109 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. 12. (Ausgegeben am 15. August 1912.) 30. Gesetz vom 5. Augnust 1912, betreffend die Erhebung der staatlichen Einkommensteuer und Vermögensstener. Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXV. Reuß Aelterer Linic verordnen Wir Deinrich der Siebenundzwanzigste, Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, Regent des Fürstentums Reuß Aelterer, mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. Die Erhebung der nach dem Einkommensteuergeseh vom 21. Dezember 1911 und dem Vermögenssteuergesetz vom gleichen Tage an die Staatskasse zu ent- richtenden Steuerbeträge liegt in der Stadt Greiz der Gemeindebehörde ob. Im übrigen kann die Fürstliche Landesregierung auch den anderen Gemeinden mit deren Zustimmung die Steuererhebung im Verordnungsweg übertragen. Die Gemeinden haben ihre Steuereinnehmer zu vertreten.