Gesetzsammlung Fürstentum Reuß Aelterer Linie. M 14. (Ausgegeben am 30. Dezember 1905). 31. Patent vom 23. Dezember 1905, die im Jahre 1906 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Landtags im Jahre 1906 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Febrnar 1875 zu erhebende allgemeine Grundstener mit 2 /46 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden. Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und Einnehmer zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, werden für die an den zwei ersten Terminen mit je 1 Pfennig, am 3. mit /% Pfennig von jeder Stener- einheit zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: der 1. März, der 1. Juni, der 1. September. Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 3. Grundsteuertermins Beträge unter ½ Pfennig wegsallen, Beträge von über ½ Pfennig für einen vollen Pfeunig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Belehrung der Ortssteuer-Einnehmer wegen Erhebung des 3. Termins durch das Fürstliche Katasterbureau erfolgen wird. 18