Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. 12. (Ausgegeben am 28. Oktober 1915.) 18. Regierungsverordnung vom 27. Oktober 1915 zur Abänderung des § 53 der Hebammenordnung vom 16. Juli 1904. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird zur Abänderung des § 53 der Hebammenordnung für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie vom 16. Juli 1904 (Ges. S. S. 115) verordnet, was folgt: 1 Der 8 563 erhält folgende Fassung: „Für ihre Hilfeleistungen sind die Hebammen berechtigt, solgende Gebühren zu verlangen: 1. Für die Hilse bei einer natürlichen Geburt 6—15 Mk. Ist die Frucht bei Ankunft der Hebamme bereits geboren, so ist für die Abwartung der Nachgeburt bloß die Hälfte anzusetzen. Für die Hilfe bei einer natürlichen, aber sich verzögern- den Geburt, bei der die Hebamme länger als 24 Stunden do zugebracht hat, 8—20 Mk. 3. Für die Hilfe bei einer Geburt, die durch einen Arzt vollendet worden ist, 8—20 Mk. 15