Gesetzsammlung Fürstentum Reuß Aelterer Linie. W 1. (Ausgegeben am 9. Jannar 1904.) 1. R "1 2. Ma 1 4 vom 23. Dezember 1903, Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. März 1903 über die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend. Zur Aueführung der Vorschristen der ss 10 und 11 des Reichsgesetzes vom 30. März 1903 über die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (R. G. Bl. S. 113) wird hiermit Folgendes bestimunt. 81. Zu 5 10 bes Die Beschäftigung fremder Kinder (6 3 des Gesetes) in Betrieben, die alsrchtgreve: gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, setzt voraus, daß der #eheitgeber der Ortspolizeibehörde die vorgeschriebene schriftliche Anzeige er- tattet hat Ungenügende Anzeigen sind zur Verbesserung und Vervollständigung zu- rückzugeben Auf Grund der Anzeigen, die zu besonderen Altenheften zu vereinigen sind, ist von der Ortspolizeibehörde nach dem beiliegenden Muster A ein Verzeichnis derjenigen Betriebe zu führen, welche fremde Kinder beschäftigen. V *riim des Die Beschäftigung eines fremden Kindes in einem gewerblichen Betriebe 3 di ist nur gestattet, wenn dem Arbeitgeber zuvor für dasselbe die vorgeschriebene Ar- beitskarte eingehändigt worden ist. 1