Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. MI. (Ausgegeben am 27. Jannar 1900). 1. R 1 à.Ms. 4 *5 " vom 6. Jannar 1906 zur Ergänzung der Regierungsbekanntmachung vom 22. März 1901, Invalidenversicherung betreffend. Die mit Regierungsbekanntmachung vom 22. März 1901 (Gesetzsammlung Seite 27) erlassene Amveisung für die Vorstände der Orls-, Betriebs-, (Fabrik-), Bau-, Innungs= und Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen und landecrechtlichen Einrichtungen ähulicher Art, betreffend die Erhebung der Beilräge zur Invalidenversicherung nach dem Reichs- gesetz vom 13. Juli 1899 erhält zu § 12 Abs. 1 folgenden Zusaßz: Üüber den Markenankauf ist ein Markenkontobuch nach dem Muster der Aulage II zu führen. In dasselbe hat der Rechnungsführer am Tage des Nnkaufs Zahl und Wert der auzukaufenden Marken (Spalte 1—8)#, einzutragen und den Ankauf von dem Schalterbeamten durch Eintragung Ve 3. des Gesamlwertbetrags und dessen Namens sowie durch Beidrückung des Aufgabestempels bescheinigen zu lassen (Spalte 9). Greiz, den 6. Jannar 1906. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. v. Meding. Saupe.