1. Das eingongsgedachte Geset vom 27. März trict den 4. November d. J. In Wirk. somkeit. 2. Zur Leikung der Anfertigung der Kassen-Anweisungen sind Herr Justizrath Dr. C. M. Semmel, als Regierungskommissair, und Herr Professor Dr. Pb. Mayer, als landschafellcher Depuplrer, ernanne worden und deren elgenhändige Namenszüge den Kassen= Anwelsungen nach Vorschrift des #. 4 des angezogenen Gesehes aufgedruckt worden. 3. Oos Geschäft des Buchhalters und Kasstrere bel Werausgabung der angesercigeen Kos. seen- Anwelsungen ist dem Heren Steuerrendanten Wilbelm Hirt öberceagen und dieser dasür von dem Fürstlichen Landesjustigkolleglum berells verpflichtet worden. 4. Der genannte Buchhalter bat nach s. 4 des Gesebes die zu verausgabenden Kassen- Anweisungen auf der dazu bestimmten und in unserer Bekannmochung vom 14. Seplember de. Ic. näher bezeichneten Stelle der Vorderselte elgenhändig mie seinem Namen zu unter- zeichnen, und es ist auherdem ebenfalls auf deren Worderseite gehörigen Orts die Nummer jeder einzelnen Kassen-Anweisung, sowie auf deren Rückseite das Folium des betressenden Re. gisters zu schreiben. 5. Ein mit der Namensunterschrift des Buchhalters oder mit der Nummer oder dem Fo- lium nicht versehenes Kassenbillet hat kelne Giltigkelt. Geta, am 27. Oktober 1849. Fuͤrstlich. * Ylauisches Ministerium. nger. Schlick