Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Älterer Linie. 5 8. (Ausgegeben am 25. November 1911.) 19. Gesetz vom 6. November 1911, betreffend die Einwirkung von Armennnterstützung auf öffentliche Rechte. Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste, Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. Soweit in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung nicht anzusehen: — die Krankenunterstützung; die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstaltspflege; Unterstützungen, wenn sie nur in Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; Unterstützungen, die erstattet sind. # *iU