Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. 12. (Ausgegeben am 29. September 1900). 24. Regierungs-Verordnung vom 28. September 1906, betreffend die Gebühren für Verrichtungen der Behörden nach der Regierungs-Verordnung vom 27. August 1906 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird hiermit folgendes verordnet: 81. Für Verrichtungen der Behörden nach den durch Regierungs-Verordnung vom 27. August 1906 (Gesetzsammlung S. 57) erlassenen „Vorschriften“ über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sind folgende Kosten in Ansatz zu bringen: in den Fällen 1., des 8 4 Abs. 4 Sat 1 der „Vorschrifteon . . . . .. 5 bis 20 „ 5 „ 10 » 0«20 Z.,,,»11Abf.2,, 1 » 4·,,,,,13 » 5., „14 Abs. 1 oder 6. 29 bei „ ½% “"““"“ 8