Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. 8.T (Ausgegeben am 20. Juli 1915.) 11. Berordnung vom 15. Juli 1915, die wilden Kaninchen betreffend. In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird kraft Höchster Vollmacht folgendes bestimmt: 1. Den Grundbesitzern wird nachgelassen, die auf ihren Grundstücken auftreten- den wilden Kaninchen selbst zu erlegen oder zuverlässige sachkundige Personen mit ihrer Erlegung zu betrauen. 2 Die Grundbesitzer bedürfen jedoch hierzu der Einwilligung der auf ihren Grundstücken Jagdberechtigten. Handelt es sich um Grundstücke, auf denen die Jagd ruht, so ist die Ein- willigung des zuständigen Gemeindevorstandes einzuholen. 3. Wird die Einwilligung vom Jagdberechtigten abgelehnt, so entscheidet für das platte Land das Fürstliche Landraksamt, in den Städten der Gemeindevorstand. Vor der Entscheidung sind die Jagdberechtigten über die Gründe ihrer Ablehnung zu hören. 4. Die unter „3“ genannten Behörden entscheiden auch, wenn die Zuverlässig- keit des Grundbesitzers oder einer von ihm mit der Erlegung der Kaninchen betrauten 1