51 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. .„& 12. (Ausgegeben am 17. Oktober 1916.) 25. Höchste Verordnung vom 13. Oktober 1916 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Feier der Sonn= und Festtage und die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linic verordnen Wir Deinrich der Siebenundzwanzigste von Gottes Gnaden Fürst Neuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Scheeiz und Lodenstein, 2 Regent des Fürstentuns Reuß - Linie, hiermit was folgt: Der zu gewissen Zeiten an Sonn= und Festtagen bestehende Blendzwang für Schaufenster wird aufgchoben. (Zu vergl. Höchste Verordnung vom 13. April 1904, Gesebsamnlung Seite 29). J. Der 8 4 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. August 1876, die Feier der Sonn= und Festiage betreffend (Gesehsammlung Seite 11), erhält folgende Fassung: „Während der Zeit, zu welcher der öffentliche Handel nicht gestatlet ist, find auch die Kaufs= und Gewerbsläden, Magaziue und Marktbuden geschlossen zu hallen und Verkaufsstände mit Waren nicht zu belegen“.