61 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Älterer Linie. 10. (Ausgegeben am 17. November 1917.) 29. Regierungs-Verordnung vom 12. November 1917, betreffend die Aenderung der Deutschen Arzneitaxe. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird unter Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die Ein- führung einer einheitlichen Deutschen Arzneitaxe betreffend (Gesetzsammlung Seite 26), auf Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbe-Ordnung bestimmt: Der vom Reichskanzler auf Grund der ihm vom Bundesrat er- teilten Ermächtigung erlassenc dritte Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1917 tritt für das Fürstentum mit Wirkung vom 1. November 1917 in Kraft. Der erste Nachtrag zur Deutschen Arzueitaxe 1917 — Regierungs- Verordnung vom 8. Juni 1917, Gesetzsammlung Seite 34 — ist vom 1. dieses Monats ab außer Kraft gesetzt. Der dritte Nachtrag ist im Verlage der Weidmanu'schen Buchhandlung in Berlin S8W. 68, Zimmerstraße 94, erschienen. Er erscheint auch zugleich im Buch- handel zum Preise von 60 Pfg. für das Stück. Greiz, den 12. November 1917 Fürstlich Reuß- Plauisce „Landesregierung. 30. „MNeqerungs Verorpnung 15. November 1917, enthaltend Crhühmg * den Feisbescmen zu gewährenden Vergütung. Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 18