Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. „W 3. (Ausgegeben am 31. März 1908.) 6. Regierungs= Verordnung vom 27. März 1908, betreffend Anderung der landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zum Reichsstempelgesetz. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird folgendes bestimmt: . Die Geschäfte der Direktivbehörde im Sinne des Reichsstempelgesetzes und der Ausführungsbestimmungen dazu werden vom 1. April ds. Is. ab vom General= direktor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins in Erfurt wahrgenommen. II. Dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins in Erfurt steht vom gleichen Zeitpunkte ab die nächste Aufsicht über die mit der Erhebung der Reichsstempelabgaben und dem Verkauf der Stempelsteuerzeichen beauftragten Steuer- stellen des Fürstentums zu. III. Mit dem 1. April dieses Jahres erlischt der dem Vorstande des Fürstlichen Rechnungsbureaus erteilte Auftrag zur Vornahme von Prüfungen im Sinne des 5 76 des Reichsstempelgesetzes. Greiz, am 27. März 1908. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. v. Meding. Saupe. 3