125 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. 13. (Ausgegeben am 6. Oktober 1910.) 30. Regierungs Verordnung vom 4. Oktober 1910 zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichsgesetzblatt Seite 860) folgendes bestimmt: 81. Zur Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes eines Stellen- vermittlers, zur Versagung oder Zurücknahme dieser Erlaubnis und zur Untersagung dieses Gewerbebetriebes ist der Landesausschuß zuständig. Soweit gegen die Eutscheidungen des Landesausschusses der Rekurs nach Maßgabe der 38 20, 21 der Gewerbeordnung zulässig ist, entscheidet über den Rekurs die Fürstliche Landesregierung. Auf das Verfahren finden neben den Vorschriften der 8 20, 21 der Gewerbe- ordnung die Bestimmungen in Art. II der Landesherrlichen Verordnung zur Aus- führung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 27. November 1869 entsprechende Anwendung. 8 2. Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren werden folgende Taxen festgesetzt: 20