Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. 10. (Ausgegeben am 4. September 1900). 22. Regierungs-Verordnung vom 27. August 1906, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird nach ersolgter Verständigunz unter den Vundesregierungen für den nicht an Bahugleise gebundenen Verkehr der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge — Krastwagen und Krasträder — auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgendes bestimmt: I Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind die nachslehend unter O abgedruckten Vorschriften maßgebend. II. „Landespolizeibehörde“ im Sinn der §§ 13 und 24 der Vorschriften ist die Fürstliche Landesregierung. „% „Polizeibehörde“ im Sinn der Vorschriften und „Lundespoligeibehörde" im Sim des 8 4 daselbst ist für das Bebiet des Fürstentums das Fürstliche Land- ratsamt. .„Zuständige Behörde“ nach § 22 Abs. 2 daselbst ist für das platte Land das Fürstliche Landratsamt, für die Städie der Gemeindevorstand. Die Zuständigkeit zum Erlaß der im § 21 daselbst vorgesehenen polizeilichen Vorschristen und polizeilichen Anordnungen richtet sich nach den hierüber geltenden allgemeinen Bestimmungen. 12