29 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. .W 4. (Ausgegeben am 23. Mai 1907). 16. Gesetz vom 17. April 1907 zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Januar 1886, die Organisation und den Geschäftsbereich des Landarmenverbandes und die in Streitigkeiten der Armenverbände entscheidenden Spruchbehörden betreffend. Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XX. Reuß Aelterer Linie verordnen Wir Deinrich der Vierzehnte von Gottes Guaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein . . . Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, in Anerkennung des hervorgetretenen Bedürfnisses, die Dauer der nach den bestehenden Vorschriften fünfjährigen Finanzperiode des Landarmenverbandes abzukürzen, mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Einziger Paragraph. In 8 3 Abs. 2 Ziff. 1 und § 11 Abs. 9 des Gesetzes vom 9. Januar 6