumme 
in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen. 
8 22 
Sollten Besiher ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für 
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Aus- 
nahmefällen von der Anshebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an 
Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
6 23. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militärkommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeecorps unter der Mähne 
an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnentafel 
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des 
Aushebungsbezirks angegeben ist. 
8 24. 
Sofern Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angn werden sollen, 
findet deren Abschähung und Abnahme in der Regel im Auschluß an diejenige 
der Mobilmachungepferde statt Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aus- 
hebung der Pferde. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge- 
schirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespannc vor- 
geführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht 
ebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der 
rlW*e insofern von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es haupt- 
sächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde 
werden in ein National nach Anlage E eingetragen.
        <pb n="201" />
        195 
Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge urd 
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage 
H iist die Tawerhandlung aufzunehmen. An lege # 
d 
6 D5. 
Das Gencralkommando wird schon im Frieden Vorsorge treffen, daß zum 
Zeitwunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu 
stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese 
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, 
sieht das General-Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes oder der Ersahreserve vor. Nöthigenfalls ist der Militär- 
kommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung des 
Fürstlichen Landraths rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Traus- 
portmannschaften ist so zu berechnen, daß auf 1 Mann eiwa 3 Pferde kommen. 
Der Militärkommissar wird die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig 
überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde mili- 
sifheren verpflegt. 
Nach Mastgabe der bereits im Fricden aufgestellten Marschübersichten und 
Fahrlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem 
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und 
Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Mililär- 
verwaltung. 
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die 
erforderlichen Marschrouten, Militärfahrscheine, sowie Quartierbescheinigungen und 
Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage cchalten letztere nach 
dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders 
schwere Zugpferde und von 6000 4 Hafer, 2500 g Heu unb 1500 g Stroh für 
alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführem zur Aushändigung 
an die betreffenden Truppentheile die uch Anlage E (8 10) für letztere aufgestell- 
ten und vollzogenen Nationalc der Pferd 
Das Generalkommando wird ench Anordnung treffen, inwieweit der Mili- 
tärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
8 26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes werden die in dem National der 
abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende 
Bescheinigung darin eingetragen: 
277
        <pb n="202" />
        — 
196 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
.............. geschrieben 
.............. Pferden mit 
geschriben ... Mark, 
richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(On und Dalum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Umerschtilten.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschilsten.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene Narional ist vom Civilkommissar als 
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. 
Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über die 
loge ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular J. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem 
Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (5 24) einge- 
tragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß 
als Rechnungsbelag beizufügen ist. 
627. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, 
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder 
und Rieisekosten (§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den 
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht 
Tagen an Fürstliche Landesregierung. 
Diese stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Landeskassen- 
Verwaltung zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General= 
Kriegskasse. 
7“ Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen 
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
Die sämmtlichen sestgestellten Liguidationen werden demnächst von Fürstlicher 
Regierung an das Königliche Kriegsministerium (Remonte-Inspektion) eingesandt. 
welches nach Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den 
bereiestn ieen der General-Kriegskasse ertheilen wird. 
während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden der 
garstiher Lichegoaß wß auf Anfordern von der General-Kriegskasse geleistet werden.
        <pb n="203" />
        197 
8 28. 
Grundsähtlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus- 
bebungsbezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht 
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem 
Ss und der Fürstlichen Landesregierung telegraphische Meldung zu 
erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit 
der letzten Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen 
ist, daß die geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aus- 
hebung befohlenen kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden 
kann, so hat die Kommission dem Königlichen Generalkommando und Fürstlicher 
Landesregierung unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich eintretenden Aus- 
falls telegraphisch Meldung zu erstatten, worauf Fürstliche Landesregierung im Ein- 
vernehmen mit dem Generalkommando die sofortige Stellung des Ausfalls veranlaßt. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission 
au Fürstliche Landesregierung und Königliches General-Kommando mit dem Hinzu- 
fügen zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch im 
Fürstenthum vorhanden sind. 
6529. 
Sofern die ausgehobenen Pferde wegen nachträglich erkannter Untauglichkeit 
eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst die 3 Prozent 
Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits als kriegs- 
brauchbar anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinander gegangen 
sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung 
eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie 
abschätzen und den Truppentheilen zuführen. 
§l 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath der Fürstlichen 
Dunddevregierung. aüber den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten 
und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen. e 
w 
g 3i. 
Die erforderlichen Druckommlan- zu den nach § 17 vorräthig zu halten- 
den Besehlen, den Nationalen (Anlage E), Eidesformularen (Anlage P), Verzeich- 
nissen (Aulage H), Anerkenntnissen ernns J) und Uebersichten über das Aus-
        <pb n="204" />
        198 
hebungsgeschäft (Anlage # sowie die Bestinmungetffelhen wird Fürstliche Landes- 
regierung für Rechnung des Militäretats beschaffen und schon im Frieden dem Land- 
rath in genügender Anzahl überweisen. Die Liquidationen über die Beschaffungs- 
kosten der Formulare wird sie aufstellen und an die zuständigen Intendanturen zur 
Anweisurg ribersemen 
die Berihalung der Marschrouten und Militärfahrscheine, sowie der 
den rus e zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, 
Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Be- 
reithaltung von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen 
sorgt die Militärbehörde. 
gß 32. 
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung 
von Pferden nöthig, so vereinbart das Königliche Generalkommando das Erforder- 
liche mit Fürstlicher Landesregierung. 
33. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft. 
Greiz, den 12. September 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
In Vertretung: 
v. Meding. 
Saupe.
        <pb n="205" />
        199 
Anlage 4 (## 8&amp; 5 und 19). 
Verzeichniß 
der im Fürstenthum Reuß Aelterer Linie vorhandenen Pferde. 
(Vorführungsliste.) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses 
bescheinigt. 
Datum. N. N. 
Gemeindevorsteher #.
        <pb n="206" />
        d 
S 
S 
  
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 
s Des Pferdes dit 
" Des Besitzers Vor- 
-# . 
lecht Reilpferb. 
und Farbe und “ " Grõße Aller eipser 
E . as 
Zuname. Abzeichen. 8 ! „ 
S Sem Jahre. 
(Die Spal- 
  
  
  
Die Richtigkeit der Muste- 
4 und 5 
On, Daum. (Dienst-
        <pb n="207" />
        201 
  
4. 
kriegsbrauchbar als 
Zugpferd. 
1 II 
Stg. Brd. Sig. Vrd. 
besonders 
schweres 
Zugpferd. 
Ist 
kriegs= 
uimbrauchbar. 
Bemerkungen. 
(Hier sind auch die Gründe 
einzutragen, weshalb ein Pferd nicht 
vorgeführt wird. § 4). 
  
  
  
ten 4 und 5 sind durch den Militärlommissar 
auszusüllen.) 
tungsvermerke in Spalte 
bescheinigt. 
grad) und Militär- 
Kommissar. 
  
  
28
        <pb n="208" />
        202 
Aulage BR Un &amp; 5 und 18r. 
Bestimmungstäfelchen. 
(Die Täfelchen sind aus Pappe, Karton u. dergl. herzustellen und zum Anbinden 
an der Halfter mit entsprechender Einrichtung zu versehen.) 
eiwa 15 em 
  
A . .. der Vorführungsliste 19 . .. der Gemeinde X. 
Wallach, Farbe und Abzeichen, Größe, Alter. 
Stute 
Kriegsbrauchbar als (N. II oder Z. I oder schw. Z. W.) 
etwa 8 em 
. 
Gemeinde- 
Slegel. 
  
  
  
  
Die Täfelchen werden beim Vorführen zur Musterung oder Aushebung 
an dem linken Backenstück der Halfter befestigt.
        <pb n="209" />
        203 
Anlage C (zu §§ 6 und 18). 
  
Bestimmungen 
über die 
Beschaffenheit und Auswahl der Mobilmachungspferde. 
1. Eintheilung in Klassen. 
Reitpferde 1; bestimmt für Ofsfiziere, sowie für Kavallerie und Feld- 
artillerie. 
Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Wassen und Formationen, für 
Sanitätsoffiziere und Beamte. 
Zugpferde I: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infan- 
terie-Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronenwagen und die Kranken- 
wagen der Saniläts-Detachements. 
Zugpferde II: bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und 
Trains. 
Besonders schwere Zugpferde:) bestimmt für Fußartillerie und In- 
genieurformationen, sowic besonders festgesehte Fuhrparkkolonnen. 
2. Maßfestsetzungen. 
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen. 
S □ 
— 
— 
S 
SS 
S. 
Mindestmeß für Kürassierpferde 1,62 m, 
* die übrigen Reitpferde 1. 1,567 m, 
- :. Reitpferde 1|1 1,55 m, 
Zugpferde I und 1 10,57 m. 
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn 
sie sonst den Auforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und 
Reitpferden 11 kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m herunter- 
gegangen werden. 
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben. 
*) Jum glelchmäßlgen Zlehen groher Lasten im Schrint geeignet.
        <pb n="210" />
        3. Alter. 
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten 
für den Kriegsdienst. 
Kaltblüter sind oft schon mit 3 Jahren vollständig entwickelt und brauch- 
bar. 
4. Ungeeignetes Material. 
Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte 
Fohlen nähren, alle mit Hunptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst 
untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähe, schadhaften Hufen 
(als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornklust oder Hornspalten, Strahlkrebs 
u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Zugpferden nur, 
wenn der Verlust des Auges von äußerer Verlehung und nicht von innerer Krankheit 
herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augen- 
schein bekundet, oder wenn durch cinen Deckschein in beglaubigter Form nachge- 
wiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Heugst nicht mehr an- 
genommen hat. 
5. Auswahl. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, 
daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß als- 
dann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die 
Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung 
geben kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der infolge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet 
der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, 
deren Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei sreiwilligem Verkauf ein Rück- 
gängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die 
Rückforderung des gezahlten Tappreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter 
Fristen eine der nach den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes 
bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesehlichen Bestimmungen der 
Gewährleistung in Kraft.
        <pb n="211" />
        205 
Aulage Du 8 
Ergebniß 
der 
Pferde- Vormusterung im Musterungsbezirk (Fürstenthum Reuß Aelterer Linie) 
im Jahre 19 
—J*
        <pb n="212" />
        206 
  
2. 3. 1. 
Gesammtzahl der nach 
der Reichsviehzählung Bahl der 
Landraths- vom .. mit Aus- ge- 
amtsbezgirk. schluß der Militär-= teren 
pferde und Fohlen vor- . 
haudenen Pferde. Vjerde. 
Davon sind kriegsbrauchbar als 
Reit- 
pferde 
11 
1 
Stang. 
5. 
Zugpserde 
Vord. 
I 
Stang. 
Vord. 
beson- 
ders 
schwere 
Zug · 
pserde. 
  
  
  
  
  
Zusab für die Nachwessungen der Generale 
  
Im Mobilmachungsfalle hat der Korfs. 
bezirk K. Anmeekorps (das Fürstenthum) zu 
siellen: 
a) für das x. Armeekorps- 
b « . 
Dozu 3% Reserve 
Summe 
Mithin gegen den Bedarf: Ueberschuß. 
Ausfall
        <pb n="213" />
        Zahl der vorhan- 
denen kriegsbrauch- Bemerlungen. 
baren Fahrzenge. 
  
Bei wannbiütigen Schlägen werden die Pferde unter 4 Jahren] als Fohlen 
laliblũtigen 3 betrachtel.
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        209 
Anlage E Lu 4.19. 
Nationale 
aus dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie ausgehobenen 
Mobilmachungspferde. 
1. In den für die Transponführer beslmmien Naltenalen (525) INi die Bezelchnung des Truppentheils, lür welchen 
die Plerde besilmmt sind, der Ueberschrist belzusüge 
2. Dle Natlonale 16n am Schlusse von den Iunbelingotommiisn und Taxatoren durch Namensunterschrilt und 
Damm zu vollziehe e0
        <pb n="216" />
        # 
— 
- 
  
  
Nr. der Mähnentafel. — 
2. 3. 1. 
Des Besitzers Des Pferdes. Ist ausgehoben als 
Vor- 2 GeschlebNHReippferd Zugpferd 
und Wohnort. 72 S- 2 Ss 1 
5 1 
Zuname. s 5 e(m dahre Sig. VBid. Sig. Brd.
        <pb n="217" />
        5. 6. 
Taxe der ausgehobenen Pferde 
  
  
  
S ñ 1I. schni 
2# - 3 Durchcchnitberrag Bemerkungen. 
2 l welchen Taxator in in 
7 "1 * u * %% Zahlen Worten 
heu- " # Marl. 
  
1. In der Spalte 5 werden Be- 
träge von einer halben Mark und 
darüber für eine volle Mark ge- 
techuct; Beträge unter ciner hal- 
ben Mark bleiben außer Ansatz. 
.Resewepferde sind nicht in das 
Nalional der ausgehobenen Mo- 
bilmachungspferde aufzunchmen, 
sondern in besonderen Nationalcn 
zu verzeichnen. 
rsi 
  
  
  
  
  
  
  
In den Nailonalen, welche den Transportührrm zu Ubergeben find, ist nur der Durchschnlutsberrag der 
Tage in Zahlen auszufüllen. 29.
        <pb n="218" />
        212 
Aulage E (zu &amp; 16. 
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der behufs einer Mobilmachung der Armee vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Zuname)h schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen- 
den, daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande aus- 
zuhebenden Pferde bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüglichen 
Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem Eintritt der Mobilmachung statt- 
gehabten Friedenspreise und ohne Rücksicht auf die infolge der Mobilmachung ein- 
getretene Preissteigenung nach bestem Wissen, mit aller Unparteilichkeit, also weder 
zum Vortheil noch zum Schaden der Pferdebesitzer oder der Reichskasse, abschätzen 
werde. 
So wahr mir Gott helse (Schluß je nach der Konfession). 
en!
        <pb n="219" />
        213 
Aulage G (zu 8 21). 
  
Bestimmungen 
über. die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge 
1. 
rl 
und Geschirre nebst Zubehör. 
Die Fahrzenge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen 
Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ctr. 
wiegen, ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und 
mindestend 18 Cir. Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit 2 Steuer- 
ketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage) 
versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und einer abnehm- 
baren Angeweiqhsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die Höhe 
der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder 
soll nicht unter 80 cm, die, der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über 
1 m 60 cm, die Breite d f Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 
8 cm betragen. Geleisebreite kabbersüb ic Hemmschuh oder andere Hemm- 
vorrichtung erwünscht. 
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder 
aus zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden 
zu bestehen. Das Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopfwänden, 
von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplans und eines Sihbrettes vorn 
bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth. Spannketten können mit- 
geliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis 
zum Wagenboden soll mindestens 2,25 ebm betragen. 
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt- 
oder Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zug- 
stränge von Hauf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, 
Bandgurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem 
Trensengebist zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen 
haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.
        <pb n="220" />
        214 
3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichto), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Ctr. Hafe 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Ghirren zu liefern: 
2 Deckengurt 
2 Helsechene. ungefähr 1 m 30 em bis 1 m 70 em lang und nicht 
über 1kg schwer, 
1 neue Kardä 
tsche, 
1 Train-(Fahr- Peitsche. 
Bemerkung: 2# (— K und Zubehörstücke haben den leh3 inungen moͤgllchsi * 
e k Abweichunqu III michs-sahe III-h ioall III-leben- 
ssätl tm sa Wllg telfluel lll Ielaeslqlls bctlblcllllqllbckdle 
Italillche thqlshlglel biel 64 n Fabrzeuge 4u1 kion de wecken können 
nölhigensalls die ### poin a aI acht the-I 
o 
II 
L IluChc uakltlm auch blseuqe an rae werden, 
bei einer v — n stens 30 Ceniner entsprechend schwerer als 14 Ceniner
        <pb n="221" />
        215 
Aulage U#. #zu § 24). 
Verzeichniß 
der für 
Mobilmachungszwecke angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör aus dem 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
Bemerkung: Die Berzelchnisse sind om Schluß von den Nushebungskommissaren und Tapatoren durch Namens- 
unterschrift und Datum zu vollzlehen.
        <pb n="222" />
        Laufende Nummer — 
  
Vor- und 
Zuname 
des 
Besitzers. 
  
3 
Wohnort. 
  
Zwei- 
spännige 
Wagen 
mit 
  
Zweispännige Geschirre 
mit Kreuzleinen, Half-. 
tern, Trensengebissen 
mit Zügeln. 
  
Wassereimer. * 
  
Achsschmierbüchsen. 
  
8. 
Bindestränge. 
  
9. 
Handlaternen. 
  
Futtersäcke. 
  
10.11 
Deckengurte. 
  
Halfterketten. 
  
Kardätschen. 
  
  
12.13.14. 
Fahrpeitsche. 
  
15 
Für 
  
welchen 
  
Truppen- 
theil.
        <pb n="223" />
        10. 
Toxe der abgenommenen Fobrzeuge und 
Geschirre nebst Zubehör. 
% 
2 
  
Toxator 
#. 
— 
  
Durchschnittsbelrag 
in in 
Zahlen Worien 
Mr. Markl. 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
In den Spalien zu 16 werden Beträge von 
einer halben Mark und darbber für eine volle 
Mork gerechnet; Beträge unter ciner halben Mark 
bleiben außer Ansoy.
        <pb n="224" />
        218 
Aulage 7 lu &amp; 201L 
Nr. 
des Aushebungs-Nalionals. 
Anerkenntniß. 
Daß denn. 
zur Armee-Mobilmachn . .. 
Größe ... Centimeter 
Alter 
heute abgeliefert hat, wofür demselben der Tanverth 0n .... 
geschriebben Mark, gegen Ablieferung —* 
Anerkenntnisses und auf nachstehende Quittung di zahlen ist, bescheinigt 
, den en 19 
Der Civil-Aushebungs-Kommissar. 
(Siempel, des Fürstlichen 
Landralh##mtes). 
Ouittung 
Vorstehende . ... , geschrieben 
Mark, habe ich ausdrrrii Kasse zu 
baar und richtig erhalten und gquittire hiermit. 
(Unterschrift des Empfängers).
        <pb n="225" />
        219 
Anlage K (zu § 30). 
Aebersicht 
über das Ergebniß der Aushebung von Mobilmachungspferden
        <pb n="226" />
        Laufende Nummer. 
2. 3. 5. 6. 
Zohl der kriegsbrauchbaren Pferde Hiervon 
einschl. derseit der Musicrung 10 
neu hinzugelommenen und · , 
bei der Aushebung gemuilerten das Kontingent mit 
  
Kreis Reiwferdes Zupferde Reitpferde Zugpferde 
  
1 I1 1 II 
  
  
Zahl der Aushebungsbezirse. 
Zugpferde. 
Gesammt-Pferdebestand. 
beson ers schwere 
besonders schwere 
Zugpferde 
Sm.Brd. Si. Brd.
        <pb n="227" />
        221 
  
7. 8. 9. 
ausgchoben: » , 
Bleiben kriegsbrauchbare Pferde 
  
  
  
  
  
als Reserve vorhanden 
(3 Prozent des Komingems) b 
Reitpserde Zugpferde z Reilpferde Zugpferde "t Bemerkungen- 
ES E 
1 !I7 1 II z * 
11 1H 2 
Stig. Brd.] Sig. Brd. Stig. Bid.Stg.Br 4
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        223 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
G 9. 
(Ausgegeben am 16. Oktober 1900.) 
  
30. Regierungs-Verordnung 
vom 27. September 1900 
zur Ausführung des Gewerbe= und des Bau-Unfallversich 
30. Juni 1900 in der Fassung der Bekmntmachung vom 5. #e 1900 
(Reichsgesetzblatt S. 573). 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gewerbe- 
und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes Folgendes bestimmt. 
81 
Im Sinne dieser Gesete gelten: 
„höhere Verwaltungsbehörde“ 
die Fürstliche ererr über städtische Gemeindeverwaltung, 
im Falle des 8 105 Absatz 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes aber, sofern 
die isca sich gegen das Fürstliche Landrathsamt als „untere Verwaltungs= 
behörde“ (Ziffer 2) richtet, sowie in den Fällen der 14 und 152 Absatz 3 a. a. O. 
die Fürstliche Landegregierung. 
. als „untere Verwaltungsbehörde“, als „Ortspolizeibehörde“ und 
als die nach § 24 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes zuständige 
ehörde 
a) für das platte Land das Fürstliche Landrathsamt zu Greiz, 
b) für die Städte die Gemeindevorstände, 
als, meindebehörde- 
die Gemeindevorstände, bezw. in den Fürstlichen Domanialbesitzungen die bestellten 
Ortspolizeibeamten und in den Bezirken der selbständigen Rittergüter deren Dertreter.
        <pb n="230" />
        224 
8 2. 
Ueber Beschwerden gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes ent- 
scheidet in den Fällen des § 149 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes die Fürst- 
liche Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung. 
83 
Gegen die Entscheidung der Aussichtsbehörde in Streitigkeiten im Sinne des 
5 11 des Bau-Unfallversicherungsgesehes findet innerhalb der Rekursfrist die Berufung 
auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt. 
84. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht zugleich die Gemeindebe- 
hörde ist, von der ihr zugehenden Mittheilung “ Genossenschaftsvorstandes über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge (§ 87 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes) die Gemeindebehörde (siehe oben § 1 1 3) des Wohnortes des Berech- 
tigten in Kenntniß zu setzen. 
5 . 
Die Negierungsuerordnungen 
1. vom 4. August 1 
2. vom 15. auugt 4% zur Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1 
3. vom 6. Bar 165 1885 zur Ausführung des Gesetzes über die Aus- 
dehnung der Unfalt und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885, 
4. vom 23. August 1 
5. vom 14. Februar 5% zur Ausführung des Geseßzes, betreffend die 
Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, 
finden durch gegenwärtige Verordnung ihre Erledigung. 
o in Gesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen Bezug genommen 
wird, welche hiernach sowie durch das Gewerbe= und das Bau- Unfallversicherungs- 
gesetz vom 30. Juni 1900 aufgehoben oder abgeändert sind, sind darunter die an 
deren Stelle getretenen Bestimmungen zu verstehen. 
Greiz, den 27. September 1000. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
J. B 
Coammann. 
Saupe.
        <pb n="231" />
        2 
12 
O## 
31. Regierungs-Verordnung 
vom 27. September 1900 
zur Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst- 
wirthschaft vom 30. Juni 1900 in der Fassung des Gesetzes vom 5. 
Juli 1900 (Reichsgesetzblatt S. 573). 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Unfall- 
versicherungogesetzes für Land= und Forstwirthschaft Folgendes bestimmt. 
81. 
Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 
1. als „höhere Venvaltungsbehörde“ 
die Fürstliche Landesregierun. 
2. als „untere Verwaltungsbehörde“ 
das Fürstliche Emm zu Greiz, 
als - öeneinbebehärt= und als „Ortspolizeibehörde“ 
die — e bezw. in den Fürstlichen Domanialbesitzungen die bestellten 
Ortspolizeibeamten und in den Bezirken der selbständigen Nittergüter deren Ver- 
treter, 
4. als „Vertretung der Gemeinde“ 
der Gemeinderath, bezw. wo ein solcher nicht besteht, die Gemeindeversammlung. 
Ueber Beschwerden gegen ensSfeiiezungen des Genossenschaftsvorstandes 
entscheidet in den Fällen des § 159 des Gesetzes die Fürstliche Landesregierung. 
Gegen die Entscheidung der znsichubehune in Streitigkeiten im Sinne des 
a. O. findet innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg mittelst 
La#cn. der Klage statt. 
Die untere Vendaltungebehorde hat von der ihr zugehenden Minheilung 
des Genossenschaftsvorstandes über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge (s 93 
des Gesetzes) die Gemeindebehörde (siehe oben 8 1 Ziffer 3) des Wohnortes des 
Berechtigten in Kenntniß zu setzen. 
5 5. 
Die Ortspolizeibehörden haben, wenn bei ihnen die Unfallanzeige (8 70)
        <pb n="232" />
        226 
mündlich erstattet wird, das vorgeschriebene Formular nach den Angaben des An- 
zeigenden auszufüllen und von diesem unterschreiben zu lassen. 
86. 
Die Ausführungsvorschriften zum Gesetze vom 5. Mai 1886, betreffend die 
Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Personen, in der Regierungs- Verordnung vom 2. November 1880 und 
in Ziffer 4 und 5 der Regierungs-Verordnung vom 3. Oklober 1888 finden durch 
gegenwärtige Verordnung ihre Erledigung. 
Wo in Gesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen Bezug genommen 
wird, welche hiernach und durch das Unfallversicherungsgesetz für Land= und Forst- 
wirthschaft vom 30. Juni 1900 aufgehoben oder abgeändert sind, sind darunter die 
an deren Stelle getretenen Bestimmungen zu verstehen. 
Greiz, den 27. September 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Cammann. 
Saupe. 
Dracksehlerberichtigung. 
G. S. 1899 S. 338 § 4 Z. 6 v. o. muß es statt „1886"“ heißen „1868“.
        <pb n="233" />
        227 
Gesetztammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
10. 
(Ansgegeben am 6. November 1900.) 
  
32. M 1 d. Me## 4. */sv 
vom 3. November 1900, 
die am 1. Dezember 1900 stattfindende Volkszählung betreffend. 
Nach Beschluß des Bundesraths findet am . Dezember dieses Jahres in 
allen Deutschen Bundesstaaten eine Volkszählung st 
Indem die unterzeichnete Fürstliche ieneercgier dies hierdurch zur 
öffentlichen Keuntniß bringt und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung dieser 
Zählung im JFürstenthume berufenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Ge- 
wissenhaftigkeit dringend zur Pflicht macht, welche die genannte für die verfassungs= 
mäßigen Zwecke des Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Fürsten- 
thums gleich wichtige Angelegenheit erfordert, werden zugleich folgende, an die Be- 
schliüsse des Bundesrathes sich anschließende Ausführungsbestimmungen für 
die Volkszählnung erlassen. 
* 1. 
Durch die Volkszählung soll die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Ge- 
sammtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. 
November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, 
festgestellt. werden. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß 
von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen 
und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Für die bei dieser Zählung 
über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimniß 
zu wahren. Mit der Volkszählung wird die Feststellung der bewohnten und unbe- 
32
        <pb n="234" />
        228 
wohnten Wohngebäude und der anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken be- 
nutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten verbunden. 
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. 
Dezember zu beziehen. 
82. 
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise, von Haus zu Huus und von Haus- 
haltung zu Haushaltung, durch namentliche Aufzeichnung der im §8 1 bczeichneten 
Personen bei derjenigen Haushaltung, in welcher dieselben übernachtet haben, in 
Volkszählungslisten. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirth- 
schaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung 
gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne 
haben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Ebenso wie die Theilhaber einer 
regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen dic in einer Kaserne 
oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem Arresthause oder in einem Lazareth 
befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pen- 
sionats, die in einer Anstalt (Kranken-, Straf= rc. Anstalt) Unlergebrachten. Die 
in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache befindlichen Mili- 
tärpersonen werden in ihren Quartieren gezählt. 
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, 
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am Vormittag des 1. De- 
zember ankommen. 
83. 
In den Volkszählungslisten muß für jede anwesende Person Auskunft über 
folgende das gegeben werden: 
Vor= und Familienname, 
Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, ins- 
besondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für häusliche 
oder für gewerbliche Verrichtungen, 
.Familienstand, 
beschlecht, 
Geburtstag und Geburtsjahr, 
Geburtsort und -Bezirk; für außerhalb des Deutschen Reiches geborene 
Personen auch Geburtsland, 
. Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptbe 
# 
9 
#— 
S 
ruf. 
Pemeindebezirk a) des Wohnortes, b) des Arbeits-(Erwerbs-)ortes, 
Religionsbekenntniß, 
10. Muttersprache (ob deutsch oder welche andere) 
11. Ob reichsangehörig oder welchem fremden B angehörig, 
12. im aktiven Dienst des deutschen Heeres oder der deutschen Marine 
tehend, 
0
        <pb n="235" />
        229 
13. Ob mit einem der folgenden Gebrechen behaftet: a) blind auf beiden 
Augen, b) taubstumm, und ob das Gebrechen seit frühester Jugend besteht 
oder später entstanden ist. 
84. 
Bei Ausfüllung der Volkszählungslisten ist die auf Seite 1 derselben ge- 
gebene Anleitung und sind die auf Seite 4 und in dem gedruckten Kopf auf Seite 
2 und 3 gegebenen Erläuterungen, sowie auch die auf den Seiten 2 und 3 der 
Liste gegebenen Beispiele von Einträgen mit Aufmerksamkeit zu lesen und bei der 
Ausfüllung sorgfältig zu beachten. 
8 5. 
Die Volkszählung ist unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde- 
behörden bei möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler auszuführen. 
üür die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zähl- 
bezirke einzutheilen. Die Größe derselben ist in der Art zu bemessen, daß das 
Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt 
werden kann. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen 
muassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem Ge- 
meindebezirk verschiedene Orte, so bildet jeder derselben für sich einen oder mehrere 
Zählbezirke. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nöthigenfalls auch ein Stellver- 
treter zu bestellen, dem die Austheilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der 
Volkszählungslisten obliegt. 
* 
In größeren Gemeinden können von den Gemeindevorständen die ihnen bei 
der Volkszählung obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Verantwonllichkeit 
besonderen Volkszählungskommissionen übertragen werden. Diese Kommissionen sind 
zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des Gemeinderathes und 
aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und ihrer Stellung 
zu diesem Ehrenamte besonders eignen. Die Zahl der Mitglieder wird vom Ge- 
meindevorstande nach der Größe des Orts bestimmt. Die Bildung der Volkszählungs- 
kommission muß bis zum 15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten 
Mitglieder sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die Bildung besonderer Volkszählungskommissionen wird namentlich in Ge- 
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. 
§s 7. 
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
die Volkszählungsliste, 
32.
        <pb n="236" />
        230 
die Koutrolliste, 
die Anweisung für die Zähler, 
die Ortsbevölkerungsliste. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser 
Bekannimachung durch das Fürstliche Landrathsamt für die Ortschaften der Amts- 
gerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda und durch den Fürstlichen Amtsrichter in 
Burgk für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Burgk, in der erforderlichen 
Anzahl zugehen. Sobald dies geschehen sein wird, haben die Gemeindevorstände 
unverzüglich zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem 
muthmaßlichen Bedarf entspricht, und wenn dies nicht der Fall sein sollte, an das 
Fürstliche Landrathsamt bezw. den Fürstlichen Amtorichter in Burgk behufs Ergänzung 
derselben Anzeige zu machen. 
88. 
Nachdem jedem Gemeindevorstand bis 15. November der zur Auesihrung 
der Volkszählung nöthige Bedarf an Drucksachen geliefert sein wird, hat der Ge- 
meindevorstaud resp. die Volkszählungskommission dafür Sorge zu tragen: 
1. daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden, 
2. daß die zur Ausführung der Volkszählung nothwendige Anzahl ge- 
eigneter Personen zu Zählern ernannt, gründlich unterwiesen und mit 
der erforderlichen Anzahl von Volkszählungslisten, je 2 Kontrollisten 
und je einer Auweisung für die Zähler versehen wird, 
3. daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 27. bis 29. 
November in jede vorhandene Haushaltung eine mit der erforderlichen 
Ortsbezeichnung und mit laufender Nummer versehene Volkszählungs= 
liste abgegeben wird. 
89. 
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember durch die 
Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der Anstalten rc. (siehe 
§625 oder geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die 
Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort und Stelle einzuziehen sind, 
die Ausfüllung zu übernehmen. 
le 
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten ist für 
jeden einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Benutzung eines Exem- 
plars der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführen. 
Die Wiedereinsammlung der Volsbählungslisen hat der Zähler nach 12 
Uhr Mittags am 1. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember 
zu beendigen. 
Schon während der Wiedereinsannnlung hat der Zähler die Vollstäudigkeit und 
Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige Auslassungen 
und Fehler, nöthigenfalls durch Befragen Amwesender, zu ergänzen und zu berichtigen.
        <pb n="237" />
        231 
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nöthig, 
Berichtigung der Volkszählungslisten hat der Zähler das 2. Exemplar der Kontrol- 
liste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Volkszählungslisten dem 
Gemeindevorstand bezl. der Volkszählungskommission bis spätestens den 5. Dezember 
zu übergeben. 
5ü11. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen 
übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit der Einträge, insbesonderc auch die Kontrollisten auf die Nichligkeit der 
summirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen, Ergänzungen und Nich- 
tigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf Grund 
der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der Nummer= 
solge zusammenzustellen und zu summiren, auch das am Ende der Liste vorgedruckte 
Nichtigkeitszeugniß gehörig zu vollziehen. 
ehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden der- 
selben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in die 
ersteren mit ausgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und sonstige 
bewohnie Niederlassungen (sogenannte Beiorle), welche zwar mit dem Gemeindebezirk 
verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, sondern, 
wie alle übrigen Ortstheile, Straßen rc. zu behandeln, so daß also deren Bewohner 
in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, mit enthalten 
sind; hinter den Endsummen sind solche Beiorte jedoch nochmals ein- 
zeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten, Haushaltungen 
und Personen besonders aufzuführen und es sind dieser Auffüh- 
rung die Worte „Davon Beiorte“ voranzusetzen. 
§* 12. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungslisten 
nebst den Kontrollisten und den Volkszählungslisten von den Gemeindevorständen 
der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda an das Fürstliche Landrathsamt, von 
den Gemeindevorständen des Amtsgerichtsbezirks Burgk an den Fürstl. Amtsrichter 
in Burgk einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den Orts- 
bevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslisten — die 
beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammenstellungsliste 
eingetragen sind — beizufügen und anzubinden. 
* 13. 
Das Fürstliche Landrathsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben 
zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus sämmtlichen Ortschaften ihres Bezirks
        <pb n="238" />
        232 
vollständig eingegangen sind, anderenfalls wegen schleuniger Einsendung das Nöthige 
zu verfügen, sodann aber zu prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevor- 
stände in gehöriger Form den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen 
schleuniger Erledigung etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und 
hierauf die gesammten Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch 
geordnet bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Bureau 
Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu übermitteln. 
814. 
Den statislischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist 
die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen. Es 
haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem Vor- 
stande der gedachten Bureaus behufs der Verichtigung, Feststellung und Aufklärung 
der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die 
Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältig nachzukommen. 
8 15. 
Das Fürstliche Landrathsamt hat thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß 
Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend 
wesentlich verändem und auf die ungestörte Vornahme der Volkszählung hindernd 
einwirken können, wic öffentliche Versammlungen, Feste K. zur Zeit der Volkszählung 
nicht stattfinden. 
Greiz, den 3. November 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
v. Meding. 
Saupe. 
33. Regi 2. WVenm. 4 S###ns 
vom 5. November 1900, 
die Viehzählung am 1. Dezember 1900 betreffend, zugleich als An- 
weisung für die Gemeindevorstände. 
Nach einem Beschlusse des Bundesraths hat in allen Bundesstaaten des 
Deutschen Reichs eine Viehzählung nach dem Stande vom 1. Dezember dss. Is. 
stattzufinden und soll diese Zählung von Haus zu Haus erfolgen.
        <pb n="239" />
        233 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Fürstenthum hiermit Fol- 
gendes bestimmt. 
81. 
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe 
Schweine, Ziegen, Federvieh und Bienenstöcke. 
62. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde- 
vorstände, welche nach Bedürfniß bis zum 22. November d. J. bestimmt abgegrenzte 
Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben auser- 
sehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer 
dee Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattfindenden Viehzählung zu fördern 
ereit sei. 
83. 
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Benuhung von Haus-- 
listen, die den Gemeindevorständen rechtzeitig durch das Fürstliche Landrathsamt für 
die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda. durch den Fürst- 
lichen Amtsrichter in Burgk für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Burgk in 
der dem Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden entsprechenden Zahl nebst der Ge- 
meindekontrolliste (6 8) und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden 
Bekanntmachung mit besonderem Lieferschein zugehen werden. 
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände 
unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und, wenn das nicht der 
Fall ist, sofort die nöthigen Nachbestellungen an das Fürstliche Landrathsamt bezw. 
den Fürstl. Amtsrichter in Burgk zu richten. 
Vor der Austheilung sind die Hauslisten mit fortlaufender Nummer und 
mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Gemeinde, 
Straße, Hausnummeh) zu versehen. 
84. 
In der Zeit zwischen dem 27. und 29. November d. J. ist in jedes Haus 
(Gehöft, Anwesen, Hofraithe) ohne Ausnahme eine Hausliste (8 3) abzugeben und 
dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter einzuhändigen. Dabei ist sorgfältig darauf 
zu achten, daß kein Haus übergangen werde, auch wenn in demselben keine der 
Thiergattungen, auf welche die Zählung sich bezieht, gehalten wirnd. 
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit uöthig, die 
Gemeindevorstände oder die Zähler die Hausbesitzer bei Austheilung der Hauslisten 
entsprechend zu unterweisen.
        <pb n="240" />
        234 
6 5. 
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Hauslisten nach den auf den- 
selben abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter 
verpflichtet. Die Auefüllung erfolgt nicht für jede Haushaltung besonders, sondern 
in der Art, daß der gesammte Viehbestand des Hauses (Gehöftes 2c.) nach den 
bei den einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Abtheilungen in der Hausliste un- 
getrennt zur Aufzeichnung gebracht, sonach der Viehbestand mehrerer im Hause (Ge- 
höft rc.) elwa befindlicher Haushaltungen zusammengefaßt wird. 
86. 
Die Ausfüllung der Hauslisten hat am 1. Dezember d. J. zu erfolgen, etwa 
nothie werdende Nachzählungen sind überall auf den Stand der Viehhaltung am 
1. Dezember d. J. zu beziehenDtcBollstandtgkcsttnsttchttgkcttderAnsttllnng 
ist auf Seite 3 der Liste durch unterschriftliche Vollziehung der dort vorgedruckten 
Erklärung zu bescheinigen. 
Für diejenigen Häuser, in welchen keine der bei der Zählung in Betracht 
kommenden Thiergattungen gehalten werden, ist dies von dem Hausbesitzer oder dessen 
Vertreter auf Seite 1 der Hausliste durch unterschriftliche Vollziehung der vorge- 
druckten Erklärung zu bescheinigen. 
87. 
Vom 1. Dezember d. J. Miltags ab haben die Gemeindevorstände die 
Wiedereinsammlung der sämmtlichen Hauslisten vornehmen zu lassen und dafür 
zu sorgen, daß dieselbe spätesteus bis zum Abend des 3. Dezember d. J. vollständig 
beendet sei. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung 
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ansfüllung zu unterwerfen. Die etwa 
erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen. 
Jusbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, auf welchen 
nur das Nichtvorhandensein sämmtlicher in den Bereich der Zählung fallender Vieh- 
gattungen bezeugt worden ist (§ 6), ebenfalls vollzählig wieder eingehen. 
868. 
Auf Grund der geprüften Hauslisten haben die Gemeindevorstände die ihnen 
zugegangene Gemeinde-Kontrolliste auszufüllen. In dieselbe sind jedoch 
nur Ririeiniben Hauslisten überzutragen, in welchen Vieh ver- 
zeichnet ist. 
Die Kontrolliste ist am Schlusse mit einem Zeugnisse des Inhalts zu ver- 
sehen, daß sie geprüft und richtig befunden worden ist und darauf nebst den sämmntlichen
        <pb n="241" />
        236 
nach der laufenden Nummer geordneten Hauslisten spätestens bis zum 20. 
Dezember d. J. an das Fürstliche Landrathsamt bezw. an den Fürstlichen Amts- 
richter in Burgk einzusenden. 
* 
Das Fürstliche Landrathsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk hat 
zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial aus sämmtlichen Ortschaften seines 
Bezirks vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen schleuniger Einsendung das 
Nöthige zu verfügen, sodann das Material auf seine Vollständigkeit und auch da- 
rauf zu prüfen, ob die Gemeindevorstände den Gemeindekontrollisten die Richtig- 
keitszeugnisse in gehöriger Form beigefügt haben. Hierauf ist das gesammte Mate- 
rial nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. 
Dezember d. J. dem statistischen Bürcau Vereinigter Thüringischer Staaten zu 
Weimar zu übermitteln. 
810. 
Das statistische Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist 
beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesammten Materials der 
Viehzählung nach den vom Bundesrath gefaßten Beschlüssen vorzunehmen. 
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämmtliche 
Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Vorstand des statistischen 
Üreaus wegen etwa nöthiger Aufklärung der in die Hauslisten eingestellten An- 
gaben und wegen der Berichtigung und endgiltigen Feststellung des Zählungsergeb- 
nisses überhaupt an sie gelangen, mit der erforderlichen Beschleunigung und Sorg- 
falt nachzukommen. 
Greiz, den 5. November 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. #. — 
Saupe. 
84. Negi a. MmA. 1 * 
vom 5. November 1900, 
betreffend Veränderungen unter den Mitgliedern der zufolge Regierungs- 
Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten gemeinschaftlichen 
Sachverständigen-Vereine. 
33
        <pb n="242" />
        236 
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Januar 1891 
(Ges. S. S. 4) wird andurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß 
der Großherzoglich Sächsische Ministerialdirektor, Staatsrath Dr. jur. 
Karl Kuhn in Weimar zum Mitglied des künstlerischen Sach- 
verständigen-Vereins 
ernannt worden ist. 
Greiz, den 5. November 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
v. Meding. 
Saupe. 
35. M gi 68-B ur. 4 4. 
vom 6. November 1900, 6 
die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen betreffend. 
Die Regierungs-Bekanntmachung vom 16. März 1900, die von Amtswegen 
zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen be- 
treffend — Gesetzsammlung S. 22 —, wird ergänzt, wie folgt: 
I1. Der 8 1 erhält folgenden Absatz 2: 
Dasselbe gilt von Zustellungen, die von dem Amtsanwalt erlassen 
werden, soweit die Geschäfte des Amtsanwalts von dem Staats- 
anwalt am Fürstlichen Landgericht oder dessen Vertreter in diesen 
Funktionen zu erledigen sind. Im Uebrigen haben die Amtsan= 
wälte die von Amtswegen erfolgenden Zustellungen entweder selbst, 
in der Regel durch die Post, zu bewirken oder von einem Gerichts- 
schreiber und einem Gerichtsdiener des Amtsgerichts vornehmen zu 
lassen. 
II. Der 8 3 Absatz 4 erhält folgenden Zusatz: 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Zustellungs- 
ort in einem andern deutschen Bundesstaat belegen ist. In gleicher
        <pb n="243" />
        237 
Weise haben die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte das Ersuchen 
des Gerichtsschreibers eines Gerichts eines anderen deutschen Bun- 
desstaats um Beauftragung eines Gerichtsdieners oder Gerichtsvoll- 
ziehers zu erledigen; Kosten kommen hierfür nicht in Ansatz. 
Greiz, den 6. November 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
. W 
v. Medin g. 
Saupe.
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        239 
Gesetzsammlung 
fũr das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
M II. 
(Ausgegeben am 31. Dezember 1900.) 
  
36. WH 1 2.M 4 *ri 
vom 7. November 1900, 
die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Verein 
„Begräbnißgesellschaft Memoria“ in Greiz betreffend. 
  
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 1. U. Mts. sind dem Verein 
„Begräbnißgesellschaft Memoria"“ in Greiz die Rechte einer juristischen Person 
verliehen worden. 
Dies wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 7. November 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
von W#nn- 
Saupe. 
37. Reg 1 2-. M## 1 4 
vom 16. November 1900, 
Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
  
Nachstehende „Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900“ wird in 
74
        <pb n="246" />
        240 
Gemäßheit des § 50 des r*mmi.- über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 
26. Oktober 1871 (R-G. Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 16. November 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauiswe Landesregierung. 
von s 
Saupe. 
Berlin W., 14. November 1900. 
Aenderung 
der Postordnung vom 20. März 1900. 
om 1. Januar 1901 ab wird auf Grund des § 50 des Gesetzes über 
das gobenn des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 die Postordnung vom 
ärz 1900, nachdem ver,. Bundesrath, soweit erforderlich, seine Zustimmung 
ertheilt hat, wie folgt, geän 
Im 8 8 erhalten die —- unter b) — Absätze XIV bis XVIII — 
nachstehende Fassung: 
b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
XIV. Als außergewöhnliche Hätengebeilagen werden solche den Bestimmungen 
unter 1 und II entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Dru 
oder sonstiger Beschaffenheit nicht als zusebene derjenigen Zeitung oder Zeit- 
schrift rche werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll. 
V. Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem 
Verleger bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele 
Exemplare, als der Zeitung ir. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. 
Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= k. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen 
stark, auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein, die einzelnen Bogen müssen in 
der Bogensorm zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher 
Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XVII. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt / Pfg. 
für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des
        <pb n="247" />
        241 
Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine 
durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
38. Regierungs-Verordnung 
vom 11. Dezember 1900, 
eine Ergänzung der revidirten Instruktion für die Standesbeamten 
vom 30. Dezember 1899 betreffend. 
In Ergänzung der Instruktion für die Standesbeamten vom 30. Dezember 
1899 wird hiermit bestimmt, was folgt: 
er Verkehr der Standesbeamten des Fürstenthums mit den einem deutschen 
Bundesstaat nicht angehörigen Civilstandsbehörden ist durch die Aufsichtsbehörde der 
ersteren — Amtsgericht — zu ermitteln. 
Zugleich wird darauf hingewiesen, daß nach den in der Schweiz geltenden 
Vorschriften bie dortigen Civilstandsbeamten vor der Eheschließung von Angehörigen 
deutscher Bundesstaaten die Bekanntmachung des Aufgebots bei dem betreffenden 
Standesbeamten des deutschen Bundesstaats zu beantragen haben. 
Greiz, den 11. Dezember 1909. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
von Meding. en 
upe. 
39. Regierungs-Verordnung 
vom 21. Dezember 1900, 
die Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 
betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seronissimi wird hiermit bestimmt, was folgt: 
Hinter § 2 der Regierungs-Verordnung vom 23. Dezember 1899 dur Aus-
        <pb n="248" />
        242 
führung des Invalidenversicherungsgesetzes (Gesehlammlung Seite 337) wird als 
zweiter Absatz dieses Paragraphen eingeschalte 
„Als untere Verwaltungsbehörde r- SEinne des § 90 Absatz 3 in Ver- 
bindung mit § 104 Absatz 5 gilt das Fürstliche Landrathsamt für das 
Gebiet des Fürstenthums.“ 
Greiz, am 21. Dezember 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
von Meding. 
Saupe. 
40. Regierungs Verordnung 
vom 22. Dezember 1900 
zur weiteren Ausführung des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 
30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 698). 
Mit Höchster Genehmigung Lerenissimi wird zur weiteren Ausführung des 
Bau-Unfallversicherungsgesetzes Folgendes bestimmt: 
I. Die Unfallversicherung für die staatofiskalischen Bauten. 
81. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde im Sinne des 
8 42 des Reichsgesehes werden von der Fürstlichen Landesregierung wahrgenommen. 
Durch diese erfolgt auch die Feststellung der Entschädigungen (§8 69 ff. 8 
131 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, §88 37, 43 des Bau-Unfallversiche- 
rungsgesetzes). 
8 2. 
Auf die Unfallversicherung derjenigen Personen, welche bei dem Bau an den 
gemeinschaftlich mit der Fürstlichen Kammer unterhaltenen Straßen 
Greiz—Knottenmühle, 
Greiz—Landesgrenze bei Teichwolframsdorf, 
Reudnitz—Teichwolframsdorf 
im Sinne des § 1 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesezes für Land= und Forst- 
wirthschaft vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 641) beschäftigt werden,
        <pb n="249" />
        243 
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Inwenduns Diese Personen gehören 
der land- und forstwirthschaftlichen Unfallversicherung zu 
II. Kosten der rsalperschemag bei Regiebauten der im §8 23 lit. b. bes 
Gesetzes leseichnete Artt. 
8 3 
Sämmtliche Gemeinden und Gutsbezirke des Fürstenthums bilden behufs ge- 
meinschaftlicher Uebernahme derjenigen Lasten, welche der Versicherungsanstalt aus 
Unfällen bei Bauarbeiten der im § 23 lit. b des * bezeichneten Art erwachsen, 
einen Verband nach Maßgabe des 8 32 Abs. 2 
Der Verband hat seinen Sit in Greiz lnd eg unter Aufsicht Fürstlicher 
Landesregierung. Seine Vertretung und Verwaltung erfolgt durch den Vorstand 
des Fürstlichen Landrathsamtes zu Greiz. 
84. 
Die für den Verband zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Geldmittel 
werden von den einzelnen Gemeinden und Gutsbezirken des Fürstenthums nach dem 
Verhältniß der aus ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern ausgebracht. 
Innerhalb der einzelnen Gemeinde= und Gutsbezirke sind die auf dieselben 
entfallenden Beitragsquoten nach dem für die Gemeinde-Umlagen bestehenden Fuße 
aufzubringen. 
III. Sthl hbe tinmungen. 
Die nach § 27 Abs. 4 des Nechsicdes von den betheiligten Berufsgenossen- 
schaften den Gemeindebehörden zu gewährende Vergütung wird auf vier Prozent 
derjenigen Beiträge, welche sie für die Berufsgenossenschaft einziehen, festgesetzt. 
86. 
Die Bestimmungen 
1. der Regierungs-Bekanntmachung vom 25. November 1887, 
2. der Ziffern 1, 2, 3 und 7 der Regierungs-Verordnung vom 24. De- 
zember 1887, 
3. der Regierungs-Verordnung vom 11. April 1888, 
4. der Regierungs-Verordnung vom 16. Mai 1889 — Landesgesetz- 
sammlung 1887 Seite 110 und 128, 1888 Seite 17, 1889 Seite 
2 
finden durch gegenwärtige Verordnung chre Erledigung. 
Greiz, am 22. Dezember 19 
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung. 
von ene, 
Saupe.
        <pb n="250" />
        244 
41. Regierungs-Verordnung 
vom 24. Dezember 1900 
zur Ausführung des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 
1900 (Reichsgesetzblatt Seite 716). 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des See- 
Unfallversicherungsgesetzes, soweit dessen Bestimmungen für das Gebiet des Fürsten- 
thums Reuß Aelterer Linie in Betracht kommen, Folgendes bestimmt. 
81. 
„Landescentralbehörde“ und „höbere Verwaltungsbehörde“ ist für das Gebiet 
des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie die Fürstliche Landesregierung. 
62. 
Als „untere Verwaltungsbehörde“ und als „Ortspolizeibehörde“ gelten 
a) für das platte Land das Fürstliche Landrathsamt zu Greiz, 
b) für die Städte die Gemeindevorstände. 
Gegen die Entschcidung der zursinbehünde in Streitigkeiten im Sinne des 
§ 156 des Gesetzes findet innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg 
mittelst Erhebung der Klage statt. 
8 4. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht zugleich die Gemeinde- 
behörde ist, von der ihr zugehenden Mittheilung des Genossenschaftsvorstandes über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge (§ 91 des Gesetzes) die Gemeindebehörde 
des Wohnortes des Berechtigten in Kenntniß zu setzen. 
Greiz, am 24. Dezember 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
I. V. 
von Meding. 
Saupe.
        <pb n="251" />
        245 
42. Regierungs= Verordnung 
vom 28. Dezember 1900, 
das Schiedsgericht für Arbeiter-Versicherung und das Landes- 
versicherungsamt betreffend. 
Mit r*x Höchster Genehmigung wird zur Ausführung der Vorschriften 
in den 38 3 ff. des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Abänderung 
der Unfallversicherungsgesetze, Folgendes bestimmt. 
I. Schiedsgericht. 
81. 
Das auf Grund der 88 103 ff. des Invalidenversicherungsgesetzes für das *M ½md 
Gebiet des Fürstenthums errichtete Schiedsgericht (vergl. Regierungs- Bekanntmachung 
vom 3. Oktober 1890 — Gesetz-Sammlung Seite 43 —) trikt vom 1. Jannar 
1901 ab als 
„Schiedsgericht für Arbeitewersicherung im Fürstenthum Reuß Aelterer 
Linie zu Greiz“ 
in Thätigkeit. 
Die Zahl der Beisitzer des —s wird auf je 24 Vertreter der 3 4. ö des 
Arbeitgeber und der Versicherten erhöht. eletes 
Von diesen müssen je: 
4 aus der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft des 
Fürstenthums, 
2 aus der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft, 
2 aus der Sächsischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft, 
2 aus der Sichsisch-Thüringischen Eisen= und Stahl-Berufsge- 
nossenschaft. 
2 aus der Norddeutschen Holzberufsgenossenschaft 
gewählt werden. 
Die hiernach aus den Berufsgenossenschaften zu wählenden Beisitzer müssen 
sämmtlich in Greiz oder in dessen naher Umgebung wohnen oder beschäftigt sein. 
53. 
„untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des § 6 des Reichsgesetzes gilt 9 — 
das ix hen zu Greiz für das Gebiet des Fürstenthums. ledes.
        <pb n="252" />
        246 
II. Landes-Versicherungsamt. 
8 4. 
Bu 33 22. Das für das Gebiet des Fürstenthums errichtete Landes-Versicherungsamt 
# * c. #36 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1887 — Gesetz-Sammlung Seite 111 —), 
welches für die Angelegenheiten der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossen- 
schaft des Fürstenthums und der Unfallversicherung für die staatsfiskalischen Bauten 
des Fürstenthung zuständig ist, besteht aus drei ständigen und vier nichtständigen 
Mitgliedern. 
n! den nichtständigen Mitgliedern werden 
als Vertreter der Arbeitgeber von dem Vorstande der land= und 
ntnnr Berufsgenossenschaft des Fürstenthums, 
zwei als Vertreter der Versicherten von den land= und forstwirthschaftlichen 
Beisitzern des Schiedsgerichts 
gewählt. 
Für jedes nichtständige Mitglied sind je zwei Stellvertreter zu wählen, die 
dasselbe in Achunernggfallen zu vertreten haben. Scheidet ein Mitglied während 
der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der 
Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglieder einzutreten. 
r* 
Wählbar sind deutsche, männliche, vollsährige im Gebiete des Fürstenthums Reuß 
Aelterer Linie wohnende Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen 
unfähig izt e 32 des Verichversussunggesehehh 
zu Vertretern der Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mitglieder 
der land- i4 0 solltwinihschnitlicher Verufsgenofenschaft deren geseyliche Vertreter 
sowie die bevollmächtigten Leiter ihrer B 
Wählbar zu Vertretern der Vrsellel, sind Personen, welche auf Grund 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft versichert und in einem 
der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft zugehörenden Betriebe be- 
schäftigt sind. 
l6. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt unter 
Leitung eines Beauftragten des Landesversicherungsamtes in getrennter Wahlhand- 
lung mittelst schriftlicher Abstimmung nach relativer Mehrheit der Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit entschcidet das Loos. Stimmen, welche auf nicht Wählbare ent- 
fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Zur Vornahme der Wahl sind die Wahlberechtigten von dem Beauftragten 
des Landes-Versicherungsamtes mindestens drei Tage vor dem Wahltermine unter 
Angabe des letzteren und des Wahlortes schriftlich einzuladen.
        <pb n="253" />
        247 
Das Ergebniß der Wahl ist vom Landes-Versicherungsamte im Amts= und 
Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Die Vertreter der Versicherten im Landes-Versicherungsamte erhalten für die 
Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des letzteren den ihnen aus Anlaß 
ihrer Dienstleistungen entgangenen Arbeitsverdienst nach demjenigen Betrage des- 
selben, mit dem sie zur Krankenversicherung veranlagt sind, vergütet. Bei Reisen 
erhalten sie außer der Vergütung des Lohnausfalles ein Tagegeld von 
Die gleichen Entschädigungen werden auch den Vertretern der Versicherten 
im Schiedsgericht für die Theilnahme an der Wahl der nichtständigen Mitglieder 
des Landes-Versicherungsamtes gewährt. 
Die Feststellung der Vergütung und die Anweisung zur Auszahlung des 
festgeseten Betrages erfolgt durch das Landes-Versicherungsamt bezw. dessen Be- 
austragten. Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde an die Landesregierung zu- 
lässig. Diese entscheidet endgültig. 
III. Schlußbestimmung. 
88. 
Durch gegenwärtige Verordnung finden 
1. das Regulativ für die Wahl der dem Arbeiterstande angehörigen Bei- 
siber zum Schiedsgericht der land= und forstwirthschaftlichen Berufs- 
genossenschaft für das Fürstenthum Neuß Aelterer Linie vom 29. De- 
zember 1888 (Gesetz-Sammlung 1889 Seite 1), 
die Bestimmungen in Ziffer 4. 5 und 6 der Regierungs-Verordnung 
vom 24. Dezember 1887, enthaltend Ausführungovorschriften in Bezug 
auf die Unfallversicherung der bei dem Bau und der Unterhaltung 
von Landstraßen und Staatsbrücken des Fürstenthums beschäftigten 
Personen (Gesetz-Sammlung 1887 Seite 128), 
die Regierungs-Verordnung vom 15. Februar 1888, betreffend den 
Erlaß eines Regulativs für die im Bereich des Landstraßen= und 
Staatsbrückenbaues des Fürstenthums in Ausführung des Gesetzes, be- 
treffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen 
vom 11. Juli 1887, vorzunehmenden Wahlen, sowie über die den 
gewählten Personen zu gewährenden Vergütungssähe (Gese-Sammlung 
1888 Seite 2) 
ihre Erledigung. 
Greiz, den 28. Dezember 190. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
I. V 
von Meding. 
1% 
*5e“ 
Saupe. 
  
35
        <pb n="254" />
        43. N 4 JWM" 4 # 
vom 29. Dezember 1900, 
die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in 
Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend. 
Die afen zwalche nach den Vorschriften unter II A Ziffer 6 Absatz 2 und 
unter III Ziffer 15 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 
1900, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäf- 
gaung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor- 
betrieb — Reichs-Gesetzblatt Seite 566 — in senn Werkstätten auszuhängen 
ist, hat Eenr unter O angefügten Formular zu entsprech 
Sie muß so angebracht und eingerichtet. bmsnilih so deutlich gedruckt oder 
geschrieben sein, daß sie gut gesehen und gelesen werden kann. 
Greiz, den 29. Dezember 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
von Meding. 
Saupe. 
O 
Auszug 
aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900, 
die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung 
von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit 
Motorbetrieb betreffend. (Reichsgesetzblatt S. 5660). 
I. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern. 
. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen in der Regel zehn oder 
mehr Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder zwischen 13 und 14 Jahren, welche 
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, zehn Stunden täglich be-
        <pb n="255" />
        249 
schäftigt werden. In Schleiser= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- znd 
Metallverarbeitung darf jedoch ihre Beschäftigung die Dauer von sechs Stunde 
täglich nicht überschreiten. 
II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
2. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn 
Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder unter 13 Jahren nicht beschäftigt werden. 
Kinder über 13 Jahre dürsen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum 
Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren und von jungen Leuten 
zwischen vierzehn und sechszehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich 
nicht überschreiten. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und 
Metallverarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich be- 
schäftigt werden 
3. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünfeinhalb 
Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen 
den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmätige Pausen gewährt werden. 
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß 
die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Ar- 
beitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige, sowie Vormittags und 
Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause 
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmiltagspause braucht nicht gewährt zu wer- 
den, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt 
werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am 
Vor= und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt. 
rend der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im 
Werkstaktbetriebe nicht gestattet werden. 
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionnnterricht 
bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
4. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends 
bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabend, sowie an Vorabenden der Fest- 
tage nich nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
ie Veschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer 
von elf d täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn 
Stunden, nicht überschreiten. 
wischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
35=
        <pb n="256" />
        250 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, 
sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, soferm 
diese nicht mindesteus ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt 
nicht und während der folgenden zwei Wochen nur bel•häftigt werden, wenn das 
Beugniß eines approbirten Arztes dies sat zulässig erklär 
Die Bestimmungen im Absatz 1. 2 finden auf Arbeheerinnen, welche in Babe- 
anstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Be- 
dienung des Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung. 
5. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat 
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine 
schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und 
die Art des Betriebes anzugeben. 
6. Ueber die in Ziffer 4 Absatz 1. 2 festgesetzte Zeit hinaus dürfen Ar- 
beiterinnen über jechszehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese 
Beschäftigun darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als 
bis zehn Uhr Abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem 
auch nur eine Arbeiterin über die nach Ziffer 4 zulässige Dauer der Arbeitszeit 
hinaus beschäftigt ist. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechszehn Jahre auf Grund der 
vorstehenden Bestimmungen über die in Ziffer 4 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus 
beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an 
dem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. 
Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem Gewerbeaufsichts- 
beamten jederzeit vorzulegen. 
B. Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerké. 
7. In Werkstätten des Handwerks mit Motorbetrieb, in denen in der Regel 
weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden auf die Beschäftigung männ- 
licher jugendlicher Arbeiter die Bestimmungen unter Ziffer 3 Abs. 1, 2 und Ziffer 
5 keine Anwendung. 
III. Wertstätten mit Wasserbetrieb. 
8. In Wertstätten der unter I und II bezeichneten Art, in welchen aus- 
schließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, 
mit Ausnahme der Schleifer= und Polirerwerkstätten, der Glas-, Stein= und Metall- 
bearbeitung, dürfen Kinder unter dreizehn Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder 
über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche 
der Volksschule verpflichtet sind. 
0 Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen
        <pb n="257" />
        261 
nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr 
bends dauern. 
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Lommunionuntercht 
bestimmten unden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
10. Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der ——- zu entlassen, 
sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträ 
Woöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer —m überhant 
nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn 
Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
11. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat 
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine 
schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Werkstätte und die Art des 
Betriebes anzugeben. 
12. In Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter 
beschäftigt werden, dürsen Arbeilerinnen über sechszehn Jahre an vierzig Tagen im 
Jahre über achteinhalb Uhr Abends hinaus bis spätestens zehn Uhr Abends be- 
schäftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur 
eine Arbeiterin über achteinhalb Uhr Abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen 
der Ziffer 6 Abs. 2 über das Verzeichniß finden entsprechende Anwendung. 
13. Auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter in Werkstätten 
des Handwerks mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter 
beschäftigt werden (Ziffer 7), finden die Bestimmungen unter Ziffer 0 Abs. 1 und 
Ziffer 11 keine Anwendung. 
44. N 1 2. W. 4 4. 
i 
vom 29. Dezember 1900, 
die Abänderung der Arzueitaxe betreffend. 
Mit dem 1. Jannar 1901 tritt die in Bezug auf die Einkaufspreise mehrerer 
Arzneimittel veränderte, nach § 21 der Apothekerordnung für das Fürstenthum vom 
10. Juni 1859 auch für die hierländischen Apotheken maßgebende Königlich Preußische 
Arzneitaxe in Kraft. 
Ueberschreitungen der Taxe unterliegen der Bestrafung nach § 148 Ziffer 8 
der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 1. Juli 1883 
(R. G.-Bl. S. 177).
        <pb n="258" />
        262 
Die allgemeinen Bestimmungen haben insofern eine Erweiterung erfahren, 
als unter II Ziffer 3 Absatz 2 die Preise für Serum antidiphthericum ausgeworfen 
sind, weh die dort näher bezeichneten Wohlfahrtseinrichtungen zu bezahlen haben. 
n Ziffer 3 Absatz 3 haben Gläser mit eingeriebenen Glas-Stöpseln (Stöpsel- 
gläser) dn gefunden. 
ter den Preisen der Arbeiten IV ist die Vorschrift über Komprimieren 
ergänzt unent 
Unter Bezugnahme auf vorerwähnte Bestimmung der Apothekerordnung und 
die Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873 wird dies andurch mit dem Be- 
merken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Arzneitaxe in R. Gärtner's 
Verlag, Hermann Hoeyfelder in Berlin, erschienen ist. 
Greiz, am 29. Dezember 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
von ling. 
Saupe. 
Drucksehlerberichtigung. 
S. S. 240 muß es in der Aendemug der Postordnung“ Zeilc 5 von 
oben „ XIV bis XVII“ heißen
        <pb n="259" />
        Sachregister 
zur Gesetzlummlung für das Fürftenthum NReuß Aelterer Linie. 
Jahrgang 1900. 
A. 
Angestellte in Privatdleusten, Stiftung eines 
Ehrengzeichens und Ertheilung von Dipienen 
An#ndigung, öffentliche, von Pcheimmiteln 
oachen Pflanzenkrankheiten S. 
Arbeller, Stiftung eines — L 
Ertheilung von Diplomen S. 
ugich deren Vclcha 
t:«::«. qssssqnthklitältcnsml 
Akt-UmMosokbemchSJoUs 
Arbeiterverslcherung, Schiedsgericht sũr die. 
selbe S. 245. 
Ar#nelbuch für das Deutsche Reich S. 180. 
Arzuneltote, deren Abänderung S. 261. 
Aslatee des Telegraphenwegegesetzes S. 1. 
— Gesehes vom 26. 7. 1897, betr. die 
kn der Geverbeordnung S. 18. 
— des Gesetes ũber das sZsi 
— des Gesetzes vom 30. 6. 1000, betr. die 
Abänderung der 20. . uont. S. 170. 
der Bekannlmachung vom 13.7. 1900, betr. die 
Anscrungebesiimmungn des Bundesraths 
t die Beschäftigung von jugendlichen Ar- 
bert und sbicimten in Werkslälten mit 
Motorbetrieb S. 
  
— des eewers 2 „ Unfalfversicherungs-l 
Gesetzes S. 2 
— des Penrhepeer für Land- 
und Forstwirihlchaft S. 2 
— bes Saihernhee m aubite S. 241. 
— des Sce-Unfallversicherungsgesetzes S. 244. 
uswenberungewesen eiihrange des Reichs- 
geselzes vom V. 
B. 
NVau-Aufall- insengsge, dessen Aus- 
führing S. 
Faleunt npanse, * Verfügungen 
von Amtswegen S. 2 
C. 
s. auch unter K. 
D. 
Dienflboten, Stiftung eines Ehrengeichens und 
Ertheilung von Diplomen S. 
Diplome, Ertheilung von solchen an iWchene 
in Privatdiensien, Arbeiter und Dienstboten 
1. 
Druchfehlerberichtigung S. 176, 226, 252. 
E. 
Ebersgrün, Uebereinlommen zwischen dieser Ge. 
meinde und der Ghemeitde Wolsshain in wegen 
der Paro•hiallsten S. 1
        <pb n="260" />
        II. 
Ehrenzeschen, Stiskung eines solchen für An- 
gchccer in Privatdiensten, Arbeiter und Dienst- 
Elsemmengener die im Jahre 1900 zu ent- 
richtende 
Aahrrader, der Verle; mit solchen auf Essent. 
lichen Wegen, Seraßen und Plätzen 
Jeorslwirthschast, — — zur 
Ausfũhrung de aunsalloessicherungsgesches 
für dieselbe S. 
G. 
Oeheimmittel, öfsentliche Ankündigung on 
solchen gegen Pflanzenkrankheiten S. 129, 
Gerichtsdleuer, di 
Gerichtsschreißer, bewirlenden Zustellungen 
Gerichtsvollleher,) pr. durch dieselben S. 22. 
“—d Jshrung Griehe S 
" 
Lchann ven r drnn enst Serat= 
den gegen die #ssichtsbehörde der Hand- 
werkskammer S. 1 
Baeichung der Behörden 
e von Amtswegen zu 
im Uebrigen 
e Aufall- Verslcherungsgeseh, Regie- 
zngs= Verotdnung zu dessen Auslührung 
H. 
* für das Fürstenthum S. 16. 
— Staint für dieselbe S. 25. 
— Wahlordnung far dieselbe S. 39. 
#lmalbscheine, Abänderung des Formulars 
zu deuselben für das Ausland S. 174. 
Hinterlegungsftellen für Sicherheilen der Agen- 
* 
len der Auswanderungsunternehmer S. 170. 
Insrugtion, revidirte, für die Standesbeamten, 
deren Ergänzung S. 241. 
  
——— Bestimmungen zu den 
bezügl. iDelannmochungen des Reichskanzlers, 
de nn„ und Vernichtung der Marken 
die Einrichtung der Quittungslarten S. 2, 
i der Vetstchekassqspfltcht 
dchivalldeui 
verstchetsscsgsqelcyeö S 
die Sereiang vorlbergehender — 
von der Versicherungspflicht, S. 
— Auleilung, betressend den Kreis “ V bem 
Jiwalewarsicherungsgeseh versicherten Per- 
sonen, S. 3. 
— Amveisung für das Verfahren vor den un- 
teren Verwalkungsbchörden, S. 4 
— Entgegennahme, m* c Begut- 
achlung von Anträgen auf Bwligung von 
Invaliden= oder VIeewme 
— Emgegemahme und * der Au- 
räge auf Beitragserstaliung. S. 
— der Entziehung von Faunlber 
reuten, 
— Fenucnn 
zahlungen, S. 
— Albgabe von Gutachten auf Ersuchen des 
Vorslandes der Versicherungsanstalt, S. 11. 
— die den Orts-, Betriebs= (Fabril.), Bau= und 
Innungskrankenkossen, Knappschaftskassen, 
Gemeindelrankenversicherungen und landes- 
rechtlichem Einrichuugen ähnlicher Art für 
die Ausstellung, den Umtausch und die ge 
neuerung der Quitlungskarten von der Thü# 
ringischen aandeicherungsansial zu öe- 
währende Verglltung, 
— die Ertheilung und nn“ von Krank. 
heitsbescheinigungen, S. 
— Ameisung. beir. das bei der zislne. 
stellung und dem Umtausch, sowie bei 
Ernenerung und Berichligung von Quitlungs- 
der Einstellung von Renten- 
11. 
— bie Wahlen der der Arbeitgeber 
und der Versich §§ 63 und 
17P gdes Jerscheren h 0. S.
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        — Ausführung des Inwalidenversicherungs-Ge- 
setzes. S. 241. 
e 2 lter, Beschästigung im Motor- 
—t F.en. Verleihung der Rechte ciner 
solchen an die Wittwen, und Waisenlasse 
— der Lehrerschaft in Zeulenroda, 
— an den Verein Wint Gesellschaft Me- 
moria“ in Greiz, S. 
K. 
Kransensassen, Vergütung wi Ausstellens 
der Ouiltungskarten, S. 1 
Auchstnerchsn, n im König- 
e Sochsen, Ausdehnung der Geschästs- 
bblen desselben auf das Fhrstenihm, 
S. 103. 
— Auszug aus dessen Sabungen, S. 104. 
Schiedsgericht für 
bassel 
Aant *— lüns. 
ge Bczeichnung als solche, 
o und JNorftwirtöschaft, eennns-an. 
ordnung zur Ausführung des Unfallversiche= 
— für Land- an Forstwirthschaft. 
S. 2 
Kanbeetscafiiche Kreditverein, s. Kredit- 
verein. 
emoria, — in Greiz, Ver- 
leihung der /½% einer juristischen Person 
an dieselbe, 
Molorhetried, Sminen von jugendlichen 
Wubern und Wrbcitein zmen in Werlstätten 
1 M.-B.. S. 
N. 
O. 
  
M. 
P. 
reenrk in gemischten Parochien 
Valent # im Jahre 100% zu entrich- 
tende abrdie un dan S. 2 
Vestasojisiasse, s. Wiltwen- * Walsenkasse 
Plerde-Aushebungs-Verschrift, S. 185. 
Vlflanzenkrankkhelten, öffentliche Em- 
von Geheimmitkieln gegen Pfl., 
V n— Miche 8 vom 
O. 
Nadsfahrer, S. 182. 
Neüüber gemischte Parochial- und Schul- 
verhältnisse mit dem Königreiche Sachsen, 
Abänderma der Beilage A zu bem selben 
bezügl. der Parochie Ebersgrün, S. 173. 
Meichsstempetgesetz, rW——— 
zu dessen Abändcrung, S. 
S. 
Sachsen, Abänderung der Beila 
Rezeise über benlsche Perochiu. ’-e 
— bezügl. der Parochie Ebersgrün 
———— 5Ferne Personalverände- 
krung, S. 4 
Schledsgerlcht iu- s.c 7 und das 
Landesversicherungsamt. S. 2 
Standesheamte, Enganung der aa In- 
sirusktion für dicselben, S. 241 
Flatst eier die Londwertslommer zu Greiz, 
— lahgabe, zur Erhebung derselben von 
Antheilsscheinen gewerkschaftlich betriebener 
Bergwerke ist für das Furstentmm das 
Siseram Greiz zuständig, S. 1 
Steueramt Greiz, dessen Jaltomleu- zur Er- 
hebung der Stempelabgabe von Antheils-
        <pb n="262" />
        IV. 
scheinen gewerlschaftlich betriebener Berg- 
werke, ewie elun Verka der zur En- 
richtung der No. 4a4 des Tari 
ersorderlichen Eoch #n sowie der 
stempelmarken für Schiffsfrachturkunden, S. 
175. 
—. 
E# 
— Steuerbehörde im Sinne des § 5 
Awuesührungsbeftimmuncen des B 
900 zum Reichsstempelgesetz, 
Sllstung cines Ehrenzeichens für Angestellte 
n Pavatdtenflcst, Athettckltntheuftbotcsi, 
Zinse-, öffentliche der Verkehr auf solchen 
mit Fahrrãdern, S. 
T. 
*— — AManane 
g8. S. 1 
Uhöringisse unde eentn Boen. 
lünstige Bezeichnung als solche, S. 
u. 
Aufallversicherungsgesetz(Gewerbe= und Vaue), 
gictungs Verorddung zu bessen Anssährung 
— für 3 Forstwirthschaft, Regicrungs- 
Verordn#ung zu dessen Ausführung, S. 225. 
— (Sec,), dessen Ausführung, S. 244. 
V. 
Verfügungen, gerichtliche, Zustellungen und 
We von- seht vo. Amis- 
wegen, 
er Tdeingiche lührt lünstig 
die Bezeichnung: Thiringische Landesver- 
sicherungsanstalt, S. 3 
  
Plehsählang, die am 1. Dezember staltfindende, 
S. 232. 
Volsisjahsung, die am 1. Dezember stallfin- 
dende, S. 227. 
Formusterung der Vferde, S. 186. 
W. 
Wahlordnung für die Handwerkskammer zu 
Greiz, S. 30. 
— für die Wahl der Verlreier der Arbeitgeber 
und der Voersicherlen ii * umteren Ver- 
waltungsbehörden, S. 
— für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber 
und der Versicherten —i —* der 
os- 
167 
Zstgq öffentliche, s. Slraßen. 
Werflälten mit Molorhetrieß, Beschäfligung 
von jinendichen WMbiern ind Arbeiterinnen 
in solchen, S. 
Witllwen- und nr 6 **v der Lehrerschaft 
in Zeulenroda, erlenh der Rechte ciner ju- 
rislischen Person, 
Wolfshaln, zlion eonn zwischen dieser 
Gemeinde und der Gemeinde Ekersgein wegen 
der Parochiallasten, S. 174 
x. 
9. 
Zustellungen rchun Versugingen von 
Amtswegen, S. 2
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