Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Älterer Linie. MXÆ 2. (Ansgegeben am 13. Februar 1915.) 3. Regi 2. Wai 4 4. 9 vom 8. Februar 1915 über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. Die nachstehende, mit den Regierungen der übrigen bei der Thüringischen Landesversicherungoanstalt beteiligten Slaaten vereinbarte Anweisung für die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs= und Knappschaftskranken- kassen über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und Ver- rechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung wird hierdurch zur Nachachtung und mit der Bestimmung bekaunnt gegeben, daß sie vom 1. März 1915 ab an die Stelle der durch Regierungs-Bekanntmachung vom 22. März 1901, Invalidenversicherung betresfend, (Gesetzsammlung S. 27) bekannt gegebenen Anweisung tritt. Greiz, den 8. Februar 1915. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. v. Meding.