197 Gesetz lammlung für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie. X 14. (Ausgegeben am 17. Dezember 1904). 37. Regierungs-Verordnung vom 11. November 1904 zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürstregenten wird zur Ausführung des Reichsgesetes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1901. folgendes verordnet: 81. Im Sinne des genannten Reichsgesetzes ist: „Höhere Verwaltungsbehörde- Fürstliche Landesregierung, „Gemeindevertretung“" der Gemeinderat, und in denjenigen Gemeinden, in welchen ein solcher auf Grund des Artikel 59 der Gemeindcordnung vom 28. Jannar 1871 nicht gebildet ist, die Gemeindeversammlung. 82. Im übrigen finden die Bestimmungen der zur Ausführung des Gewerbege- richtsgesetzes erlassenen Regierungs-Verordnung vom 17. Januar 1891 (Gesetz- sammlung Seite 7) entsprechende Anwendung. Greiz, am 11. November 1904. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. v. Meding. Saupe. 20