Gesetzlammlung für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie. /V 2. (Ausgegeben am 9. Februar 1905). 2. Patent vom 7. Febrnar 1905, die im Jahre 1905 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Landtags im Jahre 1905 die nach der Berordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemähheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine Grundstener mit 2 3/16 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden. Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. Indem dieses für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und Einnehmer zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, werden für die an den zwei ersten Terminen mit je 1 Pfennig, am 3. mit /46 Pfennig von jeder Steuereinheit zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: der 1. März. der 2. Juni, der 1. September. Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 3. Grundsteuertermins Be- träge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von über ½ Pfennig für einen vollen Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Belehrung der Onsssteue-