Gesetzsammlung für das Fürstentum Neuß Alterer Linie. 5 5. (Ausgegeben am 19. Juni 1913). 20. Regierungs-Verordnung vom 2. Juni 1913, betreffend Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Gehirn-Rückenmarkentzündung und der Gehirnentzündung der Pferde. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird im Anschluß an die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Oktober 1912, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirn= entzündung der Pferde (Reichsgesetzblatt S. 530) folgendes bestimmt: 81. Nachdem durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Oktober 1912 auf Grund des 8 10 Absatz 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 für das Fürstentum vom 1. Januar 1913 ab bis auf weiteres die Anzeigepflicht im Sinne von § 9 des eben genannten Gesetzes für die Gehirn-Rückenmarkentzündung (Vornasche Krankheit) und für die Gehirnentzündung der Pferde eingeführt worden ist, ist jeder Besitzer von Pferden verpflichtet, von dem Ausbruch der Gchirn= Rückenmarkentzündung und der Gehirnentzündung in seinem Pferdebestande und von allen verdächtigen Erscheinungen, die den Ausbruch dieser Seuchen befürchten lassen, der örtlichen Polizeiverwaltung (Gemeindevorstand usw.) unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die gleiche Anzeigepflicht hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft, dem Betrieb oder Unternehmen vorsteht, wer mit der Aussicht über Pferde an Stellc des Besitzers beauftragt ist, wer als Pferdehüter entweder Pferde ¾l