4 21. Zur JInstruktion, die Untersuchung der Diensttanglichkeir betressend. Zu s. 2. Dasern die Rekrutirungsbehörde oder der zu Uebernahme der Rekruten kommandirte Osfizier es säc nothwendig erachten, so kann auch eine arztliche Untersuchung foscher Indi- viduen verfüge werden, welche sich als gesind und von körperlichen Fehlern frei ongeben. Zu (. 7. Nr. 9. Zu den Ursachen, welche elne Besreiung oder Zurückstelung vom Militärdieuste be- gründen, soll auch „allgemelne Schwäche“ gehoͤren. Uebrigens kann keln Individuum, welches nach allgemelnen Grundsähen ehrlos ist, na. mentlich kein mit Zuchthaus bestrafrer Mann, unter Unser Militär ausgenommen werden. In allen anderen Beziehungen bleidt das Gesetz vom 2. Januar 1823 unverändert belkehen, und soll durch gegenwäreige Verordnung nur vervollständige und erläutert, niche aufgehoben sein. Der gegenwäreige Nacherag, welchen Wir elgenhändig vollzogen und unter Beldruckung Unserer Landesfürstlichen Instegel durch das Amte- und Nachrschisblatt zu publiztken befoh. len haben, soll von Zeit der Bekannimachung an in gesetzliche Kraft treren. ꝛc. 1c.