33 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie. W 5. (Ausgegeben am 26. Mai 1904.) 16. Regierungs-Verordnung vom 24. Mai 1904 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Ntegenten wird aus Anlaß des am 17. Juni d. Is. in der Nähe von Homburg v. d. H. geplanten internationalen Kraftwagen-Wettfahrens um den Gordon-Bennett- Preis, und zwar für die Monate Juni und Juli d. Is., folgendes be- stimmt: W 1. Jedes der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeug, dessen Eigen- tümer nicht an einem Orte des Fürstentums seinen Wohnsih hat, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches aus den (lateinischen) Buchstaben G. B. und einer Erkennungsnummer besteht. 82. Das Kennzeichen (§ 1) ist auf weißem Grunde in schwarzer 12 em hoher und im Grundstrich 2 cm starker Schrift an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle in kreisrunder Form entweder auf der Wandung des Fahrzeuges selbst oder auf einer mit diesem durch Schrauben mit versenkten Köpfen verbundenen Tafel mit möglichst glatter Oberfläche anzubringen. Die Buchstaben müssen über der Erkennungsnummer stehen. Der Abstand zwischen den Buchstaben, zwischen diesen und der Erkennungsnummer sowie zwischen den einzelnen Ziffern der Erkennungsnummer muß 2 em betragen. 6