Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. X 13. (Ausgegeben am 20. November 1915.) 19. Gesetz vom 1. November 1915, Gemeinderatswahlen betreffend. Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen. Wir HDeinrich der Ziebenundzwanzigste von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Gtcsz, Kcasnchfcld Gera, Schleiz und Lobenstein, Regent des Fürstentunk Reuß Aelterec Liie, mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 8.1 1 des Gesetzes vom 9. November 1914, Gemeinderatswahlen be- treffend e S. 177), findet auch Anwendung auf die regelmäßigen Gemeinde- ratswahlen, die in den Jahren 1915 und 1917 statifinden müßten. Die Amtsdauer der beteiligten dermaligen Gemeinderatsmitglieder wird um ein Jahr verlängert. 2. 8 Ins 2 des Gesetzes vom 9. Naventter, 5 4 Gemeeinderatswahlen betreffend, wird die Jahreszahl „1915“ ersetzt durch , Gegeben Schloß Osterstein, den 1. November 1915. L 8) (gez) Heinrich V1 (gges) v. Meding