147 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Älterer Linie. 5 18. (Ausgegeben am 29. Dezember 1910.) 37. Regierungs Verordnung vom 20. Dezember 1910 zur Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 3. November 1910, betreffend das Deutsche Arzneibuch, fünfte Ausgabe 1910. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Ermächtigung Seiner Durchlaucht des Regenten werden auf Grund des Beschlusses des Bundesrats vom 3. November 1910 zu dem Deutschen Arzneibuch fünfte Ausgabe 1910, welche vom 1. Jannar 1911 ab an Stelle der zur Zeit in Geltung besindlichen vierten Ausgabe tritt, folgende Uebergangs= und Ein- führungsbestimmungen erlassen. I. Uebergangsbestimmungen. 81. Axzneimittel, die bei dem Inkrafttreten der 5. Ausgabe des Deutschen Arzneibuchs in den Apotheken vorhanden sind und den neuen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1911 vorrätig gehalten und ver- abfolgt werden. *iie Die in der 5. Ausgabe des Deutschen Arzueibuchs neu eingeführten Be- zeichnungen der Arzneimittel sind auf den Behältnissen in allen Apothekenräumen bei Neueinrichtungen sogleich, in sestehenden Apotheken spätestens bis zum 31. Dezember 1913 herzustellen.