Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. W 4. (Ausgegeben am 28. März 1914.) 4. Regierungs-Verordnung vom 25. März 1914 zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 7. Juli 1910, betreffend die Ausführung des Hundesteuergesetzes vom 6. Juli 1910. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird folgendes bestimmt: Dem Gemeindevorstand Greiz werden vom 1. April 1914 ab im Bezirke der Stadt Greiz die Geschäfte der Steuerhebestelle und Bezirkseinnahme nach Maß- gobe der 38 8, 10, 11, 12 der Regierungs-Verordnung vom 7. Juli 1910 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Juli 1910, die Besteuerung der Hunde betreffend, übertragen Greiz, den 25. März 1914. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. v. Meding.