Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. D2%%. 98. A 240. Miisteiah= Berordenng. vom 2. August 1840, die Ausdehnung des für das Fürsienihum ue chenden Stenerkrerineglemen#s auf ben gauzen Uininn des Fürstenihumo Neuß r (Publieirt im Amis= und Verordnungsklate Nr. 32.) Zu Herstellung wünschenswerther Gleichmähigkeit in der Besolgung derjenigen Grund- läe, welche bei Verwilligung von Steuerkredit für die Emosfänger jzollpflichtiger Waaren oder die Jnhaber größerer Branneweinbrennereien zu beobachten sind, wird mir Höchster Ge- nehmigung Sr. Durchsaucht des Fürsten das fär das Fuͤrstenthum Gera bestebende desfall- sige Regulativ, wie dasselbe in Ro. 19. des Amts- und Nachrichtsblattes v. J. 1835 ab- gedruckt ist, in Nachstehendem mit der Bestimmung veroͤssentlicht, daß dieses Regulativ mit dem Tage der ersolgten Publikarion gegenwärtiger Verordnung für den ganzen Umfang der Fuͤrstlich Reußischen Lande j. L. in Krast tritt; und haben sich desihalb dle einzelnen Zoll- und Steuerbehörden nach demselben von jeer ab allenthalben zu richeen. Gera, am 2. August 1840. Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium das. von Bretschneider. Schlick. . 1. Das Recht, eine Gestundung der nach dem Zollgesetze und nach dem Gesetze, die Branntweinsabrikakton betressend, zu entrichtenden Abgaben zu verwilligen, steher blos Fürst- licher Regierung zu. Die einjelnen betressenden Steuerämter haben daher sedes deshalb bei ihnen angebrachte Gesuch mitrelst gurachtlichen Berichts an die bezeichnece Behörde vorzulegen. *. 2. Nur Kaufleuten, Fabrikunternehmern und. Handelskonzessionisten, welche kaufmännische Ausgegeben mit dem Auus= und eembi Nr. 45. 1 am 7. Nevemtber 1810.