Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. .#. 2. (Ausgegeben am 23. März 1916.) 4. Regierungs-Verordnung vom 16. März 1916, Erhöhung der durch die Regierungs-Verordnung vom 30. Mai 1892 für die Gendarmen festgesetzten Reiseentschädigung bei ihrer Verneh- mung als Zeugen betreffend. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genchmigung Seiner Hochsürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird folgendes bestimmt: » In der Regierungs-Verordnung vom 30. Mai 1892 (Ges.-S. S. 47) werden die Worte „5 Pfennige“ durch die Worte „10 Pfennige“ ersetzt. Greiz, den 16. März 1916. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregicrung. v. Meding.