Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie. W 6. (Ausgegeben am 2. Oktober 1918.) 19. Konsistorial-Verordnung vom 28. September 1918, die Ausführung der Ordnung für den Landeskirchenvorstand der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Fürstentums Reuß älterer Linie betreffend. Mit Höchster Genchmigung wird zur Ausführung der obengenannten Ord- nung auf Grund des Absatz 2 der Konsistorial-Bekanntmachung zu dieser Ordnung vom 22. Juli 1918 Gesahamndrn Seite 20) folgendes bestimmt: I. Zu § 4 der Ordnung. ie Wahlen zum Landeskirchenvorstand ordnet das iche Konsistorium durch Bekanntmachung im Amts= und Verordnungsblatte an. Jeder Kirchgemeindevorstand wählt in gesonderter Siomn. nicht indem die Gesamt-Kirchgemeindevorstände, soweit solche vorhanden, zusammentreten. Mitglieder, die mehreren Kirchgemeindevorständen angehören, dürfen nur einmal und zwar am Orte ihres Wohnsitzes wählen. II. Zu § 5 der Ordnung. Für den Begriff des Wohnsitzes ist der § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied eines Kirchgemeindevorstandes, ohne Rücksicht darauf, ob es seinen Wohnsitz im Fürstentum hat oder nicht, wählbar sind dagegen nur solche Glieder der Landeskirche, die ihren Wohnsitz im Fürstentum haben. s