53 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. W 6. (Ausgegeben am 15. Juni 1915.) 9. Verordnung vom 11. Juni 1915 über die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise. giu Grund von § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (R-G Bl. S. 860) wird für die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise im Firstentum solgendes bestimmt: 81. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistikt, in Berlin und dem Verband Thüringischer Arbeitsnachweise in Jena bis zum 1. Juli 1915 eine Anzeige folgenden Inhalts zu erstatten: a. Bezeichnung des Arbeitsnachweises, b. Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten, c. Betriebsstätte, d. Name des Geschäftsleiters, PC. Fernsprechuummer. l. Geschäftsstunden. Jede hierin sich ergebende Aenderung, sowie die Eröffnung eines neuen Arbeitsnachweises ist binnen 3 Tagen in gleicher Weise anzuzeigen. 8 2. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise, mit Ansnahme der Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Büroangestellte, haben jeden "