Gesetzsammlung für das Fürstentum Neuß Alterer Linie. 9. (Ausgegeben am 9. Juli 1910.) 22. Gesetz vom 6. Juli 1910, die Bestenerung der Hunde betreffend. Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Beinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen Wir Deinrich der Siebennudzwanzigste, Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, hiermit mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 81. Jeder Hund, der im Fürstentum gehalten wird, ist von seinem Besitzer zu versteuern. Ausgenommen sind: u. Hunde von Fremden, wenn letztere nicht über einen Monat in einem Orte des Fürstentums verweilen, b. Hunde bis zum Alter von drei Monaten,