105 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. 11 (Ausgegeben am 25. August 1910.) 27. Regi 2. M## 4. 4. vom 6. August 1910, die am 1. Dezember 1910 stattfindende Volkszählung betreffend, zugleich als Auweisung für die Gemeindevorstände bezw. Volkszählungskommissionen. Nach Beschluß des Bundesrates sindet am 1. Dezember dieses Jahres in allen Deutschen Bundesstaaten eine Bolkszählung statk. · Indem Fürstliche Landesregierung dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis bringt und sämtlichen zur Leitung und Ausführung dieser Zählung im Fürstentume berufenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit dringend zur Pflicht macht, welche die genannte, für die verfassungsmäßigen Zwecke des Deutschen Reichs wic für die Staatsverwaltung des Fürstentums gleich wichtige Angelegenheit erfordert, werden zugleich folgende, an die Beschlüsse des Bundesrats sich anschließende Ausführungsbestimmungen für die Volkszählung erlassen. 81. Durch die Volkszählung ist die orksanwesende Bevölkerung, das ist die Ge- samtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend auwesenden Personen festzustellen. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Mit der Volkszählung ½