Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 101. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regierender Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Von dem Verwalcungsrathe der durch das Bündnlß vom 26. Mal dleses Jabres ver- einigien drutschen Staaren ist der Beschluß gesaht worden, nunmehr dle Wahlen zu dem für den Zweck der Berathung über die bereits bei Abschluß jenes Bündnisses im Entwurse vorgelegle Reichsversassung in Erfurt abjuhaltenden Reichstag vornehmen zu lassen. Das sür die Wahlen zum Wolkshause zugleich mit der Reichsverfassung vorgelegte Wahlgeset ist den Verhältnissen im Fürstemtbume Reuß Jüngerer Elnie angepaße und dem konstituirenden Landrage zur Berathung miegerhellt worden und wird in Uebereinstimmung mit demselben in der nachstehenden Weise bierdurch öffenelich bekannt gemacht. 8. 1. Wablberechtiget ist jeder unbescholtene selbstständige Staatsangehörige, welcher das 25. Lebensjahr zuruͤckgelegt hat, irgend eine direkte Steuer oder Gemeindeanlage enirichtet und als Theilnahme berechtiget bei den Gemeindewahlen seines Wohnorts ju betrachten ist. 8. 2. Als unselbststaͤndig sind von der Wahl ausgeschlossen: 1) Haussöhne, 2) Dienllboten und Handwerksgesellen, welche keinen eignen Hausstand baben, 3) Handlungs, und andere Geschäfrsgehilsen, welche keinen eignen Hausstand Haben, öoder sich im Brode ihres Handlungs, oder Geschäftsheren befinden. Ausgegeben mit dem Amts= zund Berernunguhlat Nr. 49. 8 5. December