11. Einer ausdrücklichen Genehmigung der getroffenen Verelnbarungen oder gefoßten Be- schlüsse von Selten der Obrigkeicen bedarf es nicht. Dieselben haben sedoch die nach §. 4 ihnen zu machenden Anzeigen zu prüfen, und wenn ohnen ein sicherheikspoligelliches Be- denken beigehet, dessen Beseleigung anzuordnen. 12. Jede Ausübung der Jagd, welche in elner dieser Verordnung entgegenlausenden Weise erfelger, sowie jede Uebertrekung der durch Gemelndebeschluß sestgesetten Ordnung wird mit Geldstrafen von 1 bis 20 Thalern oder mie verhälenißmäßiger Gesängnißstrofe geahndet. Gera, am 18. Novbr. 1840. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium das. von Bretschneider. Schlick.