86 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. & 8. (Ausgegeben am 16. Oktober 1913.) 32. Verordnung vom 2. Oktober 1913 zur weiteren Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911. In Ergänzung der Verordnung vom 13. Juli 1912 zur Ausführung des eben berrichneitn Gesetzes (Gesetzsammlung 1912 Seite 63) wird folgendes beshumte 81. Zur Ausstellung von Krankheitsbescheinigungen gemäß § 54 Absatz 2 des Reichsgesetzes ist neben dem Fürstlichen Landratsamt bezw. den Stadtgemeinde= vorständen für die in Betrieben oder im Dienst des Reichs oder eines Bundesstaats Beschäftigten, für Beamte und Bedienstete der Landesherrlichen Hof-, Domanial-, Kameral= und Forstvenvaltung sowie für die im Betriebe oder im Dienst öffentlicher Verbände oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften angestellten Personen auch die vorgesetzte Dienstbehörde befugt. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Greiz, den 2. Oktober 1913. Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. Meding.