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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907.</title>
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            <idno>gs_reuss_ae_linie_1907</idno>
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        Gesetzsammlung

für

das  Fürstentun  Reuß  Alterer  Linie
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        <pb n="3" />
        Chronosogische  Äbersicht

der  in  der  Gesetzsammlung  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie

vom  Jahre  1907  enthaltenen  gesetzlichen  Erlasse.

 

 

 

 

 

 

 

Dalum  Num  ·
r#  gesehlicen,  Kusgegeben.  Inhatt  —□—  seu-Ctlalses.
  am  Siodes
1907  1907
17.  Jannarö.  Febrnar  Regierungs=  Lerordnung,  beteessend  die  Rabalts-  ·
währung  der  Apolheker  1  1
50.  Jannarb.  Februar  Reierwgs-erordeen  über  die  Einrichlung  und
ereien  und  solchen  Kon  —m
*  2  Frir  Kondilorwaren  auch
waren  hergeslellt  werden.  1  2
31.  Jannar  b.  Februar  Geset,  betrefsend  das  Diensteinkommen  der  Volts.
schullehrer  auf  dem  platlen  Lande  1  6
1.  Februar,  b.  FebrnarGesetz,  beireffend  gewisse  Berücksichtigung  der  Wehr-Pflicht
  der  Vollsschullchre  bei  Fllezmg  der
-femit  .  l  7
2.  Fübrnar  .  FebruarGese  ffend  die  Besoldungder  Voltsschullch
-aus  gei  platten  Landdd  1  8
22.  Februar  s21.  Moͤrz  Regieungs  Besomimachn  betreffend  Veränderungen
unter  den  Mitg  zufolge  Mie,Z
la  anntmachun  r—.  6.  Februar  1878  gebilde
gemeinschaftlichen  Bachwersiündigeweniine  2  11
1.  Marz  sai.  Marʒ  Gcseh,  betrefsend  Herabsetzung  der  Venstonsbeitcge
der  Geistlichen  und  Lehnrtrtr  2  12
2.  März  21.  Mär  Nachtragaggeeh  zum  Gesetze  vom  29.  Dezember  1870
im  Schutze  der  Holzungen,  amslanzungn,
*  Fler  und  Gärten  mit  Nachtrag  vom  "  1
        <pb n="4" />
        Ausgegeben

Num- 



Datum
des  gesetüchen  Inhal#t  uerelte
Erlasses.  am  *  6
1907  1907
16.  Möärz  21.  März  Geseß,  zur  Sgäng  der  ee  *  die  Berhat.
nisse  der  Staatsdi  2  16
18.  März  21.  März  Nachose  zu  dem  Gesetze  vom  3.  November
Er  nennostn  wegen  gewisser
4½%  P  —  im  n  Berwallungomege
belrefsend  2  1  16
Is.  März  1.  März  Patent,  die  im  Jahre  1907  F  entrichtenben  Laubes/.
abgaben  belreffend  2  17
19.  März  #.  März  Patent,  die  für  das  Jahr  1907  zu  enirichtende
Einlonimenstener  belreffend.  2  18
16.  März  21.  März  Landlags-Abschied  für  den  vierzehnten  ordenklichen
Landigagagagagaa215
b.  April  13.  April  #egserenBelegterichm.3Q  zur  Ausführung  der
des  Bundesrats,  betreffend  die  Einde
  und  den  Belrieb  der  zur  Ansertigung  von
Zigarren  beslimmten  SAodagen  elamiah
des  Reichskanzlers  vom  17.  Februar  1907)
Reichsgesebblatt  S.  8  ....  3  21
0.  April  13.  April  Rgierungs-Gesamtmachung  zur  Abänderung  der
I  gsVelmmltstqchanq  vom  11.  Jonuar  1905,
bei  ssun  deu  mit  dein  Großherzoglum  Sachsen
wegen  Ausuahme  der  Geisteskranken  in  die  Großberzoglich
  Sächsischen  Landes-Irren-Heil=  und
wlih  ich  abgeschlossenen  Staatsverlrag  3  22
9.  April  13.  Apiil  Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen
  Über  das  Zwangsemteignungsverfahren  8  22
10.  April  13.  April  chkt.  balen  b  eiuge  Sbinbberengen  des  Gesetzes
vom  10.  8,  die  öffentliche  Schlachtirheruhe
  für  da  es  Fhüsicnlum  Reu  Aelterer
Liie  betreffen  ..  3  24
17.  April  23.  Mai  Sees  gr  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  Jonuar
die  ——  und  "  Geschaͤslaberei
1  rinenverbandes  und  die  in  Streitigen
  der  Mlrrbände  entschedenden  *
len  betreffend  4  29
        <pb n="5" />
        Datum
des  gelehlichen  Auegtaeben  Inhalt  Selle
Erlasses  am  Stäkes
1907  1907
21.  Mai  23.  Mai  Regierungs-Verordnung,  bekressend  eine  Andem
der  Regi  zrunge  Verordnung  vom  10.  März
Über  Leichentransporte  4  30
22.  Mai  2  Regierungs-Verordnnug,  bekreffend  die  vorülbergehende
besondere  Regelung  der  Saceslung  und  Kemzechnung
  außerdeutscher  Krastfahrzeuge  4  31
C.  Junmi  25.  Jumi  grrgienge  VBerordem  4un  M#uesührn  des  Reichsbes
  vom  7.  Januar  beire  enb  die  Ab-#eng
  der  dtd  .  5  33
15.  Juni  26.  Juni  Rrzierunee  nlanchuag.  vagea  den  mit  d
Magdel  —  schen  Laud  ·  Feuetsozie  it  F4eas
Verirag  b6  34
2.  Juli  16.  Juli  Negiemngn-Verordmun  bie  Nicherlassung  der  M-  ·
zsstqlptklonetsheltesset  6  39
D  zur  ““  ·1a  vom
6.  Oklober  1902  (G.,  S.  S.  6  10
16.  Juli  E7.  Juli  Bekanmmachung  des  **-  des  Schlachwichver·
sicherungsgesetzes.  7  53
I17.  August  22.  Angust.  Negierungs-Verordnung,  betressend  Kuderungen  der
Vorschriften  über  den  Verkehr  unt  1  Grheimmitzeh
und  ähnlichen  Arzueimiltcln  8  ül
17.  Seplember  4.  September]  Negierungs:  Belanulinachung,  Abanderuug  der  Vost.
ordnung  vom  20.  Mär,  10900  betreffend.  .  9  69
18.  Septemberte  4.  Seplember  MegiemungoVeamtmachung,  belreffend  die  Mitleilung
von  -  srocheichen“  an  die  e  Mniglich  Gechiche
Regier  92
4.  Oltober  8.  Oltober  Fn  n  betressend  das  #hnr
Unkerbringung  von  Geisteskranken  in  der
herzoglich  Stchlchen  Jerruheilanstat,  ½  r**  ni
zahlende  Verpfleggel  10  73
6.  November  7.  November  PüeeeeWeemhnchug.  die  Bichzählung  am  2.
7  betressend,  zugleich  als  *  Wwaing
2  die  Gemeindevorstände  11  75
        <pb n="6" />
        Datum
ves  geiehlie  Kassarbe  Inhali  ereile
xr-  *  eindn
1907  1907
7.  Novembersl4.  November  Mgienugs  thefanntmoachun  keihete  den  Beitrilt
der  woßderzoglen  ecklenburg  zu  dem  nach
t  o  Verd  erorbnung  —  27.  November
1906  gibildee  Trichinenschaubezirk  12  79
8.  November!4.  November  Regierungs-Verordnung  Über  die  W#ndeamng  der
Regierungs-Verordnung  vom  2.  Juli  1890,  den
rt-  guberent  der  Eisenbahnen  und
ren  beim  Schlachtender  Tiere  belreffend
noecb  1890  S.  31  flyy.12  80
9.  Novembesl4.  Novembe  lerongs-Belanntmachung.  belreffend  die  Ausührung
  des  ——  zweschen
dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  vom
25.  Jonuar  1906  (echsgefezblan  1906  S.  287  12  81
28.  Novembers28.  Novembers  Regierungs-  Verorduung,  die  Beitreibung  der  Kosten
der  Nolaore  im  Verwaltungswege  belreffend  3  09
25.  Novemberj28.  Novembers  Regierungs-Verordnung,  beireffend  den  Radfahrverleh)–Z  100
5.  Dezembers?4.  Dezember  Regierungs-Bekanntmachung,  betrefsend  die  Mitleilung
  von  Strafnachrichten  an  die  ialich
Griechische  Regierung  14
16.  Dezembert#  4#.  Dezember  Gotent,  die  im  Töt  1906  zu  euchtenden  Landes·
abgaben  belreffend  14  os
Msieem  8s  Verormun,  betreffend  nderuug  der
Deutschen  Urzneilaxe  14

 

23.  os  24.  Dezemben
        <pb n="7" />
        Gesetzsammlung

für  das
Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
1.

(Ausgegeben  am  5.  Februar  1907).

 

1.  Regierungs-Verordnung
vom  17.  Jannar  1907,
betreffend  die  Rabattgewährung  der  Apotheker.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
unter  Aufhebung  des  §  2  der  Regierungs-Verordnung  vom  21.  März  1905,  die
Einführung  einer  einheitlichen  deutschen  Arzneitaxe  betveffend  (Gesetzsammlung  Seite  26),
auf  Grund  von  §  80  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  folgendes  bestimmt:

 

 

81.
Auf  Arzneilieferungen  an  sämtliche  öffentliche  Krankenkassen,  die  Berufsgenossenschaften
  und  Landesversicherungsanstalten  ist  bei  Barzahlung  innerhalb  zweier
Monate  nach  Ubergabe  der  Rechnung  von  den  Apothekern  ein  Preisnachlaß  (Rabatt)
zu  gewähren.  Dieser  beträgt  unbeschadet  einer  höheren  vertragsmässigen  Festsetzung
mindestens:
a)  10%⅝,  wenn  der  Taxbetrag  der  vierteljährlichen  Lieferung  an  die  Kasse
—  nicht  an  die  einzelne  Zahlstelle  einer  Kasse  —  100  Mark  nicht
übersteigt  und
b)  15%,  wenn  dieser  Taxbetrag  über  100  Mark  beträgt,  insoweit  dadurch
der  Rechnungsbetrag  nicht  unter  90  Mark  herabsinkt.

2.

Auf  Arzueilieferungen  an  alle  stiiien  öffentlichen  Anstalten  und  Kassenferner
  an  solche  Vereine  und  Anstalten,  welche  der  öffentlichen  Armenpflege  dienen,
sowie  für  Tierarzneien  ist  bei  Bezahlung  binnen  zwei  Monaten  nach  lbergabe  der
Rechnung  von  den  Apothekern  stets  ein  Preisnachlaß  von  mindestens  20  %  zu  gewähren.


1
        <pb n="8" />
        83.
Die  Vorschrifflen  in  den  38  1  und  2  finden  keine  Anwendung  auf  eine
nach  Ziffer  23  der  Taxe  berechnete  Zusatzgebühr  (Nachttaxe).

8  4.
Bei  sofortiger  Bezahlung  ist  der  Preisnachlaß  (Rabatt)  bei  Vorlegung  eines
Rezeptes  auf  diesem  zu  vermerken.

86.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1907  in  Kraft.
Greiz,  am  17.  Januar  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.

 

2.  Regierungs-Verordnung
vom  30.  Januar  1907
über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  solchen
Konditoreien,  in  denen  neben  den  Konditorwaren  auch  Bäckerwaren
hergestellt  werden.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten  erteilter
  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsteuregenten  wird  nach
erfolgter  Verständigung  unter  den  Bundesregierungen  über  die  Einrichtungen  und
den  Betrieb  von  Bäckereien  und  solchen  Konditoreien,  in  denen  neben  den  Konditorwaren
  auch  Bäckerwaren  hergestellt  werden,  folgendes  verordnet:

81.

Der  Fußboden  der  Arbeitsräume  darf  nicht  tiefer  als  einen  halben  Meter
unter  dem  ihn  umgebenden  Erdboden  liegen.

Das  Maß  von  0,50  m  kann  auf  1  m  erhöht  werden,  wenn  an  der  zugehörigen
  Außenwand  ein  durchgehender  Licht=  und  Lüftungsgraben  hergestellt  wird.
Der  Graben  muß  mindestens  1  m  breit  sein  und  mit  seiner  gut  zu  entwässernden
Sohle  mindestens  0.15  m  tiefer  als  der  Fußboden  der  anstoßenden  Räume  liegen.

Durch  Fürstliche  Landesregierung  können  auf  Antrag  Ausnahmen  zugelassen
werden,  wenn  auf  andere  Weise  durch  zweckmäßige  Isolierung  des  Bodens  und  ausreichende
  Licht=  und  Luftzufuhr  den  gesundheitlichen  Anforderungen  entsprochen  ist.
        <pb n="9" />
        82.

Die  Arbeitsräume  müssen  mindestens  3  m  hoch  und  mit  Fenstern  versehen
sein,  welche  nach  Zahl  und  Größe  genügen,  um  für  alle  Teile  der  Räume  Luft
und  Licht  in  ausreichendem  Maße  zu  gewähren.  Die  Fenster  müssen  unmittelbar
ins  Freie  führen  und  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  zum  Zwecke  der  Lüftung  ausreichend
  geöffnct  werden  können.  Fürstliche  Landesregierung  kann  auf  Antrag,  abweichend
  von  den  vorstehenden  Vorschristen,  ausnahmsweise  die  Benutzung  von
Arbeitsräumen  bis  zu  einer  Mindesthöhe  von  2,50  m  gestatien.  Soweit  das  örtliche
  Baurecht  (Baupolizeiordnungen,  Lokalbauordnungen)  an  Räume,  die  zum
dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt  sind,  höhere  Anforderungen  stellt,
behält  es  bei  denselben  sein  Bewenden.

83.

Die  Räume  müssen  mit  einem  dichten  und  festen  Fußboden  versehen  und
gegen  das  Eindringen  von  Erdfeuchtigkeit  hinreichend  geschützt  sein.

Die  Wände  und  Decken  müssen,  soweit  sie  nicht  mit  einer  glatten,  abwaschbaren
  Bekleidung  oder  mit  einem  wasserdichten  Austriche  versehen  sind,  jährlich
mindestens  einmal  mit  Kalk  frisch  angestrichen  werden.  Der  wasserdichte  Anstrich
muß  mindestens  alle  5  Jahre  erneuert  werden.

§*  4.
Die  Arbeilsräume  dürfen  nicht  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  den  Bedürfnisanstalten
  stehen.
Die  Abfallröhren  der  Ausgüsse  und  Klosetts  dürfen  nicht  durch  die  Arbeitsräume
  geführt  werden.
2
In  Arbeitsräumen,  in  denen  die  Herstellung  von  Backwaren  erfolgt,  muß
die  Zahl  der  darin  beschäftigten  Personen  so  bemessen  sein,  daß  auf  jede  wenigstens
15  Kubikmeter  Luftraum  entfallen.  Zur  Befriedigung  eines  bei  Festen  oder  sonstigen
besonderen  Gelegenheiten  hervortretenden  Bedürfnisses  ist  eine  dichtere  Belegung  der
Arbeitsräume  gestattet,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  wenigstens  10  Kubikmeter
Luftraum  auf  die  Person  entfallen  müssen.

86.
Den  Arbeitern  muß  Gelegenheit  gegeben  werden,  ihre  Kleider  sauber  zu
nnrn  und  sich  an  einem  ausreichend  enwärmten  Orte  zu  waschen  und  umzu
  .

7.

Vor  dem  Zurichten  und  reigmnce  haben  die  dabei  beschäftigten  Personen
Häude  und  Arme  mit  reinem  Wasser  gründlich  zu  reinigen.

Zu  diescm  Zwecke  sind  ausreichende  und  mit  Seife  ausgestattete  Wascheinrichiungen
  zur  Verfügung  zu  stellen,  für  jeden  Arbeiter  ist  mindestens  wöchentlich
ein  reines  Handtuch  zu  liefern.

1
        <pb n="10" />
        Soweit  nicht  Wascheinrichtungen  mit  fließendem  Wasser  vorhanden  sind,  muß
für  höchstens  je  5  Arbeiter  eine  Waschgelegenheit  eingerichtet  werden.  Es  muß
ferner  dafür  gesorgt  werden,  daß  bei  der  Wascheinrichtung  stets  reines  Wasser  in
ausreichender  Menge  vorhanden  ist  und  daß  das  gebrauchte  Wasser  an  Ort  und
Stelle  oder  von  einem  Nebenraum  aus  abgeleitet  werden  kann.

Die  Mehlvorräte  sind  an  trockenen,  vor  Vernnreinigungen  geschützten  Orten
aufzubewahren.

Das  Bearbeiten  des  Teiges  mit  den  Füßen  ist  verboten.

Das  zum  Streichen  des  Brotes  benutzte  Wasser  muß  täglich  erneuert  werden.

Die  Backware  darf  nicht  auf  dem  booben  Fußboden  gelagert  werden.

Das  Sihtzen  und  Liegen  auf  den  5.  Herstellung  und  Lagerung  von  Backwaren
  bestimmten  Tischen  und  dergleichen  ist  untersagt.  Die  Betriebsunternehmer
haben  für  ausreichende  Sitzgelegenheit  in  1  Arbeitsräumen  zu  sorgen.

In  den  Arbeitsräumen  sind  he  B  reinigende  Spucknäpfe,  und  zwar  in
jedem  Arbeitsraum  mindestens  einer,  aufzustelle

Das  Ausspucken  auf  den  Fußboden  i  i

Das  Nauchen,  Schnupfen  und  Kauen  von  Tabak  ist  in  den  Arbeitsräumen
und  während  der  Arbeit  verboten.

11.

Die  Arbeitsräume  dürfen  zu  anderen,  mit  dem  ordnungsmäßigen  Betriebe
nicht  zu  vereinbarenden  Zwecken,  insbesondere  als  Wasch-,  Schlaf=  oder  Wohnräume,
nicht  benutzt  werden.

56  12.

Die  Arbeitsräume  sind  von  Ungeziefer  frei  sowie  dauernd  in  reinlichem  Zustande
  zu  erhalten  und  täglich  mindestens  einmal  gründlich  zu  lüften.  Die  Fußböden
  der  Arbeitsräume  müssen  täglich,  die  Wände,  soweit  sie  nicht  mit  Kalk  gestrichen
  sind  (8  3)  vierteljährlich  mindestens  einmal  abgewaschen  werden.

Die  im  Betriebe  verwendeten  Tische,  Geräte,  Gefäße,  Tücher  und  dergleichen
dürfen  nicht  zu  anderen  als  zu  Betriebszwecken  benutzt  und  müssen  in  reinlichem
Zustande  erhalten  werden.

*  13.
Die  im  Betriebe  tätigen  Personen  müssen  während  der  Arbeit  mindestens
mit  einem  Beinkleid  und  einem  Hemde  bekleidet  sein

8
Personen  mit  ansteckenden  oder  ckelerregenden  Krankheilen  dürfen  nicht  beschäftigt
  werden.

15.
In  jedem  Arbeitsraume,  in  urzn  die  Herstellung  von  Backwaren  erfolgt,
ist  ein  Abdruck  dieser  Regierungs-  Verordnung  und  ein  von  der  Polizeibehörde  zur
        <pb n="11" />
        5

Bestäligung  der  Nichtigleit  seines  Inhaltes  unterzeichneter  Aushang  anzubringen,
aus  dem  assichtlich  ist

a)  die  #ane,  Breite  und  Höhe  des  Raumes,

b)  der  Inhalt  des  Luftraumes  in  Kubikmmetern,

c)  die  Zahl  der  Personen,  die  nach  §  5  oder  nach  §  16  in  den  Arbeits-Räumen
  ketmähn  beschäftigt  werden  darf.

s  Polizeibehörde  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  gilt  für  die  Ortschaften

des  platten  Landes  das  Fürstliche  Landratsamt,  für  die  Städte  der  Gemeindevorstand.

Fürstliche  Landesregicrung  ist  an  auf  Antrag  fũr  bestehende  Anlagen,
solange  sie  nicht  eine  wesentliche  Erweiterung  oder  einen  Umbau  erfahren,  Ausnahmen
  von  38  2,  4  und  5  zuzulassen,  wenn  darin  die  Arbeiter  in  anderer  Weise
gegen  Gefahren  für  ihre  Gesundheit  soweit  geschützt  sind,  wic  es  die  Natur  des
Betriebes  gestattet.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vosstehenden  Bestimmungen  werden  mit  Geldstrafc
  bis  zu  300  Mark  und  im  wrwsbeebe  mit  Haft  bestraft.

8  18.
Diese  Vorschriften  treten  am  1.  April  1907  in  Kraft.

Greiz,  am  30.  Jannar  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.

3.  Gesetz
vom  31.  Jannar  1907,
betreffend  das.  Diensteinkommen  der  Volksschullehrer  auf  dem  platten  Lande.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XXV.  Reuß  Alterer  Linie  verordnen

Wir  Heinrich  der  Mierzehnte
von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linic,  Graf  und  Herr  von
        <pb n="12" />
        Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein

rc.  K.  2.
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie,
mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:

81.

An  Stelle  der  Bestimmungen  in  §  1  des  Gesetzes  vom  29.  Dezember  1807,

die  Verbesserung  des  Diensteinkommens  der  Volkeschullehrer  auf  dem  platten  Lande
betreffend  (Ges.  S.  S.  40),  treien  folgende  Vorschriften:

Das  Diensteinkommen  eines  ständig  angestellten  Lehrers  auf  dem  platten
Lande  beträgt  neben  angemessener  freier  Wohnung  und  freicr  Heizung  der
Schulstube  mindestens  1100  Mk  jährlich  (Grundgehalt).

Schulamtskandidaten  erhalten  auf  dem  platten  Lande  neben  angemessener
freier  Wohnung  und  freier  Heizung  der  Schusstube,

#a)  solange  sie  noch  im  Vorbereitungsdienste  stehen,  d.  h.  die  in  §  10
der  Konsistorial-Bekanntmachung  vom  15.  April  1886  geordnete  Foeite
(Wahlfähigkeits-),  Prüfung  noch  nicht  bestanden  haben,  jährlich  900  Mk.,

b)  wenn  sie  nach  bestandener  zweiter  Prüfung  deshalb  noch  nicht
ständig  angestellt  werden  können,  weil  sie  ihre  aktive  Dienstpflicht  im  stehenden
Heere  oder  in  der  Marine  noch  nicht  erfüllt  haben  und  auch  noch  nicht
endgültig  von  derselben  für  die  Friedenszeit  befreit  sind  (vergl.  Konsistorial=Bekanntmachung
  vom  22.  Jannar  1904  letzter  Absatz),  von  dem  der  zweiten
Prüfung  folgenden  nächsten  Ostern  ab  jährlich  1100  Mk.

Außerdem  erhält  ein  Schulamtskandidat,  sofern  mit  der  ihm  provisorisch
übertragenen  Stelle  Kirchendienst  verbunden  ist,  die  Einkünfte  des  letzeren
bis  zum  Betrage  von  150  Mk

8  2.

Der  §  1  des  Gesetzes  vom  24.  Januar  1901,  die  Verbesserung  den  deeinkommens
  der  Volksschullehrer  auf  dem  platten  Lande  betreffend  (Ges.  S.  S.  7),
wird  dahin  abgcändert,  daß  den  Volksschullehrern  auf  dem  platten  Lande  von  den
Schulgemeinden  folgende  Alterszulagen  jährlich  zu  gewähren  sind:

nach  4  jähriger  Dienstzeit  200  Mk

8  weitere  200  „
"  12  „  "  „  200  „
„  16  „  „  „  200  „
„  20  „  "  „  200  „
n  24  I!  *7“  r**  200

63.
In  den  Grundgehalt,  beziehentlich  die  Alterszulagen  können  von  den  Schulgemeinden
  bisher  gewährte  Zulagen,  insoweit  sie  die  durch  dieses  Gesetz  bestimmten
Gehaltserhöhungen  nicht  übersteigen,  mit  eingerechnet  werden.
        <pb n="13" />
        Dieses  Geset  tritt  vom  1.  Juner  002  ab  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  urd  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.
Gegeben  Dresden,  am  31.  Januar  1907.
#  8)  (gez)  Heinrich  XV.
(aggez)  v.  Meding.

4.  Gesetz
vom  1.  Februar  1907,
betreffend  gewisse  Berücksichtigung  der  Wehrpflicht  der  Volksschullehrer
bei  Festsetzung  der  Dienstalterszulagen.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XW.  Reuß  Alterer  Lmie  verordnen

Wir  HDeinrich  der  Vierzehnte
von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von
Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein

W.  W.  rc.
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie,
unter  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  25.  Januar  1904,  betreffend  Anrechnung  der
akliven  Militärdienstzeit  bei  Festsetzung  der  Dienstalterszulagen  der  Volksschullehrer
(Gesesammlung  Seite  15),  mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Volksschullehrern  ist  bei  der  Feststellung  der  Dienstalterszulagen  in  Anrechnung
  zu  bringen
a)  die  einjährige  aktive  Militärdienstzeit.
b)  die  Zeit  von  dem  der  zweiten  (Wahlfähigkeits-)  Prüfung  folgenden  nächsten
Ostern  ab,  wenn  sie  nach  bestandener  zweiter  Prüfung  deshalb  nicht  ständig  angestellt
  werden  konnten,  weil  sie  ihre  aktive  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in
        <pb n="14" />
        8

der  Marine  noch  nicht  erfüllt  hatten  und  auch  noch  nicht  endgültig  von  derselben
für  die  Friedenszeit  befreit  waren  (vergl.  Konsistorial-Bekanntmachung  vom
22.  Jannar  1904).

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.

Gegeben  Dresden,  am  1.  Februar  1907.

d.  8)  (ges)  Heinrich  XV.
(gges.)  v.  Meding.

5.  Gesetz
vom  2.  Februar  1907,
betreffend  die  Besoldung  der  Volkoschullehrerinnen  auf  dem
platten  Lande.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XXV.  Reuß  Alterer  Linie  verordnen

Wir  Peinrich  der  Vierzehnte
von  Gottes  Guaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von
von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein

vr0.r  ꝛc.  ꝛc.
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Älterer  Linie,
mit  Zustimmung  des  Landtags  unter  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember
1903,  betreffend  die  Besoldung  der  Volksschullehrerinnen  auf  dem  platten  Lande
(Ges.  S.  S.  88),  was  folgt:

81.
Die  Besoldung  einer  ständig  angestellten  Lehrerin  auf  dem  platten  Lande
beträgt  neben  angemessener  freier  Wohnung  und  freier  Heizung  der  Schulstube  oder
einem  Aquivalente  dafür  mindestens  1100  Mk.  jährlich  (Grundgehal).
Lehrerinnen,  die  noch  nicht  ständig  angestellt  sind,  erhalten  auf  dem  platten
Lande  neben  angemessener  freier  Wohnung  und  freier  Heizung  der  Schulstube  oder
einem  Aquivalente  dafür  jährlich  900  Mk.;  dem  Ermessen  des  Fürstlichen  Kon-
        <pb n="15" />
        9

sistoriums  bleibt  es  jedoch  überlassen,  im  einzelnen  Falle  eine  hiervon  abweichende
Bestimmung  zu  treffen.

8  2.

Ständig  augestellten  Lehrerinnen  auf  dem  platten  Lande  von  würdigem
Verhalten  und  treuer  Amtsführung  sind  von  den  Schulgemeinden  folgende  Alterszulagen
  jährlich  zu  gewähren:

nach  4  jähriger  Dienstzeit  125  Mk.
„  8  „  "  weitere  125  „
"  "  „  »  100  „
„  16  „  „  "  100
*  r*i  *—1  n  76

„  „

"  „

„  24  „  „  »  70
Die  Dienstzeit  ist  vom  Zeitpunkt  der  ständigen  Anstellung  im  Schuldienst
an  zu  berechnen.

83.
Dieses  Gesetz  tritt  vom  1.  Januar  1907  ab  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.
Gegeben  Dresden,  am  2.  Februar  1907.
(L  8)  (ges)  Heinrich  XIV.

(Ggez.)  v.  Mching.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Gesetzsammlung

für  das
Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
&amp;amp;  2.

(Ausgegeben  am  21.  März  1907).

 

6.  M  3  2.  M.  4  *I1
vom  22.  Februar  1907,
betreffend  Veränderungen  unter  den  Mitgliedern  der  zufolge
Regierungs-Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1878  gebildeten
gemeinschaftlichen  Sachverständigenvereine.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Regierungs-  Bekanntmachuugen  vom  5.  Jannar
1891  (G.-S.  S.  1)  und  vom  8.  Februar  1900  (Ges.  S.  S.  4)  wird  andurch  zur
ösfenltlichen  enunmis  gebracht,  daß
1.  an  Stelle  des  Geheimen  Hofrats  Dr.  Karl  Ruland  in  Weimar
das  derzeitige  Mitglied  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins,
Ministerialdirektor  Dr.  Karl  Nebe  in  Weimar  zum  Vorsitzenden,
der  zum  Direktor  der  Grohhersggeichen  Museen  vom  1.  April  1907
ab  ernannte  Hofrat  Dr.  Karl  Kötschau  von  diesem  Zeitpunkte  ab
zum  Mitglied  und  stellvertretenden  Vorsitzenden,
das  bisherige  stellvertretende  Mitglied,  Fabrikbesitzer  Franz  Müller
zn  Greiz  zum  Mitglied
des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  ernannt  worden  sind.
Greiz,  am  22.  Februar  1907.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

#

E

Saupe.

3
        <pb n="18" />
        7.  Gesetz
vom  1.  März  1907,
betreffend  Herabsetzung  der  Pensionsbeiträge  der  Geistlichen
und  Lehrer.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  X/V.  Reuß  Alterer  Linic  verordnen

Wir  DHeinrich  der  Vierzehnte
von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von
Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein
.  .  c.
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie,
mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:

§  1.

Die  Bestimmungen  in  §  15  und  §  16  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1804
(Ges-S.  S.  29)  und  des  §  3  lit.  a  des  Gesetzes  vom  27.  März  1868  (Ges-S.
S.  133)  werden  aufgehoben.

An  ihre  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

Als  Beiträge  zu  den  durch  die  Gesetze  vom  6.  Februar  1864  und  27.
März  1868  bedingten  Pensionsaufwänden  hat  jeder  von  Fürstlichem  Konsistorium
berufene  oder  bestätigte,  desinitiv  angestellte  Geistliche,  Kirchendiener  oder  Lehrer

a.  bei  seiner  Anstellung  ein  Prozent  seines  Jahreodiensteinkommens,
b.  bei  erfolgender  Beförderung  oder  Gehaltserhöhung  ein  Prozent  von
der  Summe,  um  welche  sein  jährliches  Einkommen  erhöht  wird,
c.  außerdem  jährlich  ein  Prozent  seines  Diensteinkommens
zu  entrichten.
62.

Diese  Beiträge  werden  nach  den  Ermittelungen  für  die  zu  zahlende  Einkommensteuer
  berechnet.  Bei  der  Berechnung  werden  Beträge  unter  150  M.  nicht
in  Betracht  gezogen,  Beträge  von  150  M.  bis  300  M.  für  300  M.  angenommen.

Die  in  §  1  unter  c  gedachte  Abgabe  ist  in  halbjährlichen  Naten  am  30.
Inni  und  31.  Dezember  zu  entrichten  und,  falls  der  Pflichtige  seine  Besoldung
ganz  oder  teilweise  aus  öffentlichen  Kassen  bezieht,  von  der  betreffenden  Kassenverwaltung
  einzubehalten  und  an  den  Pensionofonds  abzuliefern.
        <pb n="19" />
        13
Rückständige  Beiträge  werden  nach  dem  Tode  des  Verpflichteten  von  der
Pension  abgezogen.
613.
Dieses  Gesetz  tritt  vom  1.  Januar  1907  ab  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
dem  Abdrucke  Unseres  Fürstlichen  Insiegels  versehen  lassen.

Gegeben:  Dresden,  am  1.  März  1907.
(L  8)  (ge)  Heinrich  XW.
(#gez.)  v.  Meding.

3.  Nachtragsgesetz
vom  2.  März  1907
zum  Gesetze  vom  29.  Dezember  1870  zum  Schutze  der  Holzungen,
Baumpflanzungen,  Wiesen,  Felder  und  Gärten  mit  Nachtrag
vom  7.  Mai  1879.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XXW.  Reuß  Alterer  Linic  verordnen
Wir  Deinrich  der  Vierzehnte
Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,
Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Krauichfeld,  Gera,
Schleiz,  und  Lobenstein

.  ꝛc.  .
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Älterer  Linie,

mit  Zustimmung  des  Landtags  nachträglich  zum  Gesetze  vom  29.  Dezember  1870
zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,  Felder  und  Gärten  (G.
S.  S.  133)  mit  Nachtrag  vom  7.  Mai  1879  (Ges-S.  S.  128),  was  folgt:

I.
In  §  8  des  Gesetzes  vom  29.  Dezember  1870  und  in  8  1  des  Nachtrags-.
        <pb n="20" />
        14

gesetzes  hierzu  vom  7.  Mai  1879  tritt  hinter  Abs.  1  als  Abs.  2  folgende  Bestimmung:


Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  insonderheit  bei  unbedentendem  Wert
oder  bei  geringer  Menge  des  Entwendeten,  kann  auf  Geldstrafe  von  1  M.  bis  150
M.  erkannt  werden.

II.
In  §  14  des  Gesetzes  vom  29.  Dezember  1870  tritt  hinter  Abs.  1  als
Abs.  2  die  Bestimmung:
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  von  3  M.  bis
150  M.  erkannt  werden.

III.

§  22  des  Gesetzes  vom  29.  Dezember  1870  erhält  folgende  Fassung:

Wer  die  Erlaubnis  hat,  Raff=  oder  Leseholz,  ingleichen  Streu  oder  andere
Waldprodukte  zu  holen  und  die  verordnungsmäßigen  oder  sonst  festgesetzten  Grenzen
dieser  Erlaubnis  (Zeit,  Ort  oder  Maß  derselben)  überschreitet,  oder  die  verordnungsmäßigen
  Bedingungen  nicht  erfüllt,  oder  sich  dabei  nicht  ausdrüicklich  gestatteter
Werkzeuge  bedient,  wird,  insofern  nicht  eine  schwerere  Strafbestimmung  anwendbar
wird,  mit  Geldstrafe  von  1  M.  bis  zu  60  M.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen
bestraft.

Wer  Holz=  oder  Stren-Material,  das  er  nur  zu  seinem  Wirtschaftsbedarfe
lesen  durfte,  an  andere  veräußert,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  mit
Haft,  im  Falle  der  gewerbsmäßigen  Veräußerung  mit  Gefängnis  bis  zu  2  Monaten
bestraft

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Nachtragsgesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
Unser  Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.

Gegeben:  Dresden,  am  2.  März  1907.
(L  8,)  (ccz.)  Heinrich  XV.
(Igez.)  v.  Meding.
        <pb n="21" />
        9.  Gesetz
vom  16.  März  1907
zur  Ergänzung  der  Gesetze  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XW.  Reuß  Alterer  Linie  verordnen

Wir  Heinrich  der  Vierzehnte

von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von
Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein
2  X.  ⁊c.

Regent  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie,
zur  Ergänzung  der  Gesetze  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  mit  Zustimmung
des  Landtags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Einem  Staatsdiener  können  neben  der  Verwaltung  seines  Amtes  von  der
Anstellungsbehörde  noch  besondere  Geschäfte  übertragen  werden.  Jeder  Staatsdiener
ist  verpflichtet,  derartigen  Nebenaufträgen  sich  zu  unterziehen,  sofern  diese  seiner
Dienststellung,  seinem  Dienstrang  und  seiner  Leistungsfähigkeit  angemessen  sind.

Ein  Anspruch  auf  eine  besondere  Entschädigung  wird  durch  die  Ubertragung
solcher  Nebenaufträge  für  den  betreffenden  Staatsdiener  nicht  begründet;  doch  ist
ihm  Ersatz  des  mit  einem  solchen  besonderen  Austrag  verbundenen  Aufwandes  zu
gewähren.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.

Gegeben:  Meran,  am  16.  März  1907.
—  (gez.)  Heinrich  XV.
(ggez.)  v.  Meding.
        <pb n="22" />
        10.  Nachtragsgesetz
vom  18.  März  1907
zu  dem  Gesetze  vom  3.  November  1899,  die  Zwangsvollstreckung
wegen  gewisser  Geld=  und  Naturalleistungen  im  Verwaltungswege
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  IX7.  Reuß  Alterer  Linie  verordnen
Wir  Heinrich  der  Vierzehute
von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linic,  Graf  und  Herr  von
Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein
r.  ꝛc.  ꝛc.
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie,
mit  Zustimmung  des  Laudtags,  was  folgt:

81.

Der  zwangsweisen  Beitreibung  im  Verwaltungswege  nach  den  Vorschriften

des  Gesetzes  vom  3.  November  1899,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  gewisser  Geldund

  Naturalleistungen  betreffend,  unterliegen  auch  restierende  Sozictätsgelder  für
die  Magdeburgische  Landfeuersozietät.

Zuständig  zur  Verfügung  der  Zwangsvollstreckung  hinsichtlich  der  Sozietälsgelder
  für  die  Magdeburgische  Landfeuersozielät  ist  das  Fürstliche  Landratsamt.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Geseh  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.
Gegeben:  Meran,  am  18.  März  1907.
(#.  S)  (gez)  Heinrich  XV.
(agez.)  v.  Meding.
        <pb n="23" />
        11.  Patent
vom  18.  März  1907,
die  im  Jahre  1907  zu  entrichtenden  Landesabgaben  betreffend.

Zufolge  Höchster  Entschließung  soll  mit  erklärter  Zustimmung  des  Landtags
  im  Jahre  1907  die  nach  der  Verordnung  vom  30.  Dezember  1870  in  Gemäßheit
  der  Gesetze  vom  9.  Mai  1857  und  26.  Februar  1875  zu  erhebende  allgemeine
  Grundstener  mit  2  3/86%  Pfennigen  von  der  Steuereinheit  erhoben  werden.

Bezüglich  der  übrigen  Abgaben  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.


Indem  dieses  zur  Nachachtung  für  die  Steuerpflichtigen,  Hebestellen  und  Einnehmer
  zur  allgemeincn  Kenntnis  gebracht  wird,  werden  für  die  an  den  zwei  ersten
Terminen  mit  je  ein  Pfeunig,  am  dritten  mit  7/16  Pfennig  von  jeder  Steuereinheit
zu  entrichtende  Grundstener  folgende  Termine  festgesetzt:

der  1.  Ditober.

Dabei  wird  bemerkt,  daß  bei  Entrichtung  des  dritten  Grundsteuertermins
Beträge  unter  ½  Pfennig  wegfallen,  Beträge  von  über  ½  Pfennig  für  einen
vollen  Pfennig  gerechnet  werden,  sowie  daß  die  erforderliche  Belehrung  der  Ortssteuer-Einnehmer
  wegen  Erhebung  des  dritten  Termins  durch  das  Fürstliche  Katasterbureau
  erfolgen  wird.

Greiz,  am  18.  März  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="24" />
        12.  Patent
vom  19.  März  1907,
die  für  das  Jahr  1907  zu  entrichtende  Einkommensteuer  betreffend.

Zufolge  Höchster  Entschließung  sollen  mit  erklärter  Zustimmung  des  Landtages
  im  Jahre  1907  neun  Termine  Einkommensteuer  erhoben  werden.

Diese  werden  wie  folgt  ausgeschrieben:

zwei  auf  den  22.  März,

einer  auf  den  26.  April,

einer  auf  den  31.  Mai,

einer  auf  den  5.  Juli,

einer  auf  den  9.  August,

einer  auf  den  13.  September,

einer  auf  den  18.  Oktober,

einer  auf  den  22.  November.
Greiz,  den  19.  März  1907.

Fürstlich  Reuß-  Plaussche  Landesregierung.
Saupe.

13.  Landtags-Abschied
für  den  vierzehnten  ordentlichen  Landtag.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Geinrich  T#w.  Reuß  Alterer  Linie  urkunden

Wir  HDeinrich  der  Vierzehnte
von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linic,  Graf  und  Herr
von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein

Regent  des  Firstentums  Reuß  leerer  Linie:

Am  Schlusse  des  von  Uns  auf  den  12.  Dezember  vor.  Is.  einberufenen  vierzehnlen
ordentlichen  Landtags  des  Fürstentums  eröffnen  Wir  in  Gemäßheit  des  §  85  der
        <pb n="25" />
        19

Verfassungsurkunde  dem  Landtage  Unsere  Entschließung  bezüglich  der  stattgehabten
Verhandlungen,  wie  folgt:
ie  Vorlagen  an  den  Landtag,  betreffend
1.  die  Voranschläge  für  den  Siaatshaushalt  auf  die  Jahre  1907,  1908
und  1909,
Prüfung  der  Landeskasst  enrechnungen  auf  die  Jahre  1903,  1004  und

*  "

1%  Jiechnungen  über  Verwendung  des  zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens
  und  für  gemeinnützige  Zwecke  der  Feuersicherheit  in  Gemäßheit
  des  Besetzes  vom  23.  Dezember  1882  gebildeten  Fonds,
einen  abgcänderten  Beamtenbesoldungsetat,

einen  abgeänderten  Besoldungsetat  für  den  Direktor  und  die  Lehrer

am  Fürstlichen  Lehrerseminar,

Gesetz,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Volksschullehrer  auf  dem

platten  Lande.

Gesetz,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Volksschullehrerinnen  auf

dem  platten  Lande,

Geseh,  betreffend  gewisse  Berücksichtigung  der  Wehrpflicht  der  Volksschullehrer

  bei  Festseyzung  der  Dienstalterszulagen,

Geseth,  betreffend  Herabsetzung  der  Pensionsbeiträge  der  Geistlichen
und  Lehrer,

Gesetz,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Gesetze  vom  29.  Dezember
1870  zum  Schutze  der  Holzungen,  Hammwstanhungen,  Wiesen,  Felder
und  Gärten,  mit  Nachtrag  vom  18

Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes  vom  Inmor  1886,  die  Organisation

  und  den  Geschäftsbereich  des  Landarmenverbands  und  die

in  Streitigkeiten  der  Armenverbändc  entscheidenden  Spruchbehörden
betreffend,

Gesetz,  enthaltend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  10.  März

1903,  die  öffentliche  Schlachtviehversicherung  für  das  Fürstentum

Reuß  Alterer  Linie  betreffend,

Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestinnnungen  über
das  Zwangsenteignungsverfahren,

4Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener,


5.  Vorlage,  betreffend  die  Errichtung  eines  Absonderungshauses  beim
Landkrankenhause,

das  Postulat,  daß  die  aus  der  abgelaufenen  Etatperiode  reservierten

elräge  von
35000  M.  Beitrag  zur  Hersteluns  einer  Straße  Mylau-Greiz
nebst  Elsterbri

„für  einen  zrh  in  Gommla,

##

Seee

—
—

—
x

—  —  —  —
S  #  #  S

3000
        <pb n="26" />
        9000  M.  Beitrag  an  die  Stadt  Greiz  zu  den  Kosten  der  teilweisen
  Beseitigung  der  Sandbänke  der  Elster  und
Anlcung,  von  Sommerrinnen
für  gedachte  Buete  weiter  reserviert  bleiben,
das  Postulat,  daß  aus  den  verfügbaren  liberschüssen  der  letzten  Finanzperiode
  reservierl  werden:

25000  M.  zur  Gewährung  eines  Zuschusses  an  die  Gemeinde
  Irchwitz  zu  den  Kosten  der  Geradelegung
und  Überwölbung  des  Aubaches,

b.  5000  M.  für  die  Residenzstadt  Greiz  zu  gleichem  Zwecke,
c.  80000  M.  für  Eisenbahnzwecke,
haben  durch  Entgegemmohme  der  Erklärungen  des  Landtags  bezw.  durch  Unsere  Genehmigung
  der  vom  Landtage  beantragten  Abänderugen  und  Zusätze  zu  einigen
der  vorbezeichneten  Vorlagen  ihre  Erledigung  gefunden

ie  vorgenannten  Gesetze  werden,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen,  demnächst

  zur  Verfeentlichung  gelangen.

18.  Die  Vorlage,  betreffend  Verbreiterung  und  Tieferlegung  der  Landstraße
  Greiz-Fraureuth  in  der  Nähe  des  Nittergutes  Unter-Reudnih,
wird  mit  Rücksicht  auf  die  vom  Landtage  gestellten  Anträge  weiter
envogen  werden.

0N  Die  Vorlage,  betreffend  Errichtung  eines  Neubaues  für  Verwaltungsbehörden
  auf  dem  vormaligen  Landkrankenhausgrundstücke,  wird  unter
Berücksichtigung  des  von  dem  Landtage  gefaßten  Beschlusses  neu  bearbeitet
  und  eine  Vorlage  darüber  einem  später  einzuberufenden
Landtage  gemacht  werden.
Der  vom  Landtage  gestellte  Antrag  auf  Abänderung  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  25.  Januar  1871  über  die  Zusammensetzung
  des  Landesausschusses  wird  berücksichtigt  werden.

Die  Anträge  auf  Abänderung  des  §  16  des  Gesetzes  vom  9.  Jannar  1886,
die  Organisation  und  den  Geschäftsbereich  des  Landarmenverbandes  und  die  in
Streitigkeiten  der  Armenverbände  entscheidenden  Spruchbehörden  betreffend,  sowie
auf  Erhöhung  der  Witwenpensionen  behalten  Wir  Uns  vor  in  Erwägung  zu  ziehen.

Wir  versichern  Unseren  getreuen  Landtag  Unserer  Huld  und  Gnade  und
haben  zu  Beurkundung  des  Vorstehenden  den  geurmürten

FTandtags-Abschie
ausfertigen  lassen  und  unter  Beidrückung  Unseres  güühe  Insiegels  Höchsteigenhändig
  vollzogen.

Gegeben:  Meran,  am  18.  März  1907.

lt  (gez)  Heinrich  XIV.
(agez.)  v.  Meding.

—

*
S
        <pb n="27" />
        21

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Älterer  Linie.
5  3.

(Ausgegeben  am  13.  April  1907)

 

14  #  gi  gs  Maas.  1  4.
vom  5.  April  1907
zur  Ausführung  der  Vorschriften  des  Bundesrats,  betreffend  die  Einrichtung
  und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten

Anlagen  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  17.  Februar  1907,
Reichsgesetzblatt  S.  34.)

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  des  Bundesrats,  betreffend  die  Einrichtung
und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten  Anlagen  (Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  17.  Februar  1907,  Reichsgesetzblatt  S.  34)  wird
solgendes  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht:

1.
„Ortspolizeibehörde“  im  Sinne  des  §  11  sind  die  Gemeindevorstände.
r*
„Höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  des  §  8  ist  die  Fürstliche  Landesrogierung.


3.
Die  Regierungs-  Bekanntmachungen  vom  21.  August  1888  (Ges.-S.  S.  37)
und  15.  August  1893  (Ges.  S.  S.  48)  haben  ihre  Erledigung  gefunden.
Greiz,  am  5.  April  1907.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.  Se
upe.

5
        <pb n="28" />
        15.  Negi  as  Bekanntmach
vom  6.  April  1907
zur  Abänderung  der  Regierungs-Bekanntmachung  vom  11.  Januar
1905,  betreffend  den  mit  dem  Großherzogtum  Sachsen  wegen  Aufnahme
  der  Geisteskranken  in  die  Großherzoglich  Sächsischen  Landes-Irren-Heil=
  und  Pflegeanstalten  abgeschlossenen  Staatsvertrag.

Der  durch  die  Regierungs-Bekanntmachung  vom  11.  Jannar  1905  bestimmte
Zuschlag  von  15  Pf.  zu  dem  Verpflegungsgeld  nach  Tarifklasse  III  für  Geisteskranke
  aus  dem  Fürstentum  in  den  Großherzoglich#  Sächsischen  Landesanstalten  zu
Jena  und  Blankenhain  kommt  vom  1.  Jannar  laufenden  Jahres  ab  in  Wegfall,

sodaß  von  diesem  Zeilpunkte  ab  als  Verpflegungsgeld  nach
Tarifklasse  III  der  genannten  Anstalten

1  Mk.  75  Pf.
für  den  Tag  an  Fürstliche  Landeskasse  zu  erstatten  sind.
Greiz,  am  6.  April  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.

16.  Gesetz
vom  9.  April  1907
zur  Abänderung  und  Ergänzung  einiger.  Bestimmungen  über  das
Zwangsenteignungsverfahren.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XXV.  Reuß  Alterer  Linie  verordnen
Wir  DHeinrich  der  ierzehnte
von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von
        <pb n="29" />
        23

Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein
rc.  rc.  rc.
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linic,

zur  Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen  über  das  Zwangsenteignungsverfahren
  mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:
1.
In  allen  Fällen,  in  denen  nach  Maßgabe
der  88  4  und  8  der  Verorduung  vom  2.  Januar  1856,  die  Herstellung
und  Erhaltung  der  öffentlichen  Wege  betreffend  (Ges=  S.  S.  1  ff),
des  §  4  der  gesetlichen  Verordnung  vom  11.  Mai  1858,  die  notwendige
  Ablretung  von  Grundeigentum  zu  gewissen  öffentlichen  Zwecken
betreffend  (Ges  S.  S.  119  ff),
des  Art.  34  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1870  über  die  bei  Anlegung
von  Eisenbahnen  erforderlichen  zwangsweisen  Eigentumsabtretungen
(Ges-S.  S.  19  ff,
des  8  8  des  Gesetzes  vom  1.  November  1871,  die  Gültigkeit  der  Lokalbauordnungen,
  insbesondere  der  auf  Grund  derselben  vorzunehmenden
Zwangsenteignungen  betreffend  (Ges.  S.  S.  133  ffl,
eine  Entschädigung  festzustellen  ist,  hat  dies  von  der  nach  dem  betreffenden  Gesetz
zur  Leitung  des  Verfahrens  berufenen  Behörde  unter  Würdigung  aller  Umstände,
insbesondere  der  von  den  Sachverständigen  abgegebenen  Gutachten  und  Schätzungen
nach  freier  Ueberzeugung  zu  geschehen,  ohne  daß  sie  hierbei  an  ein  durchschnittliches
oder  übereinstimmendes  Ergebnis  der  Schätzungen  gebunden  ist.

An  den  Bestimmungen  über  die  Ausstellung  und  Wahl  von  Sachverständigen
und  Schätern  durch  die  Beteiligten  und  über  die  Abgabe  der  Gutachten  und
Schätzungen  wird  hierdurch  nichts  geändert.

Die  Behörde  kann  jedoch  auch  von  Amts  wegen  Erörterungen  vornehmen
und  namentlich  weitere  Sachverständige  hören;  sie  hat  den  Beteiligten  Gelegenheit
zur  Ausführung  ihrer  Rechte  zu  geben,  soweit  hierüber  nicht  bereits  Bestimmungen
getroffen  sind,  bei  denen  es  bewendet.

2.

Die  Bestimmungen  in  Art.  38  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1870  und
des  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  4.  November  1871  werden  dahin  ergänzt,  daß
die  vom  Kommissar  erfolgte  Feststellung  der  Entschädigung  außer  von  dem  Entschädigungsberechtigten
  auch  von  dem  Antragsteller  durch  Klage  im  Rechtswege  angefochten
  werden  kann.

Ueber  die  Kosten  des  Rechtsstreites  ist  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeß--ordnung
  zu  entscheiden;  jedoch  fallen  dem  Antragsteller  die  Kosten  der  ersten  In-5
        <pb n="30" />
        24

stanz  auch  insoweit  zur  Last,  als  der  Feststellungsbescheid  zu  seinen  Gunsten  geändert

  wird.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser

Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.
Gegeben:  Meran,  am  9.  April  1907.
(L  8§)  (gez.)  Heinrich  XW.
(#gez.)  v.  Meding.

17.  Gesetz
vom  10.  April  1907
enthaltend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  10.  März  1903,
die  öffentliche  Schlachtviehversichernng  für  das  Fürstentum  Reuß
Aelterer  Linic  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XXW.  Reuß  Aelterer  Linie  verordnen
Wir  Deinrich  der  Vierzehnte
von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von
Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein
ꝛc.  2
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Aelterer  Linie,
zur  Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  März  1903,  die  öffentliche  Schlachtviehversicherung
  für  das  Fürstentum  Reuß  Aelterer  Linie  betreffend  (Gesesammlung
Seite  12),  mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:
Art.  1.

§  2  Absatz  2  des  Gesetzes  erhält  unter  b)  folgende  Fassung:
b)  diejenigen  Tiere,  welche  sich  noch  nicht  drei  Monate  im  Fürstentum
        <pb n="31" />
        25

oder  in  einem  derjeuigen  deutschen  Bundesstaaten  oder  Bezirken  derselben  befunden
haben,  deren  entsprechende  Zwangsschlachtvichversicherungen  die  aus  dem  Fürstentum
stammenden  Rinder  und  Schweine  den  inländischen  gleichachten.  Bei  Kälbern  unter
drei  Monaten  wird  die  Zeit,  welche  das  Muttertier  vor  der  Geburt  des  Kalbes  im
Fürstentum  oder  einem  anderen  der  vorbezeichneten  Staaten  sich  befunden  hat,
hinzugerechnet.

Art.  2.

8  4  erhält  folgende  Fassung:

Bei  Staktgabe  des  Versicherungsantrages  hat  der  örtliche  Vertreter  der  Anstalt
  das  Tier  in  von  Unserer  Landesregierung  zu  bestimmender  Weise  kenntlich  zu
machen  und  den  Versicherungswert  desselben  auf  Grund  der  ihm  über  den  Verkanfspreis,
  bezw.  soweit  ein  Verkauf  nicht  vorliegt,  über  den  Wert  des  Tieres  von
dem  Besitzer  zu  machenden  Angaben,  der  eigenen  Untersuchung  und  gegebenenfalls
nach  Gehor  von  Sachverständigen  festzustellen.

Der  Versicherungswert  darf  nicht  höher  festgesetzt  werden,  als  der  Kaufpreis,
  bezw.  soweit  ein  Verkauf  nicht  vorliegt,  der  von  dem  Besitzer  angegebene

ert  des  Tieres  beträgt.  Ist  für  mehrere  Tiere  ein  Gesamtkaufpreis  vereinbart,
so  ist  derselbe  bei  Feststellung  des  Versicherungswertes  auf  die  einzelnen  Tiere  angemessen
  zu  verteilen.

Danach  hat  der  öriiche.  Vertreter  dem  ns  use  über  die  erfolgte  Versicherung
  gegen  Zahlung  des  Versi  icherungebeitragcs  einen  Aufnahmeschein
(Versicherungsschein)  auszustellen  und  eine  Abschrift  Wns  dem  Vorsitzenden  der
Anstalt  einzusenden.

Die  Versicherung  erlischt,  wenn  nicht  bis  zum  Ablauf  des  vierundzwanzigsten
Tages,  von  Ausstellung  des  Versicherungsscheines  an  gerechnet,  das  versicherte  Tier
geschlachtet  wird.

Art.  3.

§  6  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  Versicherung  des  in  §9  2  Abs.  1  bezeichneten  Viches  haben  die
Versicherungsnehmer  an  die  Versicherungsanstalt  Beiträge  zu  entrichten,  deren  Höhe
vom  Gesamtvorstande  der  Anstalt  für  einen  bestimmten  Zeitabschnitt  unter  Berücksichtigung
  der  gesamten  Geschäftsergebnisse  im  voraus,  in  der  Regel  von  sechs  zu
sechs  Monaten,  festgeseyzt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Die  Beiträge  werden  je  besonders  festgesetzt

1.  für  männliches  ....  «
2.  für  weibliches  |—  Nindvieh  über  300  Mk.  Wert,

4  sür  aihe  Rindvieh  bis  einschließlich  300  Mk.  Wert,
5.  für  Kälber,

6.  für  Schweine  über  100  Ml.  Wer

7.  für  Schweine  bis  einschließlich  107)  Mk.  Wert.
        <pb n="32" />
        26

Art.  4.
Die  88  7  bis  10  werden  aufgehoben;  an  deren  Stelle  treten  folgende
Bestimmungen:
98  7.
Vergütet  wird  der  Schaden,  welcher  durch  die  Feststellung  der  Untauglichkeit
oder  der  bedingten  Tauglichkeit  oder  der  Minderwertigkeit  des  Fleisches  erwächst,
und  zwar  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  (59  8—10):

88.

Die  Entschädigung  taneicm  Fleisches  erfolgt  nach  Einheitssätzen,  welche
vom  Gesamtvorstande  nach  Bedarf,  in  der  Regel  von  sechs  zu  sechs  Monaten,  für
ein  Kilogramm  Rindfleisch,  Kalbfleisch  und  Schweinefleisch,  6  zwar  für  Rindfleisch
in  drei  Werkklassen,  festzusehen  und  bekannt  zu  machen  sind.

809
Die  Entschädigung  beanstandeter  Ochaue  oder  Gliedmaßen,  welche  *  zum
Jeie  gehören  (vergl.  §  10  der  Regierungs  Verordnung  vom  23.  März  1903
Ges-S.  S.  31),  erfolgt  Saegan  von  Wertgrenzen,  welche  vom  Gesamlborstand
nach  Bedarf.  in  der  Regel  von  sechs  zu  sechs  Monaten,  festzuseben  und  bekannt  zu
machen  sind.

Für  einzelne  beanstandete  Organe  oder  Gliedmastsen  wird  Entschädigung
nur  dann  gewährt,  wenn  der  Verlust  3  Mk.  übersteigt.  Auf  die  Entschädigung
beanstandeter  Lebern  von  Schweinen  und  Kälbern  findet  diese  Beschränkung  keine
Anwendung.

8  10.

Die  Eulschädigungssumme  darf  den  Betrag  des  nach  §  4  dieses  Gesetzes
festgestellten  Wertes  des  Tieres  nicht  übersteigen.  Der  Wert  bezw.  der  Erlös  für
frei  gegebene,  sowie  für  minderwertig  oder  für  bedingt  tauglich  erklärte  Teile  wird
in  Anrechnung  gebracht.

Art.  5

§  12  erhält  folgende  Fassung:

Die  von  der  Anstalt  zu  gewährende  Entschädigung  wird  nach  Maßgabe  der
§  8—10  auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Fleischbeschau  und  der  Angaben  des
betreffenden  örtlichen  Vertreters  der  Anstalt  von  dem  Vorsitzenden  der  Anstalt
festgesetzt.

Der  festgesezte  Entschädigungsbetrag  ist  auf  dem  Versicherungsschein  zu  vermerken;
  letzterer  ist  dem  Entschädigungsberechtigten  zurückzugeben.

Art.  6.
Hinter  §  22  wird  solgende  Bestimmung  eingeschaltet  als
        <pb n="33" />
        27

82
Wenn  bei  dem  Garschenmngstk  von  dem  Versicherungsnehmer  der
Verkaufspreis  hdvissentlh  höher  angegeben  wird,  als  er  tatsächlich  vereinbart  ist,  so
zieht  dieses  den  Verlust  aller  Ansprüche  aus  dem  betreffenden  Schadensfalle  nach
sich;  bereits  ausgezahlte  Entschädigungen  sind  in  solchem  Falle  von  dem  Empfänger
an  die  Anstalt  zurückzugewähren.
Art.  7.
Unsere  Landesregierung  wird  ermächligt,  den  Text  des  Schlachtviehversicherungsgesetzes
  unter  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen  in  der
Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beifügen  lassen.

Gegeben:  Meran,  am  10.  April  1907.
□—  (gez.)  Heinrich  XW.
(agez.)  v.  Meding.
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        29

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
.W  4.

(Ausgegeben  am  23.  Mai  1907).

 

16.  Gesetz
vom  17.  April  1907
zur  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  Januar  1886,  die  Organisation
und  den  Geschäftsbereich  des  Landarmenverbandes  und  die  in
Streitigkeiten  der  Armenverbände  entscheidenden  Spruchbehörden
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XX.  Reuß  Aelterer  Linie  verordnen
Wir  Deinrich  der  Vierzehnte
von  Gottes  Guaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von
Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein
.  .  .
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Aelterer  Linie,
in  Anerkennung  des  hervorgetretenen  Bedürfnisses,  die  Dauer  der  nach  den  bestehenden
Vorschriften  fünfjährigen  Finanzperiode  des  Landarmenverbandes  abzukürzen,  mit
Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.
In  8  3  Abs.  2  Ziff.  1  und  §  11  Abs.  9  des  Gesetzes  vom  9.  Januar
6
        <pb n="36" />
        30

1886,  die  Organisation  und  den  Geschäftsbereich  des  Landarmenverbandes  und  die
in  Srreitigkeiten  der  Armenverbände  eutscheidenden  Spruchbehörden  betreffend,  werden
die  Worte  „fünfjährige  Finanzperiode“  durch  die  Worte  zweijährige  Finanpperiode
und  in  §  6  Abs.  1  desselben  Gesetzes  die  Worte  „nur  einmal  in  je  5  Jahren
durch  die  Worte  „einmal  in  je  2  Jahren“  erseßzt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Fichteigenhöndg  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.

Gegeben  Meran,  am  17.  April  1907.
(L  8)  (gez.)  Heinrich  XV.
(agez.)  v.  Meding.

 

19.  Regierungs=  Verord#nung
vom  21.  Mai  1907,
betreffend  eine  Anderung  der  Regierungs-Verordnung  vom
10.  März  1888  über  Leichentransporte.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürstregenten  wird
auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Bundesrats  vom  21.  März  1907  in  Abänderung
der  Regierungs-Verordnung  vom  10.  März  1888,  Leichentransporte  betreffend
(Gese-Sammlung  Seite  10),  folgendes  bestimmt:

Ims  11  der  genannten  Regierungs-Verordnung  werden  die  Worte  „Scharlach“
„Diphtherie“  und  „Gelbfieber“  gestrichen.

Greiz,  am  21.  Mai  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="37" />
        31

20.  Regierungs  Verordnung
vom  22.  Mai  1907,
betreffend  die  vorübergehende  besondere  Regelung  der  Zulassung  und
Kennzeichnung  außerdeutscher  Kraftfahrzeuge.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  nach  erfolgter  Verständigung  unter  den  Bundesregicrungen  für  den  Monat
Juni  d.  Is.  folgendes  verordnet:

Für  die  Zulassung  der  Kennzeichnung  der  vom  Tage  des  Inkrafttretens
dieser  Verordnung  an  bis  zum  14.  Juni  1907  einschließlich  zu  vorübergehendem
Aufenthalt  in  das  Gebiet  des  deutschen  Reichs  aus  dem  Auslande  gelangenden
außerdeutschen  Kraftfahrzeuge  und  für  die  Zulassung  der  Führer  solcher  Fahrzeuge
treten  an  Stelle  des  §  24  der  durch  Regierungs-Verordnung  vom  27.  August  1906
erlassenen  Vorschriften,  betreffend  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (Gesetz-Sammlung
Seite  57),  folgende  Bestimmungen:

81

ie  Vorschriften  über  die  Anmeldung  und  Zulassung  von  Drastsabrzeugen
zum  Bent  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in  den  98  4,  durch  Regierungs-Verordnung
  vom  27.  August  1906  erlassenen  #  sonint.  —  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  finden  auf  außerdeutsche  Kraftfahrzeuge  keine  Anwendung.
  Lettere  müssen  an  Stelle  der  durch  8§  7.  10  a.  a.  O.  vorgeschriebenen
polizeilichen  Kennzeichen  ein  besonderes  länglichrundes  Keunzeichen  (Muster  6  a.  a.
O.)  führen.  Das  Kennzeichen  ist  an  der  Rückseite  des  Fahrzeugs  nach  außen  hin
Lan  leicht  sichtbarer  Stelle  sest  anzubringen  und  bei  Kraftwagen  während  der  Dunkelit
  und  bei  starkem  Nebel  so  zu  beleuchten,  daß  es  deutlich  erkennbar  ist;  die  Beliuchtungevorrichtung
  darf  das  Kennzeichen  nicht  verdecken.  Etwa  vorhandene  aus·

ländische  Kennzeichen  sind  zu  entfernen  oder  zu  üÜberdecken.

Die  für  das  Kennzeichen  zu  entrichtende  Gebühr  beträgt

für  Kraftwagen  60.00  Mk.
für  Krafträddern  3.20  Mk.

Wird  für  die  Ausgabe  des  Keunzeichens  die  Tätigteit  einer  amtlichen  Stelle
außerhalb  der  Geschäftszeit,  d.  h.  vor  7  Uhr  Bormitgs  und  nach  8  Uhr  Nachmittags
  in  Auspruch  genommen,  so  erhäht  sich  die  G  bühr.

für  Krastwagen  auf  0.00  Mk.
für  Krastradte  auwwwy.  1000  Mk.
        <pb n="38" />
        32

Beim  Verlassen  des  Deutschen  Reichs  ist  das  Kennzeichen  an  die  nächste
amtliche  Ausgabestelle  Crnllm  bansesen

Die  durch  §  14  Abs.  1.  O.  für  die  Führer  von  Kraftfahrzeugen
vorgeschriebenen  Zeugnisse  können  firt  vie  Führer  außerdeutscher  Kraftfahrzeuge
durch  die  in  ihrem  Heimatlande  üblichen  Ausweise  ersetzt  werden.

Den  Eigentümern  außerdeutscher  Kraftfahrzeuge  kann  von  der  zuständigen
Landespolizeibehörde  auf  Antrag  gestattet  werden,  das  deutsche  Kennzeichen  zu
führen.  Die  betreffenden  Kraftfahrzeuge  sind  in  diesem  Falle  in  polizeilicher
Seziehung  als  deusschen  anzusehen  und  unterliegen  demgemäß  den  Vorschriften  der

4,  ·  zuständige  Landespolizeibehörde  bezeichnet  die
P  scherr  wocche  die  Eineragun  des  Kraftfahrzeugs  in  die  Liste  zu  bewirken
und  die  Erkennungsnummer  zuzuteilen  hat.

6.
Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Juni  1907  in  Kraft  und  mit  Ablauf
des  30.  Juni  1907  außer  Kraft.
Greiz,  am  22.  Mai  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="39" />
        33

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reußz  Alterer  Linie.
5.

(Ausgegeben  am  25.  Juni  1907).

 

21.  Regierungs-Verordnung
vom  6.  Juni  1907
zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  7.  Jannar  1907,
betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
zur  Ausführung  des  Reichsgesetyzes  vom  7.  Januar  1907,  betreffend  die  Abänderung
der  Gewerbeordnung,  hiermit  folgendes  verordnet:

81.
Zu  dem  neuen  §  35  Abs.  5  der  Gewerbeordnung.

Die  Untersagung  des  Betriebs  des  Gewerbes  als  Bauunternehmer  und  Bauleiter,
  sowie  des  Betriebs  einzelner  Zweige  des  Bangewerbes  gemäß  8  35  Abjs.  5
1g  Gewerbeordnung  steht  der  Aufsichtsbehörde  über  städtische  Gemeindeverwaltung
zu.  Dieselbe  ist  auch  „höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  des  neuen  §  35

Abs.  5  der  Gewerbcordnung.
·  uquöVckfahrcnfindennebendancftisIununchtin§§201md21dck
NclchsgkwctbcordtumgdicVotschriftcnunterlbisslinArt.lldchnndeshcrrlichcn
Vckokdllllllgvom27.Scptcmbck1869(Gcs.-S.S.101)sinngemäerAnwendung.

§2.
Zu  den  neuen  88  53  a  und  54  Abs.  2  der  Gewerbeordnung.
Als  „untere  Verwaltungsbehörde“  gelten  das  Fürstliche  Landratsamt  für
das  platte  Land,  die  Gemeindevorstände  für  die  Städte.

1
        <pb n="40" />
        83.
Zum  neuen  §  54  Abfs.  2  der.  Gewerbeordunng.

Ueber  den  Rekurs,  der  bei  der  erstinstanzlichen  Behörde  einzulegen  und  dort
zu  begründen  ist,  entscheidet  endgültig  die  Aufsichtsbehörde  über  städtische  Gemeindeverwaltung.


nverzüglich  nach  Ablauf  der  in  §  20  der  Reichsgewerbeordnung  bestimmten
Frist  zur  Rechtfertigung  des  Rekurses  sind  die  Akten  an  die  Rekursbehörde  einzusenden.

Letztere  faßt  ihre  Beschlüsse,  sofern  solche  nicht  lediglich  formeller  Natur  sind,

und  erläßt  ihre  Entscheidungen  in  kollegialer  Zusammensetzung.

Greiz,  am  6.  Juni  1907.

Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.
Meding.
Saupe.

22.  N  1  2.  ABs.  4  4.

vom  15.  Juni  1907,
betreffend  den  mit  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät
abgeschlossenen  Vertrag.

Der  nachstehende  Vertrag  wird  nach  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen
  Durchlaucht  des  Fürsten  erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht
  des  Fürsten-Regenten  und  nach  geschehener  Zustimmung  des  Landtags  bekannt
  gemacht.

Das  Reglement  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät  für  die  Gebäudeversicherung
  nebst  Bedingungen  für  die  Mobiliarversicherung  wird  in  dem  Amtsund
  Verordnungsblatt  veröffentlicht  werden.

Greiz,  am  15.  Juni  1907.

Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

ing.
Saupe.
        <pb n="41" />
        35

Zwischen  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Landesregierung  in  Greiz  vertreten
durch  den  Herrn  Regierungspräsidenten,  Exzellenz  von  Meding  in  Greiz,
und

der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät,  vertreten  durch  den  Generaldirektor,  Herrn
Grafen  von  der  Schulenburg  auf  Emden  wird  folgender  Vertrag  abgeschlossen:

§5  1.

Gegenstand  des  Vertrags  ist  der  Anschluß  des  Fürstentums  Reuß  ä.  L.  an
die  Magdeburgische  Land-Feuersozietät  zur  Versicherung  von  Gebäuden  und  Mobilien
in  Stadt  und  Land.

82.

Die  Sozietät  verpflichtet  sich  zur  Annahme  aller  aus  dem  Fürstentume  eingehenden
  Versicherungsanträge,  soweit  ihr  die  Annahmepflicht  durch  das  Reglement
und  die  Mobiliar-Versicherungs-Bedingungen  auferlegt  wird.

83.

Das  Sozietäts-Reglement  vom  28.  April  1843  mit  allen  Nachträgen  und
besonderen  Vorschriften,  sowie  die  Mobiliar-Versicherungs-Bedingungen  finden,  soweit
nicht  Gesetzesbestimmungen  entgegenstehen,  unter  Berücksichtigung  der  nachfolgenden
Paragraphen  in  vollem  Umfange  auf  das  Fürstentum  Reuß  ä.  L.  Anwendung.
Desgleichen  alle  späteren  Anderungen.

64.

Zur  Vertretung  des  Fürstentums  in  der  Sozietäts-Deputation  ernennt  die

Fürstliche  Regierung  einen  Deputierten.

86.

Die  Wahl  und  Anstellung  sämtlicher  übrigen  Sozietäts-Beamten  erfolgt

durch  die  Sozietäts-Deputation  bezw,  den  General-Direktor  oder  in  dessen  Uuftrage
durch  den  Kreis-Direktor  oder  Kreis-Kommissar.

9  6.

Die  Sozietät  nimmt  im  Fürstentum  Reuß  k.  L.  die  Stellung  einer  Landesanstalt
  mit  dem  Charakter  einer  Behörde  ein.

Die  übrigen  Behörden  —  einschließlich  der  Gemeindevorstände  —  sind  zur
Auskunfteerteilung  an  die  Sozietät  verpflichtet.

Solche  Auskunftserteilungen  und  die  Mitwirkung,  namentlich  bei  der  Aufnahme
  und  Veränderung  von  Gebäudeversicherungen,  der  Anmeldung  und  Abschähung
  von  Brandschäden  und  der  Auszahlung  von  Brandentschädigungsgeldern  nach
den  Sozietätsbestimmungen  sind  von  den  Gemeindevorständen  unentgeltlich  zu  leisten.

Zur  Übernahme  und  Ausübung  von  Sozietätsämtern  seitens  Fürstlicher

1.
        <pb n="42" />
        36

Beamter  und  Lehrer  bedarf  es  der  Genehmigung  der  Landesregierung  bezw.  des
Konsistoriums.

Die  von  der  Sozietät  angestellten  Gebäude-Abschätzungs-Kommissare  werden

als  amtliche,  vereidete  Taxatoren  anerkannt.
§6  7.

Die  Einziehung  der  Sozietätsbeiträge,  Gebühren  pp.  geschieht  durch  diejenigen
Stellen,  welche  die  Staatssteuern  erheben  oder  durch  die  Gemeindevorstände  gegen
Gewährung  der  bei  der  Sozietät  üblichen  Gebühr,  wenn  nicht  seitens  der  General-Direktion
  ein  anderer  Einziehungsmodus  angeordnet  oder  andere  Personen  gewählt
werden.

ie  Beitreibung  restierender  Sozietätsgelder  findet  auf  dem  Exekutionswege
in  Genähyet  der  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren  statt.

88.
Zur  Anfertigung  und  Berichtigung  von  Ortsplänen  wird  der  Sozietät  die
Benutzung  des  vom  Fürstlichen  Katasterbureau  geführten  amtlichen  Planmaterials
usw.  gestattet.

89.

Die  Ausfertigung  der  Katasterauszüge  bei  der  Gebändeversicherung  und  der
Ghenehincgungoscheie  bei  der  Mobiliarversicherung  (Policen)  geschieht  stempel=  und
teuerfrei

Besondere  Bebühren  werden  ferner  nicht  erhoben  für  Einsichtnahme  der
Grundbücher  und  für  Erteilung  von  Auskünften  über  die  Hypothekenverhältnisse
gemäß  §  1128  B.  G.  B.  §  41  a  des  Sozietäts-Reglements,

außerdem  für  Bescheinigungen  der  Gemeindevorstände  über  die  Richtigkeit
und  Angemessenheit  von  Entschädigungsforderungen  oder  Beglaubigung  von  Unterschriften
  bei  Quittungen.

l  10.

Die  Reglementsbestimmungen  über  Beihilfen  und  Spritzenprämien  pp.  an
Gemeinden  und  Interessenten  treten  mit  Rücksicht  auf  die  gesetzmäßig  zu  entrichtende
  Abgabe  zum  Feuerlöschfonds  für  die  Versicherten  des  Fürstentums  außer  Kraft.

8  11.

Bei  etwaigem  Ausscheiden  des  Fürstentums  aus  dem  Sozietätsverbande  hat
ersteres  nur  Anspruch  an  das  Sozietätsvermögen,  wenn  die  Kündigung  durch  die
Sozietät  erfolgt  und  Uberschüsse  aus  dem  Fürstentum  erzielt  sind.  Die  Veris
  sind  in  Abzug  zu  bringen.

e  Höhe  des  Vermögensanteils  wird  unter  billiger  Berücksichtigung  des
Verzilich  Wes  der  Versicherungssumme  aus  dem  Fürstentume  zur  Gesamersicherungssumme
  und  der  aus  demselben  erzielten  überschüsse  festgesetzt.
        <pb n="43" />
        37

812.

Bei  eintretender  Kündigung  bleiben  die  bestehenden  Versicherungen  bis  zu

ihrem  reglementsmäßigen  Ablaufe  in  Kraft;  neue  Aufnahmen  und  Versicherungsveränderungen
  finden  nicht  mehr  statt.

8  13.

Wie  die  Sozietäts-Interessenten  des  Fürstentums  zur  gleichmäßigen  Anteilnahme
  an  allen  Vorteilen,  welche  die  Sozictätseinrichtungen  gewähren,  berechtigt
sind  und  die  Sozietäts-Deputalion  und  in  ihrem  Auftrage  der  General-Direktor
bereit  sind,  in  geeigneten  Fällen  die  allgemeinen  Vorschriften  den  Interesenten
gegenüber  mildernd  anzuwenden,  Billigkeitsrücksichten  walten  zu  lassen  und  das  Interesse
  unverschuldet  Abgebrannter  nach  Maßgabe  ihrer  Versicherung  so  viel  als
mhlich  wahrzunehmen,  erklärt  sich  die  Fürstliche  Regierung  im  Rahmen  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  zur  tunlichen  Förderung  und  Unterstützung  der  Sozietäl  nach
jeder  Richtung  hin  bereit,  insbesondere  auch  durch  Zuführung  der  staatlichen  Gebäude
  und  Mobilien,  durch  Einwirkung  auf  die  po  lischen  Gemeinden,  Kirchen,
Schulen  sowie  Pfarren  zur  Versicherung  bei  der  Sozietät.

814.
Bekanntmachungen  über  Änderungen  des  Reglements  und  der  Mobiliar-Versicherungs-
  Bedingungen,  ferner  der  jährlichen  Verwaltungsergebnisse  erfolgen  im
Amts=  und  Verordnungsblatte  kostenlos.

Magdeburg,  den  23.  September  1904.

(L  8),  gez.  v.  Meding.
(I.  8)  gez.  G.  Schulenburg.

Druckfehlerberichtigung.
Ges.  S.  S.  31  muß  es  in  dem  Absatz  vor  §  1  in  der  ersten  Zeile  heißen:
Für  die  Zulassung  und  Kennzeichnung  u.  s.  w.
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reußsz  Älterer  Linie.
6  6.

(Ausgegeben  am  16.  Juli  1907).

23.  Regierungs=  Verordnung
vom  2.  Juli  1907,
die  Niederlassung  der  Medizinalpersonen  betreffend.

 

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
hiermit  verordnet,  was  folgt:

81.

Eine  jede  Medizinalperson  im  Sinne  des  §  29  Absl.  1  und  Abs.  5  der
Reichsgewerbeordnung  ist  verpflichtet,  wenn  sie  sich  im  Fürstenlum  zum  Zwecke  der
Ausübung  der  Praxis  niederläßt,  binnen  3  Tagen  nach  erfolgter  Niederlassung
dem  Fürstlichen  Landratsamt  zu  Greiz  durch  Vorlegung  ihres  Approbationsscheins
oder  ihrer  sonstigen  Legitimation  den  Nachweis  ihrer  Berechtigung  zu  liefern  und
sich  beim  zuständigen  Physikus  angumelden,  sowie,  wenn  sie  das  Fürstentum  verläßt
oder  zuur  Praxis  im  Fürstentum  aufgibt,  dem  zuständigen  Physikus  vorher  Kenntnis
zu  geben.

6  2.

Die  Bestimmungen  des  §  1  finden  sinngemäse  Anwendung  auf  die  Vertreter
  und  Assistenten  der  daselbst  bezeichneten  Medizinalpersonen.
        <pb n="46" />
        40
8  3.
Pinwiderhandlungen  hegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  30  Mk.  bestraft.
Greiz,  am  2.  Juli  1907.
Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.

 

24.  Deckblätter
zur  Pferdc-Aushebungs-Vorschrift  vom  8.  Oktober  1902
(G.-S.  S.  91).

Seite  99.  In  der  Fußnote')  zu  §  1  Zeile  2  ist  zwischen  „des“  und  „Naturalleistungsgesetzes“
  einzuschalten:
Quartier=  und  des
Seite  95.  Im  zweiten  Absatz  des  §  ist  unter  e)  statt  „besonders  schwere  Zugpferde“
  zu  setzen:
)  schwere  Zugpferde  I
schwere  Zugpferde  II
Seite  968.  Inm  dritten  Absatz  des  §  15  ist  in  der  ersten  Zeile  zu  streichen:

Ferner  ist  im  vierten  Absatz  daselbst  unter  Ziffer  1  das  Wort  „Roßarzt"“
zu  ersetzen  durch:

Veterinär.
Ebendaselbst.  In  dritten  Absatz  des  §  16  ist  in  der  drittletzlen  Zeile  hinter  „1898“
einzuschalten:
bezw.  die  an,  rs  Abänderungen  vom  10.  Juli  1904
(R.-G.-Bl.  S.  3

Seite  99.  Im  zweiten  Absatz  Pv.  §  18  ist  bei  der  vorletzten  Zeile  ein  Anlagetrich
  zu  machen  und  darauf  zu  setzen:
Anlage  A  l.
Ebendaselbst.  In  8  18c  ist  hinter  „gekommenen  Pferde“  zu  setzen:
"  de  mit  Nummernzelteln  wie  bei  der  Vormusterung  zu  versehen
ind.
        <pb n="47" />
        41

Seite  101.  In  der  letzten  Zeile  des  8  23  ist  hinter  „Aushebungsbezirks“  zu  setzen:

Seite  104.  In  der  zweiten  Zeile  des  §  314  1  ist  hinter  „(Anlage  A)“  einzuschalten:
  1.

Ferner  sind  daselbst  die  Worte  zu  streichen  „mit  entsprechender  Titelveränderung.“


Elendaselbst.  In  §  318#  ist  hinter  „Anlage  F“  einzufügen:
und  FIL.

Seiten  105,  106.  107.  Anlage  A  ist  durch  den  anliegenden  Neudruck  zu  ersetzen.

Seile  108.  In  der  Anlage  B  ist  in  der  Bezeichnung  der  Farben  der  Bestimmungstäselchen
  die  Zeile  „grün:  für  besonders  schwere  Zugpferde“  zu  ersetzen
  durch:

hellgrün:  f  schwere  Zugpferde  l
dunkelgrün

Seite  109.  In  Anlage  C,  l.  st  die  dritte  geile  von  „und“  ab  sowie  die  vierte
Zeile  zu  streichen  und  wie  folgt  zu  ersetzen:

,  die  Funkentelegraphen=  und  Fernsprech-Abteilungen,  die  Feldcluftschiffer-Abteilungen
  und  Gaskolonnen,  die  Kranken=  und  Sanilätswagen
  der  Sanitätskompagnien  sowie  die  Sanitätswagen  der
Feldlagarette.
Ebendaselbst.  In  Anlage  C  1  ist  der  Abschnitt  e  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
e)  Schwere  Zugpferde  I  P  Sämtliche  rein  kaltblütigen  Pferde,
die  Kreuzungsprodukte,  die  den  Charakter
  des  Kalibluts  oien  und  solche  zum  gleichmäßigen  Ziehen
großer  Lasten  geeigneten  Warmblüter,  die  infolge  ihrer  Masse
mit  der  Kriegsration  voraussichtlich  nicht  zu  ernähren  sind.
Davon  sind  zu  bestimmen:
als  Zugpferde  für  die  schwere  Artillerie  des  Feldheeres
Mmöglichst  nicht  zu  große,  kurze  und  gängige  Kaltblüter
Klasse  1),  6
für  die  Artillerie=  und  Pionier-Belagerungsformationen,
die  Festungs-Luftschiffer-Trupps,  die  Etappen-Munitionskolonnen
  sowie  für  besonders  rEE.  Fuhrparkkolonnen
die  übrigen  schweren  Pferde  (Klasse  1
Seiten  114/115.  In  Anlage  D  sind  die  Seiten  114/115  7  den  anliegenden
Leudruck  zu  ersetzen.

“
        <pb n="48" />
        42

Anlagen  E  und  K.  Die  Spalten  „besonders  schweres  Jusssfen  bezw.  „besonders
schwere  Zugpferde“  sind  zu  ändern  bezw.  zu  teilen  in:

 

 

schweres  schwere
Zugpserd  Zugplerde
1  nn

bezw.

 

 

Seite  122.  In  Ziffer  3,  Zeile  4  ist  hinter  „10“  die  Anmerkungsziffer  )  und  in
der  Bemerkung,  Zeile  4  von  unten,  hinter  „werden“  die  Anmerkungsziffer
  )  einzufügen.  Am  Schluß  der  Seite  sind  folgende  Anmerkungen
aufzunehmen:

1)  Bei  Wagen  für  Etappen-Munitionskolonnen  „20“  Bindestränge.
*!)  An  die  zu  Munitions-Transportwagen  für  Etappen-Munitionskolonnen
beltimmten  Fahrzeuge  sind  folgende  besonderen  Anforderungen  zu

a)  Besonders  danechafter  ê§D⅜½½  mamentlih  starke  Räder  von  —
auch  Vorderräder  —  1,00  bis  1,40  m  Höhe  und  Radreisen
von  mindestent“  6  mm  Breite  —  12  mm  Stärke.

b)  Tragfähigkeit  mindestens  30  Ztr.,

)  Eigengewicht  möglichst  nicht  über  16,  keinesfalls  über  20  Ztr,

d)  Ladefläche  mindestens  2  qm  bei  mindestens  70  cm  Breite,

)  Haltbare  Seiten=  und  Kopfwände  aus  Brettern.
        <pb n="49" />
        —

43

 

105
Anulage  (zu  §§  5,  18  u.  31  d)
Verzeichnis
der
in  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  vorhandenen  Pferde

(Vorführungsliste)
Musterungsjahr  10

Die  Vollständigkeil  und  Richligkein  des  Verzeichnisses  bescheinig":
Datlum.  Oemeindevorsteher.

Anmerkungen.

Die  Spalten  1,  2,  3,  6,  8  und  9  sind  vom  Gemeindevorsleher  usw.,  die  Spalten

4,  6  und  7  von  dem  Kommissar  oder  unter  dessen  Vernntwortung  auszusüllen.

-  Pcke  undflbsetchensubsoanzugeben,daßdiePfekdkdaknufhmwiederzuerlenncn

ie  GVorsfühmngalisen  des  Vorjahres  sind  zur  Musterung  milzubringen.  Die

3.  Die
denselben  a  „vorübergehend  kriegsunbrauchbar“  gcheichet  Pferde  sind  o
4.  Nach  Ein  *  Auszüge  seitens  des  Laudrats  (§  13)  sind  die  vom  Gemeindevorsteher

  zur  ushebung  im  Mobilnuchngosahe  bestimmten  Pfekdctsssiictugdnkch
Unterstreichen  kenntlich  zu  machen  (§  16).
        <pb n="50" />
        *

 

 

 

 

106
1.  2.  8.
8  Des  Pferdes  Ist
8  Des  Lesitzers  Vor-5
  Farbe  Veschlecht  Reilpferd
7  und  dar  Größe  Aller  w
Zuname  und  "l-  2
Z  Abzeichen  8  em  Jahre  1  L
1.
2.
*5
4.
5.
0.
7.
8.
9.
        <pb n="51" />
        .
#

 

 

 

 

107
4.  5.  6.  7.  8.  9.
Bekriegsbrauchbar
  als  Ist  de  Vorhandeneen
—n  kristranch-  riter
—.  I  z.,  *
Zugpferd  schweres  ichenn  ernd  urchd  Frtihänge  und
Zu  ferd  r—iie  kriegs=  in-  he  inner  *
1  Il  Zugp  machsen  un-  vor  der  letztes  ri  4
ue  brauch-  eun  Zahl  Muste-  "½n  it  E
—  -  Sjahr  bgefo  S
Stg.  Vrd.  Stg.  Vrd.  Il  ascic  ar  zufuũen)  rungejahrs  agehennt  5
1.
2.
3.
4.
H.
6.
7.
8.
9.
10.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf  der  letzten  Seite:

Die  Richtigkeit  der  Musterungsvermerke  in  Spalte  4,  5  und  7  bescheinigt.

Ort,  Datum.

(Dienstgrad)  und  Vormusterungskommissar.
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        107
Anlage  ##  (iu  S§  18  u.  31  d  y.
Verzeichnis
der

seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde
Musterungsjahr  19

Die  Vollständigkeit  und  Richtigleit  des  Verzeichnisses  bescheinigt:

Datum.  Gemeindevorsteher.

Anmerkungen.
1.  Die  Spalten  1.  2,  3,  6  und  7  sind  vom  Gemeindevorsteher  usw.,  die  Spalten
4  und  5  von  dem  Kommissar  oder  unler  dessen  Verautworinng  auszusüllen.
2.  Farte  und  Abzeichen  sind  so  onzugeben,  daß  die  Pferde  daraufhin  wiederzuerkennen
sind.
        <pb n="54" />
        i

107b

 

8.

 

Laufende  Nummer

Des  Besilers  Vorund


Zuname

Des  Plerdes

 

Farbe
und
Abzeichen

Geschlecht.

Stute

8
S
8

Größe

em

Aller

Jahre
        <pb n="55" />
        E

 

 

 

 

 

107%
4.  5.  6.  7.
Ist  kriegsbrauchbar  als  Ist  4  „Bemerkungen  S
arunter  die  hoch
als  vor-  —
Reitpferd  Zugpferd  -  m.»»hk»k,daaitragendenStchnZ
pf  Zuguf  schweres  wev  2  nnd  solche,  die  B.
1  Zugpferd  ar  ur-  innerhalb  der  letztente
1  II  ise  brauch-  ag
Stg.  Vrd.  Stg.  Vrd..  1  II  ghiutt,  bar  abgefohlt  haben
I.
2
3.
4.
B.
6.
7.
8.
.
10.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf  der  letzten  Seite:

Die  Richtigkeit  der  Musterungsvermerke  in  Spalte  4  und  5  bescheinigt.

Ort,  Datum.

(Dienstgrad)  und  Militärkommissar.
        <pb n="56" />
        50

 

 

 

114
l  2.  3.  4.  —  5.
hl  der  4  i  (  -
uine.  3½5  Davon  (Spalte  4)  sind  kriegsbrauch
ung  vom  ah  er
k#  Kreis  üisschuß  er“  ge-  Reit-  Bugpferde  sihwere
4½m  Milteir  und  der  mustertenferde  Zug=Nr.
  uen  *  Pferde  1  il  pserde
vorhandenen
Plerd  I!  Sig.  Vid.  Stg.  Vid.1  II

 

 

 

 

 

Summe
a)  Davon  sind:
1.  anderen  Umee-  korpsbezirken  nach  Anlage  A  Mobl.  Pl.
zugewiese

dem  Armeelorps  der  Kreis  rc.

usw.
2.  Ausbilfen  an  andere  meelorps  gemäß  Ziffer
Mob.  Best.  zu  überw
em  y.  Armeekor  he
w.

 

Summe  a#.

 

Bleiben
b)  sdasn

rer  enenenn  von  anderen  Armeekorpsbezuken
lage  A  Mob.
X.  Armeekorps  der  chis  O.
2.  Auen  sen  von  anderen  Armrekorps  gemäß  Ziffer

vom  y.  Armerkorps

 

Summe  b.

 

Mithin  versügbarer  Bestand

 

der  Bedarf  des  Armeekorps  für  die  finnchen  von  ihm
mm  Mob.  Falle  aufzustellenden  Formation
9  Davon  werden  von  anderen  tin  guet
7  Armeeloꝛ  orps  gem  iß  Mo

wrb  Best.

 

7i  a

 

Bleib
b)  Dazu:  su  Eenen  des  x.  ien  wn
für  atzuren  es  2  zrn

Best.

6F  per  2

 

umme  *

 

Mithin  Summe  des  ——- 



Mun,  4  ber.  Lanbsbezir)

ülbeischuß
n  Bedarf  Ausfall
        <pb n="57" />
        115

51

 

6.

7.

 

bar  als

Davon
(Spalte  4)

 

vorübergehen



d  dauernd

 

kriegdunbrauchbar


Zahl

Vorhandene
kriegsbrauchbare

ahrzeuge
Achtes

Musterungsjahr


Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

2.

Zu  Spalte  2.  Gehören  die  Kreise  uershtedennn

Provinzen  vder

Bundesstaaten  an,  so  sin

durch  besonde  re  Uberschristen  in  Spalte  2  kumtlis

4n  machen.

id.  inaczuwessen,

.  Zu  bler  eine  größere  Zahl  von  Kreisen

so  empfiehlt  es  sich,  die  Einzelangaben

  umseitig  zusammenzustellen  und  hler  nur
die  Gesamtzahl  jedes  Armeekorps  auszubringen.

.  Zu  a,  1  und  b,  1.  Die  Angaben  der  einzelnen  Kreise
müssen  die  Vormusterungsergebnisse  und  nicht

ekwa  nur  die  aus

en  bczigichen.  eeifen  zur
tell

Aushebung  bestimmte  Pserdezahl  d

Was  von  den  vorgetragenen  Schenangeben  bei  dem
einen  oder  dem  anderen  Armeekorps  nicht  aunfft
kann  zur  Vereinfachung  des  Abschlusses  fortgelassen

  werden.
        <pb n="58" />
        <pb n="59" />
        53

Gesetzsammlung

für  das
Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
7.

(Ausgegeben  am  27.  Juli  1907).

25.  Bekanntmachung
des  Textes  des  Schlachtviehversicherungsgesetzes.
Vom  16.  Juli  1907.

Auf  Grund  des  Art.  7  des  Gesetzes  vom  10.  April  1907,  enthaltend  einige
Abänderungen  des  Gesetzes  vom  10.  März  1903,  die  öffentliche  Schlachtviehversicherung
für  das  Fürstentum  Reuß  Aelterer  Linie  betreffend  (Gesetzsammlung  1907,  Seite  24),
wird  der  Text  des  Schlachtviehversicherungsgesetzes  unter  sortlaufender  Nummernfolgc
  der  Paragraphen  nachstehend  bekannt  gemacht.

Greiz,  am  16.  Juli  1907.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
Dr.  Hanitssch  i.  V.
Saupe.

Schlachtvielwersichernugsgesetz.
Die  Bersicherung,  Umsang  und  Gegenstand  derselben.

 

Träger  der  Versicherung.
81.
Für  das  Gebiet  des  Fürstentums  wird  einc  öffentliche  Schlachwvieh-Versicherungsanstalt
  auf  Gegenseitigkeit  errichtct,  welche  die  Bezeichnung
        <pb n="60" />
        „Schlachtvieh-Versicherungsanstalt  auf  Gegenseitigkeit  für  das  Fürstentum
Reuß  Aelterer  Linie“
führt,  die  Rechtsfähigkeit  besitzt  und  ihren  Sitz  in  Greiz  hat.

Zweck  der  Anstalt  ist,  für  diejenigen  Verluste  Ersahz  zu  gewähren,  welche
nach  der  Schlachlung  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  versichernden  Tiere
(5  2)  dadurch  entstehen,  daß  das  Fleisch  dieser  Tiere  bei  der  amtlichen  Fleischbeschau
im  Sinne  der  Bestimmungen  der  §§  9  und  10  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juni
1900  in  Verbindung  mit  §8  40,  43  der  Bekanntmachung  A  des  Neichskanzlers
vom  30.  Mai  1902  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Neich  No.  23)  als  zum  Genusse
für  Menschen  untauglich  oder  bedingt  tanglich  oder  als  in  seinem  Nahrungs=  und
Genußwert  erhrblich  herabgesetzt  erklärt  wird.

Versicherung.
82.

Bei  der  Versicherungsaustalt  sind  alle  Rinder  —  einschließlich  der  Kälber  —
und  Schweine  zu  versichern,  welche  im  Fürstentum  zum  Zwecke  der  Schlachtung  veräußert
  werden  oder  für  den  eigenen  Bedarf  geschlachtet  werden  sollen.  Dabei  gilt
jede  Veräußerung  an  einen  Fleischer  im  Zweisel  als  zum  Zwecke  der  Schlachtung  erfolgt.

Ausgeschlossen  von  dieser  Versicherung  sind

a)  diejenigen  Tiere,  welche  nach  dem  Urteile  des  örtlichen  Vertreters  der
Austalt  ((.§  3)  schon  im  lebenden  Zustande  Erscheinungen  einer  Krankheit
  zeigen,  die  von  Einfluß  auf  die  Genußtanglichkeit  des  Fleisches
ist,  oder  sich  in  so  mangelhaftem  Ernährungszustaude  befinden,  daß
der  Verdacht  einer  Krankheil  begründet  erscheint,

b#  diejenigen  Tierc,  welche  sich  noch  nicht  drei  Monate  im  Fürstentum
oder  in  einem  derjenigen  deutschen  Bundesstaaten  oder  Bezirken  derselben
  befunden  haben,  deren  entsprechende  Zwangsschlachtviehversicherungen
  die  aus  dem  Fürstentum  stammenden  Riuder  und  Schweinc  den
inländischen  gleichachten.  Bei  Kälbern  unter  drei  Monaten  wird  die
Zeit,  welche  das  Muttertier  vor  der  Geburt  des  Kalbes  im  Fürstentum
oder  einem  anderen  der  vorbezeichneten  Staaten  sich  befunden  hat,
hinzugerechnel.

83.

Die  Versicherung  erfolgt  durch  Anmeldung  bei  dem  für  den  Geneindrbezi

des  omoors  des  Tieres  zuständigen  örtlichen  Vertreter  der  Ansta
wue  zur  örtlichen  Vertretung  der  Anstalt  zuständigen  -  werden  durch
Regienungs  Verbudnung  bestimmt.
        <pb n="61" />
        55

Die  Anmeldung  hat  bei  Veräußerung  zum  Zwecke  der  Schlachtung  vor  der
Uebergabe  an  den  neuen  Erwerber,  bei  Schlachtungen  zum  eigenen  Bedarf  vor  der
Schlachlung  und  in  den  Fällen  der  Notschlachtung  im  Sinne  des  §  1  Absatz  3  des
Reichsgesetzes  vom  3.  Juni  1900  vor  der  Zerlegung  des  Tieres  zu  erfolgen.

i

Bei  Stattgabe  des  Versicherungsantrages  hat  der  örtliche  Vertreter  der  Anstalt
  das  Tier  in  von  Unserer  Landesregierung  zu  bestinnnender  Weisc  kenmtlich  zu
machen  und  den  Versicherungswert  desselben  auf  Grund  der  ihm  über  den  Verkaufspreis,
  bezw.  soweit  ein  Verkauf  nicht  vorliegt,  über  den  Wert  des  Tieres  von
dem  Besier  zu  machenden  Angaben,  der  eigenen  Untersuchung  und  gegebenfalls
nach  Gehör  von  Sachverständigen  festzustellen.

Der  Versicherungswert  darf  nicht  höher  festgesetzt  werden,  als  der  Kaufpreis,

  bezw.  soweit  ein  Verkauf  nicht  vorliegt,  der  von  dem  Besipzer  angegebene  Wert
des  Tiercs  beträgt.  Ist  für  mehrere  Tiere  ein  Gesamtkaufpreis  vereinbart,  so  ist
derselbe  bei  Feststellung  des  Versicherungswerles  auf  die  einzelnen  Tiere  angemessen
zu  verteilen.
·  Danach  hat  der  örtliche  Vertreter  dem  Antragsteller  über  die  erfolgte  Versicherung
  gegen  Zahlung  des  Versicherungsbeitrages  (§  6)  einen  Aufnahmeschein
(Versicherungsschein)  auszustellen  und  eine  Abschrift  desselben  dem  Vorsitzenden  der
Anstalt  einzusenden.  ·

Die  Versicherung  erlischt,  wenn  nicht  bis  zum  Ablauf  des  vierundzwanzigsten
Tages,  von  Ausstellung  des  Versicherungsscheines  an  gerechnet,  das  versicherte  Tier
geschlachtet  wird.

85.

Gegen

1.  die  Ablehnung  eines  Versicherungsantrages,

2.  die  Feststellung  des  Wertes  des  Tieres  und  des  Versicherungsbeitrags
4  durch  den  örtlichen  Vertreter  der  Anstalt
ist  Beschwerde  an  den  Vorsitzenden  des  Anstaltsvorstandes  nachgelassen.  Will  derselbe
  der  Beschwerde  nicht  stattgeben,  so  hat  er  auf  Antrag  des  Beschwerdeführers
die  baldige  Entscheidung  des  Gesamtvorstandes  herbeizuführen.
Deie  Beschwerde  ist  bei  dem  Vorsitzenden  des  Anstaltsvorstandes  binnen  achttägiger
  ausschließlicher,  mit  der  Eröffnung  der  Entschließung  des  Vertreters  der
Anstalt  beginnender  Frist  anzubringen.

Die  der  Anstalt  durch  unbegründete  Beschwerden  erwachsenden  Kosten  können
dem  Beschwerdeführer  zur  Last  gelegt  werden.  Die  Beitreibung  der  Kosten  erfolgt
nach  Maßgabe  des  Besehes  vom  3.  November  1899,  die  Zwangsvollstreckung  wegen
gewisser  Geld=  und  Naturalleistungen  im  Verwaltungswege  betreffend,  durch  das
Landratsamt.

10
        <pb n="62" />
        Versicherungsbeiträge.
6.

Für  die  Versicherung  des  in  §  2  Abs.  1  bezeichneten  Viehes  haben  die
Versicherungsnehmer  an  die  Versicherungsanstalt  Beiträge  zu  entrichten,  deren  Höhe
vom  Gesamtvorstande  der  Anstalt  für  einen  bestimmten  Zeitabschnitt  unter  Berücksichtigung
  der  gesamten  Geschäftsergebnisse  im  voraus,  in  der  Negel  von  sechs  zu
sechs  Monaten,  festgesetzt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Die  Beiträge  werden  je  besonders  festgesetzt

für  männliches  n
für  weibliches  Rindvieh  über  300  Mk.  Wert,

für  7  |  Nindvieh  bis  einschließlich  300  Mk.  Wert,
für  Kälber,

.  für  Schweine  über  100  Mtk.  Wert,

für  Schweine  bis  einschließlich  100  Mk.  Wert.

Jeaeoro

Umfang  der  Entschädigung.
5  7.

Vergütet  wird  der  Schaden,  welcher  durch  die  Feststellung  der  Untanglichkeit
oder  der  bedingten  Tauglichkeit  oder  der  Minderwertigkeit  des  Jleischee  erwächst,
und  zwar  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  (99  8—10)

L

Die  Entschädigung  beanstandeten  Fleisches  erfolgt  nach  Einheitssätzen,  welche

vom  Gesamtvorstande  nach  Bedarf,  in  der  Regel  von  sechs  zu  sechs  Monaten,  für

ein  Kilogramm  Nindfleisch,  Kalbfleisch  und  Schweinefleisch,  und  zwar  für  Rindfleisch
in  drei  Werkklassen,  festzusetzen  und  bekannt  zu  machen  sind.

80.
Die  Entschädigung  beanstandeter  Organc  oder  Gliedmaßen,  meldt  nicht  zum
Feih  —  (vergl.  §  10  der  Regicrungs-Verordnung  vom  März  1903
31),  erfolgt  innerhalb  von  Wertgrenzen,  welche  vom  doesenirnc  nach
27  .  *  der  Regel  von  sechs  zu  sechs  Monaten,  festzusetzen  und  bekannt  zu
machen  sind.

Für  einzelne  beanstandete  Organe  oder  Gliedmaßen  wird  Entschädigung
nur  dann  gewährt,  wenn  der  Verlust  3  Mk  übersteigt.  Auf  die  Entschädigung
beanstandeter  Lebern  von  Schweinen  und  Kälbern  findet  diese  Beschränkung  keine
Anwendung.
        <pb n="63" />
        57

810.

Die  Entschädigungssumme  darf  den  Betrag  des  nach  §  4  dieses  Gesetzes

festgestellten  Wertes  des  Tieres  nicht  übersteigen.  Der  Wert  bezw.  der  Erlös  für

frei  gegebene,  sowie  für  mindenvertig  oder  für  bedingt  tauglich  erklärte  Teile  wird
in  Anrechnung  gebracht.

Geltendmachung  des  Entschädigungsanspruchs.
*  11.

Der  Entschädigungsberechtigte  hat  bei  Meidung  des  Verlustes  seines  Anspruches
an  die  Anstalt  spätestens  am  25.  Tage,  von  der  Ausstellung  des  Versicherungsscheines
  an  gerechnet,  unter  Beibringung  des  Nachweises  über  das  Ergebnis  der
Fleischbeschan  und  unter  Vorlage  des  Versicherungsscheines  die  Auszahlung  des  nach
8  12  dieses  Gesetzes  festzusetzenden  Betrages  bei  dem  Vorsitzenden  des  Anstaltsvorstandes
  zu  beantragen.

Festsetzung  und  Auszahlung  der  Enrschädigung.
812.

Die  von  der  Anstalt  zu  gewährende  Entschädigung  wird  nach  Maßgabe  der
88  8—10  auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Fleischbeschau  und  der  Angaben  des
zoche  örtlichen  Vertreters  der  Anstalt  von  dem  Vorsitzenden  der  Anstalt
estgeseht

Der  festgesetzte  Entschädigungsbetrag  ist  auf  dem  Versicherungsschein  zu  vermerken;
  letzterer  ist  dem  Entschädigungsberechtigten  zurückzugeben.

9  13.
Die  Auszahlung  der  Entschädigung  erfolgt  gegen  Einsendung  des  Versicherungsscheines
  und  einer  Empfangsbescheinigung  durch  die  Kasse  der  Anstalt.
;  14.

gen  die  Festsetzung  der  Entschädigung  gemäsß  §  12  sindet  Beschwerde  an
den  —  der  Anstalt  statt;  auf  diese  Beschwerde  finden  die  Bestimmungen
in  §  5  Absatz  2  und  3  Anwendung.

Die  Versicherunganftalt.
Staatsaufsicht.  Verwaltung.
60  15.
Die  Anstalt  steht  unter  der  Aufssicht  der  Landesregierung.
        <pb n="64" />
        68

Die  Angelegenheiten  der  Anstalt  werden  —  abgesehen  von  den  in  diesem
Geseze  (vergl.  5§  2  bis  5  und  12)  den  örtlichen  Vertretern  der  Anstalt  zugewiesenen
  Obliegenheiten  —  durch  einen  Vorstand  verwaltet.

Bildung  des  Vorstandes.
8  16.
Der  Vorstand  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.
Von  diesen  werden  zwei  Mitglieder,  und  zwar  der  Vorsitzende  und  der
Kassier,  sowic  je  ein  Stellvertreter  derselben,  von  der  Landesregierung  ernannt.
Die  übrigen  drei  Mitglicder  und  je  ein  Stellvertreter  derselben  werden
gewählt  und  zwar:
zwei  von  dem  Direktorium  des  land=  und  forstwirtschaftlichen  Hauptvereins
  für  das  Fürstentum  Neuß  Aelterer  Linie  oder  der  etwa  an  dessen
Stelle  tretenden  Orgauisation  aus  der  Zahl  der  einheimischen  Landwirte,
eins  von  dem  Vorstande  der  Handwerkskammer  zu  Greiz  aus  der  Zahl
der  einheimischen  Innungsfleischermeister.
Die  Ernennung  bezw.  Wahl  erfolgt  auf  die  Dauer  von  5  Jahren.
Die  Namen  der  Vorstandemitglieder  und  ihrer  Stellvertreier  werden  durch
die  Landesregierung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Geschäftsführung  und  Vertretung  der  Anstalt
durch  den  Vorstand.
5  17.

Soweit  nicht  die  Zuständigkeit  des  Gesamtvorstandes  und  der  örtlichen  Vertreter
  der  Anstalt  in  dem  Gesetze  ausdrücklich  vorgesehen  ist,  leitet  der  Vorsitzende
des  Vorstandes  die  Geschäfte  der  Anstalt,  verwaltet  ihre  Angelegenheiten  und  vertritt
  die  Anstalt  gerichtlich  und  außergerichtlich.

Die  Anstalt  verpflichtende  Urkunden  sind,  abgesehen  von  den  Aufnahmescheinen
  (§  4),  von  zwei  Vorstandsmitgliedern  zu  vollziehen.

Geschäftsordnung  des  Vorstandes.
|18.

Der  Gesamtvorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder,
darunter  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter,  auwesend  sind.  Bei  der  Beschlußfassung
  zuschet  die  Mehrheit  der  erschienenen  Mitglieder.

Ein  Beschluß  ist  auch  bei  schriftlicher  Zustimmung  sämtlicher  Mitglieder
des  Vorktande  gültig.

1  Mitglied  ist  nicht  stimmberechtigt,  wenn  die  Beschlußfassung  eine  es
selbst  eder  seine  nächsten  Angehörigen  angehende  Angelegenheit  betrifft.
        <pb n="65" />
        59

8  10.
Der  Gesamtvorstand  hat  alljährlich  eine  ordentliche  Sitzung  abzuhalten,  n
welcher  Jahresbericht  und  Jahresrechnung  der  Anstalt  festzustellen  sind.  —  Beid
sind  zu  veröffentlichen,  auch  an  die  Landesregierung  einzureichen.
Außerordentliche  Sitzungen  sinden  nach  Ermessen  des  Vorsitzenden  oder,  wenn
dies  von  mindestens  zwei  Mitgliedern  des  Vorstandes  unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände
  beantragt  wird,  statt.

Kosten  und  Verwaltungsaufwand.
8  20.

Die  gewählten  Mitglieder  des  Vorstandes  versehen  ihr  Amt  als  Ehrenamt
unenlgeltlich;  doch  steht  ihnen  für  ihre  Teilnahme  an  den  Sitzungen  ein  Anspruch
auf  Entschädigung  zu,  worüber  das  Nähere  durch  Regierungs-Verordnung  bestimmt
wird.

Die  von  der  Landesregierung  ernannten  Mitglieder  erhalten  für  ihre  Tätigkeit
  eine  von  der  Landesregierung  festzusetzende  Vergütung.

Leßtere  setzt  auch  nach  Anhörung  des  Anstaltsvorstandes  die  Vergütungen
fest,  welche  den  örtlichen  Vertretern  der  Anstalt  für  Wahrnehmung  der  ihnen  übertragenen
  Geschäfte  der  Anstalt  zu  gewähren  sind.

8  21.

Die  den  von  der  Landesregierung  ernannten  Vorstandsmitgliedern  zu  zahlende
Vergütung,  sowie  die  den  gewählten  Jorskandemitgliedenn  zu  gewährende  Entschädigung
  (s§  20  Absatz  1  und  2)  übernimmt  der  Staat

Alle  übrigen  zur  Erfüllung  des  Zweckes  der  Anstalt  erforderlichen  Mittel
einschließlich  der  Verwaltungskosten  werden  durch  die  Beiträge  der  Versicherungsnehmer
  (5  6)  aufgebracht.

Als  Betriebsfonds  wird  der  Anstalt  aus  der  Landeskasse  ein  unverzinsliches
Darlehn  nach  Bedarf  bis  zur  Höhe  von  3000  Mark  zur  Verfügung  gestellt.

Strafbestimmungen.
622.

Die  Unterlassung  der  rechtzeitigen  Anmeldung  eines  versicherungspflichtigen
Schlachtlieres  zur  Versicherung  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft
estra

Fleischer  und  sonstige  dritte  Personen,  welche  zur  Ausführung  von  Schlachtungen
  herangezogen  werden  und  die  Tötung  bezw.  in  Notschlachtfällen  die  Zerlegung
  des  Tieres  vornehmen,  bevor  die  Anmeldung  zur  Versicherung  gemäß  §  3
erfolgt  ist,  werden  mit  Geldstrase  bis  zu  60  Mark  oder  Haft  bestraft.
        <pb n="66" />
        823.

Wenn  bei  dem  Versicherungsabschluß  von  dem  Versicherungsnehmer  der
Verkaufspreis  wissentlich  höher  angegeben  wird,  als  er  tatsächlich  vereinbart  ist,  so
zieht  dieses  den  Verlust  aller  Ansprüche  aus  dem  betreffenden  Schadensfallc  nach
sich;  bereits  ausgezahlte  Entschädigungen  sind  in  solchem  Fallc  von  dem  Empfänger
an  die  Anstalt  zurückzugewähren.

Schlußbestimmungen.
8  24.
Die  Geineindevorstände,  der  Landestierarzt,  die  Verwalter  etwa  zu  errichtender

  Schlachthöfe,  sowie  die  Fleischbeschauer  haben  der  Versicherungsanstalt  Unterstützung
  zu  gewähren.
        <pb n="67" />
        61

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Älterer  Linie.
M  8.

(Ausgegeben  am  22.  August  1907).

 

26.  Regierungs-Verordnung
vom  17.  August  1907,
betreffend  Aenderung  der  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit
Geheimmitteln  und  ähnlichen  Arzneimitteln.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
in  Ergänzung  bezw.  Abänderung  der  Regierungs-Verordnung  vom  3.  Juli  1903,
den  Verkehr  mit  Geheimmitteln  und  ähnlichen  Arzueimitteln  betreffend  (Gesetzsammlung
  Seite  59),  folgendes  verordnet:

J.

Dem  §  1  der  Regierungs-Verordnung  vom  3.  Juli  1903,  den  Verkehr  mit

Geheimmicteln  und  ähnlichen  Arzneimitleln  betressend,  wird  folgender  Satz  angefügt:
„Die  Anwendung  der  nachstehenden  Vorschriften  auf  diese  Mittel  wird
dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  deren  Bezeichnung  bei  im  wesentlichen
gleicher  Zusammensetzung  geändert  wird.“

II.

Dem  §  4  daselbst  wird  als  Absatz  2  folgende  Bestimmung  hinzugesügt:

„Der  öffentlichen  Ankündigung  oder  Aupreisung  der  Mittel  steht  es  gleich,

wenn  in  öffentlichen  Ankündigungen  auf  Druckschriften  oder  sonstige  Mitteilungen

  verwiesen  wird,  welche  eine  Anpreisung  der  Mittel  enthalten.“
11
        <pb n="68" />
        -

III.
Die  Anlagen  A  und  B  der  genannten  Regierungs-Verordnung  erhalten  die

aus  den  Anlagen  A  und  B  zu  dieser  Regierungs-Verordnung  ersichtliche  Fassung.

#

—  ——  —
—

—
*&amp;amp;i

15.
16.
17.
18.

3373—

IV.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.

Greiz,  am  17.  August  1907.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.  Seup
e.

Anlage  A.
Dle  5%1  Lun  durch  Sverrdruck,  dle  neuen  Handelsbezelchnungen  4  berelis  In
Lilte  enihaltene  Mittel  durch  Stermchen  kenntlich  gemas,
Adlerfluid
Amarol  (auch  als  Ingestol).
Amasira  Lochers  (auch  als  Pflanzenpulvermischung  gegen
Dysmenorrhoe).
American  coughing  cure  Lutzes.

.Antiarthrin  und  Antiarthrinpräparate  (auch  als  Sells  Antiarthrin).

Anticelta-Tabletten  (auch  als  Anticelta  -  Tablets  oder
Fettreduzierungs-Tabletten  der  Anticelta-Association).
Antidiabeticum  Bauers.

Antiépileptique  Uto

n.
.  Anttgtchnchn  Duflots  (auch  als  Antigichtwein  Oswald  Niers  oder  Vin  Duflot).

Antihydropsin  Bödikers  (auch  als  Wassersuchtselixier  oder
Hydrops-Essenz  Bödikers).

Antimellin  (auch  als  Essentia  Antimellini  composita).

Antineurasthin  (auch  als  Nervennahrung  Hartmannzg).

.Autipositin  Wagners  sauch  als  Mittel  des  Dr.  Wagner  und

Marlier  gegen  Korpulen

Antirheumaticum  Saids  (auch  *l  Antirheumaticum  nach  Dr.  Said  ober

Antirheumaticum  Lücks).

Antitussin.

Asthmamittel  Hairs  (auch  als  Asthma  curo  Hairg).
Asthmapulver  Schiffmanns  (auch  als  Asthmador).

Asthmapulver  Zematone,  auch  in  Form  der  Asthmazigaretten  Zematone  (auch
als  antiasthmatische  Pulver  und  Zigaretten  des  Apothekers  Escouflaire).
        <pb n="69" />
        63

Augenwasser  Whites  (auch  als  Dr.  Whites  Augenwasser  von  Ehrhardt).
Ausschlagsalbe  Schützes  (auch  als  Universalheilsalbe  oder  Universalheil=  und
Ausschlagsalbe  Schützes).

Balsam  Bilfingers.
Balsam  Lamperts  (auch  als  Gichtbalsam  Lamperts  oder  Lampert-Stepf- 



Balsam).

3.  Balsam  Pagliano  (auch  als  Tripperbalsam  Pagliang).
Balsam  Sprangers  (auch  als  Sprangerscher).
5.  Balsam  Thierrys  (auch  als  allein  echter  Balsam  Thierrys,  englischer  Wunderoder

  englischer  Balsam  Thierrys).
Indian  Bohnerts.
Hohls.

 
 
 
  
  
 

Schühzes.
Wilhelms  (auch  als  antiarthritischer  und  antirheumatischer
Wilhelms).
Lamperts  (auch  als  Universal-Bräune-Einreibung  und

des  gechen  Burcans  Valkenberg  (Valkenburg)  in  Holland

(auch  als  Pastor  Schmits  B

2

.  Corpulin  zu,  als  Corhutin-Entsethenpogralin“s  oder  Pralinés  de  Carlsbad).
Diocat  Baue

.  Blixior  —

6.  Embrocation  Ellimans  (auch  als  Universal  embrocation  oder  Ellimans

Universal-Einreibemittel  für  Menschen),  ausgenommen  Embrocation  etc.  lor
noraos.

37.  Entfettungstee  Grundmanns.

36.  Gilasieheilmitel  Quantes  (auch  als  Spezifikum  oder  Gesundheitsmittel

39.  Sansehulter  Cassarinis  (auch  als  Polveri  antiepilettiche  Cassarinis).

40.  Epilepsiepulver  der  Schwanenapotheke  Frankfurt  a.  M.(auch
1“  antiepileptische  Pulver  oder  Pulver  Weils  gegen  Epi-41.

  Ekesnte.  Heß'  (Eukalyptol  und  Enkalyptusöl  Heß.

42.  Ferrolin  Lochers.

43.  bekrenansantn

44.  Ful  zural  (auch  als  Blutreinigungsmittel  Steiners  und

ulze

45.  Gebirgstee,  Harzer,  Lau

46.  Gehört  —  (uch  als  verbessertes  oder  neu  verbessertes  Gehöröl

47.  ——  Lücks.
        <pb n="70" />
        64

48.
49.
50.
öl.
52.

—
rJ  L.

nicn
SE#

#t
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S
—

62.
63.

64.
66.
66.
67.

69.
70.
71.
72.
73.
74.
75.
76.

—
—

59.
*60.

Glandulen.

Gloria  tonie  Smitl

Glycosolvol  Lindners  tuc  als  Antidiabeticum  Lindners).

Haematon  Haitemas.

Heilsalbe  Sprangers  (auch  als  Sprangersche,  oder  Zug=  und  Heilsalbe
Sprangers  oder  Sprangersche

2
53.  Heiltränke  Jakobis  (auch  6  Heiltrankessenz,  insbesondere  Königstrank

Jakobis).

uHomeriana  (auch  als  Brusttee  Homeriana  oder  russischer  Knöterich  Polrgonum

  aviculare  Homecriana).
Hustentropfen  Lausers.

Injection  Brou  (auch  als  Brousche  Einspritzung).
67.
Johannistee  Brockhaus  (auch  als  Galoopsis  oehrolouen  vul-Injektion

  au  matico  (auch  als  Einspritzung  mit  Matiko).

cania  der  Firma  Brockhaueg).

Kalosin  Lochers.

Kava  Lahrs  (auch  als  Kavakapseln  Lahrs,  Sautalol  Lahrs
mit  Kavaharz  oder  Kavaharz  Lahrs  mit  Santalol)

.  Knöterichtee,  russischer,  Weidemanns  (auch  als  russischer  Kuöterich  oder

Brusttee  Weidemanns).

Kongopillen  Richters  (auch  als  Magenpillen  Richters).

Kräntergeist  Schneiders  (auchalswohlriechender  Kräutergeist
oder  Luisafluid  Schneiderg).

Kräuterpillen  Burkharts.

Kräutertee  Lücks.

Kräuterwein  Ullrichs  (auch  als  Hubert  Ullrichscher  Kräuterwein).
Kronessenz,  Altonaer  (auch  als  Kronenessenz  oder  Menadiesche  oder  Altonaische
  Wunder-Kronessenz).

4.  Kropf-Kur  Haigs  (auch  als  Goitro-cure  oder  Kropfmedizin

aigs).
Kurmitel  Meyers  gegen  Zuckerkran  kheit.
Lebensessenz  Fernests  (auch  als  Fernestsche  Lebensesseng).
Loxapillen  Richters.
Magenpillen  Tachts.
Magentropfen  Bradys  (auch  als  Mariazeller  Magentropfen  Bradyg).
Magentropfen  Sprangers  (auch  als  Sprangersche).
Magolan  (auch  als  Antidiobeticum  Braemers).
Mother  Zeigels  pills  (lauch  als  Mutter  Seigels  Abführungspillen  oder
operating  pills).

Mother  Seigels  syrup  (auch  als  Mother  Soigols  curativo  syrup  for  dys--popsia,

  Extract  of  American  roots  oder  Mutter  Seigels  heilender  Siruy).

.  Nektar  Engels  (auch  als  Hubert  Ullrichsches  Kräuterpräparat

Nektar).
        <pb n="71" />
        79.

S5

L□t

103.
104.
106.

106
107

108.

109.
110.
111.
112.

Nervenfluid  Dressels.

80.  Nervenkraftelixier  Lieb

Nervenstärker  Pastor  Sae  (auch  als  Pastor  Königs  Nerve  Tonic).
2.  Nervol  Nays.

.  Orffin  (Banmanmm  Orffsches  Kräuternährpulver).

Pain-Epelle

5.  Pektoral  Secs  (auch  als  Hustenstiller  Bocks)J.

4  Pillen  Beechams  (auch  als  Patent  pills  Beechamg).

.  Pillen,  indische  (auch  als  Antidysentericum).

.  Pillen  Rays  (auch  als  Darm=  und  Leberpillen  Rays).
Pilules  du  Docteur  Laville  (auch  als  Pillen  Lavilles).

A  Polypec  (auch  als  Naturkräutertee  Weidemanns).
Reduktionspillen,  Marienbader  Schindler  Barnaysche  (auch  als  Marienbader

  Reduktionspillen  für  Fettleibige).
Regenerator  Liebauts  (auch  als  Regenerator  nach  Liebaut).

k  Saccharosalvol.

Sale  romedies  Warners  (Safe  cure,  Safe  diabetic,  Safe  nervine,  Sale  pills).
A  Sanjana-Präparate  (auch  als  Sanjana-Spezifika).

.  Santal  Gröhners.

Sarsaparillian  Ayers  (auch  als  Ayers  zusammengesetzter  und  gemischter

 

E
S
0
Sarsaparillextrakt).
Harsabarillin  Richters  (auch  als  Etractum  Sarsaparillae  compositum

 

Nichte

er).
.  Sauerstoffpräparate  der,  Szwerstsheilanstat  Vitafer.
Schlagwasser  Weißman
01.  Schweizerpillen  Jas
102.

Sirup  Pagliano  (auch  als  Sirup  Pagliano  Blutreinigungsmittel,  Blureinigungs=
  und  Bluterfrischungssirup  Pagliano  des  Prof.  Girolamo  Pagliano
oder  Sirup  Pagliano  von  Prof.  Ernesto  Pagliano).

Spermatol  (auch  als  Stärkungselixier  Gordons).

Spezialtees  Lücks  (auch  als  Spezialkräutertees  Lücks).

Sterntee  Weidhaas“’  (auch  als  Sterntee  des  Kurinstituts  -Spiro

poro«).
Stomakal  Richters  (auch  als  Tinctura  stomachica  Richter).
Stroopal  (auch  als  Heilmittel  Stroops  gegen  Krebs-,  Magen=  und

Leberleiden  oder  Stroops  Pulver).

Tabletten  Hoffmanns.

Tarolinkapseln.

Trunksuchtsmittel  des  Alkolin-Instituts.

Trunksuchtsmittel  Burghardts  (auch  als  Diskohol).
Trunksuchtsmittel  August  Ernsts  (auch  als  Trunksuchtspulver,
echtes,  deutsches).
        <pb n="72" />
        66

113.
114.

115.
116.
117.
118.
119.
120.
121.
122.
123.

T—

—  —  —  —  —
#  1  —

–  —

—
5

—

Trunksuchtsmittel  Theodor  Heintzs.

Trunksuchtsmittel  Konehkys  (auch  als  Kephalginpulver  oder  Trunksuchtsmittel
  der  Privatanstalt  Villa  Christina).
Trunksuchtsmittel  der  Gesellschaft  Sanitas
Trunksuchtsmittel  Josef  Schneiders  (auch  als  Antebeten).
Trunksuchtsmittel  Wessels.

Tuberkeltod  (auch  als  Eiweiß-Kräuterkognak  Emulsion  Stickes).
Universal-Magenpulver  Barellas.

Vin  Mariani  (auch  als  Marianiwein).

Vulneralcreme  (auch  als  Wundcreme  Vulneral).

Wundensalbe,  konzessionierte.  Dicks  (auch  als  Paner  Pflaster).
Zambakapseln  Lahrs.

Anlage  B.
Die  Zusähye  sind  durch  Sperrdruck,  die  von  Anlage  A  noch  Unlage  B  veisehten  Mlilel  durch
letten  Druck,  die  neuen  Handelsbezelchnungen  für  berelts  in  der  Lille  enthaltene  Miltel
sch  Stemchen  kennllich  gemacht.
Antineon  Lochers.
Asthmamittel  Tuckers  (auch  als  Asthma-Heilmethode  (Specifte)]
uckers).
Augenheilbalsam,  vegetabilischer,  Reichels  (auch  als  Ophthalmin  Reichels).
Bandwurmmittel  Friedrie  orns.
Bandwurmmittel  Theodor  Horns.
Bandwurmmittel  Konetzkys  (auch  als  gonetzkys  Helminthenextrakt).

.  Bandwurmmittel  Schneiders  (auch  als  Granatkapseln  Schneiderc).
4.  Bandwurmmittel  Violanis.
.  Bromidia  Battle  n.

omp.
athartle  pllls  Ayers  (auch  als  Reinigungspillen  oder  abfüöhrende  Pillen

 

Ayers).

Cozapulver  (auch  als  E’Coza  Pbee  Trunksuchtsmittel  des  Coza-Instituts

  oder  Institut  d’E-Coz

Dhtherittmtel  Noortwycks-  unch'  als  Noorhoycks  ankiseptisches  Mittel

gegen  Diphtherie

3.  hesunddeitshersteller  natürlicher,  Winters  (auch  als  Nature  health

rostorer  Winto

Gicht=  und  Mzenmatigmnollkar,  amerikanischer,  Latons  (auch  als  Remeoch

Latons).

Gout  and  rheumatie  pills  Bla

Heilmittel  des  Grasen  Mattei  bean  24½  Graf  Cesare  Matteische  elektrohomsopathische
  Heilmittel).

Heilmittel  Kidds  (auch  als  Heilmittel  der  Davis  Medical  Co.).
        <pb n="73" />
        67

Kolkodin  Heuschkels  (auch  als  Mittel  Heuschkels  gegen  Pferdekolik).

.Krebspulver  Frischmuths  (auch  als  Mittel  Frischmuths  gegen

Krebsleiden).

Liqueur  du  Docteur  Lawille  (auch  als  Likör  des  Dr.  Laville).
.  Lymphol  Rices  (auch  als  Bruchheilmittel  Nices)
.  Noordyl  (auch  als  Noordyltropfen  NoortwyckI).
*23.

Oculin  Carl  Neichels  (auch  als  Augensalbe  Oenlin).
een  Morisons

.  Pillen  Redlingers  (auch  als  Redlingersche  Pillen).
A  Pink-Pillen  Williams’  (auch  als  Pilulos  Pink  pour  personnes

päles  du  Dr.  Williams).

u  Reinigungskuren  Konetzkys  (auch  als  Reinigungskuren  der  Kuranstalt

  Neuallschwil  [Schweizl).
Remed)  Alberts  (auch  als  Rheumatismus=  und  Gichtheilmittel  Alberts).

.  Sternmittel,  Genfer,  Sauters  (auch  als  elektro-homöopathische  Sternmittel

von  Sauter  in  Genf  oder  Neue  elektro-homöopathische  Sternmittel  usw).

4  Vixol  (auch  als  Asthmamittel  des  Vixol  Syndicate).
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Älterer  Linie.
9.

(Ausgegeben  am  24.  September  1907).

 

27.  M  gi  KINN!I  1  .

vom  17.  September  1907,
Abänderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend.

·  Nachstehende  „Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900“  werden
in  Gemäßheit  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches
vom  3  Oktober  1871  (R.  G.  Bl.  Seite  347)  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Greiz,  am  17.  September  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.

 

Berlin  W.e,  den  10.  September  1907.

Anderungen
der
Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  8  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
12
        <pb n="76" />
        70

vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden
Punkten  geändert.

Der  8  3  „Außenseite“  erhält  folgende  Fassung:

1.  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  #tendugg  außer  den  die
Beförderung  betreffenden  Angaben  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken;  die
sämtlichen  Angaben  können,  außer  bei  Briefen  mit  Wertangabe  (§  14)  und  bei
Postanweisungen  (§  20),  auch  durch  aufgeklebte  Zettel  hergestellt  werden.

Bei  Postkarten  kann  der  Absender  sowohl  über  die  Rückseite  als  auch
über  den  linken  Teil  der  Vorderseite  verfügen.  Bei  den  sonstigen  gewöhnlichen  und
eingeschriebenen  Briefsendungen  sind  uußer  den  nach  Abs.  1  zulässigen  Angaben
weitere  Angaben,  dic  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung  haben,  sowie
Abbildungen  unter  der  Bedingung  zulässig,  daß  sie  in  keiner  Weise  die  Deutlichkeit
  der  Aufschrift  sowie  die  Anbringung  der  Stempelabdrücke  und  der  postdienstlichen
  Vermerke  beeinträchtigen.  Wegen  der  besonderen  Bestinmungen  für  Postpaketadressen
  und  Postanweisungen  siehe  8§  12  un  2

Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Aufschriftseite,  bei
Paketen  an  gleicher  Stelle  auf  die  Postkelnnress  zu  kleben.

2  7  ostkarten“

übs.  III  erhält  nachstehende  Fassung:

Von  der  Privatindustrie  hergestellte  Formulare  sind  auäsiige  sie  dürfen  in
Form,  Größe  und  Papierstärke  nicht  wesentlich  von  den  durch  die  Post  ausgegebenen
Formularen  abweichen.  Die  Aufschrift  „Postkarte“  brauchen  sie  nicht  zu  tragen.

b)  Abs.  hat  wie  folgt  zu  lauten

Bilderschmuck  sowie  Aufklebungen  auf  der  Rüsseite  und  auf  dem  linken
Teile  der  Vorderseite  der  Formulare  sind  insoweit  zulässig,  als  dadurch  die  Eigenschaft
  des  Versendungsgegenstands  als  offene  Postkarte  nicht  beeinträchtigt  wird  und
die  aufgeklebten  Zettel  usw.  der  ganzen  Fläche  nach  befestigt  sind.  Warenproben
und  ähnliche  Gegenstände  den  Postkarten  beizufügen  oder  an  ihnen  zu  befestigen
ist  nicht  Febate.

„Drucksachen“

A)  da  III  hüsie  folg  ende  Fassun

Von  der  Beförderung  gegen  die  kolaige  Taxe  sind  ausgeschlossen  die
mittels  des  Durchdrucks,  der  Kopierpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten
Schriftstücke,  ferner  Drucksachen,  die  Zeichen  tragen,  welche  eine  verabredete  Sprache
darzustellen  geeignet  sind.

B)  Abs.  VII  hat  wie  folgt  zu  lauten:

Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig;  solche  Karten
dürfen  die  Sate  lorder  dorulare  zu  Postpaketadressen  nicht  wesentlich  überschreiten.
O  J

a)  de  z  1  hinter  „Visitenkarten“  einzuschalten:
sowie  auf  Weihnachts=  und  Neujahrskarten;
        <pb n="77" />
        71

b)  bei  Ziffer  2  hinter  „Absenders“  einzuschalten:
und  des  Empfängers:
I)  bei  Ziffer  5  hinter  „durchstreichen“"  das  Komma  und  der  Text
„um  sie  unleserlich  zu  machen“  zu  streichen;
d)  bei  Ziffer  7  hinter  „bterichtigen“  hinzuzufüge
und  in  Mitteilungen  über  die  Absendung  von  1e  den  Tag  der
Absendung  handschriftlich  anzugeben;
e)  bei  Ziffer  8  der  bisherige  Text  durch  den  nachstehenden
Text  zu  ersetzen:
in  Anzeigen  über  die  Abfahrt  oder  Ankunft  von  Schiffen  den  Tag  der
Abfahrt  oder  Ankunft  sowie  die  Namen  der  Schiffe  handschriftlich
anzugeben;
hßbei  Ziffer  10  hinter  „Landkarten“  das  Komma  und  „Weihnachtsund
  Neujahrskarten“  zu  streichen  und  hinter  „Bildern“  nach
Streichung  des  Kommas  einzuschalten:

und
4)  JIm  §  9  „Geschäftspapiere“  ist  unter  I  hinter  „Versicherungsgesellschaften“,
  der  Text  „offene  Briefe  und  Postkarten  älteren  Datums,
die  ihren  ursprünglichen  Zweck  erfüllt  haben“,  und  hinter  „Arbeit“,
einzuschalten:
çunkorrigierte  Schülerarbeiten,
5)  8  *  dN  erhält  unter  I  folgende  anderweitige

Fa

Gegen  1  s#-  Watenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche
Warenproben  befördert,  die  keinen  Handelswert  haben,  ferner  unter  der  Voraussehung,
  daß  die  Versendung  nicht  zu  einem  Handelszwecke  geschieht,  einzelne  Schlüssel,
abgeschnittene  frische  Blumen,  Tuben  mit  Serum  und  pathalogische  Gegenstände,  die
so  zubercitet  und  verpackt  sind,  daß  sie  keinen  Schaden  anrichten  können,  naturgeschichtliche
  Gegenstände,  getrocknete  oder  konservierte  Tiere  und  Pflanzen,  geologische
Muster  usw.  Die  Sendungen  müssen  nach  ihrer  Form,  Verpackung  und  fonstigen
Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sein.

6)  Im  §  21  „Telegraphische  Bostanweisungen  ·  ist  am  Schlusse  des

Abs.  inzuzufüge

Auf  ausbrückliches  Verlangen  des  Wgebe  oder  Empfängers  werden  auch  gewöhnliche
  Postaweisungen  telegraphisch  nachgesandt.

7)  5  3  St  ellung  und  Vestellgebühren“.

a)  lu  Abs.  VII  (Anderung  vom  17.  November  1000)  ist  in  Zeile
2  statt  „Briefe  mit  Wertangabe“  zun  sed  en
Briefe  mit  einer  isi  bis  einschließlich  800  M.
b)  Abs.  VIII  erhält  folgenden  Zu  nsan

Wegen  Anrechnung  vorgusbezahlten  Bestellgelds  bei  der  Nückaabe  einer  unbestellbaren
Sendung  siehe  §  46,
        <pb n="78" />
        8)  du  8  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte“
ält  der  Abs.  II  folgenden  Zusa
Boraubbe  zahieh  Vsrlgeln  wird  dabei  auf  die  vom  Absender  zu  erhebende  Bestellgebühr
  in  Anrechnung  gebracht;  eine  Erstatilung  vorausbezahlten  Bestellgelds
fie  jedoch  nicht  statt,  weder  bei  Abholung  der  Sendung  am  Aufgabeorte,  noch
für  den  Fall,  daß  dic  vorausbezahlte  Gebühr  die  am  Absendungsorte  zu  erhebende
Gebühr  übersteigt.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertreiung.
Kraetke.

26.  Regierungs  Bekanntmachung
vom  18.  September  1907,
betreffend  die  Mitteilung  von  Strafnachrichten  an  die
Königlich  Griechische  Regierung.

Auf  Grund  des  Haliserungswertrages  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Griechenland  vom  12.  März  1907  (9  keichsgesehölatt  Seite  545),  der  im  Deutschen
Reich  gemäß  Art.  20  Abl.  1  e  dem  Ablauf  des  13.  September  1907  in  Kraft
getreten  ist,  wird  zur  Nachachtung  seitens  der  betreffenden  Justizbehörden  folgendes
bestimmt:

Die  in  der  Regierungs-Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1888,  betreffend
Mitteilung  von  Strasnachrichten  an  ausländische  Regierungen  (Gesetz-Sammlung
Seite  29),  vorgeschriebene  Uebersendung  von  Strafnachrichten  findet  in  gleicher
Weise  auch  bezüglich  der  gegen  einen  Staatsangehörigen  des  Königreichs  Griechenland
  ergangenen  Verurteilungen  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  statt.

Greiz,  am  18.  September  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="79" />
        Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
10.

(Ausgegeben  am  S.  Oktober  1907).

 

29.  Reai  a.  M###%##tzn  4.

vom  4.  Oktober  1907,  6
betreffend  das  für  Unterbringung  von  Geisteskraunken  in  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Irrenheilanstalt  zu  Jena  zu  zahlende  Verpfleggeld.

Nachdem  die  Regierung  des  Großherzogtums  Sachsen  in  Rücksicht  auf  die
anhaltende  Preissteigerung  aller  Nahrungsmittel  und  sonstiger  Bedürfnisse  für
Krankenanstalten  das  Verpfleggeld  in  der  Irrenheilanstalt  zu  Jena  für  Angehörige
des  Großherzogtums  Sachsen  erhöht  hat,  erhöht  sich  auch  gemäß  Art.  7.  Schlußfatz.
des  Staatsvertrages  vom  7.  Jannar  1904  (Ges.=  Sammlung  1905  S.  2)  das  Verpfleggeld
  für  Angehörige  des  Fürstentums,  welche  in  der

Irrenheilanstalt  zu  Jena

vom  1.  Januar  1908  ab
in  der  Tarifklasse  II  um  20  Pfeunige  und  in  der  Tarifklasse  III  um  25  Pfennige
täglich,  sodaß  als  tägliches  Verpfleggeld  vom  gedachten  Tage  ab
in  der  Tarifklasse  11.  3980  Ml.
in  der  Tarifklasse  II..  .  .  .  2,00  Mk.
an  Fürstliche  Landeskasse  zu  erstatten  sind.
Greiz,  am  4.  Oktober  1907.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
Dr.  S  isc

verpflegt  werden,

Saupe.

13
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        —
□

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
11.

(Ausgegeben  am  7.  November  1907).

 

30.  z*h  ndn  2.  Men  4  A4.

vom  6.  November  1907,
die  Vichzählung  am  2.  Dezember  1907  betreffend,  zugleich  als
Anweisung  für  die  Gemeindevorstände.

Nach  einem  Beschluß  des  Bundesrats  vom  17.  Oktober  ds.  Is.  soll  am  2.
Dezember  1907  im  Deutschen  Reich  eine  Vihhählung  und  gleichzeitig  eine  Zählung
der  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1906  zum  30.  November  1907  vorgenommenen
  Schlachtungen,  bei  denen  gemäß  56  Eehenden  Vorschriften  die  amtliche
  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war,  stattfinden.

Zur  Ausführung  dieses  Bundesratsbeschlusses  wird  für  das  Fürstentum  hiermit
  folgendes  bestimmt:

81

Die  Zählung  des  Viehes  erstreckt  sich  auf  Pferde,  Maultiere  und  Maulesel,
  Esel.  Nindvieh,  Schafe,  Schweine,  Ziegen,  Gänse,  Enten,  Hühner,  Truthühner

und  Bienenstöcke.
Außerdem  hat  eine  Zählung  der  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1900  bis
tun  30.  November  1907  vorgekommenen  Schlachtungen  solcher  Ziegen  zu  erfolgen,
deren  Fleisch  ausschließlich  zur  Verwendung  im  eigenen  Haushalt  des  Besitzers  bestimmt
  war  und  die  weder  vor  noch  nach  der  Schlachtung  Merkmale  einer  die
Genußtauglichkeit  des  Fleisches  ausschließenden  Erkrankung  gezeigt  haben,  sodaß
nach  den  bestehenden  Vorschriften  eine  anuliche  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
2  Kl.  2  n,  ————  briunsend  die  ..  rv*sh  W  8  Int  1000
5  erbln  enannien  t  un
Wbtt5  vom  9.  März  Fos  r  n  G  1903  S  et·  blenzu  er

14
        <pb n="82" />
        82.

Die  Leitung  und  Ausführung  der  Aufnahme  erfolgt  durch  die  Gemeindevorstände,
  welche  nach  Bedürfnis  bis  zum  23.  November  ds.  Is.  bestimmt  abgegrenzte
  Zählbezirke  zu  bilden  und  geeignete  Zähler  zu  bestellen  haben.

Das  Amt  des  Zählers  ist  ein  Ehrenamt,  welches  der  zu  demselben  ausP
ersehenen  Person  in  dem  Vertrauen  übertragen  wird,  daß  sie  mit  Umsicht  und  Eifer
die  Zwecke  der  Zählung  zu  fördern  bereit  sei.

83.

Die  Aufnahme  erfolgt  am  2.  Dezember  ds.  Is.  unter  Benutzung  von
Haushaltungslisten,  die  den  Gemeindevorständen  rechtzeitig  durch  das  Fürstliche
Landratsamt  für  die  Ortschaften  der  Amtsgerichtsbezirke  Greiz  und  Zeulenroda,
durch  den  Fürstlichen  Amtsrichter  in  Burgk  für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks
  Burgk  in  der  dem  Bedürfnisse  der  einzelnen  Gemeinden  entsprechenden  Zahl
nebst  der  Gemeindekontrolliste  (8  8)  und  der  gegenwärtigen,  zugleich  als  Anweisung
dienenden  Bekanntmachung  zugehen  werden.

Sobald  die  Drucksachen  an  sie  gelangt  sind,  haben  die  Gemeindevorstände
unverzüglich  zu  prüfen,  ob  diese  der  Zahl  nach  ausreichen  und,  wenn  das  nicht  der
Fall  ist.  sofort  die  nötigen  Nachbestellungen  an  das  Fürstliche  Landratsamt  bezw.
den  Fürstlichen  Amtsrichter  in  Burgk  zu  richten.

Vor  der  Austeilung  sind  die  Haushaltungslisten  mit  fortlaufender  Nummer
und  mit  den  auf  Seite  1  derselben  sonst  noch  geforderten  Bezeichnungen  (Gemeinde,
Straße,  Hausnummer,  Zählbezirk)  zu  versehen.

8  4.

In  der  Zeit  zwischen  dem  28.  und  30.  November  ds.  Is  ist  in  jede  Haushaltung,
  bei  der  sich  Vieh  der  im  §  1  genannten  Art  befindet,  eine  Haushaltungsliste
  (  3)  abzugeben  und  dem  Haushaltungsvorstand  oder  dessen  Vertreter  einzuhändigen.
  Auch  in  solche  Haushaltungen,  in  denen  zwar  zur  Zeit  der  Zählung
kein  Vieh  vorhanden  ist,  in  denen  aber  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1906  bis
30.  November  1907  Schlachtungen  von  Ziegen  vorgekommen  sind,  deren  Fleisch
See  zur  Verwendung  im  eigenen  Haushalt  des  Besitzers  bestimmt  war

1  Abs.  2  dieser  Bekanntmachung),  sind  Haushaltungslisten  zu  geben.

Zur  Erzielung  vollständiger  und  richtiger  Angaben  haben,  soweit  nötig,  die
Gemcindevorstände  oder  die  Zähler  die  Haushaltungsvorstände  bei  Austeilung  der
Haushaltungslisten  entsprechend  zu  unterweisen.

5.
Zur  sorgfältigen  und  genauen  Ausfüllung  der  Haushaltungslisten  nach  den

auf  denselben  abgedruckten  Bestimmungen  sind  die  Haushaltungsvorstände  oder  deren
Stellvertreter  verpflichtet.
        <pb n="83" />
        77

L
Die  Ausfüllung  der  Haushaltungslisten  hat  am  2.  Dezember  ds.  Is.  zu
erfolgen,  etwa  nötig  werdende  Nachzählungen  sind  überall  auf  den  Stand  der  Vichhaltung
  in  der  Nacht  vom  1.  zum  2.  Dezember  ds.  Is.  zu  beziehen.  Die  Vollständigkeit
  und  Richtigkeit  der  Ausfüllung  ist  auf  Seite  3  der  Liste  durch  unterschriftliche
  Vollziehung  der  dort  vorgedruckten  Erklärung  zu  bescheinigen.  Wo  dies
nicht  zu  erreichen  ist,  hat  der  Zähler  auf  Grund  der  an  Ort  und  Stelle  persönlich
einzuziehenden  Erkundigungen  die  Ausfüllung  und  Beglaubigung  zu  bewirken.

87.
Voni  2.  Dezember  ds.  Is.  mittags  ab  haben  die  Gemeindevorstände  die
Miedereinsammlung  der  sämtlichen  Haushaltungslisten  vornehmen  zu  lassen  und  dafür
zu  sorgen,  daß  dieselbe  spätestens  bis  zum  Abend  des  4.  Dezember  ds.  Js.  vollständig
  beendet  ist.
Bei  und  nach  der  Einsammlung  sind  die  Haushaltungslisten  einer  genauen
Prüfung  auf  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Ausfüllung  zu  unterwerfen.
Die  ctwa  erforderlichen  Ergänzungen  und  Berichtigungen  sind  sofort  zu  veranlassen.

88.
Aluf  Grund  der  geprüften  Haushaltungslisten  haben  die  Gemeindevorstände
die  ihnen  zugegangene  Gemeinde-Kontrolliste  auszufüllen.

Die  Kontrolliste  ist  am  Schlusse  von  dem  Gemeindevorstand  mit  einem
Zeugnisse  des  Inhalts  zu  versehen,  daß  sie  geprüft  und  richtig  besunden  worden  ist,
und  darauf  nebst  den  sämtlichen,  nach  der  laufenden  Nummer  geordneten  Haushaltungslisten
  spätestens  bis  zum  20.  Dezember  ds.  Is.  an  das  Fürstliche  Landratsamt
  bezw.  an  den  Fürstlichen  Amtsrichter  in  Burgk  einzusenden.

809.

Das  Fürstliche  Landratsamt  und  der  Fürstliche  Amtsrichter  in  Burgk  haben
zunächst  zu  erörtern,  ob  das  Zählungsmaterial  aus  sämtlichen  Ortschaften  ihres
Bezirkes  vollständig  eingegangen  ist,  andernfalls  wegen  schleuniger  Einsendung  das
Nötige  zu  verfügen,  sodann  das  Material  auf  seine  Vollständigkeit  und  auch  darauf
zu  prüfen,  ob  die  Gemeindevorstände  den  Gemeindekontrollisten  die  Richtigkeitszeugnisse
  in  gehöriger  Form  beigefügt  haben.  Hierauf  ist  das  gesamte  Material
nach  Amtsgerichtsbezirken  alphabetisch  geordnet  bis  spätestens  zum  11.  Januar  1908
ben  Statistischen  Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu  Weimar  zu
Übermitteln.
        <pb n="84" />
        Das  Statistische  Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu  Weimar  ist
beauftragk,  die  Prüfung  und  weitere  Bearbeitung  des  gesamten  Materials  nach  den
vom  Bundesrat  gefaßten  Beschlüssen  vorzunchmen.

Zur  Sicherung  der  gehörigen  Ausführung  dieses  Auftrages  haben  sämtliche
Gemeindevorstände  allen  Anforderungen,  welche  von  dem  Vorstande  des  Statistischen
Bureaus  wegen  etwa  nötiger  Aufklärung  der  in  die  Haushattungslisten  eingestellten
Angaben  und  wegen  der  Berichtigung  und  endgültigen  Feststellung  des  Zählungsergebnisses
  überhaupt  an  sie  gelangen,  mit  Beschleunigung  und  Sorgfalt  nachzukommen.

Greiz,  am  6.  November  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="85" />
        79

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
5  1.

(Ausgegeben  am  14.  November  1907.)

 

31.  m  gi  as:  B  n  4  4

vom  7.  November  1907,
betreffend  den  Beitritt  der  Großherzogtümer  Mecklenburg  zu  dem
nach  der  Regierungs-Verordnung  vom  27.  November  1906
gebildeten  Trichinenschaubezirk.

Mit  dem  1.  Oktober  dis.  Is.  sind  die  Regierungen  der  Hroßherzogtümer
Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelih  dem  von  den  Regierungen  der
übrigen  nord=  und  mitteldeutschen  Staaten  gebildeten  Trichinenschaubezirk  (Regierungs-Verordnung
  vom  27.  November  1906  Ges-S.  S.  81)  beigetreten.

Dieses  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  damit  auch
die  gedachte  Regierungs-Verordnung  auf  das  aus  den  beiden  Großherzogtümern
Meckleuburg  stammende  Fleisch  von  Schweinen  Anwendung  findet;  insbesondere  genügt
  zu  dem  im  Fürstentum  geforderten  Nachweise  der  Untersuchung  des  eingeführten
  Schweinefleisches  auf  Trichinen  (6  7  Abs.  2  der  Regierungs-Verbrdnung
vom  9.  Februar  1887,  Gesetz-Sammlung  Seite  55)  auch  die  Feststellung,  daß  das
Fleisch  aus  dem  Gebiete  eines  der  beiden  Großherzogtümer  Meckleuburg  stammt.

Greiz,  am  7.  November  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.

 

15
        <pb n="86" />
        32.  Negierungs-Verordnung
vom  8.  November  1907
über  die  Abänderung  der  Regierungs-Verordnung  vom  2.  Juli  1890,
den  Viehtransport  außerhalb  der  Eisenbahnen  und  das  Verfahren
beim  Schlachten  der  Tiere  betreffend  (Ges.=  Sammlung  1890  S.  31  ff).

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
die  Regierungs-Verordnung  vom  2.  Juli  1890,  den  Viehtransport  außerhalb  der
Eisenbahnen  und  das  Verfahren  beim  Schlachten  der  Tiere  betreffend,  wie  folgt
abgeändert:

Arkikel  1.

In  8  16  Satz  1  sind  die  Worte  „der  Schafe  und“  zu  streichen  und  zwischen
den  Worten  „darf“  und  „nur“  die  Worte  „abgesehen  von  Notschlachtungen“  einzufügen,
  sodaß  §  16  Satz  1  lautet:

„Das  Schlachten  sämtlichen  Viehs,  mit  Ausnahme  des  Federvichs,  darf
abgesehen  von  Notschlachtungen  nur  nach  vorgängiger  Betäubung  durch
Kopsschlag  stattfinden“.

Artikel  2.
Der  §  16  erhält  folgenden  Zusaßtz:
„Beim  Nind  soll  die  Betäubung  unter  Benutzung  der  Schlachtmaske
ausgeführt  werden,  soweit  nicht  beim  Jungvieh  die  ungenügende  Entwickelung
  des  Schädels  eine  Ausnahme  erheischt.  Im  übrigen  werden
als  Betänbungsmittel  für  Schweine  der  Bolzenapparat  und  Kälber  und  Schafe
der  Holzhammer,  die  Holzkeule  und  der  stumpfe  Keilhammer  empfohlen“.

Artikel  3.
Hinter  §  16  wird  folgender  Paragraph  eingeschoben:

êm  16  a.
„Alle  Schlachtungen  mit  Ausnahme  der  nicht  aufzuschiebenden  Notschlachtungen
dürfen  unter  Verantwortlichkeit  des  Schlächters  nur  von  des  Schlachtens  durchaus
        <pb n="87" />
        81

kundigen  Personen  oder  doch  nur  unter  deren  Aufsicht  und  Mithilse,  niemals  aber
allein  von  Lehrlingen  ausgeführt  werden“.

Greiz  am  8.  November  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.

33.  M  1  .  4  4

vom  9.  November  1907,
betreffend  die  Ausführung  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  Oesterreich-Ungarn  vom  25.  Jannar  1905
(Reichsgesetzblatt  1906  Seite  287).

I
Allgemeine  Bestimmungen.

1.

Für  die  Einfuhr  von  Tieren,  tierischen  Rohstoffen  und  den  in  Artikel  1
des  Uebereinkommens  bezeichneten  Gegenständen  aus  dem  Gebiete  des  einen  in  oder
durch  die  Gebiete  des  anderen  Vertragsstaates  ist  in  Artikel  2  die  Beibriugung
eines  Ursprungszeugnisses,  das  von  der  Ortsbehörde  auszustellen  ist,  vorgeschrieben.
Das  Ursprungszeugnis  muß,  sofern  es  sich  auf  lebende  Tiere  bezieht,  mit  der
Bescheinigung  eines  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde  hierzu  besonders
  ermächtigten  Tierarztes  über  die  Gesundheit  des  betreffenden  Tieres  versehen
sein.  Diese  Bescheinigung  muß  ferner  den  Vermerk  enthalten,  daß  am  He  rkunftsort
  und  in  den  Nachbargemeinden  innerhalb  der  letzten  40  Tage  vor  der  Absendung
die  Rinderpest  oder  eine  andere  Seuche,  hinsichtlich  deren  die  Anzeigepflicht  besteht
und  die  auf  die  betreffende  Tiergattung,  für  welche  die  Zeugnisse  ausgestellt  sind,
übertragbar  ist,  nicht  geherrscht  bat  Als  tanzeigepsüchtige  Seuchen  sind  nur  diejenigen
  Tierkrankheiten  anzusehen,  die  in  beiden  Vertragsstaaten  der  Anzeigepflicht
unterliegen.  Dies  sind  zur  Zeit:  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,  Tollwut,
Rotz,  Maul=  und  Klauenseuche,  Lungenseuche  des  Rindviehs,  Pockenseuche  der  Schafe,
Beschälseuche  der  Pferde,  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindvichs,  Räude
der  Einhufer  und  Schafe,  Rotlauf  der  Schweine,  Schweineseuche  und  Schweinepest,
Geflügelcholera  und  Hühnerpest.

15“
        <pb n="88" />
        82

Nach  Absatz  2  des  Artikels  2  soll  das  vereinzelte  Auftreten  von  Milzbrand,
  Rauschbrand  oder  Wut  in  einer  Nachbargemeinde  der  Ausstellung  der  obigen
Bescheinigung  nicht  entgegenstehen,  muß  aber  auf  dem  Viehpaß  ersichtlich  gemacht
werden.  Gleiches  gilt  für  den  Bläschenausschlag  bei  der  Ausstellung  von  Bescheinigungen
  für  Ochsen  und  Wallache.

Die  Ausnahme  des  Abs.  2  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  das  vereinzelte  Vorkommen
  von  Seuchenfällen  in  Nachbargemeinden,  der  Herkunftsort
muß  also  stets  seuchenfrei  sein.

Was  als  vereinzeltes  Auftreten  einer  Seuche  anzusehen  ist,  ergibt  sich
aus  Ziffer  6  des  Schlußprotokolls  zu  dem  Viehseuchen-Uebereinkommen.

Bei  Geflügelsendungen  hat  die  amtstierärztliche  Bescheinigung  auf  den  Pässen
nach  Artikel  2  Abs.  4  einen  beschränkteren  Inhalt  als  bei  den  Pässen  für  andere
Tiergattungen;  sie  hat,  abgesehen  von  der  Gesundheitsbescheinigung  nach  Absatz  1,
nur  dahin  zu  lanten,  daß  in  der  Gemeinde,  aus  der  die  Tiere  zur  Ausfuhr  gelangen
  (also  nicht  auch  in  den  Nachbargemeinden)  eine  ansteckende  Geflügelkrankheit
weder  herrscht  noch  innerhalb  14  Tagen  nach  dem  Tage,  an  welchem  eine  solche
Krankheit  amtlich  für  erloschen  erklärt  ist,  geherrscht  hat.  Der  letzte  Satz  ist  dahin
zu  verstehen,  daß  in  der  Gemeinde  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  14  Tagen  vor
der  Absendung  des  Geflügels  eine  ansteckende  Geflügelkrankheit  nicht  geherrscht  hat.

Die  nach  Artikel  2  Absatz  1  und  4  beizubringenden  amtstierärztlichen  Bescheinigungen
  müssen  auf  dem  Ursprungszeugnisse  stehen;  sie  dürfen  daher
nicht  auf  einem  besonderen  Blatte  enthalten  und  auch  nicht  vor  Ausstellung  des
betreffenden  Ursprungszeugnisses  abgegeben  sein.  Ebensowenig  kann  es  für  zulässig
erachtet  werden,  daß  mehrere  Ursprungszeugnisse  zusammengeheftet  und  mit  einer
gemeinschaftlichen  nx  versehen  werden.

Artikel  2  Absatz  6  schreibt  vor,  7  bei  Eisenbahn=  und  Schiffstrausporten
lebender  Tiere  vor  der  Verladung  eine  besondere  Untersuchung  durch  einen  beamteten
Tierarzt  erfolgen  muß  und  daß  der  Befund  in  das  Zeugnis  einzutragen  ist.  Für
diese  ce  iare  gilt  ebenfalls  das  vorstehend  unter  Ziffer  II  letzter  Absa



66  *  Eeslühelsendungen  ist  in  Absaß  7  des  Artikels  2  eine  Ausnahme  von
der  Vorschrift  des  Abs.  6  daselbst  insofern  zugelassen,  als  Geflügel  einer  tierärztlichen
  Untersuchung  vor  der  Verladung  nicht  in  jedem  Falle,  sondern  nur  dann
unterzogen  zu  werden  braucht,  wenn  die  für  sie  beigebrachten  amtstierärztlichen
Gesundheitsbescheinigungen  (Artikel  2  Absatz  4)  vor  mehr  als  drei  Tagen  ausgestellt  sind.

Für  Pferde,  Maultiere,  Esel  t  s  Nindvieh  sind  Einzelpässe  auszustellen,
        <pb n="89" />
        83

für  Schafe,  Ziegen,  Schweine  und  Geflügel  sind  Gesanitpässe  zulässig.  Jun  Hinblick
darauf,  daß  Artikel  2  Absatz  8  über  die  Ausstellung  von  Pässen  für  andere  Tiergattungen
  keine  näheren  Vorschriften  trifft,  wird  einstweilen  davon  abgesehen,  für
andere  Tiere  Pässe  zu  fordern.  Es  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Verkehr  mit  den
in  Artikel  2  Abs.  3  nicht  genannten  Tieren  besonderen  Vorsichtsmaßregeln  zu  unterwersen,
  sobald  sich  das  Bedürfnis  dazu  herausstellen  sollte.

4.

Für  Tiere,  die  zu  Zirkusschaustellungen,  für  zoologische  Gärten,  Wildparks
und  ähnliche  Anlagen  bestimmt  sind,  wird  von  der  Beibringung  von  Viehpässen
bis  auf  weiteres  dann  abgesehen,  wenn  die  Tiere  mittels  der  Eisenbahn  von  anderen,
für  den  gewöhnlichen  Verkehr  bestimmten  Tieren  abgesondert  transportiert,  bei  der
in  der  Eintrittsstation  vorzunehmenden  tierärztlichen  Untersuchung  vollkommen  gesund
  befunden  und  von  der  Ausladestation  unmittelbar  nach  dem  Bestimmungsorte
gebracht  werden.

5.
Der  Verkehr  mit  Geflügel  unterliegt  den  Vorschriften  des  Uebereinkommens.
Dabei  ist  hinsichtlich  der  Paßpflicht  zwischen  zahmem  (Hausgeflügel)  und  wildem
Geflügel  Federwild)  zu  unterscheiden.  Zum  Hausgeflügel  zählen  Gänse,  Enten,  Haushühner
einschließlich  Perlhühner,  Truthühner,  Pfauen,  Tauben  und  Schwäne,  während  als
derwild  Fasanen,  Rebhühner  und  anderes  der  Jagd  unterliegendes  Geflügel  in
Betracht  kommen.  Beide  Arten  von  Geflügel  unterliegen  im  allgemeinen  den  Bestimmungen
  des  Uebereinkommens.  Jedoch  wird  von  der  Anwendung  des  Artikels
2  (Paßpflicht)  auf  das  wilde  Geflügel  (Federwild)  bis  auf  weiteres  abgesehen.
Sing=  und  Ziervögel,  die  in  Käfigen  und  dergl.  gehalten  zu  werden  pflegen,  unterliegen
  gleichfalls  nicht  den  Bestimmungen  des  Artikels  2  des  Uebereinkommens.
Für  geschlachtetes  Geflügel  (Gänserümpfe  usw.)  sind  Ursprungszeugnisse
ohne  amtstierärztliche  Gesundheitsbescheinigungen  erforderlich.

II.

Sonderbeflimmungen  für  den  Verkehr  aus  dem  Deutschen  Reiche
nach  Oesterreich=  Ungarn.

1.
Für  die  Einfuhr  von  Schlachtrindern  und  Schlachtschafen  aus  dem  Deutschen  2
Reiche  nach  Oesterreich-Ungarn  sind  von  der  K.  K.  österreich-ungarischen  Regierung  %
die  in  Anlage  1  aufgeführten  öffentlichen  Schlachthäuser  zugelassen.
        <pb n="90" />
        84

2.
n  Artikel  2  des  Uebereinkommens  vorgeschriebenen  Ursprungszeugnisse
rh  i#  lebende  Tiere,  die  nach  Oesterreich-Ungarn  eingeführt  werden  sollen,
sind  nach  den  in  Anlage  I.  III  und  IV  beigefügten  Mustern  anzufertigen.  Sie
sind  von  den  Ortsbehörden  auszustellen  und  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versehen.  Als
Ortsbehörden  sind  die  Gemeindevorstände  anzusehen.

Als  Herkunftsort  ist  der  letzte  dauernde  Standort  des  Tieres  einzutragen,
bei  einem  auf  einem  Markte  gekauften  Tierc,  also  nicht  der  Marktort,  sondern  derjenige
  Ort,  an  dem  das  Tier  seinen  Standort  hatte,  bevor  es  in  den  Handel  gebracht
  wurde.

Die  Angabe  des  von  der  Sendung  bis  zur  österreichischen  Eintrittsstation
zurückzulegenden  Weges  wird  nicht  immer  schon  bei  Ausstellung  des  Ursprungszeugnisses
  möglich  sein.  In  solchen  Fällen  genügt  die  Ausfüllung  der  betreffenden
Spalte  durch  den  Vermerk  „siehe  Frachtbrief“.

Die  Ausstellung  der  tierärztlichen  Bescheinigungen  auf  den  Viehpässen  kann
bis  auf  weiteres  nur  von  dem  Fürstlichen  Landestierarzte  erfolgen.

II.

Sonderbestimmungen  für  den  Berkehr  aus  Oesterreich=  Ungarn  nach  dem
Deutschen  Reiche.
1.

Im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  sind  zur  Zeit  für  die  Einfuhr  von  Schlachtindvieh
  und  Schlachtschafen  aus  Oesterreich-Ungarn  die  in  Anlage  V  aufgeführten
öffentlichen  Schlachthäuser  freigegeben.

2.

Für  die  österreich-ungarischen  Viehpässe  sind  die  in  den  Anlagen  II,  III
und  IV  vorgeschriebenen  Muster  einstweilen  nicht  eingeführt;  diese  Pässe  miss.  en
inhaltlich  den  Bestimmungen  des  Artikels  2  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  genan
entsprechen,  kbese  vorkommendenfalls  mit  einer  amtlich  beglaubigten  deutschen
Uebersetzung  versehen  sein.  Der  Transportweg  kaunn  durch  einen  Hinweis  auf
den  Inhalt  des  Frachtbriefes  bezeichnet  werden.

In  den  Viehpässen  der  eingeführten  Tiere  hat  der  zur  Untersuchung  zugezogene
  deutsche  Grenztierarzt  Ort.  Tag  und  Stunde  des  Grenzübertritts  zu  vermerken
  und  den  zum  Transport  behugten  Wagen  nach  Nummer  usw.  näher  zu
bezeichnen,  auch  etwaige  sonstige  veterinär-polizeilich  wichtige  Bemerkungen,  z.  B.
über  vorhandene  nicht  anzeigepflichtige  Krankheiten,  zu  machen.
        <pb n="91" />
        85

Da  die  österreich-ungarischen  Viehpässe  vielfach  den  für  diese  Eintragungen
nötigen  Raum  nicht  aufweisen  werden,  sind  die  Grenztierärzte  angewiesen  worden,
die  Eintragungen  auf  Allongen  zu  bewirken,  die  mit  dem  nötigen  Vordruck  versehen
  und  mit  den  Vichpässen  fest  zu  verbinden  sind.

3.

Werden  Tiere,  die  aus  Oesterreich-Ungarn  eingeführt  worden  sind,  nach
dem  Uebertritt  über  die  Grenze  unmittelbar  nach  einem  Orte  des  Fürstentums
verbracht,  so  sind  die  Viehpässe  (Artikel  2  des  Viehseuchenübereinkommens),  sofern
sie  nicht  an  der  Eintrittsstation  nach  den  für  diese  geltenden  landesrechtlichen  Bestimmungen
  zurückzubehalten  sind,  sofort  nach  dem  Eintreffen  der  Tiere  am  Bestimmungsort
  durch  den  Empfänger  der  Tiere  dem  Gemeindevorstand  zu  übergeben.
Von  diesem  sind  sie  ein  Jahr  lang  aufzubewahren.

4.

Alle  aus  Oesterreich-Ungarn  ankommenden,  dem  Viehseuchenübereinkommen
unterliegenden  Viehtrausporte,  einschließlich  des  Geflügels,  sind,  wenn  sie  nach  dem
Grenzübertritt  unmittelbar  nach  einem  Ort  des  Fürstentums  gebracht  werden,  bei
ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsort  von  dem  Fürstlichen  Landestierarzt  zu  untersuchen.

5.

Wird  bei  solchen  unmittelbar  nach  einem  Ort  des  Fürstentums  verbrachten
Tieren  nach  Ankunft  am  Bestimmungsort  eine  anzeigepflichtige  Krankheit  wahrge
nommen,  so  hat  der  zuständige  beamtete  Tierarzt  den  Tatbestand  gemäß  der  Anlage
VI  aufzunehmen  und  diese  Aufnahme  nebst  den  zu  den  Tieren  gehörenden  Vieh-  .
pässen  alsbald  an  die  Fürstliche  Landesregierung  einzusenden.  Einem  von  der
k.  und  k.  österreichischen  Negierung  etwa  ernannten  Kommissar  ist  unmittelbar  telegraphische
  Nachricht  zu  g

Solange  dessen  mne  in  Frage  steht,  sind,  dafern  nicht  andere  Anweisungen
  ergehen,  die  sencheukramte  Tiere,  deren  Kadaver  oder  von  geschlachteten
Tieren  die  zum  Nachweis  der  Seuche  oder  der  Identität  der  Tiere  erforderlichen
Teile  unter  polizeilichen  Verschluß  zu  nehmen.  Eiwa  notwendige  veterinärpolizeiliche
  Maßnahmen  erleiden  hierdurch  keinen  Aufschub

Ein  Rücktransport  vom  Auslande  eingeflhrter  seuchenkranker,  seuchen=  oder
ansteckungsverdächtiger  Tiere  ist  unzulässig.

IV.

Soll  Fleisch  von  Schweinen,  die  in  einem  an  der  sachsisch-österreichischen
Grenze  gelegenen  Schlachthaus  alsbald  nach  der  Einfuhr  abgeschlachtet  worden  sind,
in  Greiz  eingeführt  werden  (Ziffer  10  des  Schlußprotokolls  zum  Viehseuchenüber=
        <pb n="92" />
        86

einkommen),  so  ist  die  Ankunft  eines  solchen  Transportes  vom  Verfügungsberechtigten
  dem  Gemeindevorstand  in  Greiz  anzumelden.  Dieser  hat  sich  von  der  ordnungsmäßigen
  Beschaffenheit  der  amtlichen  Verschlüsse  des  betreffenden  Eisenbahnwagens
  zu  überzeugen  und  nach  bahnamtlicher  Lösung  derselben  unter  gleichzeitiger
Freigabe  des  tauglichen  Fleisches  die  bestimmungsgemäße  Weiterbehandlung  des
bedingt  tauglichen  oder  minderwertigen  Fleisches  zu  verfügen.

V.

Die  Regierungs-Bekanntmachung  vom  26.  März  1906,  betreffend  die  Ausführung
  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Oesterreich-Ungarn  vom  25.  Januar  1905  (Reichsgesetzblatt  1906  Seite  287)
wird  aufgehoben.

Greiz,  am  9.  November  1907.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.
        <pb n="93" />
        Verzeichnis

Anlage  I.

der  öffentlichen  Schlachthäuser  in  Osterreich-Ungarn,
auf  die  Ziffer  9  des  Schlußprotokolls  Anwendung  findet.

 

A.  In  Ssterreich.

 

 

Ort  Land  Ort  Land

ien  Nieder.Ssterreich  Königgräh  Böhmen
Wiener  Neustadt  „  Landekron  „
Linz  Ober-Hsterreich  Laun  "q
Graz  Stciermark  Leilmeritz  „
Leoben  „  Leitomischl  „
Marburg  "  Pilsen  „
Laibach  Krain  Pisek  .
Tricft  Küstenland  Prag-Holeschowit  .
Bozen  Tirol  Reichenberg  9
Innsbruck  „  Toplitz=  Settenz  .
Asch  Böhmen  Brünn  Mähren
Vodenbach  „  Kremsier  9
VBöhmisch-Leipa  »  Mährisch-Ostran  „
Budweis  »  Mährisch-Schönberg  9
Eger  9  Olmütz  9
Jicin  9|  Schönbichel  SEchlesien
Kaaden  "  Troppan  9
Klattan  «  Krackan  Galizien
Kolin  ,-  Lemberg  -
komottmt  .
        <pb n="94" />
        B.  In  Ungarn.

 

In  den  Komitaten

In  Munizipalstädten

 

 

Ort  Komitat  Stadt
Miskolcz  Borsod  Arad
Esztergom  (Gran)  Eszlergom  (Gran)  Baja
Rimaszombat  Gömör  és  Kishont  Budapest
Eger  Heves  Debreczen  (Debreczin)
Deva  Hunyad  Fiume
Szxolnok  Jäsz-Nagylun-Szolnok  Györ  (Raab)
Lugos  Krass-Szörény  Kassa  (Kaschau)
Märamaros  Maramaros  Komtron  (Komorn)

Nyitra  (Neutra)
Bäcz  (Woeihen)
Nagyszombat
Kaposvär
Nyirroyhaza
Dés

Nagybecskerek

(Groß-Becskeral)
Trenesén  (Trenkschin)
Szombathely  (Steinamanger)
Zalacgereszeg

Körös  (Krizevuci)
ulin

i
Bröd  (Brod)

 

Nyitra  (Neutra)

Pest=  Pilis-Soll-Kislun
Pozsony  Preßburg)
Szolnol-Doboka

Toronkal
Trencsén  (Trentschin)
Bi#s

Zala

C.  In  Kroatien  ·  Slabonien.

Belovar-Körös
Modrus--Fiume
Poʒsega

 

Nagyvarad  (Großwardein)
P#s  (Fünskirchen)
Pozsony  (Preßburg)
Sopron  (Ocdenburg)
Szeged  (Szegedin)
Szétessehéru#r
(Stuhlweißenburg)

Temesv#
Ujvidék  (Neusat)
Bombor

Eszel  Esseg)
Varasd  (Varasdin)
Zägräb  (Agram)
        <pb n="95" />
        80

Anlage  II.

Viehpaß  für  Einhufer  oder  Rindvieh.
(Ric#tzutrefeendes  durchllreschen.)
(Dieser  Kaßz  hat  elne  Gültiglleltsdauer  von  8  Fagen.)

 

Herkunftsort  (lehter  dauernder  Standort)  des  Ticre::  ,  ....-.......  .......................
BundesflaansieaßåltLinie.

 

Tierbesitzers:
Od.  i.  der  Wirtschaftsbesitzer  am  Herkunstsortl)

 

Name  und  Wohnort  des

 

Tierbegleiters:

 

 

Farbe:
Beschreibung  des  Tieres)  Abzeichen  ,..................».................................
Alter:

 

 

Besondere  Merkmale:
(Brandzeichen,  Ohrmarken  u.  dgl.)

 

 

 

BAii

 

Angabe  des  Weges  bis  zur  Ei

 

 

den  16

Die  Ortsbehörde
(Dienslempe)
        <pb n="96" />
        90

Tierärztliche  Bescheinigung.

Gemäß  Artikel  2  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Oesterreich-Ungarn  vom  25.  Januar  1905  wird  hiermit  bescheinigt,  daß
das  umstehend  beschriebene  Tier  von  mir  untersucht  und  gesund  befunden  wurde
und  daß  am  Herkunftsort  und  in  den  Nachbargemeinden  innerhalb  der  letzten  40
Tage  vor  der  Absendung  die  Ninderpest  oder  eine  andere  Seuche,  hinsichtlich  deren
die  Anzeigepflicht  besteht  und  die  auf  umstehend  bezeichnete  Tiergattung  übertragbar
  ist,  nicht  geherrscht  hat.

,  den  19

Der  Fürstliche  Landestierarzt.
(Diensistempel.)

Bemerkung.  Dak  vereinzelte  Austreten  von  Milzbrand,  Naulchbrand  oder  Wut  In  elner  Nachbargemeinde
  steht  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  ulchl  enigegen,  1st  jedoch  auf  ihm  ersichtlich  zu  machen.  Dasselbe
giult  sar  Bläschenaueschlag  beil  der  Ausllellung  von  Feugnissen  für  Ochsen  und  Wallache.

 

Tierärztlicher  Befund  unmittelbar  vor  der  Verladung
auf  Eisenbahnen  oder  Schiffe.

Umstehend  bezeichnne

 

 

 

 

 

 

habe  ich  heute  vor  der  Verladung  in
untersucht  und  gesund  befunden.
den  19

Der  beamtete  Tierarzt:
(Diensistempel.)
        <pb n="97" />
        Anlage  III.

Vichpaß  für  Schafe  —  Ziegen  —  Schweine.
(Richtzutreffendes  durchflreichen.)
(Dieser  Naß  Jat  eine  Göltiglleltsdauer  von  8  Fagen.)

 

Herkunstsort  (letzter  daucrnder  Standort)  der  Tiere:.
Bundesslaat:  #eußz  ält.  Linle.

 

Tierbesitzers:
(d.  i.  der  Wirtschaftsbesizer  am  Herlunftsort)

 

Name  und  Wohnort  des

 

Tierbegleiters:

 

Tiergattung  :
Slückzahl:
Geschlecht  (bei  Zuchwich)

 

 

Besondere  Merkmale:

 

Bestimmungsort:

 

Angabe  des  Weges  dis  zur  Eintritksstati  e,  ,......»....,........................  ,........

 

Die  Onsbehörde  :

(Dienlistempel.)
        <pb n="98" />
        92

Tierärztliche  Bescheinigung.

Gemäß  Artikel  2  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Oesterreich-Ungarn  vom  25.  Jannuar  1905  wird  hiermit  bescheinigt,  daß
die  umstehend  beschriebenen  Tiere  von  mir  untersucht  und  gesund  befunden  wurden
und  daß  an  den  Herkunftsorten  und  in  deren  Nachbargemeinden  innerhalb  der
letzten  40  Tage  vor  der  Absendung  die  Rinderpest  oder  eine  andere  Seuche,  hinsichtlich
  deren  die  Anzeigepflicht  besteht  und  die  auf  umstehend  bezeichnete  Tiergattung
übertragbar  ist,  nicht  geherrscht  hat.

Der  Fürstliche  Landestierarzt.
(Dlenshempel.)

Bemerkung.  Das  vereinzelte  Austreten  von  Mllzbrand,  Rauschbrand,  Schweine-Nollauf  oder  Wut
In  einer  Nachbargemelnde  sieht  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  nicht  entgegen,  Isl  jedoch  auf  ihm  ersichillch
zu  machen.

 

Tierärztlicher  Befund  unmittelbar  vor  der  Verladung
auf  Eisenbahnen  oder  Schiffe.

Umstehend  bezeichnte

 

 

 

habe  ich  heute  vor  der  Verladung  in
untersucht  und  gesund  befunden.
den  19  .

Der  beamtete  Tierarztt:t:t:t
(Diensistempel.)
        <pb n="99" />
        Anlage  IV.

Geflügelpaß.

(Dieser  Yaß  hat  eine  Gültiglleltsdauer  von  8  Fagen.)

 

Herkunftsort  der  Tierer
Bundesstaat:  Reusz  ält.  Linle.

 

 

 

 

Besitzers:
Name  und  Wohnort  des

Begleilercczzzz
Geflügelgaltungn:
Stückzahl:

 

 

Etwaige  besondere  Merkmale:

 

 

 

Bestimmungsonrnrntttttttt:::t:t:::

 

Angabe  des  Weges  bis  zur  Eintriktsstalion:

 

 

ben  19..

Die  Ortsbehördde:

(Dlensistempel.)
        <pb n="100" />
        94

Tierärztliche  Bescheinigung.

Gemäß  Artikel  2  Absatz  4  des  Viehseuchen=  Uebereinkommens  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Oesterreich-Ungarn  vom  25.  Januar  1905  wird  hiermit  bescheinigt,
  daß  die  umstehend  näher  beschriebenen  Tiere  von  mir  untersucht  und  gesund
befunden  wurden  und  daß  in  der  Gemeinde,  aus  der  die  Tiere  zur  Ausfuhr  gelangten,
  eine  austeckende  Geflügelkrankheit  innerhalb  14  Tagen  vor  der  Absendung
nicht  geherrscht  hat.

„den  19

Der  Fürstliche  Landestierarzt:
(Diensistempel.)

 

Tierärztlicher  Befund  unmittelbar  vor  der  Verladung
auf  Eisenbahnen  oder  Schiffe.

(Nu  erforderllch,  wenn  die  vorstehende  tierärzulche  Beschelnlgung  vor  mehr  als  3  Tagen  ausgestellt  (.)

Umstehend  bezeichnete
habe  ich  heute  vor  der  Verladung  in
untersucht  und  gesund  befunden.
,  den  19.
——)7  Der  beamtete  Tierarzt:

Bemerkung.  Jät  für  Geslügellendungen  im  Grenzverkehr,  dle  aus  wenlger  als  100  Stück,
bestehen,  son.
        <pb n="101" />
        des  Schlußprotokolls  Anwendung  findet.

Verzeichnis
der  öffentlichen  Schlachthäuser  im  Deutschen  Reiche,  auf  die  Ziffer  9

95

Anlage  V.

 

 

 

 

 

Ort  Bundesstaat  Ort  Bundesstaat

1.  Aachen  Preußen  28.  Ingolstabt  (altes  Bayern
2.  Varmen  .  Schlachthaus)

3.  Berlin  „  29.  Kaiserslautern  „
4.  Beuthen  O-/(S.  „  30.  Ludwigshasen  „
5.  Breslau  „  31.  München  "

6.  Koblenz  32.  Nüruberg  „
7.  Köln  "  33.  Passau  „

8.  Dorlmund  9  34.  Regensburg
9.  Düsseldorf  36.  Ausbach  i„
10.  Elberseld  36.  Vomberg  „
11.  Franlfurt  a.  M.  «  37.  Bayreuth  „
12.  Gleiwi  .  36.  Erlangen  „
13.  Görlitz  *  39.  Kempten
14.  Halle  a.  S.  „  40.  Laufen
15.  Hannover  41.  Lindau  „
16.  Katlowit  42.  Würzburg  »
17.KöuigshülteD·JS.  43.  Annaberg  Sachsen
16.  Myolcwitz  "  44.  Bauhen
19.  Pleß  .  45.  Chemnitz  "
20.  Siegen  „  46.  Döbeln  „
21.  Solingen  4  47.  Dresden  %
22.  Tarnowitz  »  48.  Freiberg
23.  Wiesbaden  49.  Glauchau  «
24.  Zabrze  «  50.  Leipgig  l
25.  Amberg  Boyem  51.  Meerane  "
26.  Augsburg  „  52.  Plauen  i.  V.  „
27.  Hof  „  53.  Reichenbach  "
        <pb n="102" />
        96

 

 

Ort  Bundesstaat  Ort  Bundesstaat

—  Sachsen  87.  Arnstadt  Schwarzburg-Sonders-55.
  Zwickau  „  ausen
66.  Eßlingen  Würtlemberg  88.  Rudolsiadt  Schwarzburg-Rudolstadt
57.  Heilbronn  „  89.  Gera  Reuß  jüngere  Linie
58.  Stutkgart  9  00.  Lemgo  Li#ppe-Deimold
659.  Ulm  "  91.  Deimold  »
60.  Boden-Baden  Boden  92.  Lübrck  Freie  und  Hansestadt
61.  Freiburg  "
62.  Heidelberg  "  93.  Bremen  Freic  und  Hanlestodt
63.  Karlsruhe  „  remen
64.  Konstanz  "„  94.  Hamburg  Freie  und  Hansestadt
65.  Mannheim  "  mburg
66.  Plorzheim  „  95.  Barr  Elsaß-Lolhringen
67.  Darmstadt  Hessen  96.  Brumath  «
68.  Mainz  "  97.  Hagenau  „
69.  Ludwigslust.  Mecklenburg-Schwerin  98.  Molsheim  „
70.  Parchim  ,-  99.  Schlettstadt  »
71.  Roslock  "„  100.  Straßburg  i.  E.  „
72.  Schwerin  ,-  101.  Weißenburg  »
73.  Stavenhagen  »  102.  Zobern  „
74.  Waren  „  1093.  Colmor  «
75.  Wismar  »  104.  Dornach  »
76.NeubrqadeabukqMMMVUIASMWMLGGMUI  «
77.  Neustrelitz  »  106.  Marlirch  »
78.  Hildburghausen  Sachsen-Meiningen107.  Mälhausen  „
79.  Meiningen  „  108.  Münster  „
680.  Saalseld  "  109.  Rappoltsweiler  „
81.  Sonneberg  »  110.  St.  Ludwig  »
82.  Coburg  Sachsen-Coburg-  111.  Sulz  O./E.  „

Gotha  112.  Tann  „
63.  Gotha  »  113.  Diebenhofen  »
84.Bqlleafledt  Anhalt  114.  Hayingen  »
85.  Bernburg  «  116.  Metz  »
86.  Dessau  »  116.  Saarburg  »
        <pb n="103" />
        Anlage  VI.

Tatbestandaufnahme
über  eine  an  eingeführten  Tieren  einschließlich  Geflügel  am  Bestimmungsorte
wahrgenommene  ansteckende  Krankheit.

Gegenwärtig:  Verhandelt

Am  heutigen  Tage  ist  bei  den  nachstehend  bezeichneten
Tieren  der  Ausbruch  (der  Verdacht)  rern.

festgestellt  worden.

Tiergattung  und  Geschlecht
Zahl  der  Tiere:
Viehpaß  Nr.
Herkunftsort:
Königreich  oder  Land:

Bezirkshauptmannschaft:  –ir
Stadt  mit  eigenem  Statut:
Komitat  oder  Munizipalstodt:
Stuhlrichterbezir:

 

 

 

    
  

Ssterreich

Ungarn
        <pb n="104" />
        Vorbesiherrr
(d.  I.  der  Wlrtschastsbesitzer  om  Herlunftso#te)

LViehbegleiter:

Empfängere:  .

Abgegangen  am  Herkunftsorte:

Weg  bis  zur  Grenze:

Grenze  passiert:

Weg  von  der  Grenze  bis  zum  Bestimmungsort  (unter  Angabe

  etwaiger  Umladungen):

Eingetroffen  am  Orte  der  Seuchenfeststellung:

Wagennummir:..

An  der  Grenze  angebrachtes  Kennzeichen.  .

Bichpahlicgtbei:istabgcfanbtam:.....................................,.  .

Klinischer  Wesund.

Besonders  sind  die  Erscheinungen  zu  berücksichtigen,
die  auf  Ort  und  Zeit  der  Entstehung  der  Krankheit  einen
Rückschluß  gewähren.

Die  Erscheinungen  sind  dem  Grade  ihrer  Ausbildung
nach  eingehend  zu  beschrei

Eventuell  ist  der  —--  anzugeben.
        <pb n="105" />
        90

Gesetzsammlung

für  das  .
Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
.W  13.

(Ausgegeben  am  268.  November  1907.

 

34.  Regierungs-Verordnung
vom  23.  November  1907,
die  Beitreibung  der  Kosten  der  Notare  im  Verwaltungswege
betreffend.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
ertcilter  Genchmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
auf  Grund  von  §  11  Abs.  2  der  Gebührenordnung  für  Notare  und  Rechtsanwälte
vom  18.  November  1899  (Ges.  S.  S.  189)  verordnet,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Zuständig  zur  Verfügung  der  Zwangsvollstreckung  hinsichtlich  der  Kosten
der  Notarc  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  forderungsbercchtigte  Notar
seinen  Amtssig  hat.

Greiz,  am  23.  November  1907

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.
        <pb n="106" />
        100

35.  Regierungs-Verordnung
vom  25.  November  1907,
betreffend  den  Radfahrverkehr.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genchmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
nach  erfolgter  Verständigung  unter  den  Bundesregierungen  für  den  Radfahrverkehr
auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  folgendes  bestimmt:

A  Allgemeine  Vorschristen

Für  den  Nadsahroereehr  gelten  zirrus  die  den  Verkehr  von  Fuhrwerken
auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  regelnden  polizeilichen  Vorschriften")  soweit
nicht  in  nachfolgendem  andere  Bestimmungen  getroffen  sind.

Auf  Fahrräder,  welche  im  öffentlichen  Transporlgewerbe  verwendet  werden,
sowie  auf  die  Fahrer  dieser  Räder  finden  neben  den  nachstehenden  Vorschriften  die
allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  dem  öffentlichen  Transportgewerbe
dienenden  Beförderungsmittel  Anwendun

Auf  Fahrräder,  die  nicht  ausschließlich  durch  menschliche  Kraft  betrieben
werden,  finden  die  nachstehenden  Vorschrifken  insoweit  Auwendung,  als  nicht  in  den
Vorschriften,  betreffend  den  Verkehr  mit  Krastfahrzeugen,“)  ein  anderes  bestimmt  ist.

8.  Das  rm

52
Jedes  Fahrrad  muß  versehen  sein:
1.  mit  einer  sicher  wirkenden  Hemmvorrichtung;
2.  mit  einer  helltönenden  Glocke  zum  Abgeben  von  Warnungszeichen:
3.  während  der  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  mit  einer  hellbrennenden
  Laterne  mit  farblosen  Gläsern,  welche  den  Lichtschein  nach  vorn
auf  die  Fahrbahn  wirft.

C.  Der  Radfahrer.
a)  Ausweis  über  die  Person  des  Radfahrers.
3.

Der  Radfahrer  hat  eine  auf  seinen  Namen  lautende  Radfahrkarte  bei  sich
zu  führen  und  auf  Verlangen  dem  zuständigen  Beamten  vorzuzeigen.
—  ——  —  v  29  Junl  1886,  den  Berkehr  aul  den  Landstraßen  und  össenilichen  Wegen
belrelsend  (6  o  Selte  145
Reglerungs-Berordnung  um  27.  August  1906,  belressend  den  Verkehr  mit#  Krastsahrzeugen  (VGrsetz
Sammlung  Seite  57).
        <pb n="107" />
        101

Die  Karte  wird  von  der  zuständigen  Behörde  des  gewöhnlichen  Aufenthaltsorts
  des  Radfahrers  nach  dem  Muster  der  Anlage  unter  Verwendung  von  auf
Leinwand  aufgezogenem  Papier  ausgestellt.

Zuständige  Behörde  ist  für  das  platte  Land  der  Amtsgerichtsbezirke  Greiz
und  Zeulenroda:

das  Fürstliche  Landratsamt,
für  den  Amtsgerichtsbezirk  Burgk:

der  Fürstliche  Amtsrichter  in  Burgk,
für  die  Städte:

der  Gemeindevorstand.

Für  Personen  unter  14  Jahren  erfolgt  die  Ausstellung  auf  Antrag  des
Vaters,  Vormundes  oder  sonstigen  Gewalthabers.

Die  Radfahrkarte  gilt  für  den  Umfang  des  Deutschen  Reichs.

Für  die  Ausstellung  einer  Radfahrkarte  ist  eine  Gebühr  von  50  Pfennigen
zu  entrichten.  ,

Radfahrer,  welche  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  außerhalb  des  Deutschen
Reichs  haben,  haben  einen  anderweiten  genügenden  Ausweis  über  ihre  Person  bei
sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  dem  zuständigen  Beamten  vorzuzeigen.

b)  Besondere  Pflichten  des  Radfahrers.

84.
Jeder  Radfahrer  ist  zur  gehörigen  Vorsicht  bei  der  Leitung  seines  Fahrrads
verpflichtet.
Auf  den  Haltruf  oder  das  Haltzeichen  eines  als  solcher  kenntlichen  Polizeibeaniten
  hat  jeder  Radfahrer  sofort  anzuhalten.  Zur  Kenntlichmachung  eines  Polizeibeamten
  ist  auch  das  Tragen  einer  Dienstmütze  ausreichend.

Die  Fahrgeschwindigkeit  ist  jederzeit  so  einzurichten,  daß  Unfälle  und  Verkehrsstörungen
  vermieden  werden.

Innerhalb  geschlossener  Ortsteile  darf  nur  mit  mäßiger  Geschwindigkeit  gefahren
  werden.

Auf  unübersichtlichen  Wegen,  insbesondere  nach  Eintritt  der  Dunkelheit  oder
bei  starkem  Nebel,  beim  Einbiegen  aus  einer  Straße  in  die  andere,  bei  Straßenkreuzungen,
  bei  scharfen  Straßenkrümmungen,  bei  der  Ausfahrt  aus  Grundstücken,
die  an  öffentlichen  Wegen  liegen,  und  bei  der  Einfahrt  in  solche  Grundstücke,  ferner
beim  Passieren  enger  Brücken  und  Tore  sowie  schmaler  oder  abschüssiger  Wege,  sowie
da,  wo  die  Wirksamkeit  der  Hemmvorrichtung  durch  die  Schlüpfrigkeit  des  Weges
in  Frage  gestellt  ist,  endlich  überall  da,  wo  ein  lebhafter  Verkehr  stattfindet,  muß
langsam  und  so  vorsichtig  gefahren  werden,  daß  das  Fahrrad  nötigenfalls  auf  der

1
        <pb n="108" />
        102

Stelle  zum  Halten  gebracht  werden  kann.  In  allen  diesen  Fällen  sowie  bei  jedem
Bergabfahren  ist  es  verboten,  beide  Hände  gleichzeitig  von  der  Lenkstange  oder  die
Füße  von  den  Pedalen  zu  nehmen.

86.

Der  Radfahrer  hat  entgegenkommende,  zu  überholende,  in  der  Fahrtrichtung
stehende  oder  die  Fahrtrichtung  kreuzende  Menschen,  insbesondere  die  Führer  von
Fuhrwerken,  Reiter,  Viehtreiber  usw.  durch  deutlich  hörbarcs  Glockenzeichen  rechtzeitig
  auf  das  Nahen  des  Fahrrads  aufmerksam  zu  machen.

Auch  an  unübersichtlichen  Stellen  (8  5  Abs.  3)  ist  das  Glockenzeichen  zu  geben.

Das  Abgeben  des  Glockenzeichens  ist  sofort  einzustellen,  wenn  Tiere  dadurch
nnruhig  oder  schn  werden.

weckloses  oder  belästigendes  Klingeln  ist  zu  unterlassen.  Der  Gebrauch  von
eignahpge  Huppen  und  beständig  tönenden  Glocken  (Schlittenglocken  und  derhleichen)
  sowie  von  sogenannten  Radlaufglocken  ist  untersagt.

Merkt  der  Radfahrer,  daß  ein  Tier  vor  dem  Fahrrade  scheut,  oder  daß  sonst
durch  das  Vorbeifahren  mit  dem  Fahrrade  Menschen  oder  Tiere  in  Gesahr  gebracht
werden,  so  hat  er  langsam  zu  fahren  und  erforderlichenfalls  sofort  abzusteigen.

W
Das  Einbiegen  in  eine  andere  Straße  hat  nach  rechts  in  kurzer  Wendung,
nach  links  in  weitem  Bogen  zu  geschehen.

D

Der  Radfahrer  hat  bei  der  Fahrt  die  rechte  Seite  der  Fahrbahn  einzuhalten
und  entgegenkommenden  Fuhrwerken,  Kraftfahrzeugen,  Neitern,  Radfahrern,  du
gängern,  Viehtrausporten  oder  dergleichen  rechtzeitig  und  genügend  nach  rechts  aus
zuweichen  oder,  falls  dies  die  Umstände  oder  die  Oertlichkeit  nicht  gestatten,  solange
abzusteigen,  bis  die  Bahn  frei

rwegen  haben  ai  genbennte  Fuhrwerke,  Kraftfahrzeuge  usw.  dem

Nodsahrer“  soviel  Platz  frei  zu  lassen,  daß  er  auf  der  Fahrstraße  ohne  Gefahr  rechts
ausweichen  kann.

80.

Das  Vorbeifahren  an  eingeholten  Fuhrwerken,  Kraftfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,
  Fußgängern,  Viehtransporten  oder  dergleichen  hat  auf  der  linken  Seite
zu  erfolgen
Auf  Fahrwegen  haben  die  zu  überholenden  Fuhrwerke,  Kraftfahrzeuge  usw.
auf  das  gegebene  Glockenzeichen  soviel  Platz  frei  zu  lassen,  daß  der  Radfahrer  auf
der  Fahrstraße  ohne  Gefahr  vorbeifahren  kann.

An  unülersichtlichen  Stellen  (§  5  Abs.  3)  sowie  Überall,  wo  die  Fahrbahn
durch  Fuhrwerke,  Kraftfahrzeuge  usw.  verengt  ist,  ist  das  Ueberholen  verboten.
        <pb n="109" />
        103

8  10.

Bei  Benutzung  der  Bankette  und  Fuswege  (§  12  Abs.  1  und  2)  darf  der
Verkehr  der  Fußgänger  nicht  gestört  werden.  Das  Bankelt  hat  der  Radfahrer  bei
Annäherung  an  Fußgänger  rechtzeitig  zu  verlassen;  sofern  dies  aber  nicht  möglich
ist,  hat  er  abzusteigen.

11.
Das  Umkreisen  von  Fuhrwerken,  Menschen  und  Ticren  und  ähnliche  Bewegungen,
  welche  geeignet  sind.  Menschen  oder  Eigentum  zu  gefährden,  den  Verkehr
zu  stören  oder  Tiere  schen  zu  machen,  sind  verboten.

D.  Die  Benutzung  öffentlicher  Wege  und  Plätze.
8  12.

Das  Radfahren  ist,  außer  auf  den  für  den  Radfahrverkehr  eingerichteten
besonderen  Wegen  (Radfahrwegen),  nur  auf  den  für  Fuhrwerke  bestimmten  Wegen
und  Plätzen  gestattet.  Außerhalb  der  geschlossenen  Ortschaften  darf  das  Fahren
mit  Zweirädern  auch  auf  den  neben  den  Fahrwegen  hinführenden,  nicht  erhöhten
Banketten  stattfinden.

Die  Wegepolizeibehörden  sind  befugt,  den  Radfahrverkehr  auf  Fußwegen
und  auf  Pläßen,  die  für  Fuhrwerke  nicht  bestimmt  siud,  zuzulassen.

Reiten,  Fahren,  Schieben  von  Handwagen  und  Handkarren  oder  Viehtreiben
auf  den  Radfahrwegen  (Abs.  1  Satz  1)  ist  nicht  gestattet.

13.

Durch  allgemeine  polizeiliche  Vorschriften  oder  durch  besondere,  für  einzelne
Fälle  getroffene  polizeiliche  Anordnungen  des  Fürstlichen  Laudratsamtes  für  das
platte  Land,  der  Gemeindevorstände  für  die  Städte  kann  auf  bestimmten  Wegen,
Pläten  und  Brücken  oder  Teilen  derselben  sowie  auf  Banketten  neben  den  Fahrwegen
  das  Fahren  mit  Fahrrädern  oder  mit  bestimmten  Arten  von  Fahrrädern,
verboten  oder  beschränkt,  sowie  auf  den  Radfahrwegen  (8  12  Abs.  1  Satz  1)  der
Fußgängerverkehr  verboten  werden.

Allgemeine  Vorschriften  dieser  Art  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen  und,
vorbehaltlich  anderweiter  Anordnungen  der  Fürstlichen  Landesregierung,  an  den
betreffenden  Strecken  durch  öffentlichen  Anschlag  zur  Kenntnis  zu  bringen.

Die  bereits  bestehenden  Verbote  bleiben  in  Kraft.

§5  1.

Das  Wettfahren  und  die  Veranstaltung  von  Wettfahrten  auf  öffentlichen
Wegen  und  Pläten  sind  verboten.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  des
Fürstlichen  Landratsamtes  für  das  platte  Land,  der  Gemeindevorstände  für  die
Städte,  welche  Behörden  im  einzelnen  Falle  die  besonderen  Bedingungen  festsetzen.
        <pb n="110" />
        104

E.  Strafbestimmungen.
8  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  und  gegen  die
darin  vorbehaltenen  allgemeinen  polizeilichen  Vorschriften  br  besonderen  polizeilichen
Anordnungen  (6  13)  werden  in  Gemäßheit  des  §  306  Nr.  10  des  Reeichsstrafgesetzbuchs
  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestrast.

F.  Ausnahmen.
8  16.

Die  Vorschriften  des  §  3  finden  auf  Militärpersonen  in  Uniform  oder  auf
Neichs-,  Staats=  und  Gemeindebeamte,  die  Amtskleidung  oder  ein  Amtszeichen
tragen,  keine  Anwendung,  sofern  diese  Personen  das  Fahrrad  zu  dienstlichen  Zwecken
benutzen.

Ob  und  inwieweit  Ausnahmen  von  den  in  Gemäßheit  des  §  13  ergangenen

Vorschriften  für  den  dienstlichen  Nadfahrerkehr  der  Beamten  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  und  anderer  öffentlicher  Verwaltungen  zuzulassen  sind,  bestimmt
die  Fürstliche  Landesregierung.

6.  Schlußbestimmungen.
5  17.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1908  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  ist  die  Regierungs-Verordnung  vom  25.  August
19000,  betreffend  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und
Plätzen  (Gesetz-Sammlung  Seite  131)  aufgehoben.

Die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  ausgestellten  Radfahrkarten  gelten  noch
bis  zum  1.  Januar  1910,  sofern  sie  nicht  für  eine  kürzere  Zeit  ausgestellt  sind.

Greiz,  am  25.  November  1907.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.
        <pb n="111" />
        (Staat)
Radfahrlarte
für
(Namc,  Stand)
wohnhaft  zu

,  den  ien
Di)

19

(Vezelchnung  der  Vehörden.)

(Stemp#l.)

(Unteischeitt.)

 

 

Anlage.
        <pb n="112" />
        <pb n="113" />
        Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
5  14.

(Ausgegeben  am  24.  Dezember  1007.)

36.  Regi  gs-Bekanntmach
vom  5.  DTezember  1907,
betreffend  die  Mitteilung  von  Strafnachrichten  an  die
Königlich  Griechische  Regierung.

In  Ergänzung  der  Regierungs-Bekanntmachung  vom  18.  September  1907,
betreffend  die  Mitteilung  von  Strafnachrichten  an  die  Königlich  Griechische  Regierung
  (Gesetz-Sammlung  Seite  72),  wird  folgendes  bestimmt:

Die  vorgeschriebene  Uebersendung  von  Strafnachrichten  hat  auch  stattzufinden
  im  Falle  der  Verurteilung  eines  Staatsangehörigen  des  Königreichs  Griechen-,
land  wegen  Uebertretung  gegen  §  361  Ziffer  1  bis  8  des  Reichsstrafgesetzbuches

Greiz,  am  5.  Dezember  1907.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.
        <pb n="114" />
        108

37.  Patent
vom  16.  Dezember  1907,
die  im  Jahre  1908  zu  entrichtenden  Landesabgaben  betreffend.

Zufolge  Höchster  Entschließung  soll  mit  erklärter  Zustimmung  des  Landtages
  im  Jahre  1908  die  nach  der  Verordnung  vom  30.  Dezember  1870  in  Gemäßheit
  der  Gesetze  vom  9.  Mai  1857  und  26.  Februar  1875  zu  erhebende  allgemeine
Grundsteuer  mit  2  /46  Pfennigen  von  der  Steuereinheit  erhoben  werden.

Bezlglich  der  übrigen  Abgaben  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

Indem  dieses  zur  Nachachtung  für  die  Steuerpflichtigen,  Hebestellen  und
Einnehmer  zur  allgemeinen  Keuntnis  gebracht  wird,  werden  für  die  an  den  zwei
ersten  Terminen  mit  je  1  Pfennig,  am  dritten  mit  /0  Pfennig  von  jeder  Steuereinheit
  zu  entrichtende  Grundsteuer  folgende  Termine  festgesetzt:

der  1.  April,
der  1.  Juli,
der  1.  Oktober.

Dabei  wird  bemerkt,  daß  bei  Entrichtung  des  dritten  Grundsteuertermins
Beträge  unter  ½  Pfennig  wegfallen,  Beträge  von  über  ½  Pfennig  fi  Sinen
vollen  Pfennig  gerechnet  werden,  sowie  daß  die  erforderliche  Belehrung  der
steuer-Einnehmer  wegen  Erhebung  des  dritten  Termins  durch  das  Fürstliche  —ö#
bureau  Freo  wird.

tin  Einkommensteuer  werden  im  Jahre  1908  neun  Termine  zur  Erhebung
ge  8  bleibt  die  Festsetzung  dieser  Termine  z.  Zt.  noch  vorbehalten.

Greiz,  am  16.  Dezember  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="115" />
        109

38.  Regierungs-Verordnung
vom  23.  Dezember  1907,
betreffend  ÄAnderung  der  Deutschen  Arzneitaxe.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Regierungs-Verordnung  vom  21.  März  1905,  die
Einführung  einer  einheitlichen  Deutschen  Arzneitaxe  betreffend  (Gesetz-Sammlung
Seite  26),  auf  Grund  des  8  80  Abs.  1  der  Gewerbe-Orduung  bestimmt:

Die  zufolge  Verständigung  unter  den  Bundesregierungen  im  Bundesrat
am  12.  Dezember  1907  beschlossenen  Aenderungen  der  deutschen  Arzneitaxe  treten
für  das  Fürstentum  am  1.  Januar  1908  in  Kraft.

Wegen  dieser  Anderungen  wird  auf  die  amtliche  Ausgabe  der  deutschen
Arzueitaxe  1908  Bezug  genommen.  Diese  wird  im  Verlage  der  Weidmannschen
Buchhandlung  in  Berlin  S8W.  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen.

Greiz,  am  23.  Dezember  1907.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.
        <pb n="116" />
        Sachregister
zu  Eesebsammlaus  für  das  Firfteatun  Keuß  Alterer  Liie

Jahrgang  1907.

—  —

A.
Apolheler,  deren  Rabaltgewährung  S.  1.
Armenverbände,  s.  Landarmenverband.

Au#neimittel,  Verlehr  mit  Oxdeimmiteln
und  Müchen  Arzneimitleln  S.  6

Antueltare,  Anderung  der  benssche  Arzneitaxe
  S.  109.

Ausführung  von  Bundesratsvorschriften,
beir.  Einrichlung  und  Aetrieb  der  zur  Anlertigung
  von  Zigorrcn  bestimmten  Anlagen
S.  21.

—  des  Reichsgesees  vom  7.  Januar  1907,
bet-  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  S.

des  Viehseuchenübereinkommens  zwischen
Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungorn

—  Einrichtung  und  Betrieb  von
olchen  S.

Bangewerbe  .  Gewerbeordnung.
NBaumpfkanzungen  s.  Holzungen.

Beitreihung  der  Aeiten  der  Notare  im
Verwaltungswege  S.

Vesosdung  s.  eienn

 

Betries  von  Bäckereien  und  solchen  Kondiloreien.
  in  denen  neben  den  —  auch
Bäckerwaren  hergestellt  werden

Blanlenhain,  W  für  die  in
Aus  II  daselbst  untergebrachten  Geisteskranken
  S.  2

C.
D.

Bienkelteresagen,  bei  deren  Festseczung
ist  die  Wehrp  2  ich  der  Volksschullehrer  zu
berücksichtigen  S.  7.

Dleusteinkommen  ve  Volkeschullehrer  auf
dem  platten  Lande  S.  56

—  der  Volleschaletrarin  auf  dem  plalten
Laude  S.  8.

Drucksehlerberichllgung  S.  37.

artbsnwate,  deren  Festsetzung
für  1907

Elurichkung  von  Bäckereien  und  solchen
Kondikorcien,  in  denen  neben  den  Konditorwaren
  auch  Bäckerwaien  hergestellt  werden  S.  2.

Entelgnungsverfahren  f.

wangsenteignungsverfahren.
  3os
        <pb n="117" />
        Sachregister  1907.

s.  Holzungen.

G.
Gaͤtten  s.  Holzungen.

Hhein  Fmittel,  Verlehr  emit  solchen  und
ähnlichen  Arzueimitteln  S.  6

GelsesKraus  s.  e
Geillliche,  Hcrabseyung  deren  Pensionsbeiträge
  S.  12.

Felder

Gewerbeordnung,  derrn  Abänderung  vom
kunnsen  Jannar  1907,  Ausführungsbestimmungen
k  3.

Erlechische  Reglerung,  Mieilung  von
Strafnachrichten  an  dieselbe  S.  7

16hrustenererge,  dernn,  Essllehung  r
7  S.  17,  für  1908  S.  1

KH.
ungen  Gaumpssanungen  —
1  n  P  ns  Görten  —  Nachirag  zu  den  zu
zgeren  Schutze  erlassenen  Gesetzen  vom  2
#nsi  1870  und  7.  Mai  1879  S.  13.

Jeua,  Verpflegungsgeld  fürn  die  dori  untergebachien
  Geisteskranken  S.  2

Irrenanstalten  s.  —

K.

Kenditoreien,  „Einrichtung  und  Betrieb
von  solchen.  S.  2.
Kosten  der  Rears  diten  Beilreibuug
im  —  S.  9
tsabrjeuge,  c  vorilbergn
  besondere  Regelung  der  Zulassung  u.
ennzeichnung  von  solchen.  S.  8

 

L.

ndeerebenl  #bändeug  des  Gesetzes
  vom  9.  Jonnor  1886.  S.  2

Tandesahgaßen,  Vateni  iber  die  im  Jahre
1907  zu  entrichtenden.

—  Patent  über  die  im  *—.  1908  zu
entrichtenden.  S.  108.

d  letät,  Magdeb  A
—

—  s.  auch  Zwangsvollstreckung.

“  cs  für  den  14.  ordentlichen
andi

—-  deren  Pensionsbeiträge.
  S.  12.

—  .  auch  Vollsschullehrer.
Lehrerlanen,  s.  Volksschullehrerinnen.

(eichentrausporte,  abänlerung.  4%%
—.  vom  10.

M.

Wagdeburgische  Landseuersezieläl,  siche
Landseuersogictät.

Mechlenburs,  Großherzoglüme,  deren
Beitritt  zu  dem  nach  der  Regierungs-  -
mung  vom  27.  Nevenber  40%  gebildelen
Trichinenschaubezirke.  S.  79.

Medizinalpersonen,  deren  Mflichten  beim
Beginn  der  Praxis  im  Flirstentume.  S.  39.
M.

Vebenauftrage,  z  itg  nagung  von  solchen
an  Staatsdiener.

Notare,  Beiteihung  deren  Kosten  im  Verwaliungswege.
  S.  9
O.
Osterreich-Angem,  s.  Viehseuchenelibereinlommen.
        <pb n="118" />
        III.

Sachregister  1907.

Vatent  ũber  die  im  dhre  1407  zu  entrsi
  Landesabgaben.

t  die  im  *o  1908  zu  rnuschterde

r  das  Ia  107  zu  ent-Fhra
  Bidenlär  nt¾  S.

——  der  T  u.  Lehrer,

deren  Herabsetzun

—  Deckblätler
hierzu.  S.  40.

Flätze,  öffentliche,  Rodsahrerkchr  auf  solchen.
S.  100.
Vesterdnung,  deren  Abänderung.  S.  69.

O.

N.
Raßattgewährung  der  Apotheker.  S.  1.
Radfahrkarte,  S.  101,  105.
#ebraeren  *#  öffentlichen  Wegen

und  Pläczen.

S.

B  Se  hersüädigeverei,  gweinschclilict,
Veränderung  unter  deren  Mitgliedern

Sstechten  von  Pleren,  Verfahren
#  9
sn—N—])“  einige  Ab
—  neuer  Text.  S.  63.
Schutz  der  Holjungen,  s.  Holzungen.
Schweinesteisch,  s.  Trichinenschaubcgirk.

Staatsbiener,  Echäns  der  Gesetze  über
deren  Verhälmisse  S.

t  Mitteil  l
«..-».:·i-s::.i:kg:·;s.».s.::rzWW

 

T.
Fie  u  Zeabten  beim  Schlachlen  von
solchen  S.

Frichinenschautezirs,  Beilritt  der  Großherzoglümer
  Mecklenburg  zu  demselben  S.  79.

u.

Perpflegungsgeld,  dessen  Herabsezun  für
die  in  der  3.  Kla  1  der  Irrenanstalten  zu  Jena
40  id  Blankenhain  untergebrachten  Geisteskranken

—,  dessen  Erhöhung  für  die  in  der  Irren-%
  zu  Jena  untergebrachten  Geisleskranken

Eru  zwischen  dem
Deutschen  Nächer  und  Osterreich-Ungam,  bessen
Ausführung  S.  8

Ttw.  außerhalb  der  Eisenbahnen

Bie  eatlors.  die  am  2.  Dezember  1907
stoltfindende  S.

Seleenenn,  auf  dem  platten  Lande,
deren  ——  S.  5

sje  *  ig  deren  Wehr.

“  4t  Fesisetzung  der  Dienstalterszulagen

De  tieshelledreriunen  auf  dem  plallen
Lande,  deren  Besoldung  S.  8.

W.
Se  öfsentliche,  Radfahrerkehr  auf  solchen
Wehryfcht  der  Volksschullehrer,  deren  Bezclichtigung
  bei  Festsecung  der  Dienstalierszulagen
  S.  7
Wilesen  s.  Holzungen.
        <pb n="119" />
        Sachregister  1907.
xX  —  von  solchen  bestimmten  Anlagen
"#  S.  21.

nemtt  Abänder=9.
  kunnd  und  —  einiger  Bestimmungen  über
ass

wangsvellsreqkung  im  Verwaltungswege,

—.  derfelben  unterliegen  auch  resticrende  Sozictälsgelder

  für  die  Magdeburgische  Landfeuer-Slgarren,

  Einrichtung  und  Betrieb  der  zur  Sahtrünr  S.  1
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
