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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906.</title>
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            <idno>gs_reuss_ae_linie_1906</idno>
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        Gesetzsammlung

für

das  Fürstentun  Keuß  Alterer  Linie.

1906.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische  Äbersicht

der  in  der  Gesetzsammlung  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie
vom  Jahre  1906  enthaltenen  gesetzlichen  Erlasse.

 

s  Tsen
l
56.

6.  Januar

23.  Januar
10.  Februar

18.  Februar

19.  Februar

26.  Jebruar

22.  März

1906.

Ausgegeben
am

Inhalt.

Nummer

Silides.

 

27.  Januar

27.  Januar

24.  Februar

24.  Februar
24.  Februar

27.  Februar

27.  März

 

 

Reeenengs,Lelmazwoch  zur  Ergönzung  der
erungsbekanntmachung  vom  22.  2.  Mãch  1901,
Icholkervaasicheng  belressend

Regierungs,  Verordnung,  betreffend  Geschäftsbetrieb
  der  Gesindevermieter  und  Sir  elchle.

Palent,  die  für  das  Jahr  1906  zu  enlrichlende
Einkommensteuer  betreffend

Geseh,  betreffend  die  öffentlichen  Lolterien

Regierungs-Verordnung  zur  Ergänzung  des  der
Regierungs-Verordnung  vom  30.  Juni  1896,
eir.  die  i  stark  wirkender  Arzneimittel,
owie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der
Arzueigläser  und  Standgesöße  in  on  Apotheken,
Pihtutnn  Verzeichnisses  von  Drogen  und
ruͤ  .

 

Regierungs-Verordnung  zur  Abänderung  des  der
degierung.  Verordnung  vom  16.  März  1895,
en  Handel  mil  Gisten  belreffend,  ausesugten
W7  der  Giste  *

Reungs-  Verrrdnung.  belresfend  die  —  vorläufig
  versuchsweise  —  Einführung  einer  Sonntagsruhe
  für  dos  Apothekengewerde
        <pb n="4" />
        zmm
bes  i*r
1906.
23.

26.

—
*

—
—

5s5

#
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5#59
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März

März

.  April
.  April
.  Mai

.Juni

.Juni
.  Juni

DJuni

.  Juni

.  Juli

 

I  bel  E
u  Anhalt.  ½
U#

27.  März  Regierungs-Verordnung,  ae  die  Velorderung

von  Leichen  auf  dem  Serwe  4  22

27.  Mörz  Regierungs-Bekanntmachung,  betrefsend  die  Ausdi

  6Viebseuchenmheninsomutens  zwischen

Reiche  und  Osterreich-Ungarn

.  3  l  ar  1905  ge  1906
D  4  26

19.  April  Höchste  Verordnung.  ee  Füsliche  Sichschu
inspektion  in  Greiz  bei  5  29

10.  April  '  «"«'·««

da  hohe-en  Töchleklchale  in  Greiz  beir.  5  30

8.  Mai  Regierungs-Bekanntmachung,  die  Zuassung  der
Königlich  Preußischen  Kiassenlotlcrie  bet  6  31

26.  Juni  Regierungs-Bekannemachung,  betr.  Veränderungen

iuen  den  Mitgliedern  der  Wiolge,  PNierms

Belanntmachung  vom  22.  2  gebildeie

Hawensheschen  FSsrtne
der  Literanrnrnr  7  33

26.  Juni  Regierungs=  Verordnung  zur  Ausführung  des
’i2  .....·.  .  7  33.

26.  Juni  Regierungs-Verordnung,  beir.  die  Ausführung  des
Reichserbschaftssteuergesegßee.  7  34

26.  Juni  d  serungs-Verordmong.  betreffend  einige  aus

ala  der  Abänderung  des  Rechsstenpelge
8  zu  erlasserde  Bestimmungen.  ..  7  35

26.  Juni  Regierungs-Bekanmmachung,  bndemng.  der  Vostordnung
  vom  20.  März  1  7  36

28.  Juli  -egiemn=  Bekanatmach.  beir.  Anderung  des

des  8  der  revidierten  Instruliion  für  die
eneobiene  Insitullion  sur  di  6  99

Nummer
        <pb n="5" />
        Datum
des  gesegüchen
Erlasses.
————
1906.
26.  Juli

r*iilp

.August

August

2
5

.  August

1b5.  Sept.

8
E

Sept.

Novbr.

—[I
2

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.Novbr.

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.  Nobbr.

—

Dezember

0
—

.  Dezember

 

 

 

 

 

A  be  Kummer
5  wenttn  .
1906.

26.  Juli  wgierungeVeroreman.  gie  h  os-h

er  auf  Gru  erbschaftslW’*
  zu  o  nche  im  Ver.
wallungswege  beit......  6  40
28.  August  —————  die  Wetersistung  i  in
......  9  43
26.  Aungust  Regiccungs-Verordnung,  die  Aufstellung  der  Ortssteuerlisten
  (Einkommensteuer-Einschätzungs=  und
Veronlagungslisien)  betressed.  9  44
4.  Sepi.  Regierungs-Verordnung,  betrefsend  den  Bertehr
mit  Kraftsahrzengen  ...  10  57
18.  Seht.  Regierungs=  Bekannlmachung,  belrefsend  Auslähmengsbesimmuugen
  zu  den  Vorschristen  über
den  Verkehr  mit  Kraftsahrzengen  11  73
29.  Sept.  Regierungs-Verordnung,  belrefsend  die  Gebühren
für  Verrichiungen  der  Behörden  nach  der
Regierungs-Verordnung  vom  27.  August  1906
über  den  Verkehr  mit  Kroftfahrzengen  12  77
29.  Novbr.  Regiern  .  Bekann#tmachun  —  Abänderung  der
Posiordnung  vom  20.  März  1900  betreffend  13  79
20.  Novbr.  Regierungs-Bekanntmachung,  betr.  eine  ##nderung
der  Aussührungsbestimmungen  zu  den  Vorschristen
  über  den  Verkehr  mit  Krastfahrzeugen  13  80
29.  Novbr.  Regierungs-Verordnung  zua,  Abandens  der  Regiermgs
  Verordung  ve  9.  Februar  1887
die  zwangsweise  cucheune.  der  mikroslopischen
watersuchung  des.  Sähweieeseische  auf  Trichinen
betrefse  .  ...  13  91

20.7

Dezember  Resicrunzs-Bekammachun  bie  oln  den  oberen

Ortsteil  6  e  errichtete  Gepeeen
  pt  ....  14  88

29.Dezember  Regierungs-Verordnung,  betressend  Anderung  der
deutschen  Arzneitree  14  84
        <pb n="6" />
        Gesetzsammlung

für  das
Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
MI.

(Ausgegeben  am  27.  Jannar  1900).

 

1.  R  1  à.Ms.  4  *5
"

vom  6.  Jannar  1906
zur  Ergänzung  der  Regierungsbekanntmachung  vom  22.  März  1901,
Invalidenversicherung  betreffend.

Die  mit  Regierungsbekanntmachung  vom  22.  März  1901  (Gesetzsammlung

Seite  27)  erlassene  Amveisung  für  die  Vorstände  der  Orls-,  Betriebs-,  (Fabrik-),
Bau-,  Innungs=  und  Knappschaftskrankenkassen,  sowie  für  die  Verwaltungen  der
Gemeindekrankenversicherungen  und  landecrechtlichen  Einrichtungen  ähulicher  Art,
betreffend  die  Erhebung  der  Beilräge  zur  Invalidenversicherung  nach  dem  Reichsgesetz
  vom  13.  Juli  1899  erhält  zu  §  12  Abs.  1  folgenden  Zusaßz:

Üüber  den  Markenankauf  ist  ein  Markenkontobuch  nach  dem  Muster  der

Aulage  II  zu  führen.  In  dasselbe  hat  der  Rechnungsführer  am  Tage

des  Nnkaufs  Zahl  und  Wert  der  auzukaufenden  Marken  (Spalte  1—8)#,

einzutragen  und  den  Ankauf  von  dem  Schalterbeamten  durch  Eintragung  Ve  3.

des  Gesamlwertbetrags  und  dessen  Namens  sowie  durch  Beidrückung  des

Aufgabestempels  bescheinigen  zu  lassen  (Spalte  9).

Greiz,  den  6.  Jannar  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="7" />
        Anlage  H.
Marken-Einnahme  resp.  -Bestand.
1.  CCN
Datum  Marken  der  Lohnklasse  Geld-Vetrag  h  Quittung.
des  des  Aus  und  Stempel
1  II  IIIIV  V

Ankaufs  M.  f.  r  des  Postamtes.
        <pb n="8" />
        2.  Regierungs=  Verordnung
vom  23.  Jannar  1906,
betreffend  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürst-  Negenten  wird
auf  Grund  des  §  38  der  Gewerbcordnung  (Reichsgesetzblatt  1900  Seile  871)  über
den  Geschäftsbetrieb  der  Gesindevermicter  und  Stellenvermittler  verordnet,  was  folgt:

5  1.

Die  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  die  Wahl  und
jede  Verlegung  ihrer  Geschäftsräume  dem  Gemeindevorstand  binnen  2  Tagen  nach
der  Ingebrauchnahme  anzuzeigen.

Die  Geschäftsräume  dürfen  sich  nicht  in  Gebäuden  befinden,  in  denen  Gastoder
  Schankwirtschaft  oder  der  Kleinhandel  mit  Bier,  Branntwein  oder  Spirituosen
betrieben  wird.

ie  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler  haben  ihren  Familiennamen
und  mindestens  einen  ausgeschriebenen  Vornamen  mit  dem  Zusatz  „Gesindevermieter"
(Gesindevermieterin)  oder  „Stellenvermittler“  (S  Stellenvermittlerin)  in  deutlich  lesbarer
  Schrift  an  der  Straßenseite  des  Hauses,  in  dem  sie  ihr  Gewerbe  ausüben,
auf,  über  oder  neben  dem  Hauseingang  anzubringen.  In  derselben  Weise  ist  der
bingang  zu  den  Geschäftsräumen  zu  bezeichnen.

Die  Führung  der  Bezeichnung  konzessionierter"  Gesindevermieter  oder
Stellenvermittler  ist  verboten.  Ebenso  sind  Bezeichnungen  und  Angaben  verboten,
die  den  Auschein  erwecken  können,  als  handle  es  sich  nicht  um  eine  gewerbsmäßige,
sondern  um  eine  gemeinnützige  Dienst=  oder  Stellenvermittelung.

82.

1  Gesindevermietern  und  Stellenvermittlern,  sowie  ihrem  Hilsepersonal
einhcleien  der  Familienangehörigen  ist  die  Ausübung  des  Betriebs  des  Vermittelungsgewerbes
  im  Umherziehen,  sowie  das  Aussuchen  von  Aufträgen  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  (in  Schankwirtschaften,
Vergnügungsorten,  offenen  Läden,  Bahnhöfen,  Eisenbahnzügen  u.  s.  w.)  verboten.

Anzeigen  in  Zeitungen,  Anschlägen,  Reklamezetteln  und  dergleichen  iün,  mit
Angabe  der  Geschäftsräume  und  der  für  deren  Kennzeichnung  gemäß  §  1  UM
dieser  Verordnung  gewählten  Bezeichnung  zu  versehen.  Die  Vorschrift  9  z  1
Absatz  4  findet  entsprecheude  Anwendung.
r
        <pb n="9" />
        z  3.

Soweit  nicht  die  Vorschrift  des  §  47  der  Gewerbeordnung  Platz  greift,  bedarf
  eine  Stellvertretung  des  Gesindevermieters  oder  Stellenvermittlers  der  Genehmigung
des  Gemeindevorstandes.

Die  Beschäftigung  von  Hilfspersonal  (Gehülfen,  Lehrlingen,  Agenten)  einschließlich
  der  Familienangehörigen  bedarf  in  allen  Fällen  der  Genehmigung  des
Gemeindevorstandes.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  der  Siellvertreter  oder  der  Gehülfe
die  für  den  Geschäftsbetrieb  erforderliche  Zuverlässigkeit  nicht  besiptt.

Die  Genehmigung  kann  jederzeit  ohne  Angabe  von  Gründen  widerrufen
werden.

*  4.

Wer  das  Gewerbe  eines  Gesindevermieters  oder  Stellenvermittlers  betreibt,
ist  verpflichtet.  Geschäftsbücher  zu  führen  und  zwar

1.  nach  dem  beigefügten  Muster  A  für  Aufträge  derjenigen  Personen,  die  einen

I
a  Dienst  oder  eine  Stelle  suchen  (Arbeitnehmer):

*st'“'i  2.  nach  dem  beigefügten  Muster  B  für  Aufträge  derjenigen  Personen,  die
s  einen  Dienst  oder  eine  Stelle  zu  vergeben  haben  (Arbeitgeber).

5  5.

Die  Geschäftsbücher  müssen  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen

  vrschen  sein.
ule  sind  vor  der  ersten  Eintragung  von  dem  Gemeindevorstand  unter  Beaiasian
  der  Seitenzahl  abzustempeln.

Bei  der  Führung  der  Geschäftsbücher  hat  der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler
  sich  der  deutschen  Sprache  zu  bedienen.  Sämtliche  Eintragungen  sind
mit  Tinte  zu  bewirken.

An  Stellen,  die  der  Regel  nach  zu  beschreiben  sind,  dürfen  keine  leeren
Zwischenräumne  gelassen  werden.  Der  ursprüngliche  Inhalt  einer  Eintragung  darf
nicht  mittels  Durchstreichens  oder  auf  andere  Weise  unkenntlich  gemacht,  es  darf
nichts  radiert,  auch  dürfen  solche  Veränderungen  nicht  vorgenommen  werden,  deren
Beschaffenheit  es  ungewiß  läßt,  ob  sie  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  oder  erst
später  bemacht  worden  sind.

Das  Herausnehmen,  Zusammenkleben  oder  Überkleben  von  Blättern,  sowie
das  Einfügen  neuer  Blätter  ist  untersagt.

86.
Der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler  hat  die  bei  ihm  eingehenden

Aufträge  im  Laufe  des  Tages  in  der  Reihenfolge  des  Eingangs  unter  fortlaufender
Nummer  in  das  Geschäftsbuch  einzutragen.  Die  Erledigung  der  Aufträge  und  der
        <pb n="10" />
        5

Eingang  von  Zahlungen  sind  neben  der  ersten  Eintragung  in  den  entsprechenden
Spvalten  im  Laufe  des  Tages,  an  dem  die  Erledigung  erfolgt  oder  die  Zahlung
eingeht,  zu  vermerken.

ommt  eine  Dienst=  oder  Stellenvermittelung  nicht  zustande,  oder  wird  der
erteilte  Auftrag  zurückgenommen,  so  ist  dies  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  zum

Ausdruck  zu  bringen.

§5  7.

Geschäftsbücher,  die  nicht  mehr  benutzt  werden  sollen,  sind  unter  Angabe
des  Tages  abzuschließen,  dem  Gemeindevorstand  zur  Bestätigung  des  Abschlusses
vorzulegen  und  sodann  10  Jahre  aufzubewahren.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Eintragungen  nicht  mehr  gemacht  werden.

Die  Vorschriften  des  Absatzes  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Geschäftsbetrieb  eingestellt  wird.

Die  sonstigen  das  Vermittelungsgeschäft  betreffenden  Schriftstücke  (Briefe
und  dergl.)  sind  3  Jahre  aufzubewahren.

86B.

Die  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  über  die  Dienstverhältnisse
  der  Dienstberechtigten  und  der  zur  Dienstleistung  Verpflichteten  sorgfältige
  Erkundigungen  einzuziehen.

Es  ist  ihnen  verboten:

1.  Personen  Vermittlerdienste  zu  leisten,  die  sich  den  gesetzlichen  Vorschriften
zuwider  nicht  im  Besitze  eines  ordnungsmäßigen  Dienst=  (Gesinde-)
oder  Arbeitsbuchs  befinden;

Personen  Vermittlerdienste  zu  leisten,  von  denen  sie  wissen  oder  den
Umständen  nach  annehmen  mäüssen,  daß  sie  für  die  Zeit,  für  die  sie
sich  verdingen  wollen,  durch  ältere  Verpflichtungen  an  der  Eingehung
eines  neuen  Dienst=  oder  Arbeitsvertrages  gehindert  sind;

.  Personen,  die  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnis  sichen  oder  zum
Eintritt  in  ein  solches  verpflichtet  sind,  zum  Verlassen  oder  Nichtantreten
  des  Dienstes  oder  der  Stelle  oder  zur  Verletzung  des  Dienstoder
  Arbeitsvertrags  zu  bestimmen  oder  sie  in  dieser  Richtung  zu
beeinflussen;

:.  Dienst=  oder  Arbeitgeber  zur  Entlassung  von  Dienst=  oder  Arbeitnehmern
  oder  zur  Verletzung  des  Dienst=  oder  Arbeitsvertrags  zu  bestimmen
  oder  sie  in  dieser  Richtung  zu  beeinflussen.

80.

Personen,  die  zur  Eingehung  eines  Dienst=  oder  Arbeitsvertrags  der  Einwilligung
  anderer  Personen  bedürfen,  dürfen  Vermittlerdienste  nur  geleistet  werden,
wenn  die  Erteilung  der  erforderlichen  Einwilligung  nachgewiesen  wird.

8

*Eie
        <pb n="11" />
        8  10.

Werden  dem  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler  von  einem  Stellungsuchenden

  Ausweispapiere,  Zeugnisse,  andere  Papicre  oder  sonstige  Gegenstände

C.  Übergeben,  so  ist  hierüber  in  einem  nach  dem  beigefügten  Muster  C  zu  führenden

—  Buch  ein  Verzeichnis  aufzunehmen,  das  von  dem  Stellungsuchenden  mit  zu  unterschreiben
  ist.

Eine  von  dem  Gesindevermieter  oder  Dienstvermittler  zu  unterschreibende
Abschrift  des  Verzeichuisses  ist  dem  Stellungsuchenden  als  Empfangsbescheinigung
auszuhändigen.

Die  hinterlegten  Papiere  und  sonstigen  Gegenstände  dürfen  von  den  Gesindevermietern
  und  Dienstvermittlern  gegen  den  Willen  der  Hinterleger  nicht  zurückbehalten
  werden,  sondern  sind  ihnen  auf  Verlangen  gegen  Unterschrift  der  Rückgabebescheinigung
  sofort  auszuhändigen.

Auf  die  nach  Abs.  1  zu  führenden  Bücher  finden  die  Vorschriften  der  88
5—7  entsprechende  Anwendung.  Die  Nummer  des  Verzeichnisses  ist  bei  dem  Auftrag
in  der  Spalte  „Bemerkungen“  einzutragen.

¾  11.

Den  Gesindevermietern  und  Stellenvermittlern  ist  es  verboten,  ihren  Auftraggebern
  über  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Dienst=  oder  Arbeitgeber  und  der
Dienst=  oder  Arbeitnehmer,  über  die  Art  des  Dienstes  oder  der  Stelle,  sowie  über
die  Höhe  des  Lohnes  eine  Auskunst  zu  geben,  von  der  sie  wissen  oder  den  Umständen
nach  annehmen  müssen,  daß  sie  den  tatsächlichen  Verhältnissen  nicht  entspricht.

8  12.

Den  Gesindevermietern  und  Stellenvermittlern  sowie  ihrem  Hülfspersonal
einschließlich  der  Familienangehörigen  ist  der  Betrieb  des  Gast=  oder  Schankwirtschaftsgewerbes
  sowie  der  Kleinhandel  mit  Bier,  Branntwein  und  Spirituosen  ver-5

  13.

Die  durch  die  Taxe  (§  75a  der  Gewerbcordnung)  festgesetzte  Vermittelungsgebühr
  darf  nur  erhoben  werden,  wenn  die  Vermittelungstätigkeit  zum  Abschluß
eines  gültigen  Dienstvertrags  geführt  hat  und  hierüber  die  in  §8  15  vorgeschriebenen
Bescheinigungen  ausgestellt  und  den  Beteiligten  ausgehändigt  sind.

Die  Vermittelungsgebühr  ist  von  demsenigen  zu  bezahlen,  der  den  Auftrag
erteilt  hat.  Haben  sowohl  der  Dienst=  oder  Arbeitgeber,  als  auch  der  Dienst=  oder
Arbeitnehmer  einen  Austrag  erkeilt,  so  darf  der  von  beiden  Teilen  gezahlte  Gesamtbetrag
  die  einmalige  Vermittelungsgebühr  nicht  übersteigen.

b  Die  Erhebung  einer  Einschreibegebühr  bei  Entgegennahme  des  Auftrags  ist
verboten.

Auslagen,  die  im  besonderen  Interesse  eines  Auftraggebers  nötig  geworden
sind,  sind  von  diesem  besonders  zu  ersetzen.
        <pb n="12" />
        3  14.

Hat  der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler  einem  Dienstberechtigten
gegenüber  die  Gewähr  für  bestimmte  Eigenschaften  des  zur  Dienstleistung  Verpflichteten
  übernommen  und  stellt  sich  heraus,  daß  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete
die  Eigenschaften  nicht  besitzt,  so  hat  der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler
auf  Verlangen  des  Dienstberechtigten  die  Vermittelungsgebühr  zurückzuzahlen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  die  Stelle  nicht  antritt.

Hat  der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler  dem  zur  Dienstleistung
Verpflichteten  bestimmte  Eigenschaften  der  ihm  zugewiesenen  Stellung  zugesichert  und
ergibt  sich  die  Unrichtigkeit  dieser  Zusicherungen,  so  hat  er  auf  Verlangen  des  zur
Dienstleistung  Verpflichteten  die  Vermittelungsgebühr  zurückzuzahlen.

Die  Aunsprüche  können  nur  binnen  2  Wochen  nach  dem  Zeitpunkt,  zu  dem
der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  den  Dienst  angetreten  hat  oder  hätte  antreten
müssen,  geltend  gemacht  werden.  Zur  Wahrung  der  Frist  genügt  schriftliche  Mitteilung
  an  den  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler,  daß  Zurückzahlung  der
Vermittelungsgebühr  begehrt  werde.

Den  Gesindevermietern  und  Stellenvermittlern  ist  verboten,  die  Unwendung
dieser  Vorschriften  durch  Vertrag  auszuschließen.

Weitergehende  Ansprüche  der  Austraggeber  werden  hierdurch  nicht  berührt.

8  16.

Über  jede  Vermietung  oder  Vermittelung  hat  der  Gesindevermieter  oder
Stellenvermittler  unverzüglich  sowohl  dem  Dienstberechtigten  als  auch  dem  zur
Dienstleistung  Verpflichteten  einen  Ausweis  nach  dem  Muster  D  auszustellen  und  S##.
auszuhändigen.  22

Zum  Zeichen  des  Einverständnisses  mit  dem  Vertragsschluß  ist  der  für  den
Arbeitgeber  bestimmte  Ausweis  von  dem  Arbeitnehmer,  der  für  den  Arbeitnehmer
bestimmte  von  dem  Arbeitgeber  zu  unterschreiben.

ß  16.

Die  Polizeibehörden  sind  berechtigt,  jederzeit  in  den  Geschäftsbetrieb  der
Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler  Einsicht  zu  nehmen.  Die  Gesindevermieter
und  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  den  Beamten  jederzeit  den  Zutritt  in  alle
zum  Geschäftsbetrieb  bestimmte  Räume  zu  gestatten,  ihnen  die  Geschäftsbücher  auf
Verlangen  im  Dienstraum  der  Polizeibehörde  vorzulegen  und  jede  über  den  Geschäftsbetrieb
  verlangte  Auskunft  wahrheitsgetreu  zu  erteilen.

Gesindevermieter  und  Stellenvermittler,  die  Stellen  im  Ausland  an  weibliche
  Personen  oder  Stellungen  für  Kellnerinnen  und  sonstige  in  Schankräumen
tätige  weibliche  Angestellte  vermitteln,  haben  bis  zum  3.  eines  jeden  Monats  dem
Gemeindevorstand  eine  Abschrist  der  Eintragungen  in  die  Geschäftsbücher,  die  derartige

  Vermittelungen  betreffen,  mitzuteilen.
        <pb n="13" />
        817.

Ein  Abdruck  dieser  Vorschriften  und  der  Strafbestimmungen  der  88  147,
Ziffer  1,  148  Ziffer  4a  der  Gewerbeordnung  ist  in  jedem  Geschäftsraum  der  Gesindevermieter
  oder  Stellenvermittler  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  auszuhängen.


818.

Zuwiderhandlungen  *  die  .  den  §§  1  —  17  gegebenen  Vorschriften
werden  gemäß  §  147  bezgl.  §  148  Abs.  1  Ziffer  4a  der  Gewerbeordnung  mit
Geldstrase  bis  zu  300  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft,  bezgl.  mit  Geldstrafe
  bis  zu  150  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  betraft.


0l  19.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung  auf  Stellenvermittelungen
  und  Arbeitsnachweise,  die  von  Gemeinden,  Jnnungen,  Innungsver--bänden,
  Gewerbevereinen,  der  Handelskammer,  der  Handwerkskammer  oder  dem  landund
  forstwirtschaftlichen  Hauptverein  errichtet  sind,  und  nicht  gewerbsmäßig  betricben
werden.

Anderen  Stellenvermittelungen  und  Arbeitsnachweisen,  die  wesentlich  gemeinnützigen
  Zwecken  dienen,  kann  von  Fürstlicher  Landesregierung  Befreiung  von  den
Bestimmungen  dieser  Verordnung  gewährt  werden.

8  20.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1906  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkt  werden  die  Bestimmungen  der  Regierungs-Verordnung
vom  27.  September  1880,  soweit  sic  sich  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesindevermieter
  (Gesindemäkler)  beziehen,  aufgehoben.

Greiz,  am  23.  Jannar  1906.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.
        <pb n="14" />
        Muster  A,  B,  C  und  D.

—
        <pb n="15" />
        10

Muster  A.

Geschäftsbuch  für

Des  Stellesuchenden  -

erzellunName

 

Master  B.
Geschäftsbuch  für
73  Des  Austraggebers  ——
1

gungsatt  der  geluchlen  Lohnhöbe
entellung  Name  Sland  Personen
        <pb n="16" />
        Austräge  der  Arbeitnehmer.

GLerng  Stand  Vermiltelungsgebühr
des  .

spruchten  ist  erfolut  am  des  am
Lohnes  Monat  bes  Oelchätsbuchs  B.  Monot

 

Aufträge  der  Arbeitgeber.

Vermittelungsgebühr
#  ertelgt  onn  nune  des  Arbeitmehmers  *  —
.  Mochi-usw«
Monat  M.  Monat
        <pb n="17" />
        12

Muster  C.

As  des  Verzeichnisses
*  des  Geschäftsbuchs  B.

 

 

 

 

 

 

 

·  Von  dem  zeich
116  mir  heute  übergeben  worden:
osde  Bezeichnung  Vezehnung
88,Ugahl)bergebenen  Gegenstandes  ausstellenden  Vehoörde  (bei  Bemerlungen
oder  Papiers  Ausweispopieren)
„am  190

Unterschrift  des  Gesindevermielers

Unterschrift  des  Stellesuchenden:
oder  Stellenvermiltlers:

Die  umstehend  bezeichneten  Gegenstände  und  Papiere  sind  mir  heute  zurückgegeben  worden.
b  am  190
        <pb n="18" />
        Woher  2.

Bis  zur  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  aufzubewahren.

des  Geschastsbuchs  ;

 

Vor-  und  Zuname

Arbeitgebers

Vor-  und  Zunome
besl-Arbeilnehmers



Art  der  Tag  des  Kündi.Gehalt
Dienst-  Dienst.gungs-  oder
stellung  eintrittsrist.  Lohn

 

 

,  am

*)  Unterschrist  des  Arbeilgebers:
Arbeitnehmers:

Dos  nicht  Zulressende  m  zu  Hrelchen.

 

 

 

 

190
Unterschrist  des  Gesindevermielers:
        <pb n="19" />
        <pb n="20" />
        Gesetzsammlung
Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
„W  2.

(Ausgegeben  am  24.  Februar  1900).

 

3.  Patent
vom  10.  Februar  1906,
die  für  das  Jahr  1906  zu  ent:  ichtende  Einkommenstener  betreffend.

Zufolge  Küchster  Entcchliehung.  sollen  mit  erklärter  Zustimmung  des  Landtages
  im  Jahre  1  neun  Termine  Einkommensteuer  erhoben  werden.  Diese
werden  wie  folgt  afne

einer  auf  den  28.  Februar,
einer  auf  den  4.  April,
einer  auf  den  9.  Mai,

einer  auf  den  13.  Juni,
einer  auf  den  18.  Juli,
einer  auf  den  22.  August,
einer  auf  den  26.  September,
einer  auf  den  1.  November,
einer  auf  den  5.  Dezember.

Greiz,  den  10.  Februar  1006.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="21" />
        4.  Gesetz
vom  18.  Februar  1906,
betreffend  die  öffentlichen  Lotterien.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XXIV.  Neuß  Alterer  Linie  verordnen
Wir  HDeinrich  der  Vierzely)nte

von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von
Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein,
ꝛc

 

Regent  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie,
mit  Zustimmung  des  Landtags  was  folgt:

81.
Die  Veranslaltung  öffentlicher  Lotterien  bedarf  der  Zulassung  durch  die
Landesregierung.
2
Wer  in  einer  nicht  von  der  Landesregierung  zugelassenen  Lotterie  spielt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  600  Mark  oder  im  Nichtbeitreibungsfalle  mit  Haft
bestraft.

Wer  sich  dem  Verkaufe  oder  de  Enlige  Veräußerung  eines  Loses,  Losabschnittes
  oder  Anteiles  an  einem  Lose  oder  Losabschnitt  einer  von  der  Landesregierung
  nicht  zugelassenen  Lotterie  unterzieht,  insbesondere  auch,  wer  ein  Los,
einen  Losabschnitt  oder  einen  Losanteil  dieser  Art  zum  Erwerb  anbietet,  oder  zur
Veräußerung  bereit  hält,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  Mk.  bestraft.  Die  gleiche
Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  bei  einem  solchen  Geschäft  oder  einer  solchen  Handlung
  als  Mittelsperson  mitwirkt.

Ist  die  Zuwiderhandlung  durch  eine  Person  begangen,  welche  Losehandel
gewerbsmäßig  betreibt,  oder  bei  ihm  gewerbsmäßig  Hilfe  leistet,  oder  ist  sie  durch
öffentliches  Auslegen,  Ausstellen  oder  Aushängen  oder  durch  Versenden  eines  Loses,
eines  Losabschnittes,  eines  Bezugsscheines,  eines  Anteilscheines,  eines  Angebotes,  einer
Anzeige  oder  eines  Lotterieplanes  oder  durch  Einrücken  eines  Angebotes,  einer  Anzeige
  oder  eines  Lotterieplanes  in  eine  im  Fchtentum  erscheinende  Zeitung  erfolgt,
so  tritt  Geldstrafe  von  100  bis  zu  1500  Mk  e
        <pb n="22" />
        17

Jede  einzelne  Verkaufs-  oder  Vertriebshandlung,  namentlich  jedes  einzelne
Anbieten,  Bereithalten,  Auslegen,  Ausstellen,  Aushängen,  Versenden  eines  Loses,
eines  Losabschnitts,  eines  Bezugsscheins,  eines  Anteilscheins,  eines  Angebots,  einer
Anzeige  oder  eines  Lotterieplanes  wird  als  besonderes  selbständiges  Vergehen  bestraft,
  auch  wenn  die  einzelnen  Handlungen  zusammenhängen  und  auf  einen  einheitlichen
  Vorsaßhz  des  Täters  oder  Teilnehmers  zurückzuführen  sind.

84.

Wer,  nachdem  er  wegen  eines  der  im  §  3  bezeichucten  Vergehen  rechtskräftig
  verurteilt  worden  ist,  abermals  eine  dieser  Handlungen  begeht,  wird  in  den
Fällen  des  §  3  Abs.  1  mit  Geldstrafe  von  100  bis  zu  1600  Mt,  in  den  Fällen
des  §  3  Abs.  2  mit  Geldstrafe  von  200  bis  zu  2000  Mk.  bestrast.

8  6.
Jeder  fernere  Rückfall  nach  vorausgegangener  boshtokriftiger  Vermteilung
im  ersten  Rückfalle  zieht  Geldstrafe  von  300  bis  zu  3000  Mk.  nach  sich.

86.

Die  Bestimmungen  in  §§  4  und  5  finden  Anwendung,  auch  wenn  die
früheren  Geldstrafen  noch  nicht  oder  nur  teilweise  gezahlt  oder  ganz  oder  teilweise
a#s  en  sind;  sie  bleiben  jedoch  znsgeschlassen.  wenn  seit  der  Zahlung  oder  dem

Erlasse  der  letzten  Geldstrafe  oder  der  Verbüßung  der  an  ihre  Stelle  getretenen
Freiheitsstrase  bis  zur  Vegehung  der  neuen  Zuwiderhandlung  drei  Jahre  verflossen
sind.

8  7.

Wer  Gewinnergebnisse  der  im  §  2  bezeichneten  Lotterien  in  einer  im
Fürstentume  erscheinenden  Zeitung  veröffentlicht  oder  durch  öffentliches  Auslegen,
Ausstellen  oder  Aushängen  bekannt  gibt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Mk.  bestraft.
  Gehört  der  Täter  oder  Teilnehmer  zu  den  im  9  3  Abs.  2  bezeichneten
Personen,  so  tritt  Geldstrafe  von  100  bis  zu  600  Mk.  c

88.

Den  Lotterien  sind  Ausspielungen  von  beweglichen  oder  unbeweglichen  Sachen
gleich  zu  achten  mit  Ausnahme  der  im  Fürstentum  veranstalteten  Ausspielungen  von
Waren  im  Umherziehen  (8  56e  der  Gewerbeordnung),  bezüglich  deren  es  bei  den
Ansführengsorsrsnungen  zur  Gewerbeordnung  bewendet.

§.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juni  1906  in  Kraft.  Mit  dem  gleichen  Tage
tritt  das  Gesetz  vom  19.  Jannar  1901,  betreffend  die  öffentlichen  Lotterien,  außer
Kraft.
        <pb n="23" />
        18
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Geseh  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beifügen  lassen.
Gegeben  Dresden  am  18.  Februar  1906.
(gez)  Heinrich  XV.

(agez)  v.  Meding.

5.  Negierungs-Verordnung
vom  19.  Februar  1906
zur  Ergänzung  des  der  Regierungs-Verordnung  vom  30.  Juni  1896,
betr.  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel,  sowie  die  Beschaffenheit
und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken,
beigefügten  Verzeichnisses  von  Drogen  und  Präparaten.

 

 

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  folgendes  bestimmt:

Einziger  Paragrayh.

In  dem  der  Regierungs-Verordnung  vom  30  Juni  1890  beigefügten  Verzeichnisse

  von  Drogen  und  Präparaten  wird  hinter

Liquor  Kalii  arsenicosi  —  Fowlersche  Lösung  0.5  g
eingefügt:
Migraeninum  —  Migränin.
Greiz,  am  19.  Febrnar  1906.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="24" />
        Gesetzsammlung

für  das
Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.

(Ausgegeben  am  27.  Februar  1000).

 

6.  Regierungs-Verordnung
vom  26.  Februar  1906

zur  Abänderung  des  der  Regierungs-Verordnung  vom  16.  März  1895,
den  Handel  mit  Giften  betreffend,  angesügten  Verzeichnisses  der  Gifte.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürstenregenten  wird
zur  Ausführung  des  Beschlusses  des  Bundesrats  vom  1.  Februar  1906  folgendes
verordnct:

In  dem  der  Regierungs-Verordnung  vom  16.  März  1896,  den  Handel  mit
Gisten  Suhet  beigefügten  Verzeichnis  der  Gifte  sind  hinzuzufügen:

1.  in  Abteilung  1
Salzsäure,  arsenhaltige  x)
Schwefelsäure,  arsenhaltige  ?)
und  am  Schlusse  der  Abteilung  1  folgende  Anmerkung:

*)  Aumerkung:  Salzsäure  und  Schwefelsäure  gelten  als  arsenhaltig.
wenn  1  cem  der  Säure  mit  3  cem  Zinnchlorürlösung  versehzt,  innerhalb
  15  Minuten  eine  dunklere  Färbung  annimmt.

Bei  der  Prüfung  auf  den  Aisengehalt  ist,  sofern  es  sich  um
konzentrierte  Schwefelsäure  handelt,  zunächst  1  cem  durch  Eingießen  in
2  cem  Wasser  zu  verdünnen  und  1  cem  von  dem  erkalteten  Gemische
zu  verwenden.  Die  Zinnchlorürlösung  ist  aus  5  Gewichtsteilen  kristallisiertem
  Zinnchlorür,  die  mit  einem  Gewichtsteile  Salzsäure  anzurühren
und  vollständig  mit  trockenem  Chlorwasserstoffe  zu  sältigen  sind,  herzu-
        <pb n="25" />
        20

stellen,  nach  dem  Absetzen  durch  Asbest  zu  filtrieren  und  in  kleinen
m  Glasstopfen  verschlossenen,  möglichst  angefüllten  Flaschen  aufzubewahren;


in  Abteilung  3  hinter  „Kresole“  die  Worte:

„und  deren  Zubereitungen  Cresolseifenlösungen,  Lysol.  Lysosolveol
  2c.  ),  sowie  deren  Lösungen,  soweit  sie  in  100  Gewichtsteilen
mehr  als  ein  Gewichtsteil  ver  Krefolzubereitung  enthalten;“

in  Abteilung  3  vor  „Phenazetin
„Paraphenylendinamin,  —5  Salze  Lösungen  und  Zubereitungen;"
.  in  Ubreilung  3  hinter  „Salzsäure“  und  hinter  „Schwefelsäure"

rl

“

Ü

anfreie  5
und  am  Schlusse  ##  nbieilang  3  folgende  Anmerkung:
„)Anmerkung:  Siehe  Anmerkung  zu  Abteilung  1.“
Die  Hestimmungen  unter  1  und  4  treten  am  1.  Juni  1906,  die  Bestimmungen
  unter  2  und  3  am  1.  März  1906  in  Kraft.
Greiz,  am  26.  Februar  1906.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="26" />
        Gesetzsammlung
Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
4.

(Ausgegeben  am  27.  März  1900).

 

7.  Regierungs  Verordnung
vom  22.  März  1906,
betreffend  die  —  vorläufig  versuchsweise  —  Einführung  einer
Sonntagsruhe  für  das  Apothekengewerbe.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erleilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
hierdurch,  und  zwar  vorläufig  versuchsweise,  folgendes  verordnet:

81.

Die  Apotheken  dürfen  an  Sonn-  und  Feiertagen  von  nachmittags  2  Uhr

ab  geschlossen  gehalten  werden,  wenn  während  dieser  Zeit  entweder  der  Apotheken-=vorstand

  oder  ein  Gehilfe  amvesend  ist,  der  auf  ein  Glocken=  oder  sonst  übliches
Zeichen  Austräge  entgegennimmt  und  erledigt.

82.

Sind  zwei  Apotheken  au  einem  Orte  vorhanden,  so  darf  die  eine  an  Stelle
der  Einrichtung  unter  §  1  während  der  dort  angegebenen  Zeit  abwechselnd
geschlossen  gehalten  werden,  wenn  am  Eingange  zur  geschlossenen  Apotheke  durch
Anschlag  in  deutlicher  Schrift  bekannt  gegeben  wird,  daß  die  andere  Apotheke  offen
ist.  Eine  solche  Einrichtung  bedarf  des  Einverständnisses  der  beiden  Apothekenbesitzer
und  der  Genchmigung  des  Fürstlichen  Landratsamtes,  welches  zuvor  den  Fürstlichen
Physikus  zu  hören  hat.  Die  Genehmigung  ist  im  Amts=  und  Verordnungsblatte
bekannt  zu  machen.

 

5
        <pb n="27" />
        22

83.
Ist  nur  eine  Apotheke  am  Orte  und  arbeilet  diese  ohne  Gehilfen,  so  darf
sie  an  Stelle  der  im  8  1  bezeichneten  Einrichtung  während  der  dort  angegebenen
Zeit  geschlossen  gehalten  werden  und  es  darf  sich  der  Apothekenvorstand  entfernen,
wenn  Fürsorge  getroffen  ist,  daß  eine  andere  geeignete  Person  in  der  Apotheke
anwesend  ist,  die  auf  ein  Glocken=  oder  sonst  übliches  Zeichen  Aufträge  annimmt.
Auch  muß  der  Apothekenvorstand  binnen  längstens  einer  Stunde  zu  erreichen  sein
und  in  dringenden  Fällen  sofort  zwecks  Erledigung  des  Auftrags  in  die  Apotheke
zurückkehren.
g  4.

Solange  diese  Verordnung  in  Geltung  ist,  werden  die  Vorschriften  der  88
12  und  15  der  Apothekerordnung  vom  10.  Juni  1859,  soweit  sie  vorstehenden
Bestimmungen  entgegenstehen,  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Greiz,  den  22.  März  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.

8.  Regierungs-Verordnung
vom  23.  März  1906,
betreffend  die  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seewege.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürst-Regenten  wird
auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Bundesrats  vom  18.  Januar  d.  Is.  folgendes
verordnet:  52

Für  die  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seewege  sind  die  nachstehend
abgedruckten  Vorschriften  maßgebend.
8  2.
Die  Ausstellung  der  Leichenpässe  (6  1  Abs.  2  der  Vorschriften)  erfolgt  durch
das  Fürstliche  Landratkamt  bezw.  im  Amtsgerichtsbezirke  Burgk  durch  den  Fürstlichen
  Amtsrichter  in  Burgk.
        <pb n="28" />
        23

Die  nämlichen  Behörden  sind  auch  die  zuständigen  Behörden  im  Sinne  des
§8  2  Abs.  1  der  Vorschriften.

6  3.
Die  Bestimmungen  der  Regierungs-Verordnung  vom  10.  März  1888,  Leichentrausporte
  betreffend,  bleiben  unberührt.

*  4.
Diee  Verordnung  tritt  mit  den  nachersichtlichen  Vorschristen  am  1.  Juli
1906  in  Krast.

Greiz,  den  23.  März  1906.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.

Vorschriften
für  die  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seewege.

81.
1.  Für  die  Beförderung  einer  Leiche  zwischen  den  Seehäfen  des  Deutschen
Reichs  und  seiner  Schutzgebiete  und  zwischen  einem  dieser  Häfen  und  einem  ausländischen
  Hafen  ist  ein  nach  anliegendem  Muster  ausgefertigter  Leichenpaß  beizubringen,
  wichen,  der  Schiffskapitän  für  die  Dauer  der  Fahrt  in  Vewahrung  nimmt.  #2#
2.  D  Ausstellung  der  Leichenpässe  liegt  im  Deutschen  Reiche  den  von  den  —
Kondesbehürden,  in  den  Schutzgebieten  den  vom  Reichskanzler  zu  begeichnenden
Gellle  im  Auslande  den  dazu  ermächtigten  elande  und  Konsuln  des  Reichs
Für  Leichen  von  Personen,  welche  au  Cholera,  Fleckfieber,  Pest  *  Pocken
bechochen  sind,  Fbürien  solche  Pässe  erst  dann  ausgestellt  werden,  wenn  mindestens
ein  Jahr  achd  em  Tode  verflossen  ist.
Dem  Gesuch  um  Ereilun  eines  Leichenpasses  sind  in  Urschrift  oder
beglaubigter  Abschrift  beizufügen:
a.  eine  vorschriftsmäßig  ausgefertigt=  Sterbeurkunde,  welche  Namen,  Stand,
Alter  und  Todestag  des  Verstorbenen  enthält;
b.  eine  tunlichst  auf  Grund  einer  Kußerung  des  Arztes,  welcher  den  Verstorbenen
  behandelt  hat,  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Todesursache.
Kommt  die  Leiche  aus  einem  Orte,  an  dem  Cholera,  Fleckfieber,  velt
        <pb n="29" />
        24

oder  Pocken  herrschen,  so  ist  gleichzeitig  zu  bescheinigen,  daß  der  Beförderung
  der  Leiche  gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen;

c.  eine  Bescheinigung  des  bei  der  Einsargung  zugegen  gewesenen  Sachverständigen
  (s§  2  Abs.  1)  darüber,  daß  die  Einsargung  vorschriftsmäßig
erfolgt  ist.

4.  Bei  Leichen  von  Angchörigen  der  Armec  oder  der  Marine  genügen  die
von  der  zuständigen  Militärbehörde  oder  Dienststelle  ausgefertigten  Nachweise  zu
Abs.  3,  a  bis  c.  Im  Auelande  kann  auf  die  zu  b  vorgesehene  Bescheinigung  verzichtet
  werden,  wenn  dem  zur  Ausstellung  des  Leichenpasses  zuständigen  Gesandten
oder  Konsul  des  Reichs  die  zu  bescheinigenden  Tatsachen  bekannt  sind.

5.  Bei  Leichen  aus  solchen  ausländischen  Staaten,  mit  welchen  eine  Vereinbarung
  wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe  abgeschlossen  ist,  genügt
die  Beibringung  eines  der  Vereinbarung  entsprechenden  Leichenpasses.

6.  Bei  der  Beförderung  von  Leichen  in  das  Ausland  hat  der  Kapitän  auch
darauf  zu  sehen,  daß  die  nach  den  Bestimmungen  des  Auslandes  erforderlichen  Nachweise
  beigebracht  sind.  Werden  ausländische  Häfen  angelaufen,  so  hat  der  Kapitän
auch  die  dort  geltenden  Bestimmungen  zu  beachten.

6.

1.  Die  Einsargung  der  Leiche  hat  in  Gegenwart  einer  von  der  zuständigen
Behörde  des  Sterbeorts  oder  des  seitherigen  Bestattungsorts  hierzu  zu  bestimmenden
sachverständigen  Person  zu  erfolgen.  Diese  Person  wird  bei  Leichen  von  Angehörigen
der  Armee  oder  der  Marine  von  der  zuständigen  Militärbehörde  oder  Dienststelle,
im  Ausland  in  Ermangelung  einer  für  den  Ort  zuständigen  Landesbehörde  von  dem
Gesandten  oder  Konsul  des  Reichs  bestimmt.

2.  Die  Leiche  muß  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen,  luftdicht  zu
verlötenden  Metallsarg  eingeschlossen  und  dieser  von  einem  sestgefugten  Holzsarge
dergestalt  umgeben  sein,  daß  jede  Verschiebung  des  Metallsarges  in  der  Umhüllung
verhindert  wird.  Der  Holzsarg  ist  in  einer  Kiste  derart  zu  verpacken,  daß  auch  hier
jede  Verschiebung  des  Inhalts  ausgeschlossen  ist.

3.  Falls  die  Leiche  nicht  vollständig  einbalsamiert  wird  und  es  sich  nicht
um  eine  Beförderung  von  kürzerer  Dauer  handelt,  ist  die  Leiche  durch  Einspritzung
einer  konsewierenden  Flüssigkeit,  z.  B.  von  elwa  5  Lilern  einer  weingeistigen  Lösung
von  Formaldehyd  (10prozentig)  oder  Rohkrysol  (5  prozentig)  oder  Sublimat  (2
prozentig)  oder  Chlorzink  (10  prozentig),  in  eine  oder  mehrere  leicht  zugängliche
Arterien  usw.  gegen  Verwesung  möglichst  zu  schüczen;  auch  ist  der  Boden  des  inneren
(Metall-)  Sarges  mit  einer  reichlichen  Schicht  Sägemehl,  Torsmull  oder  mit  anderen
aufsaugenden  Stoffen  zu  bedecken.

4.  Diese  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  bei  Leichen  (Leichenresten),
  welche  für  die  überseeische  Beförderung  wieder  ausgegraben  worden  sind.
        <pb n="30" />
        25

g  3.

1.  Sollen  Leichen  von  Personen,  welche  während  der  Reise  an  Bord  gestorben
  sind,  ausnahmsweise  bis  zum  Bestimmungshafen  mitgeführt  werden,  so  ist
tunlichst  nach  §  2  Abs.  2  und  3  zu  verfahren.  Dauert  die  Reisc  von  der  Todesstunde
  bis  zur  Ankunft  am  Begräbnisorte  weniger  als  drei  Tage,  so  darf  von  der
Einsargung  abgesehen  werden.

2  Leichen  von  Personen,  welche  während  der  Reise  an  Cholera,  Fleckfieber,
Pest  oder  Pocken  verstorben  sind,  dürfen  an  Vord  nicht  weiter  befördert  werden.

84.

Leichen  sind  an  Bord  von  Schiffen  tunlichst  getrennt  von  Nahrungs=  und

Genußmitteln  und  derart  aufzubewahren,  daß  eine  Belästigung  der  Reisenden  und
der  Besatzung  vermieden  wird.

Muster.

Leichenpaß
(ür  Leichenbeförderung  auf  dem  Seewege).

Die  Überführung  der  nach  Vorschrift  eingesargten  Leiche  de  am.

.......  19»du........·..an(Todcsuriachc)..............
verstorbenen...jåhkiqcn(Vok-nndthame,StandchVctstorbcnen,bciKindcru
StanddctEltcm)von-.............  nach...........·.....

auf  dem  Seewege  wird  hierdurch  genehmigt.

(Dienststempel).  (Unterschrif).
        <pb n="31" />
        9.  Regi  KWMT  4  #a  4
·

vom  26.  März  1906,

betreffend  die  Ausführung  des  Viehseuchenübereinkommens  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Ssterreich-Ungarn  vom  25.  Jannar  1905
(Reichsgesetzblatt  1906  Seite  287).

J.

Werden  Tiere,  die  aus  Ssterreich-  Ungarn  eingeführt  worden  sind,  nach  dem
übertritt  über  die  Grenze  unmittelbar  nach  einem  Ort  des  Fürstentums  verbracht.
so  sind  die  Viehpässe  (Art.  2  des  Viehseuchenübereinkommens)  sofort  nach  dem  Eintreffen
  der  Tiere  am  Bestimmungsort  durch  den  Empfänger  der  Tiere  dem  Gemeindevorstand
  zu  übergeben.  Von  diesem  sind  sie  3  Jahre  lang  aufzubewahren.

II.

Wird  bei  solchen  unmittelbar  nach  einem  Ort  des  Fürstentums  verbrachten
Tieren  nach  Ankunft  am  Bestimmungsort  eine  anzeigepflichtige  Krankheit  wahrgenommen,
  so  hat  der  zuständige  beamtete  Tierarzt  den  Tatbestand  gemäß  der
Anlage  aufzunehmen  und  diese  Aufnahme  nebst  den  zu  den  Tieren  gehörenden
Viehpässen  alsbald  an  die  Fürstliche  Landesregierung  einzusenden.  Einem  von  der
k.  und  k.  österreichischen  Regierung  etwa  ernannten  Kommissar  ist  unmittelbar  telehraphische
  Nachricht  zu  geben.

Solange  dessen  Eintreffen  in  Frage  steht,  sind,  dafern  nicht  andere  Anweisungen
  ergehen,  die  seuchenkranken  Tiere,  deren  Kadaver  oder  von  geschlachteten
Tieren  die  zum  Nachweis  der  Seuche  oder  der  Identität  der  Tiere  erforderlichen
Teile  unter  polizeilichen  Verschluß  zu  nehmen.  Etwa  notwendige  veterinärpolizeiliche
Maß  nahmen  erleiden  hierdurch  keinen  Aufschub.

Ein  Rücktransport  vom  Auslande  eingeführter  seuchenkranker,  seuchen=  oder
ansteckungsverdächtiger  Tiere  ist  unzulässig.

III.

Soll  Fleisch  von  Schweinen,  die  in  einem  an  der  sächsisch-österreichischen
Grenze  gelegenen  Schlachthaus  alsbald  nach  der  Einfuhr  abgeschlachtet  worden  sind,
in  Greiz  eingeführt  werden  (Ziffer  10  des  Schlußprotokolls  zum  Viechseuchenübereinkommen),
  so  ist  die  Ankuuft  eines  solchen  Transportes  vom  Verfügungsberechtigten
dem  Gemeindevorstand  in  Greiz  anzumelden.  Dieser  hat  sich  von  der  ordnungsmäßigen
  Beschaffenheit  der  amtlichen  Verschlüsse  des  betreffenden  Eisenbahnwagens
        <pb n="32" />
        27

zu  überzeugen  und  nach  bahnamtlicher  Lösung  derselben  unter  gleichzeitiger  Freigabe
des  tanglichen  Fleisches  die  bestimmungsgemäße  Weiterbehandlung  des  bedingt
tauglichen  oder  minderwertigen  Fleisches  zu  verfügen.

Greiz,  den  26.  März  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.
Tatbestandaufnahme

über  eine  an  eingeführten  Tieren  einschließlich  Geflügel  am  Bestimmungsorte
wahrgenommene  anfleckende  Krankheit.

Gegenwärtig-......·..............
Am  *xm!  Pnn  in.  6  den  nachstehend  bezeichnelen  Tieren  der  Ausbruch

  (der  Verdach  deeinnn

-/  aeichroer  ondt  ...................
dlmsletgeuemSIaM..................
an  tat  oder  nzattant  :..
ri  .

 

i
Weg  von  der  *  bis  zum  Bestinimungsort  unter  Angabe  enwaiger
Umladungen:  ::„:„:„:„„
        <pb n="33" />
        Wogemummr
An  der  Grenze  angebrachtes  Kennzeichhen

...  2

Klinischer  Besund.
Besonders  sind  die  Erscheinungen  zu  berücksichtigen.  die  auf  Ort
und  34.  der  Enistehung  der  Kranlheit  einen  Rückschluß  gewähren.
Esheigungen  sind  dem  Grade  ihrer  sibndag  noch  eincahende
  P  beschrei
Eventuell  ist.  2  Obduktionsbefund  anzugeben.
        <pb n="34" />
        29

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
5.

(Ausgegeben  am  19.  April  1900).

 

10.  Höchste  Verordnung
vom  14.  April  1906,
die  Fürstliche  Stadtschulinspektion  in  Greiz  betr.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten

Heinrich  XXV.  Reuß  Alterer  Linie  verordnen

Wir  PDeinrich  der  Vierzehnte
von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von

Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein
ꝛc.  ꝛc.  rc.

Regent  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie,

hiermit,  was  folgt:
81.

Das  Stadtpfarramt  in  Greiz  führt  als  die  der  Leitung  der  dortigen  Bürgerschule
  zunächst  vorgesetzte  Aussichtsbehörde  die  Bezeichnung:  Fürstliche  Stadtschulinspektion.


8  2.

Der  Fürstlichen  Stadtschulinspektion  werden  die  in  Gesetzen,  Verordnungen
und  Bekanntmachungen  bestimmten  Zuständigkeiten  der  Lokalschulinspektion  in  Betreff
der  Bürgerschule  in  Greiz  überwiesen  mit  nachstehender  Anderung:

s
        <pb n="35" />
        86

8  3.
Die  Sesiinshung  in  8  gise  2  bet  Landesherrischet  Verordnung  vom
23.  Mai  1885,  das  Verfahren  bei  lberachutg  bed  gesitzlich  borgeschriebenen
regelmäßigen  Besuches  der  Volksschule  betr.,  wird  dahin  abgeändert,

daß  die  Erlaubnis  *  Spllnder  v#  Hürherschule  in  Greiz  zun-  Wegbleiben
  aus  mt  n  e  Schilltektt,  nuf
*  her  ais  4  Wochen  517  *  MWins  .  ion  zü  r—

dlich  haben  Wir  diese  Verordnung.  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
Unser  zu  Insiegel  beifügen  lassen.
Gegebeii  Meran,  ai  14.  Aptril  1906.
(L  8)  (gei)  Heinrich  XV.

(Ggez)  v.  Meding.

11  W..  a.  .  4  4
vFben  17.  Aptil  1906,  6
die  Jubiläumsstiftung  der  höheren  Töochterschule  in  Greiz  betr.

Im  Namen  Seiner  he  uchllanh;  des  Fürsten  haben  Seine
Hochfürstliche  Durchiaucht  der  Fürst-R  „  Jubildumsstiftung-  der
städtischen  höheren  Töchterschule  zu  Oreise  2  0  n  rechtsfähige  zu  genehmigen  und
bieselbe  als  eine  milde  Stiftung  anzuerkennen  gernht.

Solches  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Greiz=  am  17.  April  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="36" />
        31

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Älterer  Linie.
T  6.

(Ausgegeben  am  8.  Mai  19060).

 

12.  9  gi  as:B  1  "4.—  J.
vom  4.  Mai  1906,
die  Zulassung  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  betreffend.

Durch  Staatsverlrag  vom  17.  Juni  1005,  welcher  mit  dem  1.  Juni  1900
in  Krafst  tritt,  ist  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  die  Dauer  des  Vertrags
das  ausschließliche  Recht  eingeräumt,  innerhalb  des  Fürsteutums  Lose  der  Königlich
Preußischen  Klassenlotterie  zu  vertreiben.

Wegen  des  Vetriebs  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  und  wegen
des  hieraus  fließenden  Einkommens  bleibt  der  Preußische  Staat  in  dem  Gebiete
des  Fürstentums  von  allen  Steuern  und  Abgaben,  für  wessen  Rechnung  sie  auch
immer  erhoben  werden,  völlig  frei.

Der  Betrieb  der  Hessisch-Thüringischen  Staatslotterie  wird  mit  dem  Ablaufe
der  im  Frühjahr  1906  zur  Ausspielung  gelangenden  7.  Lotterie  eingestellt.

Greiz,  am  4.  Mai  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="37" />
        <pb n="38" />
        33

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reußz  Alterer  Linie.
0  7.

(Ausgegeben  am  26.  Juni  1900).

B  #  1  à-.WMMa.  1  4

vom  20.  Inni  1906,
betreffend  Veränderungen  unter  den  Mitgliedern  der  zufolge  Regierungs-Bekanntmachung
  vom  22.  März  1902  gebildeten  gemeinschaftlichen
Sachverständigenkammer  für  Werke  der  Literatur.

 

 

Unter  bBezugnahme  auf  die  Regierungs-Bekanntmachung  vom  24.  März
1902  (Ges.-S.  S.  3)  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  an
Stelle  des  Geheimen  Stuatsrats  Dr.  jur.  Kuhn  der  Großherzoglich  Sächsische
Regierungsrat  Dr.  jur.  Karl  Untentsch  in  Weimar  zum  Mitglicde  und  Vorsibenden
  der  gemeinschaftlichen  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  Literalur
ernannt  worden  ist.

Greiz,  am  20.  Juni  1906.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.

14.  Regierungs-Verordnung
vom  25.  Juni  1906
zur  Ausführung  des  Zigarettensteuergesetzes.

 

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
6
        <pb n="39" />
        34

erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  zu  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  dem  Zigarettenstenergesetz
  —  Anlage  2  des  Reichsgesehes  vom  3.  Juni  1906,  betreffend  die  Ordnung
  des  Reichshaushalts  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld  —  (N.-G.-Bl.  S.  631)
folgendes  verordnet:
Einziger  Paragraph.

Der  Vertrieb  der  zur  Entrichtung  der  Zigarettensteuer  zu  verwendenden
Steuerzeichen  erfolgt  durch  die  Fürstlichen  Steuerämter  in  Greiz  und  Zeuleuroda.

Greiz,  am  25.  Juni  1906.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.

 

15.  Regierungs-Verordnung
vom  25.  Juni  1906,
betreffend  die  Ansführung  des  Reichserbschaftssteuergesetzes.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-  Regenten
wird  zur  Ausführung  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  —  Anlage  4  des  Reichsgesezes
  vom  3.  Juni  1006,  botresfen  die  Ordnung  des  Reichshaushalts  und  die
Tilgung  der  Reichsschuld  —  (R.-G.  S.  654)  und  der  vom  Bundesrat  dazu
erlassenen  Ansführungsbestimmungen  Agses  verorduet:

81.

Erbschaftssteuerämter  sind  die  bieherigen  Erbschaftssteuerfiskalate.

Oberbehörde  im  Sinne  des  5  34  des  Reeichserbschaftssteuergesetzes  ist  der
Generaldirektor  des  Thüringischen  Zoll-  n  Steuervereins.

6  2
Die  Einziehung  und  Verrechnung  der  Steuer  erfolgt  durch  die  Fürstliche
Landeskasse.
Greiz,  am  26.  Juni  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="40" />
        36

16.  Regierungs-Verordnung
vom  25.  Juni  1906,
betreffend  einige  aus  Anlaß  der  Abänderung  des  Reichsstempelgesetzes
zu  erlassende  Bestimmungen.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesetes  vom  3.  Inni  1906  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  695)  und  der  vom  Vundesral  zu  demselben  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  folgendes  verordnet:

81.
Zur  Erteilung  von  Erlanbniskarten  für  Kraftfahrzeuge  —  Tarifnummer
Za  zum  Reichsstempelgesete  —  ist  für  den  Amtsgerichtsbezirk  Greiz  das  Fürstliche
  Steueramt  in  Greiz  und  für  die  Amtsgerichtsbezirke  Zeulenroda  und  Burgk
das  Fürstliche  Steneramt  in  Zeulenroda  zuständig.
82.
Der  Verkauf  der  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  6
zum  Reichsstempelgesetz  (Frachturkunden)  —2  Abgaben  erfolgt  durch  die
Fürstlichen  Sberger  in  Greiz  und  Zeulen

Die  Bestimmung  im  §  2  der  gen  Verordnung  vom  7.  Juli  1900
(Gesetzsammlung  Seite  175)  wird,  soweit  sie  den  Verkauf  der  Frachtstempelmarken
für  Schiffsfrachturkunden  betrifft,  aufgehoben.

Greiz,  am  25.  Juni  1906.
Fürstlich  Reuß-  Plaussche  Landesregierung.

Meding.  Seup
upe.

17.  #  gi  4  2.  WA.  4  4.

vom  26.  Juni  1906,
Abänderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend.

Nachstehende  „Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  werden
|
        <pb n="41" />
        36

in  Gemäßheit  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  (N.-G.-Bl.  S.  347)  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.


Greiz,  den  26.  Juni  1900.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.

Verlin  We,  den  23.  Juni  1906.
Anderungen

er
Postorduung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden
Punkien  geändert.

1.  Im  §  3  „Mußenseite“  erhält  der  zweite  Sab  des  Abs.  I  (Anderung

vom  8.  April  1901)  folgenden  Wortlant
Diese  sämtlichen  Angaben  können,  außer  bei  Briesen  mit  Werkangabe  (§  14)
und  bei  Postanweisungen  (§  20),  auch  durch  aufgeklebte  Zettel  hergestellt  werden.
uDie  Angabe  „mit  Ausnahme  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  (§  37)“
ist  an  folgenden  Stellen  zu  streichen:
im  §  7  „Postkarten“  im  Abs.
„  8  8  „Drucksachen“  „  „  xii,
„s8  O,  Geschäftöspapiere“,  „IV,
„  §  10  „Warenproben“  „  I
„811  „Zusammenpacken  von  Drucksachen,  Geschäftspapieren
und  Warenproben“  im  Abs.  II.

3.  Im  8  8  „Drucksachen“  ist  im  Abs.  XVII  zu  setzen  statt  „/  Pf.“:  ½  Pf.

4.  Im  9  9  „Geschäftspapiere“  ist  unter  VI  als  erster  Satz  nachzutragen:

Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Geschäftspapiere  dürfen  nicht  mit
verschiedenen  Adressen  versehen  sein.

5.  a)  Statt  der  Überschrift  des  §  37  „Gebühren  für  Postsendungen

im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre“  ist  zu  setzen:
Gebühren  für  Briefe  im  Orts=  und  Nachbarorlsverkehr.
        <pb n="42" />
        37

b)  Der  Abs.  I  dieses  §  (37)  erhält  nachstehende  Fassung:
Für  Ortsbriefe  (an  Eupfänger  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-
  Postorts)  werden  erhoben:
im  Frankierungefalle  PP55  f.
im  Nichtfrankierungsfallel  10  Pff.
)  Im  Abs.  III  desselben  #§#  (37)  ist  üñ  in  der  ersten  Zeile  das  Wort
„Postsendungen“  durch  „Briefe“  zu  ersetzen.
d)  Der  Abs.  IV  desselben  8  (37)  erhält  folgenden  Wortlaut:
Bei  unzureichend  frankierten  Briefen  wird  die  Gebühr  für  unfrankierte
Briefe  abzüglich  des  Betrags  der  verwendeten  Postwertzeichen  berechnet.
6.  Im  §  30  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß"  erhält  der  letzte
Saß  des  Abs.  XIII  (Anderung  vom  8.  April  1901)  folgenden  Wortlaut:
Ist  ein  Testamentsvollstrecker,  ein  Nachlaßpfleger  oder  Nachlaßverwalter  ernannt
worden,  so  sind  die  Sendungen  an  diesen  auszuhändigen.
7.  a)  Im  §  44  „Nachsendung  der  Postsendungen“  ist  im  Abs.  1  der
lehte  Satz  (Anderung  vom  12.  Dezember  190|1)  zu  streichen.
b)  In  demselben  §  (44)  ist  in  dem  letzten  Satze  des  Abs.  IV.  das
Wort  „Briefsendungen“  durch  „Briefe“  zu  ersetzen.
8.  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabcort“  ist
in  dem  letzten  Sate  des  Abs.  I  das  Wort  „Briefsendungen“  durch
„Briefe“  zu  ersetz#
9.  Im  §  48  rwerin  von  Zeitungen“  sind  im  zweiten  Satze  die
Worte  „ihnen  fehlender“  zu  streichen.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Juli  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.
J.  V

Kraetke.
        <pb n="43" />
        <pb n="44" />
        Gesetzsammlung

Fürstentum  Neuß  Alterer  Linie.
AM  8.

(Ausgegeben  am  28.  Juli  1906).

 

18.  MD.  ai  gs  Beus  4  J.
vom  19.  Juli  1906,
betreffend  Anderung  des  §  31  der  revidierten  Instruktion
für  die  Standesbeamten.

Der  §  31  der  Instruktion  für  die  Standesbeamten  vom  30.  Dezember  1899
(Gesetzsammumn  Seite  347  ff.)  wird  aufgehoben  und  mit  Hinweis  auf  §  40
Ziffer  1  des  Reichserbschaftsstenergesetzes  vom  3.  Juni  1906  (R.-G.-Bl.  S.  654)
und  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  16.  Juni  1906
(Zentralblatt  für  das  deutsche  Reich  S.  829)  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

8  31.
ie  Standesämter  haben  von  den  von  ihnen  beurkundeten  Sterbefällen  den
zuständigen  Erbschaftssteuerämtern  Mitteilung  zu  machen.

Die  Mitteilung  hat  durch  besondere  Totenlisten  zu  erfolgen.

Die  Totenlisten  sind

#a)  von  den  Standesämtern  in  Greiz,  Zeulenroda,  Caselwit,  Fraurcuth,
Herrmannsgran,  Irchwitz  und  Pohlitz  in  den  ersten  10  Tagen  eines
gaan  Monats  —  zuerst  im  August  1906  für  den  Monat

uli,  —

b)  von  den  übrigen  Standesämtern  in  den  ersten  10  Tagen  eines  jeden
Kalendervierteljahres  —  zuerst  im  Oktober  1906  für  die  Monate
Juli  bis  September  —

dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  einzureichen.
        <pb n="45" />
        40

Sind  in  den  betreffenden  vorstehend  bestimmten  Zeitabschnitten  keine  Sterbefälle
  eingetreten,  so  ist  dies  dem  Erbschaftssteueramte  binnen  gleicher  Frist  schriftlich
  anzuzeigen.

In  die  Totenlisten  sind  auch  die  im  Ausland  erfolgten  Sterbefälle  von
Deutschen  sowie  von  solchen  Ausländern,  welche  im  Inlande  ihren  Wohnsitz  oder
gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten  oder  welche  im  Inlande  Vermögen  hinterlassen
haben,  auizunehmen,  falls  sie  in  glaubhafter  Weise  zur  Kenntnis  der  Standesämter
gelangt  sind.

Zu  den  Totenlisten  dient  das  im  §  2  Abs.  7  der  Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen
  vorgeschriebene  Muster  nach  Maßgabe  der  darauf  vorgedruckten
Anleitung.

Die  Standesbeamten  sind  verpflichtet,  auch  die  in  den  Totenlisten  enthaltenen
  Fragen,  über  welche  das  Sterberegister  keine  Auskunft  gibt,  zu  beantworten,
  soweit  sie  es  aus  eigenem  Wissen  oder  infolge  Befragung  des  den  Sterbefall
  Anmeldenden  vermögen.  Zur  Anstellung  weiterer  Ermittelungen  sind  sie  nicht
verpflichtet.

Greiz,  am  19.  Juli  1906.
Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

Dr.  ##  la.
Saupe.

19.  Regierungs=  Verordnung
vom  26.  Juli  1906,
die  Zwangsvollstreckung  wegen  der  auf  Grund  des  Reichserbschaftssteuergesetzes
  zu  entrichtenden  Abgaben  im  Verwaltungswege  betr.

 

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1879  über  die  Vollstreckung
der  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  (Gesetzsammlung
S.  147)  folgendes  verordnet:
        <pb n="46" />
        Einziger  Paragraph.
Der  Vorstand  der  Fürstlichen  Landeskasse  ist  zustäudig  zur  Verfügung  der
Iwangovolshuckung  hinsichtlich  der  auf  Grund  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom
3.  Juni  1900  (Reichsgesetzblatt  S.  654)  zu  entrichtenden  Abgaben.

Greiz,  am  26.  Juli  1906.
Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

Dr.  a.
Saupe.
        <pb n="47" />
        <pb n="48" />
        43

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
L

(Ausgegeben  am  28.  August  1906).

 

20.  R  1  KWMXI  4  4.

vom  2.  August  1906,
die  Weberstiftung  in  Greiz  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten  haben  Seine
Hochfürstliche  Durchlaucht  der  Fürst-Regent  auf  erstatteten  Vortrag  gunädigst  geruht,
  der  ehemals  mit  der  Leineweber-,  Zeug=  und  Tuchmacher-Innung  zu  Greiz,
nach  deren  Auflösung  mit  dem  Sierbekafsenverein  der  ehemaligen  Leineweber-,  Zeugund
  Tuchmacher-Innung  daselbst  verbundenen  Weber-Stiftung  weiterhin  die
ihr  mit  Höchster  Signatur  vom  19.  April  1857  erteilten  Rechte  einer  milden
Stiftung  zu  belassen  und  sie  als  rechtsfähige  Stiftung  zu  genehmigen.

Weiter  sind  dem  genaunten  Sterbekassenverein  gemäß  §  98  Abs.  3  der  Gewerbe-Ordnung
  Korporationsrechte  verliehen  worden.

Solches  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Greiz,  am  2.  August  1906.

Fürstlich  Reuß-  Planische  Landesregierung.
Dr.  Vösc.
Tippmann.
        <pb n="49" />
        44

21.  Regierungs-Verordnung
vom  25.  August  1906,
die  Aufstellung  der  Ortsstenerlisten  (Eink  steuer-Einschätzungs
und  Veraulagungslisten)  betreffend.

 

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten  erteilter
  Genehmigung  Seiner  Lochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-  Negenten  wird
zur  Ausführung  der  §§  21,  22  und  35  des  Gesetzes  vom  4.  Jannar  1893,  betreffend
  die  uenrrn  ene:  auf  Grund  des  §  52  Abs.  2  daselbst  folgendes
verordnet:

Liste  der  Steuerpflichtigen.

81

Die  Unterlage  für  die  Einschätzung  und  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
bildet  die  vom  Gemeindevorstande  bezw.  dem  Vorstande  eines  nicht  einem  Gemeindebezirke
  angehörenden  Kammer=  oder  Ritterguts  in  zwei  Exemplaren  aufzustellende
Liste  der  Steuerpflichtigen  (§  21  lit.  a  des  E.St.-G.,  vergl.  unten  §  2  Abs.  2).

Sie  ist  -  Bestandteil  der  Ortssteuerliste,  deren  4  ersten  Spalten  sie  bildet.
erforderlichen  Formulare  zu  den  Listen  sind  den  Gemeindevorständen

von  dem  W—  des  Landesausschusses  zu  liefern.

62.
In  die  Liste  der  Steuerpflichtigen  sind  aufzunchmen:

1.  alle  steuerpflichtigen  physischen  Personen,  welche  im  P0  en
ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben  (§  2  Ziff.  1—3  E.St.-G),
alle  steuerpflichtigen  juristischen  Personen,  wie  S
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Hastung,  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
(Konsumvereine),  Versicherungsvereine  auf  Gehenseitigkeit  und  sonstige
rechtsfähige  Vereine,  seie  Etngen,  die  im  Gemeindebezirke  ihren
Sitz  haben  (§  2  Ziffer  5
die  Gemeinde,  soweit  sie  ¾  6  2  Ziffer  4  E-St.-G.  steuerpflichtig
ist,  sowie  liegende  Erbschaften  (88  2  Ziffer  6;  20  Abs.  5  daselbst),
alle  diejenigen  physischen  und  juristischen  Personen,  die  im  Gemeindebezirke,

  ohne  darin  ihren  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  zu  haben,
Handels=  oder  Gewerbeanlagen  oder  sonstige  gewerbliche  Betriebs-
        <pb n="50" />
        45

stätten  haben  (ss  3  Abs.  1b;  20  Abs.  2  und  3  E.St.-G.;  vergl.
unten  §8  3),

am  Sitz  der  hierländischen  Staatskasse  alle  diejenigen  Personen,
welche  aus  ihr  Besoldungen,  Pensionen,  Wartegelder  bezw.  Anteile  an
solchen  beziehen,  ohne  im  Fürstentum  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
  zu  haben  (gg  3  Abs.  1  a;  20  Abs.  3  E-St.-G.),

alle  diejenigen  Staatsangehörigen  des  Fürstentums,  welche  sich
dauernd,  jedoch  noch  nicht  2  Jahre  lang,  im  Auslande  (außerhalb
des  Deutschen  Reiches)  aufhalten,  in  dem  Gemeindebezirke,  in  dem
sie  sich  zuletzt  aufgehalten  haben,  beziehungsweise  an  dem  Orte,  wo
zuleht  die  Steuer  erhoben  worden  ist  (§§  2  Ziff.  1c;  20  Abs.  5

.St.-G.).

r-**



Dabei  sind  Personen,  die  nach  §  4c,.  d,  g,  h  E.-St.  G.  von  der  Einkommensteuer
  zu  befreien  sind,  mit  aufzunehmen.

ie  in  §  4  a,  b,  e,  k,  i  E-St.-G.  genannten  Personen  sind  nicht  in  der

Liste  der  Steuerpflichtigen  aufzuführen.

Die  oben  in  8  2  Abf.  1  unter  Ziffer  4  genannten  Personen  sind  in  eine
besondere  Liste  einzutragen,  sofern  sie
a.  in  einem  anderen  Ort  des  Fürstentums  ihren  Wohnsitz,  Aufenthalt
oder  Sitz,  oder
b.  an  einem  anderen  Ort  des  Fürstentums  Handels=  oder  Gewerbeanlagen
  oder  sonstige  gewerbliche  Betriebsstätten  haben.

84.
Die  aufgestellten  Listen  sind  vom  Gemeindevorstande  zu  unterschreiben.

Einschätzung.
l5.

Die  Einschätzungskommission  hat  die  Spalten  5—8,  10  und  12  des  Formulars
  der  Ortssteuerliste  auszufüllen  (s.  jedoch  unten  Abs.  3).

Wenn  die  Kommission  eine  Person  für  steuerfrei  nach  §  4,  d,  g  oder  n
E-St-G.  erachtet,  so  hat  sie  die  in  Frage  kommende  Bestimmung  des  Gesetzes  in
Spalte  9  zu  vermerken.  Eine  Einschätzung  der  stenerfreien  Personen  findet  nur
insoweit  statt,  als  es  sich  um  Personen  handelt,  die  nach  §  4  steuerfrei  sind
(5  50  E-St-G)).  Bezieht  jedoch  eine  Person  neben  steuerfreiem  Einkommen  (8  4
d,  g.  h)  steuerpflichtiges,  so  ist  die  für  die  Befreiung  des  Einkommenteiles  in  Frage
kommende  Bestimmung  des  Gesetzes  in  der  Spalte  zu  vermerken,  in  die  das  Einkommen
  an  sich  einzustellen  wäre.

10

T—

37

*
        <pb n="51" />
        46

Bei  Personen,  welche  zwar  von  der  Kommission  zu  schätzen  sind,  aber  an
einem  anderen  Orte  des  Fürstentums  ihre  Stenerpflicht  zu  erfüllen  haben,  (8  20
Abs.  2  und  1  E-St.-G.  und  §  3  oben)  —  Anlage  B  —  ist  Spalte  10  nicht
auszufüllen.

86.

Nach  Abschluß  der  Einschätzungen  sind  die  Listen  in  den  Städten  vom  Vorsibenden
  der  Einschätzungskommission,  in  den  Landgemeinden  von  den  Mitgliedern
der  Einschähungskommission  und,  wenn  ein  Staatskommissar  an  der  Einschätzung
teilgenommen  hat,  auch  von  diesem  zu  unterschreiben  und  mit  den  Schähungsunberlagen
  an  den  Vorsitzenden  des  Landesausschusses  einzusenden  (  36  Abs.  1  Et.G,).



Veranlagung.

§  7.

Die  Veranlagung  eines  jeden  Steuerpflichtigen  erfolgt  einheitlich  für  sein
gesamtes  im  Fürstentum  steuerpflichtiges  Einkommen  in  der  Liste  des  sich  nach  8
20  Abs.  1,  3,  4  und  5  E.=  St.-G.  ergebenden  Veranlagungsortes.

Das  Ergebnis  der  Veranlagung  wird  in  den  Listen  in  der  Weise  kenntlich
gemacht,  daß  die  vom  Landesausschuß  vorzunchmenden  Anderungen  der  Einschähungen
mit  blauer  Tinte  eingetragen  werden.  Eutsprechend  dieser  Veranlagung  ist  sodann
Spalte  11  auszufüllen.

86.

Einkommen,  das  an  einem  anderen  Orte  geschäht  ist,  als  an  dem  die  Steuerpflicht
  zu  erfüllen  ist  (6  20  Abs.  2  E.“St.«G.),  ist  nach  Feststellung  des  geschähten
Betrags  dem  Einkommen  in  der  Liste  des  Veranlagungsortes  (§  20  Abs.  1  E.St.-G.)
zur  Festsetzung  des  Gesamteinkommens  hinzuzurechnen.  In  beiden  Listen  ist  bei  der
betreffenden  Person  auf  die  andere  Liste  zu  verveisen  und  zwar  in  der  Liste  des
Schätzungsortes  (Anlage  B)  in  Spalte  10,  in  der  Liste  des  Ortes  der  Stenerpflicht
(Anlage  A)  in  Spalte  13.  Diese  Einträge  haben  mit  roter  Tinte  zu  erfolgen.

809.

Wäre  nach  den  Bestimmungen  des  §  20  Abs.  1,  3,  4  und  5  E-St.-G.  ein
Steuerpflichtiger  in  mehreren  Listen  einheitlich  auf  sein  gesamtes  Einkommen  zu
veranlagen  (z.  B.  wenn  jemand  an  mehreren  Orten  im  Fürstentum  einen  Wohnsitz
hat  oder,  ohne  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  im  Fürstentum  zu  haben,  an  mehreren  Orten
Handel  oder  Gewerbe  betreibt),  oder  ist  der  Veranlagungsort  sonst  zweifelhaft,  so
hat  der  Vorsitzende  des  Landesausschusses  oder  der  Staatskommissar,  soweit  nicht
von  Fürstlicher  Landesregicrung  schon  Bestimmung  getroffen  ist,  vor  der  Veranlagung
  an  Fürstliche  Landesregierung  zu  berichten,  die  alsdann  den  Veranlagungs-=ort
  nach  §  20  Abs.  6  E-St-G.  bestinunt.
        <pb n="52" />
        47

810.

Nach  Abschluß  der  Veranlagung  sind  die  Listen  vom  Vorsitzenden  des  Landesausschusses
  oder  seinem  Stellvertreter  und  dem  Staatskommissar,  soweit  derselbe  bei
der  Veranlagung  mitgewirkt  hat,  zu  unterschreiben.

Der  Vorsitzende  des  Landesausschusses  hat  auf  das  2.  Exemplar  der  Listen
das  Ergebnis  der  Veraulagung  zu  vermerken  und  solche  sodann  mit  seiner  Unterschrift
  versehen  den  Gemeindevorständen  zuzusenden.  Die  in  §  8  vorgeschriebene
Zusammenzählung  ist  Lierbei  fortzulassen.

8  11.
Diese  Listen  (§  10  Abs.  2)  haben  (außer  in  Greiz)  für  die  Erhebung  der
Gemeindesteuer  als  Unterlage  zu  dienen.
5  12.
Wegen  Ausfertigung  der  Steuerzettel  und  Heberegister  siehe  Regierungs-Verordnung
  vom  11.  Jannar  1893  zur  Ausführung  des  Einkommensteuergesetzes
Zisser  2  (Ges-S.  S.  20).

Greiz,  am  25.  August  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.

Saupe.
        <pb n="53" />
        <pb n="54" />
        49

Anlage  A.

Ortssteuerliste

2..  #.

gs=  und  Veranlagungsliste)
für

Irchwitz
auf  das  Jahr

190.
        <pb n="55" />
        1.  2.  1.  5.  6.
Deklariertes  und  ein-22

#.  An  Besoldungen,  Jahres-9
  k  llen.  Wartegeldem
"  E  Beruf,  Stand,  Dienst-  ku  eri  d
2  —  Name.  verhältnis,  Geschäst,  ¾x-  a,  7t  8.  an
3  Erwerb.  EEIä—  gen.
E  Berelne,  Anstalten  w.
*  an  alten  pp  aus
Pr#vakkassen.
—W  o4
1  3  Meyer,  Karl  Fabrikant  1500  50
2  10  Heinrich,  Olto  eeeeeeitn,  üiß  ti]
3  11  Hempel,  Emimi!  Kaufinr  .  ..  ...
4116  Wetzel,  Auguste  Handarbeileleinnnzßt
5.|  lkte,  Wilhelm.  JAsleä72  7  20025
638  Nückold,  Marie  Näherin
78  Becker,  Christian  Weber
        <pb n="56" />
        51

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

v7.  6.  v.  —eiii  11.  1.  13.
geschätztes  Einkommen:
8  1.  Vonden
En.
En  o4Gessamibe
b  in  tt  tuntt  Frees
#us  Hondel  und  belreit]  Einlommens  Teuminliche  Elnlommens
Gune  lißhtn  8  Pnd  ure  Poll  75  or  dae  u#reemerrkungen.
Insll  die  ulcht  der  Grund  lom-  Stoalskteuer.
heuer  untellegt  48  A#u  u  2
oder  Anwallspragis,  ochtung  seuer
luländischer  Gllter  zd  tu  rlent
8
“  5  M  H  (  M  %“  3
10500  12000  50  angüguch  des  Ein
—5506  666  50.  7000  50  huanneß  4106  -
6606.  ——.  *rl-4
  44  .  «
1800  —  1800—  1800—
—9#9—  ——  3  —  0  —
400  —ae  400—
5  4b  —  20025  —  21  200  26
650  —  650  —  —  75  650  —
700  —  700  —  7000—
550.  550—  —  5  S56——
Irchwita  „10
Der  Bemendevorstand.
Irchwip,  an  190
Die  Ein
schätungefom  tissioß.  Duir  Staatpkompissor.
Greis“am  190
Derl  Rotsiuende  des  4  4  M  «
«’  ulsses.  Der  Staatsko  missar.
        <pb n="57" />
        <pb n="58" />
        Anlage  B.

Ortsstenerliste

7K:k.  #  ##:  oszn  à
9/

und  Veranlagungeliste)
sũr
Irclwitz
auf  das  Jahr
190.

(Personen,  welche  in  Irchwitz  zu  schätzen  sind,  aber  an  einem  anderen  Orte  des
Fürstentums  ihre  Steuewpflicht  zu  erfüllen  haben.)
        <pb n="59" />
        1.  J2  3  5  c.
Deklarierles  und  ein-1.
  2.
8  An  ehunge
.  ie-*-
  Veruf,  Stand,  Dienst-  Pee,  Foalee
.  -.·  -  s
F  E  Name.  verhältnis,  Geschäst.  P  aus  Wn  Aus  Aahllal  ·
—  Kassen,  nomentlich  auch
—  Erwerb.  aus  den  Kossen  der  Gr-  vermdgen.
zZ  melnden  und  Silstungen,
S  G  Veielnt.  Ruelen  *  H
Geholten  “—  Brna
.  5  *m  3
1000|  Hildebrand,  Frauauz  Fabrikant1t  JHUJ
        <pb n="60" />
        55

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7  6.  v  10.  un.  12  13.
geschäytes  Einkommen:
%  7  e
Igend  elner  geenu
  eou  et  %  ot  elornewo  S
chten  auf  peilodllche  uͤngen  ii  Temiiucche
Oandel  Einkommens
gi  ze  Geieen  13  hn  r'is  nogebr.  *  Bemerkungen.
####e  I.  u
Wtt-  ous  ärgtlicher  —  Stoalssteuer.  Kommunonlogen.
oder  Amvaltsproxis,  aus  men-Pachlung
  inkändischer  Güler  und  seeuer,
Grundstllcke.  125
.  5  .  3  EAIIIIIEIIIIIIE
S.  Nr.  4375  12  ·  —
1200  —  der  o
1#n  von  Greiz.  1800.
Irchwi#,  4  190
Der  Gemsindevorstund.
Irchwiß.  an  «  loo.  5  ..............
,Di’Ei-Ischthllqjsksomiisimk»»Ist-Um  :
Gretz  am  190
Des  Vorsstzende  des  Landesatsschufes.  der  Stbotskiimmissar
        <pb n="61" />
        <pb n="62" />
        Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
10.

(Ausgegeben  am  4.  September  1900).

 

22.  Regierungs-Verordnung
vom  27.  August  1906,
betreffend  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  nach  ersolgter  Verständigunz  unter  den  Vundesregierungen  für  den  nicht  an
Bahugleise  gebundenen  Verkehr  der  durch  elementare  Triebkraft  bewegten  Fahrzeuge
—  Krastwagen  und  Krasträder  —  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  folgendes
bestimmt:

I

Für  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen

sind  die  nachslehend  unter  O  abgedruckten  Vorschriften  maßgebend.

II.

„Landespolizeibehörde“  im  Sinn  der  §§  13  und  24  der  Vorschriften  ist  die
Fürstliche  Landesregierung.

„%  „Polizeibehörde“  im  Sinn  der  Vorschriften  und  „Lundespoligeibehörde"  im
Sim  des  8  4  daselbst  ist  für  das  Bebiet  des  Fürstentums  das  Fürstliche  Landratsamt.


.„Zuständige  Behörde“  nach  §  22  Abs.  2  daselbst  ist  für  das  platte  Land
das  Fürstliche  Landratsamt,  für  die  Städie  der  Gemeindevorstand.

Die  Zuständigkeit  zum  Erlaß  der  im  §  21  daselbst  vorgesehenen  polizeilichen
Vorschristen  und  polizeilichen  Anordnungen  richtet  sich  nach  den  hierüber  geltenden
allgemeinen  Bestimmungen.

12
        <pb n="63" />
        III.
Das  im  §  7  der  Vorschriften  vorgeschriebene  Kennzeichen  besteht  für  die
im  Fürstentum  anmeldepflichtigen  Kraftfahrzeuge  aus  den  Buchstaben  R.  A.  un
der  Erkennungsnummer.
IV.

Der  gewerbsmäßige  Betrieb  der  nicht  an  Bahngleise  gebundenen  Kraftfahrzeuge
  für  den  öffentlichen  Verkehr  von  Personen  und  von  Gütern  bedarf  der
besonderen  Genehmigung  der  Fürstlichen  Landesregierung.

V.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1906  in  Kraft.
Vom  gleichen  Zeitpunkt  ab  ist  der  Gebrauch  von  Huppensignalen  für  andere
Fareuge  als  Kraftfahrzeuge  verboten.  Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  366
No.  10  des  Reichsstrafgesehbuchs  bestrast.
Greiz,  den  27.  Angust  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
Meding.
Saupe.

□

Vorschriften,
beireffend
den  Verkehr  mit  Kraftfahrzengen.

A.  Allgemeine  Vorschriften.
81.

Für  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  gelten  siungemäß  die  den  Verkehr
von  Fuhnwerken  oder  von  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  regelnden
polizeilichen  Vorschriften,“)  sofern  nicht  nachfolgend  andere  Bestimmungengetroffen  werden.

Auf  Kraftfahrzeuge,  welche  für  den  ösfentlichen  Fuhrbetrieb  verwendet  werden,
sowie  auf  die  Führer  dieser  Fahrzeuge  finden  neben  den  nachstehenden  Vorschriften
die  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  Droschken,  Omnibusse  und
sonstigen  dem  öffentlichen  Transportgewerbe  dienenden  Fuhrwerke  Anwendung.

Fr  die  aus  einem  Kraftrad  und  cinem  damit  fest  oder  mittels  Kuppe-Reglerungs-

  en  vom  *  Imn  ul  1886.  den  eb  den  rr  und  anderen  össent.

lichen  We  4%  beiressend  1Gesen  Sammiung  S.  1  und  vom  25  August  den  Berkehr  mlt  Fahmädem  aul
ölentlichen  Wegen,  Stwaßen  und  Plätzen  K.Ss  Gesehsemnlun  Seite  68  9
        <pb n="64" />
        L

lung  verbundenen  besonderen  Sihe  auf  eigenem  Rade  oder  eigenen  Rädern  seitlich
neben  dem  Kraftrade  bestehen,  gelten  als  Kraftwagen  im  Sinne  dieser  Vorschriften.

Auf  Straßenlokomotiven  und  schwere  Vorspannmaschinen  finden  die  nachstehenden
  Vorschriften  keine  Anwendung.

8.  Das  Kraftfahrzeug.
a.  Beschaffenheit  und  Ausrüstung.

82.

Die  Kraftfahrzeuge  müssen  betriebssicher  und  insbesondere  so  gebaut,  eingerichtet
  und  ausgerũstet  sein,  daß  Feuers=  und  Explosionsgefahr,  sowie  eine  Belästigung
  von  Personen  und  Gefährdung  von  Fuhrwerken  durch  Geräusch,  durch
Entwickelung  von  Rauch  oder  Dampf  oder  durch  üblen  Geruch  möglichst  ausgeschlossen
  ist.  Die  Vorrichtung  zum  Auepuffen  des  Daupfes  oder  der  Gase  muß  an
einer  möglichst  wenig  sichtbaren  Stelle  angebracht  sein

Die  Nadkränze  dürfen  nicht  mit  Wecbenheien“  versehen  sein,  welche  geeignet
sind,  die  Fahrbahn  zu  beschädigen.

*ie

Jedes  Fahrzeug  muß  versehen  sein:

.  mit  einer  kräftigen  Lenkvorrichtung,  welche  gestattet,  sicher  und  rasch  auszuweichen

  und  in  einem  möglichst  kleinen  Bogen  zu  wenden;

mit  zwei  voneinander  unabhängigen  Bremseinrichtungen,  von  denen  mindestens

  die  eine  unmittelbar  auf  die  Triebräder  oder  auf  Bestandteile,

die  mit  den  Nädern  fest  verbunden  sind,  wirken,  und  von  denen  jede  für
sich  geeignet  sein  muß,  den  Lauf  des  Fahrzeugs  sofort  zu  hemmen  und
es  auf  die  kürzeste  Entfernung  zum  Stehen  zu  bringen;

mit  einer  Vorrichtung,  die  beim  Befahren  größerer  Steigungen  die  unbeabsichtigte

  Nückwärtsbewegung  verhindert;

mit  einer  eintonigen  Huppe  zum  Abgeben  von  Warnungszeichen;

.  nach  eingetretener  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  mit  mindestens  zwei,
an  den  Seiten  in  gleicher  Höhe  angebrachten,  hellbrennenden  Laternen
mit  farblosem  Glase,  welche  den  Lichtschein  derart  auf  die  Fahrbahn  werfen,
daß  diese  auf  mindestens  20  Meter  vor  dem  Fahrzeuge  von  dem  Führer
übersehen  werden  kann.  Ubermäßig  stark  wirkende  Scheinwerfer  dürfen
nicht  verwendet  werden.

Für  Krafträder  gelten  Ziffer  2  und  5  mit  der  Einschränkung,  daß  eine  wirksame
  Bremsvorrichtung  und  eine  Laterne  der  bezeichneten  Art  genügt;  Ziffer  3  findet
auf  solche  Fahrzeuge  keine  Anwendung.

Jeder  Kraftwagen,  dessen  Eigengewicht  350  Kilogramm  übersteigt,  muß  so

1r.

—

rl

*5

*

#
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        60

eingerichtet  sein,  daß  er  mittels  des  Motors  vom  Führersitz  aus  in  Rückwärtsgang
gebracht  werden  kann.

Die  Griffe  zur  Bedienung  des  Motors  und  der  in  Abs.  1  bis  3  angeführten
Einrichtungen  müssen  so  angebracht  sein,  daß  der  Führer  sie,  ohne  sein  Augenmerk
von  der  Fahrtrichtung  abzulenken,  leicht  und  auch  im  Dunkeln  ohne  Verwechselungsgefahr
  handhaben  kann.

Jedes  Kraftfahrzeug  muß  mit  einem  Schilde  versehen  sein,  welches  die  Firma,
die  das  Fahrzeug  hergestellt  hat,  die  Anzahl  der  Pferdekräfte  des  Motors  und  das
Eigengewicht  des  Fahrzeugs  angibt.

b.  Inbetriebnahme.

84.

Wenn  ein  Kraftfahrzeug  in  Betrieb  genommen  werden  foll,  hat  der  Eigentümer
  hiervon  der  zuständigen  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  eine  schriftliche  Anzeige
  zu  erstatten,  in  welcher  anzugeben  sind:

Name,  Stand  und  Wohnort  des  Eigentümers,

die  Firma,  welche  das  Fahrzeng  hergestellt  hat,

die  Bestimmung  des  Fahrzeugs  (Personen=  oder  Lastfahrzeug),
die  Betriebsart,

die  Anzahl  der  Pferdekräfte,

das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs,

für  Lastkrafnvagen  das  Höchstgewicht  der  Ladung.

Der  Anzeige  ist  das  Gutachten  eines  amtlich  inerbnnten  Sachverständigen
beizufügen,  das  die  Richtigkeit  der  Angaben  unter  4  bis  7  sowie  ferner  bestätigt,
daß  das  Fahrzeug  den  nach  dieser  Verordnung  zu  stellenden  Anforderungen  genügt.
Das  Gutachten  hat  der  Anzeigende  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen.  An  Stelle  dieses
Nachweises  kann  von  der  Landespolizeibehörde  eine  amtliche  Prüfung  auf  Kosten  des
Anzeigenden  vorgeschrieben  werden.

Anderungen  hinsichtlich  der  Punkte  1,  3  und  4  sowie  wesentliche  Anderungen
hinsichtlich  der  Punkte  5  bis  7  sind  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.  Eine  Anderung
des  Wohnorts  des  Eigentümers  ist  der  Polizeibehördc  des  neuen  Wohnorts  unter
Vorlegung  der  Bescheinigung  (§  5  Abs.  2)  anzuzeigen.

Die  zuständige  Landespolizribehörde  ist  befugt,  auf  Antrag  einer  Firma,  deren
Sitz  sich  im  Bezirke  der  Behörde  befindet,  nach  einer  auf  Kosten  der  Firma  vorgenommenen
  Prüfung  eine  Bescheinigung  darüber  zu  erteilen,  daß  eine  fabrikmäßig
gefertigte  Gatlung  eines  Kraftfahrzeugs  den  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  zu
stellenden  Anforderungen  genigt.  Bei  der  Veräußerung  eines  Kraitfahrzeugs,  das
einer  derart  zugelassenen  Gattung  angehört,  kann  die  Firma  dem  Abnehmer  eine  mit
laufender  Nummer  versehene  Ausfertigung  der  Bescheinigung,  die  auch  die  Richtigkeit
der  im  Abs.  1  unter  4  bis  7  vorgeschriebenen  Angaben  bestätigen  muß,  mit  der

NJenrirs  —
        <pb n="66" />
        61

Wirkung  verabfolgen,  daß  sie  das  im  Abs.  2  geforderte  Gutachten  ersetzt.  Diese
Bestimmung  gilt  für  alle  von  einer  demschen  Zeutral=  oder  Landesyolizeibehörde  ausgestellten
  Bescheinigungen  über  die  vorschriftsmäßige  Beschaffenheit  einer  Gattung.

c.  Polizeiliche  Kennzeichnung.
8  6.

Die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und
Pläzen  ist  von  der  Polizeibehörde  abzulehnen,  wenn  den  Vorschriften  des  §  4  nicht
entsprochen  ist.

Im  Falle  der  Zulassung  hat  die  Polizeibehörde  das  Kraftfahrzeug  in  eine
Liste  nach  beiliegendem  Muster  1  einzutragen.  Demnächst  ist  das  Fahrzeug  mit
einem  polizeilichen  Kennzeichen  (§  7)  zu  versehen.  Die  Angabe  der  Erkennungsnummer
  erfolgt  durch  die  nach  §  4  Abs.  1  zuständige  Behörde.  Der  Antragsteller
erhält  über  die  Zulassung  und  die  Eintragung  des  Kraftfahrzeugs  und  die  Zuteilung
des  Keunzeichens  eine  Bescheinigung  nach  beiliegendem  Muster  2.  Die  Bescheinigung
ist  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  bei  der  Benutzung  des  Fahrzeugs  auf
öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  mitzuführen  und  den  Polizeibeamten  auf  Verlangen
vorzuzeigen.

Bei  Verlegung  des  Wohnorts  des  Eigentümers  in  einen  Bezirk,  in  dem  die
Kraftfahrzeuge  mit  anderen  Buchstaben  oder  römischen  Ziffern  (§  7  Abs.  1)  gekennzeichnet
  werden,  ist  das  Fahrzeug  mit  einem  Kennzeichen  des  neuen  Bezirkes  zu  versehen
  und  auf  Grund  der  vorgelegten  Bescheinigung  eine  neue  ausgzustellen.

86.
Vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  §  29  muß  jedes  auf  öffentlichen  Wegen  und
Plätzen  verkehrende  Kraftfahrzeug  das  polizeiliche  Kennzeichen  tragen.

87.

Das  von  der  Polizeibehörde  zuzuteilende  Kennzeichen  besteht  aus  einem  (oder
mehreren)  Buchstaben  (oder  rxömischen  Ziffern)  zur  Bezeichuung  des  Vundesstaats
(oder  engeren  Verwaltungsbezirkes)  und  aus  der  Erkennungsnummer,  unter  welcher
das  Fahrzeug  in  die  polizeiliche  Liste  (§  5)  eingetragen  ist.  Das  Kennzeichen  ist  an
der  Vorderseite  und  an  der  Rückseite  des  Fahrzeugs  nach  außen  hin  an  leicht  sichtbarer
  Stelle  anzubringen.  Bei  Krafträdern  kann  die  Polizcibehörde  aus  besonderen,
aus  der  Bauart  des  Fahrzeugs  sich  ergebenden  Gründen  von  der  Aubringung  des
zweiten  Keunzeichens  absehen  und  demgemäß  zulassen,  daß  nur  ein  Kennzeichen  an
der  Vorderseite  oder  an  der  Rückseite  angebracht  wird.

Das  vordere  Kennzeichen  ist  in  schwarzer  Balkenschrift  auf  weißem,  schwarzgerandetem
  Grunde  auf  die  Wandung  des  Fahrzeugs  oder  auf  eine  rechteckige  Tafel
        <pb n="67" />
        62

aufzumalen,  die  mit  dem  Fahrzeuge  durch  Schrauben,  Nieten  oder  Nägel  fest  zu
verbinden  ist.  Die  Buchstaben  (oder  die  römischen  Ziffern)  und  die  Nummer  müssen
in  eine  Reihe  gestellt  und  durch  einen  wagerechten  Strich  voneinander  getrennt
werden.  Die  Abmessungen  betragen:  Nandbreite  mindestens  10  Millimeter,  Schrifthöhe
  75  Millimeter  bei  einer  Strichstärke  von  12  Millimeter,  Abstand  zwischen  den
einzelnen  Zeichen  und  vom  Nande  20  Millimeter,  Stärke  des  Trennungsstrichs
12  Millimeter,  Länge  des  Trennungsstrichs  25  Millimeter,  Höhe  der  Tafel  aus-—
  schließlich  des  Randes  115  Millimeter  (Muster  3).

—  Bei  dem  an  der  Rückseite  des  goberene  mittels  Schrauben,  Nieten  oder
Nägel  fest  anzubringenden  Kennzeichen  sind  die  Buchstaben  (römischen  Ziffern)  und
die  Nummer  auf  einer  viereckigen  weißen  schwarzgerandeten  Tafel  in  schwarzer  Balkenschrift
  auszuführen.  Die  Tafel  kann  Bestandteil  einer  Laterne  sein  (vgl.  §  10).  Die
Buchstaben  (römischen  Ziffern)  müssen  über  der  Nummer  stehen.  Die  Abmessungen
betragen:  Nandbreite  mindestens  10  Millimeter,  Schrifthöhe  100  Millimeter  bei
einer  Strichstärke  von  15  Millimeter,  Abstand  zwischen  den  einzelnen  Beichen  und
vom  Nande  20  Millimeter,  Höhe  der  Tafel  ausschließlich  des  Randes  260  Millimeter
(Muster  4).  Bei  Kraftzweirädern  ist  auf  der  Rückseite  auch  eine  sechseckige  Tafel

—  (Muster  5)  zulässig.  Im  Falle  des  §  10  Abs.  1  Satz  2  kann  das  hintere  Kennzeichen

—  auch  auf  die  Wandung  des  Fahrzeugs  aufgemalt  werden.

88.
Die  Kennzeichen  müssen  mit  dem  Dienststempel  der  Polizeibehörde  versehen
  sein.

89
Die  Kennzeichen  dürfen  nicht  zum  Umtklappen  eingerichtet  sein;  sie  dürfen
niemals  verdeckt  sein  und  müssen  stets  in  lesbarem  Zustande  erhalten  werden.  r
untere  Rand  des  vorderen  Kennzeichens  darf  nicht  weniger  als  20  Zentimeter,  der
des  hinteren  nicht  weniger  als  45  **  vom  Erdboden  entfernt  sein.

Während  der  Dunkelheit  und  16  n#en  Nebel  ist  das  hintere  Kennzeichen
durchscheinend  so  zu  beleuchten,  daß  es  deutlich  erkennbar  ist.  An  Stelle  der  durchscheinenden
  Beleuchtung  kann  die  Polizeibehörde  eine  Beleuchtung  von  außen  zulassen,
sofern  der  Leuchtkörper  oberhalb  der  Tafel  angebracht  ist  und  die  Erkennbarkeit  des
Kennzeichens  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird.  Die  Beleuchtungsvorrichtung  muß
so  eingerichtet  sein,  daß  sie  weder  vom  Sitze  des  Führers  noch  vom  Inne#n  des
Wagens  aus  gubgestelt  werden  kann.

Krafträdern  kann  die  Polizeibehörde  auf  Antrag  von  einer  Beleuchtung
des  —ni*  absehen.

11.
Der  Verlust  oder  das  Unbrauchbarwerden  eines  Kennzeichens  muß  der  Zuteilungsstelle
  sofort  angezeigt  werden.
        <pb n="68" />
        63

Tritt  der  Verlust  oder  das  Unbrauchbarwerden  an  einem  Orte  ein,  von  dem
aus  die  Zuteilungsstelle  ohne  Zeitverlust  nicht  erreicht  werden  kann,  so  genügt  die
Anzeige  an  die  nächste  für  die  Zuteilung  von  Keunzeichen  zuständige  Behörde,  die
in  derartigen  Fällen  das  ernenerte  Kennzeichen  mit  dem  Dienststempel  zu  versehen
und,  daß  dies  geschehen,  in  der  Bescheinigung  (§  5  Abs.  2)  ersichtlich  zu  machen  hat.

r*ri'–Z:
Die  Anbringung  mehrerer  verschiedener  Kennzeichen  ist  unzulässig.

rl  13.

Bei  Ausstellungen  von  Kras.  fahrzeugen  können  von  der  zuständigen  Landespolizeibehörde
  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  der  §§  7,  10  mit  der  Maßgabe
zugelassen  werden,  daß  für  die  an  der  Veranstaltung  teilnehmenden  Kraftfahrzeuge
die  Führung  eines  besonderen  Kennzeichens  vorgeschrieben  wird,  dessen  Beschaffenheit
im  Einzelsalle  von  dieser  Behörde  festzusetzen  ist.  Soweit  es  sich  um  Kraftfahrzeuge
handelt,  die  bereits  in  die  polizeiliche  Liste  eingetragen  und  mit  einem  Kennzeichen
versehen  sind,  muß  dies  Keunzeichen  auch  während  der  Ausstellung  weiter  geführt
werden.

C.  Der  Führer  des  Kraftfahrzeugs.
a.  Eigenschaften  des  Führers.
*  14

Das  Führen  von  Kraftfahrzeugen  ist  nur  solchen  Personen  gestatlet  und  darf
nur  solchen  Personen  überlassen  werden,  die  mit  den  Einrichtungen  und  der  Bedienung
  des  Fahrzeugs  völlig  vertraut  sind  und  sich  hierüber  durch  ein  von  einer
sachverständigen  Behörde  oder  einer  behördlich  anerkannten  Stelle  ausgestelltes  Zeugnis
ausweisen  können.  Das  Zeugnis  ist  der  Polizeibehörde  des  Wohnorts  des  Führers
zur  Kenntnisnahme  vorzulegen  und  von  dieser,  sofern  gegen  die  Zuverlässigkeit  und
Befähigung  der  betreffenden  Person  Bedenken  nicht  bestehen,  mit  einem  hierauf  bezüglichen
  Vermerke  zu  versehen.  Der  Führer  hat  das  Zeugnis  bei  sich  zu  führen
und  auf  enerlangen  den  zuständigen  Beamten  vorzuzeigen.

Personen  unter  18  Jahren  ist  das  Führen  von  Kraftfahrzeugen,  insbesondere
auch  von  Krafträdern,  nicht  hestattet.  Ausnahmen  können  von  der  Polizeibehörde
mit  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  zugelassen  werden.

b.  Besondere  Vseichten  des  Führers.

81
Der  Führer  ist  dafür  —ihde  daß  das  Kraftfahrzeug  mit  den  nach
dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  Vermerken  und  polizeilichen  Kennzeichen  versehen
        <pb n="69" />
        64

ist,  daß  es  in  vorgeschriebener  Weise  beleuchtet  ist,  sowie  dafür,  daß  bei  der  Benutzung
des  Fahrzeugs  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  die  durch  §  5  Abs.  2  vorgeschriebene
  Bescheinigung  mitgeführt  wird.

Der  Führer  ist  verpflichlet,  sich  vor  der  Fahrt  davon  zu  überzeugen,  daß  das
Fahrzeug  in  ordnungsmäßigem  Zustand  ist  und  daß  seine  maschinellen,  sowie  die  im
§  3  vorgeschriebenen  Einrichtungen  gut  wirken.

81

Der  Führer  ist  zu  besonderer  10  44  in  Leitung  und  Bedienung  seines
Fahrzeugs  verpflichtet.  Er  darf  von  dem  Fahrzeuge  nicht  absteigen,  solange  es  in
Bewegung  ist,  und  darf  sich  von  ihm  nicht  entfernen,  solange  der  Motor  angetrieben
ist;  auch  muß  er,  falls  er  sich  von  dem  Fahrzeug  entfernen  will,  die  nötigen  Vorkehrungen
  treffen,  daß  kein  Unbefugter  den  Motor  antreiben  kann.

Auf  den  Haltruf  oder  das  Haltzeichen  eines  als  solcher  kenntlichen  Polizeibeamten
  hat  der  Führer  sofort  anzuhalten.  Zur  Kenntlichmachung  eines  Polizeibeamten
  ist  auch  das  Tragen  einer  Dienstmütze  ausreichend.

817.

Die  Führheschvindgkeit“  ist  jederzeit  so  einzurichten,  daß  Unfälle  und  Verkehrsstörungen
  vermieden  werde

Jedenfalls  darf  innerhal  geschlossener  Ortsteile  die  Fahrgeschwindigkeit  das
Zeitmaß  eines  im  gestreckten  Trabe  befindlichen  Pferdes  —  eiwa  15  Kilometer  in
der  Stunde  —  nicht  überschreiten.  Außerhalb  geschlossener  Ortsteile  darf  sie,  wenn
übersichtliche  Wege  befahren  werden,  insoweit  erhöht  werden,  als  der  Führer  in  der
Lage  bleibt,  unter  allen  Umständen  seinen  Verpflichtungen  Genüge  zu  leisten.

Auf  unübersichtlichen  Wegen,  inbesondere  nach  Eintritt  der  Dunkelheit  oder
bei  starkem  Nebel,  beim  Einbiegen  aus  einer  Straße  in  die  andere,  bei  Straßenkreuzungen,
  bei  schaifen  Straßenkrümmungen,  bei  der  Ausfahrt  aus  Grundstücken,
die  an  öffentlichen  Wegen  liegen  und  bei  der  Einfahrt  in  solche  Grundstücke,  bei
der  Annäherung  an  Eisenbahnübergänge  in  Schienenhöhe,  ferner  beim  Passieren
enger  Vrücken  und  Torc,  sowie  schmaler  oder  abschussiger  Wege,  sowie  da,  wo  die
Wirksamkeit  der  Bremsen  durch  die  Schlüpfrigkeit  des  Weges  in  Frage  gestellt  ist.
endlich  überall  da,  wo  ein  lebhafter  Verkehr  stattsfindet,  muß  langsam  und  so  vorsichtig
  gefahren  werden,  daß  das  Fahrzeug  nöligenfalls  sofort  und  jedenfalls  auf
eine  Wegstrecke  von  höchstens  5  Meter  zum  Halten  gebracht  werden  kann.

s  .

Dr  Führer  hat  entgegenkommende,  zu  überholende,  in  der  Fahrtrichtung
stehende  oder  die  Fahrtrichtung  krenzende  Menschen,  sowie  die  Führer  von  Fuhrwerken,
  Reiter,  Nadfahrer,  Viehtreiber  usw.  durch  deutlich  hörbares  Warnungszeichen
rechtzeitig  auf  das  Nahen  des  Kraftfahrzeugs  aufmerksam  zu  machen.
        <pb n="70" />
        65

Auch  an  unübersichtlichen  Stellen  (8  17  Abs.  3)  ist  Warnungszeichen  zu  geben.

Das  Abgeben  von  Warnungszeichen  ist  sofort  einzustellen,  wenn  Pferde  oder
andere  Tiere  dadurch  uuruhig  oder  scheu  werden.

Warnungszeichen  dürfen  nur  mit  der  eintonigen  Huppe  (§  3  Abs.  1  Ziffer  4)
abgegeben  werden.

Das  Abgeben  langgezogener  Huppensignalc,  die  Ahnlichkeit  mit  Feuersignalen
haben,  ist  nicht  statthaft.

Merkt  der  Führer,  daß  ein  Pferd  oder  ein  anderes  Tier  vor  dem  Kraftfahrzeuge
  scheut,  oder  daß  sonst  durch  das  Vorbeifahren  mit  dem  Kraftfahrzeuge  Menschen
oder  Tiere  in  Gefahr  gebracht  werden,  so  hat  er  langsam  zu  fahren,  sowie  erforderlichenfalls
  anzuhalten  und  den  Motor  außer  Tätigkeit  zu  setzen.

Im  Falle  eines  Zusammenstoßes  des  Kraftfahrzeugs  mit  Personen  oder  Sachen
hat  der  Führer  sofort  zu  halten  und  die  nach  den  Umständen  des  Falles  gebotene
Hilfe  zu  leisten.

Beim  Einbiegen  in  eine  andere  Straße  ist  nach  rechts  in  kurzer  Wendung,
nach  links  in  weitem  Bogen  zu  fahren.

Der  Führer  hat  entgegenkommenden  Fuhrwerken,  Kraftfahrzeugen,  Reitern,
Radfahrern,  Viehtransporten  oder  dergleichen  rechtzeitig  und  genügend  nach  rechts
auszuweichen  oder,  falls  dies  die  Umstände  oder  die  Ortlichkeit  nicht  gestatten,  solange
  anzuhalten,  bis  die  Bahn  frei  ist.  Ebenso  hat  er  anzuhalten  beim  Zusammentreffen
  mit  marschierenden  Militärabteilungen,  öffentlichen  Aufzügen,  Leichenbegängnissen
  oder  dergleichen.

Das  Vorbeifahren  an  eingeholten  Fuhrwerken,  Kraftfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,
  Viehtransporten  oder  dergleichen  hat  auf  der  linken  Seite  zu  erfolgen.

D.  Die  Benutzung  öffentlicher  Wege  und  Plätze.
6  20.
Das  Fahren  mit  Kraflfahrzeugen  ist  nur  auf  Fahrwegen  gestattet.  Auf
Radfahnvegen  und  auf  Fußwegen,  die  für  Fahrräder  freigegeben  sind,  ist  der  Verkehr
  mit  Krafträdern  nur  mit  besonderer  polizeilicher  Genehmigung  zulässig.

6#1.
Durch  allgemeine  polizeiliche  Vorschriften  oder  durch  besondere,  für  einzelne
Fälle  getroffene  polizeiliche  Anordnungen  kann,  soweit  der  Zustand  der  Wege  oder
die  Eigenart  des  Verkehrs  es  erfordert,  der  Verkehr  von  Kraftfahrzeugen  auf  bestimmten
  Wegen,  Pläten  und  Brücken  verboten  oder  beschränkt,  insbesondere  die  zulässige
  Fahrgeschwindigkeit  auf  ein  bestimmtes  Maß  herabgesetzt  werden.
13
        <pb n="71" />
        66

lgemeine  Vorschriften  dieser  Art  sind  an  den  betreffenden  Stellen  durch
assentlich  #Anscheg  auf  zu  diesem  Zwecke  kenntlich  gemachten  Tafeln  zur  Kenntnis
zu  bringen.
5  22.

Das  Wettfahren  und  die  Veranstaltung  von  Wettfahrten  auf  öffentlichen
Wegen  und  Plätzen  sind  verboten.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der
zuständigen  Landeszentralbehönde  oder  der  von  dieser  zu  bestimmenden  höheren  Verwaltungsbehörde,
  welche  im  einzelnen  Falle  die  besonderen  Bedingungen  festsetzt.

3  ur  Zuverlässigkeitsfahrten  ist  die  Genchmigung  der  zuständigen  Behörde
erforderlich.

*23.
Das  Mitführen  von  knhngewagen  ist  nur  auf  Grund  polizeilicher  Erlaubnis
zulässig.  Der  Erlaubnisschein  ist  bei  der  Fahrt  mitzuführen  und  den  Polizeibeamten

auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Un  5  r  Transport  schadhaft  gewordener  Fahrzeuge
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

k.  Berkehr  über  die  Reichsgrenze  und  im  Zollgrenzbezirke.
8  24.

Für  die  Zulassung  und  Kennzeichnung  der  zu  vorsflbergehendem  Aufenthalt
in  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiche  aus  dem  Auslande  gelangenden  außerdeutschen
Kraftfahrzeuge  und  für  die  Zulassung  der  Führer  solcher  Fahrzeuge  gelten  folgende
besondere  Bestinnnungen:

a)  Die  Vorschriften  über  die  Anmeldung  und  über  die  Zulassung  von
Kraftfahrzeugen  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
in  den  §5  4,  b  finden  auf  die  außerdeutschen  Kraftfahrzeuge  keine
Anwendung,  sofern  der  Führer  des  Kraftfahrzeugs  durch  eine  Bescheinigung
  der  zuständigen  Behörde  des  Auslandes  nachweisen  kann,
daß  das  Fahrzeug  den  an  dem  betreffenden  Orte  gültigen  polizeilichen
  Vorschriften  entspricht;  Bescheinigungen  dieser  Art  müssen  den
Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Eigentümers,  die  Firma,  die  das
Fahrzeug  hergestellt  hat,  seine  Betriebsart,  die  Anzahl  der  Pferdekräste,
  das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs  und  bei  Lastkraftwagen  das
Höchstgewicht  der  Ladung  angeben  und  mit  dem  Anerkennungsvermerk
  einer  deutschen  Behörde  versehen  sein.

b)  Die  außerdeutschen  Krastfahrzeuge  müssen  an  Stelle  der  durch  88  7.
10  vorgeschriebenen  polizeilichen  Kennzeichen  ein  besonderes  länglichrundes
  Kennzeichen  (Muster  6)  führen,  das  zugleich  mit  der  Be-—

  scheinigung  über  die  Zuteilung  des  Kennzeichens  (Muster  7)  nach
–  Maßgabe  der  besonderen  hierüber  ergehenden  Anordnungen  auf  den
        <pb n="72" />
        67

Grenzzollämtern  ausgegeben  wird  und  beim  Verlassen  des  Deutschen
Reichs  nebst  Bescheinigung  wieder  abzuliefern  ist.  Das  Kennzeichen
ist  an  der  Rückscite  des  Fahrzeugs  nach  außen  hin  an  leicht  sichtbarer
  Stelle  fest  anzubringen  und  bei  Kraftwagen  während  der
Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  so  zu  beleuchten,  daß  es  deutlich
erkennbar  ist;  die  Beleuchtungsvorrichtung  darf  das  Keunzeichen  nicht
verdecken.  Elwa  vorhandene  ausländische  Kennzeichen  sind  zu  entfernen
  oder  zu  überdecken.

Die  für  das  Kennzeichen  zu  entrichtende  Gebühr  beträgt

für  Kraftwagen  6  Mark,
„Krafträden  3  „

Wird  die  Tätigkeit  der  Amtsstelle  außerhalb  der  Geschäftszeil,
d.  h.  in  den  Monaten  Oktober  bis  Februar  vor  7½  Uhr  vormittags
  und  nach  5½  Uhr  nachmittags,  in  den  übrigen  Monaten
vor  7  Uhr  vormittags  und  nach  8  Uhr  nachmittags,  in  Anspruch  genommen,
  so  erhöht  sich  die  Gebühr

für  Kraftwagen  aauf
„  #asträder  „  „

Beim  Ausgang  eines  außerdeutschen  Kraftfahrzeugs  aus  dem
Reichsgebiet  ist  das  Kennzeichen  mit  der  über  seine  Zuteilung  ausgestellten
  Bescheinigung  der  nächsten  zur  Ausgabe  von  Kennzeichen
befugten  Amtestelle  behufs  Rücksendung  an  die  Eingangs-Amtsstelle
zu  übergeben.  Erfolgt  infolge  dauernden  Verbleibs  im  Julande
später  die  Zulassung  des  Fahrzeugs  gemäß  §  5,  so  hat  die  Rücksendung
  durch  Vermittelung  der  die  Zulassung  aussprechenden  Polizeibehörde
  zu  geschehen.

c)  Die  durch  §  14  Abs.  1  für  die  Führer  von  Kraftfahrzeugen  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  können  für  die  Führer  außerdeutscher  Kraftfahrzeuge
  durch  entsprechende  ausländische  Zeugnisse  ersetzt  werden,
sofern  diese  von  einer  deutschen  Behörde  mit  einem  Anerkennungsvermerke
  versehen  sind.

Als  „deutsche  Behörde“,  deren  Anerkennungsvermerk  nach  Abs.  1  unter  a
und  J  die  ausländischen  Bescheinigungen  und  Zeugnisse  tragen  müssen,  gilt  der  zuständige
  deutsche  Konful.  Sind  die  Schriftstücke  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt,
so  muß  ihr  Inhalt  aus  dem  Anerkennungsvermerk  ersichtlich  sein.

Die  zuständige  Landespolizeibehörde  kann  von  dem  im  vorstehenden  unter  a
geforderten  Anerkennungsvermerk  einer  deutschen  Behörde  für  die  Bescheinigungen
bestimmter  Behörden  des  benachbarten  Auslandes  absehen  lassen.

Den  Eigentümern  außerrdentscher  Kraftfahrzeuge  kann  von  der  zuständigen
Landespolizeibehörde  auf  Antrag  gestattet  werden,  das  deutsche  Keunzeichen  zu

1

10  Mark,
5
        <pb n="73" />
        68

führen.  Die  betreffenden  Kraftfahrzeuge  sind  in  diesem  Falle  in  polizeilicher  Beliehung'
  als  deutsche  anzusehen  und  unterliegen  demgemäß  den  Vorschriften  der
58  4,  5,  7,  10.  Die  zuständige  Landespolizeibehörde  bezeichnet  die  Polizeibehörde,
welche  Fve  Eintragung  des  Kraftfahrzeugs  in  die  Liste  zu  bewirken  und  die  Erkennungsnummer
  zuzuteilen  hat.

g  26.
Im  Zollgrenzbezirke  haben  die  Beamten  der  Grenzzollverwaltung  hinsichtlich
  der  Kraftfahrzeuge  die  gleichen  Befugnisse  wie  die  Polizeibeamten.

F.  Untersagung  des  Betriebes.

6  20.

Die  Polizeibehörde  kann  jederzeit  auf  Kosten  des  Eigentümers  eine  Untersuchung
  darüber  anstellen,  ob  ein  Kraftfahrzeug  den  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung
zu  stellenden  Anforderungen  entspricht.

Kraftfahrzeuge,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  genügen,  können  durch  die
Polizeibehörde  vom  Befahren  der  öffentlichen  Wege  und  Plätze  ausgeschlossen  werden.

827.

Ungeeigneten  Personen,  insbesondere  solchen,  welche  die  den  Führern  von
Kraftfahrzeugen  obliegenden  Verpflichtungen  verletzt  haben,  kann  das  Führen  von
Kraftfahrzeugen  dauernd  oder  für  bestimmte  Zeit  polizeilich  untersagt  werden.  Sie
aben  alsdann  das  ausgestellte  Zeugnis  (§  14  Abs.  1)  der  Polizeibehörde  abzuliefern.
Handelt  es  sich  um  ausländische  Zeugnisse  (§  24  Abs.  1  unter  e),  so  ist  die  Polizeibehörde
  befugt,  den  Anerkennungsvermerk  zu  löschen.

 

6.  Strafbestimmungen.
ß  28.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  in  Gemäßheit
  des  8  366  Nr.  10  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark
oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

H.  Ausnahmen.
6#29.
Von  der  Verpflichtung  zur  Führung  des  Keunzeichens  sind  befreit:
a)  Kraftfahrzeuge,  die  nur  in  Schleppzügen  für  den  Frachtverkehr  Verwendung
  finden,
        <pb n="74" />
        69

b)  Kraftfahrzeuge  der  Feuerwehr,

e)  Kraftwagen,  die  im  öffentlichen  Fuhrverkehre  Verwendung  finden  und  für
die  Sondervorschriften  hinsichtlich  ihrer  Kennzeichen  bestehen  (Droschken,
Omnibusse  usw.

Auf  Antrag  können  durch  die  Polizeibehörde  von  der  Veryflichtung  zur

Führung  des  Kennzeichens  entbunden  werden:

a)  leichte,  nur  für  den  Stadtverkehr  bestimmte  Personenkraftfahrzeuge  mit
einer  Höchstgeschwindigkeit  auf  ebener  Bahn  von  nicht  mehr  als  15  Kilometer
  in  der  Stunde,

b)  Geschäftswagen,  die  in  deutlich  erkennbarer  Form  mit  der  Firma  des
Geschäfts  versehen  sind.  Insoweit  mehrere  Kraftfohrzeuge  zu  einem  Geschäftsbetriebe
  gehören,  müssen  sie  indessen  mit  besonderer  laufender  Erkennungsnummer
  versehen  sein,  die  den  Anforderungen  in  den  88  7,  10  zu  entsprechen
  hat.

Auf  die  Kraftfahrzeuge  der  Militärberwaltung  und  auf  bie  Führer  delg
Kraftfahrzeuge  finden  die  Vorschriften  im  8  14  Abs.  1  Sah  2  und  Äbs.  18
Abs.  4,  9§  23,  26,  27  keine  Anwendung.  Krafträder  der  Milikärverwaltung  #  von
der  Verbsichtu  zur  Beleuchtung  des  Kennzeichens  (5§  10)  befreit.

Die  Kraftfahrzeuge  der  Feuerwehren  sind  von  den  Bestimmungen  der  §  3

Abs.  1  Ziffer  4,  88  17,  19,  23  ausgenommen.
        <pb n="75" />
        Bezeichnung  der  Polizeibehörde:

Muster  1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tiste  der  zugelassenen  Kraftfahrzeuge.
—  —
Lau-e  Name,  Stand  Firma.  Pes  —  ——.
Tag  d  ·  »»,  gewlcht  der
fende  er  und  Wohnon  welche  das  des  Be-  der  gewichi  s  der  Ladung.  s  Zuiel-  8
Nr.  Srüfung  Eigemümer  Fa#rzeug  Fuorzeugs  triebsarPferders  (#ur  bel  Lon.  tngder,,  merkherg
  h  zeugs  krãite  Fatrzeugt  trasiwagen)  Rum  ·  meraungen
S
        <pb n="76" />
        Muster  2.

Auf  Lelnwandpapler.
(Vorderseite.)

 

Name,  Stand  und  Wohnort
des  Eigentümers.

 

Die  Fur.  „welcte  das  dahtzeug
rgestellt  hat

 

Die  Bestimmung  des  Fahrzeugs.

 

Die  Vetriebsart.

 

Die  Anzohl  der  Pferdekräfte.

 

Das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs.

 

Das  Höchstgewicht  der  Ladung
(Nur  bei  Lastkras'waren.)

 

 

(Nückselte.)

 

 

Das  umscitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  unter  der  Erkennungsnummer

*25  +
für  den  Verkehr  auf  össentlichen  Wegen  und  6  Nüer  zugelassen  worden,  nachdem  sestgestellt
  war,  daß  es  den  Anforderungen  der  Regierungs-Verordnung  vom  27.  August

1900.  betreffend  den  Verkehr  mit  Krastfahrzeugen,  entspricht.
.........  »den  ...190.

Liiss«w.»»»
        <pb n="77" />
        72

Auf  Leinwandpapier.

Muster  7.

(Vorderseite.)

 

Name,  Stand  und  Wohnort
des  Eigentümers.

 

Die  Firma,  welche  das  Fahrzeug
hergeslellt  hat.

 

Die  Bestimmung  des  Fahrzeugs.

 

Die  Belriebsart.

 

Die  Angahl  der  Plerdelräste.

 

Das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs.

 

Das  Hochstgewicht  der  Ladung.
(Nur  bei  Lastlrostwagen.)

 

 

(Nückjeite.)

 

Erlennungsnummer

eingetragen  worden.

aiste  9335.  .

 

Das  umseilig  beschriebene  Kraflfahrzeug  ist  hier  eingegangen  und  unter  der
        <pb n="78" />
        .“.  u.
        <pb n="79" />
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        <pb n="82" />
        Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reußz  Alterer  Linie.
11.

(Anusgegeben  am  18.  Seplember  1900).

 

23.  *  t“  gi  as  Mô.  4  ch
vom  15.  September  1906,

betreffend  Ansführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.

 

Zur  Ausführung  der  durch  Regierungs-Verordnung  vom  27.  August  1906
erlassenen  „Vorschristen“  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (Ges.-Samul.
S.  57)  wird  folgendes  bestimmt:

I.

Ob  ein  Kraftfahrzeng  als  Krasevagen  oder  als  Kraftrad  anzusehen  ist,  ist

Frage  der  tatsächlichen  Feststellung  im  einzelnen  Falle.

2.
Unter  „polizeilichen  Vorschriften“  (§  1  der  „Vorschriften")  sind  nicht  allein
die  orts=  oder  landespolizeilichen  Anordnungen,  sondern  auch  die  bestehenden  geseblichen
  Bestimmungen  zu  verstehen.

3.

Um  das  Schreibwerk  zu  vermindern  und  um  zeitraubende  Rückfragen  zu
vermeiden,  empfiehlt  es  sich,  daß  die  Anmeldung  von  Kraftfahrzeugen  bei  dem
Fürstlichen  Landratsamte  auf  Formularen  —  nach  anliegendem  Muster  —  erfolgt.

Fabriken  oder  Händler,  welche  mit  den  zum  Verkaufe  gestellten  Frhegen
Probefahrten  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  veranstalten  wollen,  haben  bei
dem  Fürstlichen  Landratsamte  die  Zulassung  der  Kraftfahrzeuge  im  Sinne  der
14
        <pb n="83" />
        74

§  4,  5  der  „Vorschriften“  zu  bewirken.  Zuoerlässigen  Firmen  kann  auf  Antrag

vom  Fürstlichen  Landratsamte  für  solche  Fällc  eine  Anzahl  von  Erkennungsnummem
zu  wiederkehrender  Verwendung  mit  der  Maßgabe  überwiesen  werden,  daß  beim
Verkauf  eincs  jeden  Fahrzeuges,  zwecks  Zuteilung  der  nunmehr  endgültig  zu  führenden
  Erkennungsnummer,  ohne  Verzug  Anzeige  erstattet  wird.

4.

Bei  der  Uberweisung  von  Erkennungsnummern  an  Fabriken  oder  Händler
gemäß  vorstehender  Bestimmung  unter  Zisfer  3  ist  die  in  §  5  der  „Vorschriften“
vorgesehene  Bescheinigung  mit  entsprechendem  Vermerke  zu  versehen.

Ebenso  hat  das  Fürstliche  Landratsamt  in  die  Bescheinigung  einen  entsprechenden
  Vemmerk  einzutragen,  wenn  auf  Grund  der  §  7  Abs.  1  Satz  3,  §  10
Abs.  2,  §  24  Abs.  4,  §  29  Abs.  2  der  „Vorschriften“  eine  Ausnahmebewilligung
erteilt  ist

Wird  ein  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plähen  bereits  zugelassenes
  Kraftfahrzeug  verkauft,  so  greisen  die  Bestimmungen  des  8  4  der  „Vorschriften“
  Platz.  Bei  Erteilung  der  Bescheinigung  (8  5  Abs.  2  der  „Vorschriften“)
an  den  Käufer  ist  die  dem  Verkäufer  erleilte  Bescheinigung  einzuziehen.

Die  Bestimmungen  der  §5  14  bis  19  der  „Vorschriften“  finden  nicht  allein
auf  berufsmäßige  Kraftfahrer  (Chauffeure),  sondern  auch  auf  alle  anderen  Personen
Anwendung,  die  dauernd  oder  vorübergehend  ein  Kraftfahrzeug  führen.

Im  Falle  der  Bewilligung  einer  Ausnahme  gemäß  §  14  Abs.  2  der  „Vorschriften“
  hat  das  Fürstliche  Landratsamt  einen  entsprechenden  Vermerk  in  das
Zeugnis  einzutragen.

6.

Im  Interesse  einer  glatten  Abwickelung  des  Fahrverkehrs  und  zur  Vermeidung
  von  Unfällen  ist  auf  die  streuge  Durchführung  der  für  das  Ausweichen
und  Uberholen  der  Fuhrwerke  bestehenden  Vorschriften  ganz  besonders  Gewicht  zu
legen.  Die  Polizeibeamten  haben  hierauf  besonders  zu  achten.

7.

Um  eine  rechtzeitige  Veröffentlichung  von  Wegesperrungen  in  den  Fachzeitschriften
  sicherzustellen,  haben  die  Polizeibehörden  von  den  von  ihnen  angeordneten
Wegesperrungen  (§  21  Abs.  1  der  „Vorschriften"),  soweit  diese  nicht  nur  vorübergehender
  Natur  sind,  dem  Deutschen  Automobil-Verbande  zu  Berlin,  Leipziger  Plat#
No.  16,  ungesäumt  Nachricht  zu  geben.

Soweit  die  Bauart  bestimmter  Wege  die  Verwendung  solcher  Kraftfahr-
        <pb n="84" />
        76

zeuge,  insbesondere  Lastwagen  nicht  gestattet,  die  durch  ihre  Schwere  (Eigen=  und
Ladegewicht  zusammengerechnet)  oder  Bauart  die  Fahrbahn  besonders  angreifen,
können  Fahrzeuge  dieser  Art  aus  wegepolizeilichen  Gründen  von  der  Benutzung
dieser  Wege  ausgeschlossen  oder  in  deren  Benutzung  beschränkt  werden.

8.
Die  Untersuchung  der  Fahrzeuge  (vergl.  auch  §  4  der  „Vorschriften")  hat

regelmäsig  am  Sitze  des  Fürstlichen  Landratsamtes  zu  erfolgen.
Greiz,  am  15.  September  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

Meding.
Saupe.
        <pb n="85" />
        Anlage.

 

—

en  Stand  und
hnon  der  Eigen#llmer.

 

Dle  Flima,  welche  das

 

 

 

 

2.ohrieg  bergestellt  hat.
3.  Dle  Belilmmung
des  Fahrzeugs.
4.  Dle  Veirleblaii.
NM
6.  Das  —

bes  Fahr

 

D  dre  Hächstewicht  der
.  abnag.
Nur  bel  Lasilrastwagen.

 

 

 

Wohnungh  Ar.

ich  hiermit  au,  daß  ich  das  nebenstehend  beschriebene
  Krastfahrzeug  in  Betrieb  nehmen
will.  Das  Gutachten  eines  amtlich  anerlaunten
  Sachverständigen,  welches  die  Richligkeit
  der  Angaben  unter  4  bis  7  sowie  ferner
bestätigt,  daß  das  Fahrzeug  den  polizeilich  zu
siellenden  Anforderungen  entsprichl,  liegl  bei.
loder:  Eine  Bescheinigung,  welche  die  Richtigleil
  der  Angaben  unter  4  bis  7  sowie  ferner
bestätigt,  daß  die  dem  vorzuführenden  Fahrzeug
  entsprechende,  sabrilmäßzg  gesertigle  Wagengaltung
  den  hleicche  Anforderungen  entspricht,
  liegt  bei]

Ich  beontrage,  die  Erkennungsnummer
für  das  Fahrzeug  anzugeben,  einen  Termin
für  seine  Vorführung  zwecks  Abstempelung  der
Kemneichen  anzusetzen,  es  demnächst  zum
Verlehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Pläten
zuzulassen  und  die  hierüber  ausgusertigende
Vescheinigung  an  mich  auszuhändigen.

(Naome)  ..............................»...............

ist-im
        <pb n="86" />
        Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
12.

(Ausgegeben  am  29.  September  1900).

 

24.  Regierungs-Verordnung
vom  28.  September  1906,
betreffend  die  Gebühren  für  Verrichtungen  der  Behörden  nach  der
Regierungs-Verordnung  vom  27.  August  1906  über  den  Verkehr
mit  Kraftfahrzeugen.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
hiermit  folgendes  verordnet:

81.

Für  Verrichtungen  der  Behörden  nach  den  durch  Regierungs-Verordnung
vom  27.  August  1906  (Gesetzsammlung  S.  57)  erlassenen  „Vorschriften“  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  sind  folgende  Kosten  in  Ansatz  zu  bringen:

in  den  Fällen

1.,  des  8  4  Abs.  4  Sat  1  der  „Vorschrifteon  .  .  .  .  ..  5  bis  20
„  5  „  10

»  0«20
Z.,,,»11Abf.2,,  1

»

4·,,,,,13  »
5.,  „14  Abs.  1  oder
6.  29  bei

„

 

½%

“"““"“  8
        <pb n="87" />
        78

Außerdem  sind  etwa  entstehende  Reisekosten  und  Diäten  in  gesetzmäßiger
Höhe  zu  berechnen.

z  2.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1906  in  Kraft.
Greiz,  am  28.  September  1906.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

9
Saupe.
        <pb n="88" />
        79

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Älterer  Linie.
V  13.

(Ausgegeben  am  29.  November  1900).

 

25.  M  gi  à.  Be  4.  Ai

vom  19.  November  1906,
Abänderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900
betreffend.

 

Nachstehende  „Anderungen  der  Postordunng  vom  20.  März  1900-  werden
in  Gemäsheit  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oklober  1871  (R.-G.-Bl.  S.  347)  hiermit  zur  öf#entlichen  Kenntnis  gebracht.

Greiz,  am  19.  November  1906.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.

Berlin  We,  den  17.  November  1906.
Anderungen

der
Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden
Punkten  geändert.

16
        <pb n="89" />
        80

1.  Im  §  19  „Postnachnahmesendungen“  erhält  der  erste  Abs.  unter
IV  (Anderung  vom  15.  März  1904)  folgende  Fassung:
Briefsendungen  mit  Nachnahme  —  ausgenommen  solche  mit  dem  Vermerke
„Durch  Eilboten“  oder  „Postlagernd“  —  werden  an  Sonntagen  und  allgemeinen
Feiertagen  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigt.
2.  Im  §  36  „Bestellung  und  Bestellgebühren“  erhält  der  Abs.  VII
ant  4  der  Anderung  vom  25.  April  1003  folgende  Fas-Bei

  der.  Abragung  nach  dem  Landbestellbezirke  werden  für  Postanweisungen
  nebst  den  Geldbeträgen  und  für  Briefe  mit  Wertangabe  5  Pfg.  für
gewöhnliche  Pakete,  Einschreibpakete  und  Pakete  mit  Wertangabe  bis  zum  Gewichte
von  2½  einschließlich  10  Pfg.  und  für  Pakete  von  höherem  Gewicht  20  Pfg.
für  das  Stück  erhoben.  Die  Bestellgebühr  für  Postanweisungen  kommt  auch  dann
zur  Erhebung,  wenn  die  Geldbeträge  auf  ein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen
werden.

3.  Im  6  56  „Zeit  der  Bestellung“  erhält  der  erste  Satz  folgende
Fassun

Die  #asbehurte  bestimmt,  zu  welchen  Zeiten  die  eingegangenen  Sendungen
zu  bestellen  sind.  ———
Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Dezember  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
J.  V

Kraetke.

26.  —  3  à.  M#  4  .

vom  26.  November  1906,
betreffend  eine  Aenderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den
Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.

Die  in  8  7  Abs.  1  der  Regierungs-Bekanntmachung  vom  15.  September
1906,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Vorschristen  über  den  Verkehr
mit  Kraftfahrzeugen  (Gesehsammlung  Seite  73)  vorgeschriebene  Nachricht  von  Wege-
        <pb n="90" />
        81

sperrungen,  die  nicht  nur  vorũbergehender  Natur  sind,  ist  künftig  an  den  „Kaiserlichen
  Automobil-Klub“  zu  Berlin,  Leipzigerplatz  Nr.  16  zu  geben.

Greiz,  den  26.  November  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.

27.  Regierungs-Verordnung
vom  27.  November  1906
zur  Abänderung  der  Regierungs-Verordnung  vom  9.  Februar  1887,
die  zwangsweise  Einführung  der  mikroskopischen  Untersuchung  des
Schweinefleisches  auf  Trichinen  betreffend.

Die  Regierungen  der  nachstehend  genannten  19  Staaten  nämlich

Preußen  mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande,  das  Königreich

Sachsen,  Sachsen-Weimar,  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,

Sachsen-Allenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt.

  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck,  Reuß  AKlterer  Linie,  Reuß

Jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Hamburg,  Lübeck  und  Bremen
haben  sich  zu  einem  Trichinenschaubezirke  mit  der  Wirkung  zusammengeschlossen,  daß
alles  Fleisch  von  Schweinen,  das  innerhalb  dieses  Gebietes  in  den  Verkehr  gelangt
und  aus  einem  der  genannten  Staaten  stammt,  als  auf  Trichinen  untersucht  angesehen
  wird.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
deshalb  unter  insoweiter  Abänderung  des  §  7  der  Regierungs-Verordnung  vom  9.
Februar  1887,  die  zwangsweise  Einführung  der  mikroskopischen  Untersuchung  des
Schweinefleisches  auf  Trichinen  betreffend,  folgendes  verordnet:

dem  im  Fürstentum  geforderten  Nachweise  der  Untersuchung  des  eingeführten
  Schweinefleisches  auf  Trichinen  (6  7  Abs.  2  der  Regierungs-Verordnung
vom  9.  Februar  1887,  Ges  S.  S.  55)  genügt  die  Feststellung,  daß  das  Fleisch  aus
einem  der  dem  Gebiete  angeschlossenen  Bundesstaaten  stammt.

Als  Herkunftsort  wird  in  der  Regel  angesehen:

a)  bei  Bahn=  und  Postsendungen,  der  auf  den  Vegleitpapieren  der
Sendung  (Frachtbrief,  Postpaketadresse)  angegebene  Abgangsort;
        <pb n="91" />
        82

b)  wenn  das  Flcisch  von  Personen  eingeführt  wird,  der  Herkunftsort
der  betreffenden  Person.

Fleisch  von  Schweinen,  das  in  das  Trichinenschangebiet  aus  einem  diesem
Gebiete  nicht  angeschlossenen  Bundesstaate  (3.  V.  den  süddeutschen  Staaten,  den
Großherzogtiimern  Mecklenburg  und  von  Preußen  den  Hohenzollernschen  Landen)
eingeführt  wird,  ist  auf  Trichinen  zu  untersuchen,  falls  nicht  besonders  nachgewiesen
wird,  daß  die  Trichinenschau  bereits  vorgenommen  ist.  Ebenso  wird  dasjenige  eingeführte
  Fleisch  behandelt,  bei  dem  der  Nachweis  der  Herkunft  aus  einem  der  Vertragsstaaten
  nicht  mit  der  nötigen  Sicherheit  geführt  erscheint,  oder  der  Verdacht
vorliegt,  daß  es  nach  der  Einfuhr  in  das  Trichinenschaugebiet  der  vorgeschriebenen
Trichinenschau  nicht  unterlegen  hat.  Es  bleibt  den  Einführenden  überlassen,  den
Nachweis  der  Herkunft  aus  einem  der  Vertragsstaaten  oder  der  Untersuchung  auf
Trichinen  durch  Beibringung  von  Ursprungszeugnissen,  uschinenschauakteten  oder
ähnlichen  Bescheinigungen  besonders  zu  erleichtern  und  zu  sicher

Die  Untersuchung  des  in  das  Trichinenschaugebiet  Lengefühnen  Fleisches
hat  an  dem  Orte  stattzufinden,  wo  zuerst  die  Möglichkeit  besteht,  das  Fleisch  in
Verkehr  zu  bringen.  Wird  das  Fleisch  nach  der  Untersuchung  von  diesem  Orte
weiter  geschafft,  so  wird  es  so  behandelt,  wie  wenn  es  an  diesem  Orte  ausgeschlachtet
wärc,  d.  h.  es  wird  an  dem  neuen  Bestimmungsorte  nur  der  Nachweis  der  Herkunft
und  nicn  uch  der  Untersuchung  auf  Trichinen  verlangt.

f  Wildschweine,  mögen  sie  in  ganzen  Körpern  oder  zerlegt  eingeführt
sein,  beul  sich  diese  Bestimmungen  nickt.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Dezember  1906  in  Kraft.

Greiz,  den  27.  November  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="92" />
        83

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
5  14.

(Ausgegeben  am  29.  Dezember  1900).

 

26.  Reai  as-Bekanntmach
vom  14.  Dezember  1906,
die  für  den  oberen  Ortsteil  der  Gemeinde  Irchwitz  errichtete
Gemeindeschwester-Stiftung  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten  haben  Seine
Hochfürstliche  Durchlaucht  der  Fürst-Regent  die  von  dem  Fabrikbesitzer  Felix  Günther
in  Irchwitz  durch  Urkunde  vom  5.  November  1906  für  den  oberen  Ortsteil  der
Gemeinde  Irchwitz  errichtete

Gemeindeschwester-Stiftung

als  eine  rechtsfähige  zu  genehmigen  und  dieselbe  als  eine  milde  Stiftung  anzuerkennen
  geruht.

Solches  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Greiz,  am  14.  Dezember  1906.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding

Saupe.
        <pb n="93" />
        29.  Negierungs-Verordnung
vom  24.  Dezember  1906,
betreffend  Änderuug  der  Deutschen  Arzueitaxe.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  unter  Bezugnahme,  auf  die  Regierungs-Verordnung  vom  21.  März  1905,
die  Einführung  einer  einheitlichen  Deutschen  Arzneitaxe  betreffend  (Gesetsammlung
Seite  26),  auf  Grund  des  §  80  Abs.  1  der  Gew.-Ordug,  bestimmt:

Die  zufolge  Verständigung  unter  den  Bundesregierungen  im  Bundesrate
am  10.  Dezember  1906  beschlossenen  Anderungen  der  deutschen  Arzneitaxe  treten
für  das  Fürstentum  am  1.  Jannar  1907  in  Kraft.

Wegen  dieser  Anderungen  wird  auf  die  amtliche  Ausgabe  der  Deutschen
Arzneitaxe  1907  Bezug  genommen.  Diese  wird  Ende  dieses  Monats  im  Verlag
der  Weidmann'schen  Verlags-Buchhandlung  in  Berlin  S.  W.  12,  Zimmerstraße  94,
erscheinen.

Greiz,  am  24.  Dezember  1900.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.
        <pb n="94" />
        Sachregister

zur  Sesetsammlung  für  dos  Fürstentum  Neuß  Alterer  Linie
Jahrgang  1906.

A.
othelengewerbe,  E#führung  einer  Sonntagsnsi
  —  dasselbe.

Arzuelmittel,  die  Abgabe  ftnkc  Iotkkkndkr
AkssicsstittteliowtedteBeichassenbntinsqu
nung  der  Aigiete  und  Sitandgesäße  in  den
Apotheken  .

e  der  demschen  Arznei-Aufslchtsbehörde,

  die  der  Leilung  der  iechnte
  in  Greiz  zunächst  vorgesetzte.  S.
Ausführung  des  are  ne  —3n
wwilchen  d  dem  deutschen  Reich  und  Oersterreich
ngaru  vom  25.  Januar  1905.  S.  26.
—  des  Zigarettensteuergesches.  S.  33.
—  des  Rieichserbschaftssleuergesetzes.  S.  34.
—  bes  Reichsstempelgesezes.  S.  36.
—  des  Einkommensteuergesetzes.  S.  44.
Ausführungsbeseimmungen

u  den  Vor-Hen
  u  ##  den  Verkehr  mit  Kanhrbzengen.

Belträge  1ur  Invalidenversicherung,  deren  Erh
  *
Fure  in  Greiz,  die  der  Leitung  derseid
  aneh  vochefette  Aufsichtsbehörde,  siehe
Mussichtebehörd:

 

C.
D.

E.
snh  es  siche  Reichserbschoftseuer


die  im  Jahre  1906  zu  entrichtende.
  S.

Einkommenstener=  Einschähungs=  und  Veranlagungslisien,
  siehe  Ortssteuerlislen.

Einkommenstenergesetz,  dessen  Aussührung.
S.  44.

F.
G.

Gebähren  für  Berrichtungen  der  Behörden  nach
den  Vorf  ##  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.

Gestudevermieter,  deren  Geschäftsbetrieb.  S.  3.
Giste,  Handel  mit  solchen,  ebänderung  des  der
Negierungsverordnung  vom  16.  März  1895  angesügien
  Verzeichnisses  der  Giste.  S.  1

H.
        <pb n="95" />
        Sachregister  1

Instruktion  für  die  —  deren

nderung.  k  #.

Anraliengerücherryg,  Ergänzung  der  *
weisung  für  die  Vorstände  der  Orls-,  iri
Zai  Junungs-  und  Kuoppsbaftonansinllsfen  *

r  die  jsir  den  otgen  Hrteteil  errichiete
Gemeindeschweitersliftung.  S.

Jublläumsstifktung  der  K#aahien  boheren.
Töchterschutc  in  Greig,  deren  Genehmigung  a
rechteföhige  und  Anerlennung  als  eine  1
Stiiftung.  S.  n0

phenlotterie,  preußijche.  decen  Zulassung.
WEL

Korporationsrechte,  deren  Verleihung  an  den
Sterbelassenverein  der  ehemaligen  Leincweber#
Zeug=  und  Tuchmacher-Innung  in  Greiz.  S.  43

—-  Verlehr  mit  solchen  S.  57,

—  Gehian  fnkVemchlnnqcndetVchdkden
Euch  denVotschnncnnhkkdenVcklchtnntIk

L.

Londeskasse,  Zuitöndigkeit  deren  Vorstandes
zur  Versügung  der  Zwangsvollsteeckung  hinsichtlich
der  rund  des  Reichsenschfeseurrgesetes
zu  entrichtenden  Ab.aben

Leichen,  deren  vbesörderung  auns  dem  Secwege.
S.  22.

Lelcheupasz  für  Leicheubesörderung  auf  dem
Seewege.  S.  25.

Literatur,  siehe  Sach#rständigenkammer.
Lotterie,  siehe  Klassenrokteric.

Lotterten,  öffentliche,  deren  Veranstallung  bedarf
  der  Genehmigung  Fürstl.  Landesregierung.
16

Marlenkontobuch  über  den  Markenverlauf  für

 

06.
die  —  dessen  Führung.  S  1.
Milde  Selftung,  Anerkennung  der  Jubiläumsslüstung
  der  sienehchen  düöberm  Töchterschule  in
reit  a
Bel  *  8  2  *  solchen  der
Weersüisumgg  in  Greiz.
Anerlennung  der  7  *n„  oberen  Ortsteil
von  r  Irchwip  crrichteten  Gemeindeschwesler-Stisumg
s  solche.  S.  83.

N.
Ortssteuerlisten,  deren  Ausstellung.  S.  44.

Patent  über  die  im  en  1906  zu  entrichtende
Einklommenstener.  S.  15.

Postordnung,  deren  Abänderung.  S.  35,  79.

L.

R.
Rechtsfählgkelt,  Verleihung  derselben  an  die
#bilumasustung  der-,  g#i#wüischen  höheren  Töchterschule
  i
—  deren  %  hez.  der  Weberstistung

in  Vre
esgl.  bez.  der  für  den  oberen  Orlsteil  von
L  zaeiche  Gemeindeschweslr-Stüs#ung.

S.  66  14½2  “
—  Zuständigkeit  des  bülbernliaunerfucnrn  zu
Versügung  der  Zwangsollstreckung  binsichumich
au#  Eod  4  Gesetzes  zu  enkrichtenden  roEt
gaben.
——  —4  dcssen  Anssührung.  S.  36.

S.
Sachverständlgenkammer  für  Werke  der  Lile-
        <pb n="96" />
        register  1906.

Sach
ratur,  Veränderungen  umer  deren  Mitgliedern.
S.

welneflelsch,  zwangsweise  Einführung  der
Untersuchung  desselben  auf  Tris
  S.

—  Ginen  von  Leichen  auf  demselben.

Sonntagsruhe,  gern  Einführung  für  das
Ape#clengewerbe.

—n  zuu-  in  Greig  ist  die
der  Leitung  der  Bürgerschule  daselbst  zunächst
vorgesehte  Kussichtsbehörde.  S.  29.

esbeamte,  klenderung  des  §  31  der
*  Iustruktion  für  dicielben.  S.  39.

Duu  Verpflichtung  zur  Milteilung  der  von
ibnen  kaenen  Sterbefällec  an  dic  Erbschaftsstencrämter.
  30.

Standgefäsze,  siehe  Arzneimiel.

Stellenvermittler,  deren  Geschäftsbewieb.  S.3.

Stempelgesetz,  siche  Reichsstempelgeseh.

Sterbefülle,  beurlundcte,  deren  Mitteilung  durch
die  Sianbesbeannen  an  die  Esschatchtenchamer

eiritelufenrerin  der  ehemaligen  Leineweber-,
Zeug=  und  Tuchmacher-Innung  in  Greiz.  Ver--
  von  Korporationsrechten  an  denfelben.
.  413.

Steuerämter  in  Greiz  und  Zeulenroda,  deren
Zuständigkeit  in  Bigarettensteuer.  und  Reichsslempelsachen.
  S.  34,

 

Tochterschule,  siehe  Jubiläumsststung.
Trlchinen,  siehe  Schweinefleisch.

Untersuchung,  meisrolapisce,  des  Schweinefleisches
  auf  Trichinen.

Lersicemertonr  zwischen  dem
deutschen  Reich  und  Oeslerreich-Ungarn  vom
25.  Jannar  1906,  dessen  Ausführung.  S.  26.

W.
Weberstiftung  in  Greiz.  Belossung  der  Rechte,
einer  mulden  und  Genchmigung  als  rechtssähige
Stisimg.  S.  13.

————  dessen  Ausführung.

Zwangsvollstreckung  wegen  der  auf  Grund
des  Reichserbschaftssteuergesches  zu  Fiwichtenden
Abgaben  im  Verwaliungswege.  S.  40
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
