a b- Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 103. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester souverainer Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Zu Aussührung der in dem Staatsgrundgesehe enthaltenen Bestimmungen, welche ein verantwortliches Ministerium, als eine organische Behörde, voraussetzen, verordnen Wir Fol- gendes: 8. 1. Die durch die Verordnung vom 23. Oktober 1848 provisorisch eingesetze Ministerial · behoͤrde soll auch fernerhin als verantwortliches Ministerium besiehen. F. 2. Der Wi, kungskrels des Ministeriums verdleibt sür jeht, bis zu der mie dem nächsten Landlage zu vereinbarenden Orqanisa#ion des gesammeen S#taatedienstes, der in der gedach- ten Verordnung vom 23. Ok#ober 1848 beschriebene. 3 Der nach §. 5 jener Verordnung zur verantwortlichen #eitung der Geschäfte dieser Behörde berusene Vorstand sührer künsrig die ameliche Bezeichnung „Minister“ und hal die im Sinne gedachter Verordnung, sowie nach den Bestimmungen des S## grunggesees dem Ministerium obliegende Verankwortlichkeit auf sich zu nehmen und dem Landkoge gegenüber zu vertreien. Anéêgegeben den 6. Februar 1840. 13