s. 14. Bei bleser Verhandlung duͤrfen suͤr die Partelen nur solche Personen auftreten, welche zur Abfassung der Prozeß- Schriften befugt sind (6. 1., 5. und 11.) 5. 15. Erscheint in der gur mündlschen Verhandlung anberaumtn Situng von Seilen der Parcelen niemand, welcher darin auszutreten nach §. 14. besugt ist, so wird angenommen, daß die Parteien die Sache auf sich beruhen lassen wollen. **d Erscheint nur von Seiken einer der Parteien ein zum Ausereten Besugker ulcht oder läße sich der Erschlenene auf die Sache ulche ein, so stehe der andern Partei frel, darauf anzurrogen, entweder, daß die Sache auf ssch beruhen bleibe, oder die Contumacial-Ver- handlung eintrete. 6. 17. Bei der Contumacial-Verhondlung werden alle streitige, von dem Richterschlenen au- geführte, mit Beweismitteln niche unterstühte Tharsachen für nicht angesührt, sowie alle von dem Alchterschlenenen noch vorzulegenden Urkunden süc ulcht beigebracht angesehen, alle vom Gegenthelle angeführte Thatsachen aber, denen noch usche ausdrücklich widerfprochen worden isi, für zugestanden, ingleichen die von dem Gegemtheile beigebrachten Urkunden sür anerkannt erachtet. · §-18. Ein-VerlegungdsrsucmåndllchenVerhandlunganbot-minnenSisungsindeknicht nur auf den uͤbereinstimmenden Antrag belder Partelen Statt, sondern kann auch, nach Er- messen des Gerichts, auf den einseltigen Antrag einer Partei erfolgen, wenn solcher durch bescheinigte, erhebliche Gründe unterstütze wird. - Die mündliche Verhandlung wird mit elnem das Sachverhäleniß darstellenden Vor- trage, welchen der vom Worsitzenden ernannte Referent zu balten hat, eröffnet; hierauf fol- gen die Vorcräge der Partelen, wobel dem Werklagten das letzte Wort gebührt. 5. 20. Neue Thatsachen und Beweismlttel dörfen bel der mündlichen Verhandlung nur inso- sern angebracht werden, als dieselben zur Widerlegung einer von dem Gegner aufgestellle chatscchlichen Behauptung, über welche die andere Parkei noch nicht zur Gegenerkläruug aufgesordere war, dienen sollen. Ist eine Partei zur Gegenerklärung auf eine bei der münd- lichen Verhandlung erst vorgebrachte chatsächllche Erklärung niche sofort im Stande, so muß das Gersche, wenn es die Gegenerklärung für nochwendig erachtet, eine andere Situng durch