Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande nde jüngerer Linie. No. 9%. Um denjenigen Nachthellen vorzubeugen, welche aus einer regellosen Ausübung der nach §. 37 der beutschen Grundrechte festgestellten Berechtlgung zur Jagd auf eigenem Grunde und Boden für dle öffenrliche Sicherheit und das gemeine Wohl möglscher Weise hervor- geben können, wlrd hlerdurch ble zu Vereinbarung eines Jagdgesees provisorisch Folgendes angeordnet: 1. Jede Ausübung der Jagd, bel welcher unerlaubte Mltkel angewender werden, oder wel- che den öfsentlichen Gottesdieust störer, die öffentliche Ruhe und Sicherheit, die Gesundheit und das Leben von Menschen und Hausthieren gefährdet, ist verboten. 2. Dle Jagd auf Rehe und Hochwisd beginnt Montags nach dem 2. Teinitatissonntage, auf Hasen und Rebhühner mir dem 1. September, belde dürfen nur bis zum 1. Februar elnes jeden Jahres ausgeübt werden. Raubehlere, Raubvögel und Strichvögel köunen zu jeder Zeic erleget werden. Das Wegfangen oder Wegschießen nützlicher Vogel und der Singvögel bleibe wie bis- ber verboten. 3. Dle Ausübung der Jagd auf elgenem Grunde und Boden ist nur denfenigen Eigen- thümern und Rußniehern von Grundstücken verstatter, welche a) entweder schon vor Aushebung des Rechis zur Jagd auf fremdem Grunde und Boden das Jagdreche auf eigenen Grundstücken auszuüben besuget waren, oder b) ein zu einem Gemeindebezirke nicht gehörlges zusammenhängendes Areal von min- bestens 300 Scheffeln zu 120 achtelligen Quadrak.Ruthen besien. Aubgegeben mit dem zi# und Verordmugsblatt Nr. 47. Nov enber 1849. 5