—W 8. zu 5. 10. Die in den Jahren der Reservepsllchr stehenden Inolviduen sind nicht gehindert, sich zu verhelcathen oder auszuwandern. 9. zu S. 11. c. Die Bestimmung, nach welcher die im militärpflicheigen Alter stehenden jungen Leure, wenn ihnen das Reisen nach dem Auslande verstactet wird, mittelst Handschlags an Eides- store angeloben mässen, von drel Monaten zu drel Monaten Nachricht von ihrem Ausenthalte zu geben, soll nur ouf diejeulgen Individuen beschränkt sein, welche die zeben böchsten auf die Einstellungsloose folgenden Nummern gezogen haben. Die übrigen jungen Leute haben ihren Aufenthalt nur allsäbrlich im Monate Junl anzujeigen, weun nichl, in Berücksichtig- ung der Zeltumstände, ihnen bel der Erlaubniß zur Reise nach dem Auslande ein Anderes zur Pfliche gemacht wird. 10 zu 6 15. Fuͤr die in Kriegszeiten noͤthig werdende Ergaͤnzung oder Verstaͤrkung des Kontingents soll nicht eine anderweite Ausloosung unter der dienstpflichtigen Mannschaft der verschiedenen Jahrgaͤnge vorgenommen, sondern es sollen diese nach der Reihefolge ihrer bei der gewoͤhn- lichen, allsährlichen Aushebung gezogenen Loosnummern zum Dienste eingestellt werden. 11. zu S. 17. Diejenigen jungen Leute, welche außerhalb des Orts, in welchem sie zur Milirärkon-= skeiprlon gezogen werden, geboren, also nicht in die Kirchenbücher desselben eingerragen sind, baben ihr Alter durch Taufzeugniß oder sonst auf glaubhaste Weise innerhalb einer von der Rekrutirungsbehörde lönen zu bestimmenden Jrist nachzuweisen. Versäumen sie diese Frißt, so hat die Bebörde auf deren Kosten das Taufzeugniß zu ermitteln. — Die im Auslande geborenen jungen Leute haben sich, sobald ste in das Al- ter der Militairdienstpsticht ereten, bei den Orksvorständen oder bei der Rekruirungsbehörde zu melden, damie sie in die Ortolisten cingetragen und zur gewöhnlichen Ausloosung ires Jabrgongs gesogen werden können. Wenn see dieses unterlassen und späcer enedeckt werden oder sich erst spirer melden, (## lollen sie zur Nachloosung gezogen und wenn ein Dienstloos sie trifft, auf vier Jabre zum zum aktiven Dienste, ouf zwei Jahre zur Reserve gestelle werden, ohne daß auf ihr erwa weiter vorgerücktes Alter Rücksicht genommen werden darf. 13. zu §. 17: Dle Untersuchung und Berichtigung der Listen ist künftig nicht welter in jedem ein- selnen Orte, sondern in der Scadt Gera, als dem Sihe der. Rekrutirungsbehörde vorzu- nehmen.