143 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. V 17. (Ausgegeben am 6. Dezember 1910.) 9 35. Verordnung vom 1. Dezember 1910 zur Ausführung der Höchsten Verordnung vom 8. Juli 1910, betreffend das Straffestsetzungsrecht der Stadtgemeindevorstände. Zur Ausführung des § 9 Abs. 3 der Höchsten Verordnung vom 8. Juli 1910 (Gesetzsammlung Seite 95) wird folgendes verordnet: # Auf die Vollstreckung der Haftstrafe sinden die 38 487, 488, 489, 493 der Reichsstrasprozeßordnung sinngemäße Anwendung mit folgender Maßgabe. 8 2. Der Gemeindevorstand verfügt die Ladung zum Strafantritt und die Ein- lieserung in das Haftlokal, er erläßt den Vorführungs-, den Haftbefehl oder Steck- brief (§ 489 Str. Pr.-O.), ihm steht zu die Entschließung über die Aufschiebung der Strasvollstreckung (§8 487, 488 Str.-Pr.-O), er trifft Entscheidung im Sinne des § 493 Abs. 2 der Strafprozesordnung. Er hat ferner die Entlassung eines Gefangenen anzuordnen, wenn sie infolge einer Höchstlandesherrlichen Gnadenentschließung einzutreten hat oder durch geistige oder körperliche Krankheit oder aus andern Ursachen notwendig ist. 24